Urteil
22 K 261.23
VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0326.22K261.23.00
2Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Eintragungsbescheid der Beklagten vom 28. August 2023 sowie der Beitragsbescheid und der Gebührenbescheid vom 22. August 2023 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Eintragungsbescheid der Beklagten vom 28. August 2023 sowie der Beitragsbescheid und der Gebührenbescheid vom 22. August 2023 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Der Terminsverlegungsantrag der Beklagten vom 26. März 2025 war abzulehnen. Beantragt ein zur mündlichen Verhandlung unter Beachtung der Ladungsfrist ordnungsgemäß geladener Beteiligter die Verlegung oder Aufhebung des Termins, so ist das Gericht nur dann verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, wenn erhebliche Gründe geltend und auf Verlangen glaubhaft gemacht worden sind (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Die Beklagte war zum Termin der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß unter Beachtung der zweiwöchigen Ladungsfrist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO geladen, wie aus dem Empfangsbekenntnis vom 19. Februar 2025 ersichtlich ist. Die kurzfristig erfolgte Verlegung der Terminsstunde von 12 Uhr auf 13 Uhr steht dem nicht entgegen. Der Sinn der Ladungsfrist, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich auf die Verhandlung vorzubereiten, verlangt es nicht, der Regelung gemäß §§ 102 Abs. 1, 173 Satz 1 VwGO, § 217 ZPO Geltung auch für die Terminsstunde beizumessen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 – 22 ZB 04.3173 –, juris, Orientierungssatz). Die Beklagte hat erhebliche Gründe für ihren Verlegungsantrag nicht dargelegt. Ihr Vertreter hat sich im Schriftsatz vom 26. März 2025 nur auf weitere Termine, die angeblich in der Kürze der Zeit nicht verlegt werden könnten, berufen, ohne die damit gemeinten Umstände in tatsächlicher Hinsicht irgendwie zu beschreiben. Ein derart substanzloser Vortrag verpflichtet das Gericht nicht zu einer Terminsverlegung. Trotz Aufforderung der Einzelrichterin mit Verfügung vom 26. März 2025 sowie nochmals per Beschluss in der mündlichen Verhandlung, deren Protokoll das Gericht der Beklagten am 28. März 2025 übersandt hat, hat die Beklagte bis zum Verkündungstermin am 9. April 2025 nicht näher dazu vorgetragen und glaubhaft gemacht, weshalb keiner ihrer Vertreter den Termin wahrnehmen konnte. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 22. und vom 28. August 2023 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Eintragungsbescheid vom 28. August 2023 ist formell rechtswidrig. a) Der Eintragungsausschuss der Beklagten war bei seiner Entscheidung vom 17. August 2023 übe die Eintragung des Klägers in das Verzeichnis der Pflichtmitglieder der Beklagten nicht ordnungsgemäß besetzt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 ABKG müssen der Vorsitzende des Eintragungsausschusses und seine Vertreterinnen und Vertreter die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) haben oder die Voraussetzung des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen. Gemäß § 5 Abs. 1, 1. Halbsatz DRiG erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Die materielle Beweislast für diese Voraussetzung liegt nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 52 m.w.N.), bei der Beklagten. Für das Gericht war trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung unaufklärbar, ob der Vorsitzende des Eintragungsausschusses der Beklagten die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Abs. 1 DRiG besitzt oder die Voraussetzung des § 110 Satz 1 DRiG erfüllt. Die Beklagte hat zur Frage der ordnungsgemäßen Besetzung ihres Eintragungsausschusses nicht vorgetragen, obwohl hierzu Anlass bestand, nachdem der Kläger bereits in seiner Klagebegründung vom 7. November 2023 Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 ABKG vorgebracht hatte. Trotz Aufforderung zur Stellungnahme durch das Gericht und mehr als fünfmaliger Erinnerung hieran (sowohl schriftlich als auch telefonisch) hat die Beklagte zum Schriftsatz vom 7. November 2023 nicht Stellung genommen. Darüber hinaus bestand auch konkreter Anlass zu Zweifeln daran, ob der Vorsitzende des Eintragungsausschusses die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 ABKG erfüllt, da er nach Überzeugung der Einzelrichterin – entgegen seiner Bezeichnung in der Niederschrift der Sitzung des Eintragungsausschusses vom 17. August 2023 – jedenfalls kein Rechtsanwalt ist. Im online abrufbaren Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (https://bravsearch.bea-brak.de/bravsearch/index. brak) ist ein Rechtsanwalt mit dem Namen S...weder in Berlin noch bundesweit eingetragen. Dieser Befund wird durch die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Ausgaben des Berliner Anwaltsblattes aus R... sowie der Kammerzeitung „Kammerton“ von O...bestätigt, wo jeweils mitgeteilt wird, dass ein Herr M... sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer Berlin verpflichtet habe, es zu unterlassen, als Rechtsanwalt aufzutreten, solange nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt sei. Die Nichtaufklärbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 ABKG geht zu Lasten der Beklagten, welche insoweit die materielle Beweislast trägt (siehe oben). Somit war der auf Grundlage des Beschlusses des Eintragungsausschusses vom 17. August 2023 ergangene Bescheid der Beklagten vom 28. August 2023 formell rechtswidrig. b) Die fehlerhafte Besetzung des Eintragungsausschusses ist nicht nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) unbeachtlich. Gemäß § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Vorschrift erfordert die hypothetische Beantwortung der Frage, ob die Behörde dieselbe Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren getroffen hätte. Offensichtlich im Sinne des § 46 VwVfG fehlt die Kausalität des Verfahrensfehlers, wenn diese Frage von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise eindeutig zu bejahen ist. Das kommt insbesondere bei gebundenen Entscheidungen in Betracht, aber auch bei Ermessensentscheidungen, wenn das Ermessen auf die getroffene Entscheidung reduziert ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. Mai 2014 – 19 B 203/14 –, juris Rn. 29). Liegt der Verfahrensfehler in einer fehlerhaften Besetzung eines Ausschusses, kann dieser Besetzungsfehler entweder in der unzulässigen Teilnahme einer hiervon ausgeschlossenen Person (z.B. Befangenheit oder ungültige Wahl) oder in der unzulässigen Nichtteilnahme einer hierzu verpflichteten Person bestehen (z.B. unterbliebene Ladung, Fernbleiben ohne Verhinderungsgrund). Regelmäßig wird nur im erstgenannten Fall je nach dem Beratungsverlauf und dem Abstimmungsergebnis eine Unbeachtlichkeit nach § 46 VwVfG ernsthaft in Betracht kommen. Denn dann lässt sich anhand des konkreten Beratungsverlaufs und des Abstimmungsergebnisses einzelfallbezogen feststellen, ob und welchen Einfluss die ausgeschlossene Person hierauf ausgeübt hat. Bei einer kollegial zu treffenden Ermessensentscheidung kann eine von der Mitwirkung ausgeschlossene Person schon durch ihre Teilnahme an der Beratung Einfluss auf die anderen Organmitglieder ausüben und diese zu einem abweichenden Abstimmungsverhalten veranlassen. In dem zweitgenannten Fall der unzulässigen Nichtteilnahme einer hierzu verpflichteten Person ist der Besetzungsfehler nahezu immer kausal im Sinne des § 46 VwVfG. Denn in diesem Fall lässt sich allein anhand des Sitzungsprotokolls, des tatsächlichen Ablaufs der Beratung und des Ergebnisses der Abstimmung nicht feststellen, ob und welchen Einfluss das zur Teilnahme verpflichtete Mitglied auf beides genommen haben würde, wenn es teilgenommen hätte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. Mai 2014 – 19 B 203/14 –, juris Rn. 31 ff.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Es lässt sich nicht im Nachhinein feststellen, welchen Einfluss die Teilnahme eines ordnungsgemäß qualifizierten Vorsitzenden an der Sitzung des Eintragungsausschusses vom 17. August 2023 gehabt hätte. Die Kausalität des Besetzungsmangels für den angefochtenen Eintragungsbescheid kann daher nicht verneint werden. 2. Der Gebührenbescheid und der Beitragsbescheid vom 22. August 2023 sind ebenfalls rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil seine Eintragung in das Verzeichnis der Pflichtmitglieder der Beklagten rechtswidrig und der Eintragungsbescheid vom 28. August 2023 demnach aufzuheben war. Als Nichtmitglied der Beklagten unterliegt der Kläger nicht der Beitragspflicht gemäß § 54 Abs. 1 ABKG und die Voraussetzungen für die Erhebung der Eintragungsgebühr nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Baukammer Berlin (BauKGebV) liegen nicht vor. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.138,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Eintragung in das Verzeichnis der Pflichtmitglieder der Beklagten sowie gegen damit zusammenhängende Gebühren- und Beitragsbescheide. Der Kläger absolvierte an der Y...R... ein Studium im Fach Maschinenbau und erwarb dadurch den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs. Seit 2020 ist er bei der I... tätig, deren Geschäftsführer für internationale Märkte und Consulting er seit 2022 ist. Die I... ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft der I.... Zu den Geschäftsfeldern der I... gehören die Planung von Infrastrukturprojekten, die Bauüberwachung, die Beratung im Zusammenhang mit Mobilitäts- und Logistikkonzepten sowie digitalen Dienstleistungen, das Projektmanagement bei Infrastrukturvorhaben, die Prüfung und Begutachtung, insbesondere im Bereich der Bahntechnik und die Erstellung von Umweltgutachten. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe aufgrund des vorliegenden Handelsregisterauszuges festgestellt, dass er als Geschäftsführer der I...bestellt sei. Wenn er Ingenieur nach dem Ingenieurgesetz sei, gehöre er mit seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter zum Personenkreis ihrer Pflichtmitglieder. Die Beklagte erbat bis zum 30. Juni 2023 vom Kläger die erforderlichen Antragsunterlagen oder den beiliegenden Antwortbogen zurück. Mit weiterem Schreiben vom 27. Juni 2023 erinnerte die Beklagte den Kläger an die Erteilung der erbetenen Auskünfte. Sie informierte ihn darüber, dass sie verpflichtet sei, eine Prüfung über das Vorliegen seiner Pflichtmitgliedschaft durchzuführen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sei sie verpflichtet, die Eintragung in das Verzeichnis der Pflichtmitglieder vorzunehmen. Hierauf teilte der Kläger mit Datum vom 7. Juli 2023 mit, er sei kein im Bauwesen tätiger Ingenieur und nehme keine Aufgaben wahr, die sich auf Planung, Beratung, Konstruktion, Prüfung und Gutachten bezögen. In seiner Sitzung vom 17. August 2023 beschloss der Eintragungsausschuss der Beklagten, den Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) in das Verzeichnis der Pflichtmitglieder einzutragen. Mit Bescheid vom 22. August 2023 forderte die Beklagte vom Kläger die Eintragungsgebühr in Höhe von 30 Euro für die Eintragung in das Verzeichnis der Pflichtmitglieder an. Mit weiterem Bescheid vom 22. August 2023 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger den anteiligen Kammerbeitrag für das Jahr 2023 in Höhe von 108,33 Euro fest. Mit Bescheid vom 28. August 2023 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass er auf Grund der Entscheidung ihres Eintragungsausschusses in das Verzeichnis ihrer Pflichtmitglieder eingetragen worden sei. Er erfülle die Voraussetzungen des Pflichtmitgliedschaft gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG. Gegen seine Eintragung in das Verzeichnis der Pflichtmitglieder sowie den damit jeweils zusammenhängenden Gebühren- und Beitragsbescheid hat der Kläger am 19. September 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, seine Eintragung in das Verzeichnis der Pflichtmitglieder sei bereits deshalb rechtswidrig, da er nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Daneben rügt er die fehlerhafte Besetzung des Eintragungsausschusses. Er bestreitet, dass der Vorsitzende des Eintragungsausschusses die Befähigung zum Richteramt habe und zweifelt an, dass an der Entscheidung des Eintragungsausschusses – wie erforderlich – zwei Beisitzer seiner Fachrichtung (Maschinenbau) mitgewirkt haben. Der Bescheid über seine Eintragung sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig. Es fehle bereits eine tragfähige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Überdies seien die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG nicht erfüllt. Er übe nicht den Beruf des Ingenieurs aus. Innerhalb der I... sei er für die Bereiche internationale Märkte und Consulting zuständig. Diese Aufgaben seien in keiner Weise technisch geprägt. Es handele sich vielmehr um strategische, konzeptionelle und Führungsaufgaben. Dass demgegenüber die von ihm vertretene Gesellschaft als Unternehmen Aufgaben aus dem Ingenieurbereich wahrnehme, genüge nicht, um die Voraussetzungen der Vorschrift zu erfüllen. Die Voraussetzungen der Norm seien auch deshalb nicht erfüllt, da er nicht im Bauwesen tätig sei. Jedenfalls sei § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG verfassungswidrig. Der Eingriff in seine allgemeine Handlungs- und Berufsfreiheit sei nicht angemessen bzw. unverhältnismäßig im engeren Sinne, da der Kreis der zur Mitgliedschaft verpflichteten Personen zu weit gehe. Die Bescheide über die Erhebung der Eintragungsgebühr sowie Festsetzung des Jahresbeitrags 2023 seien ebenfalls rechtswidrig, da er bereits die Voraussetzungen einer Eintragung als Pflichtmitglied nicht erfülle. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Eintragungsbescheid der Beklagten vom 28. August 2023 sowie den Beitragsbescheid und den Gebührenbescheid vom 22. August 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die vom Kläger vertretene Gesellschaft nehme Berufsaufgaben nach § 30 ABKG wahr. Daher sei er in das Verzeichnis der Pflichtmitglieder einzutragen. Mit Beschluss vom 29. Januar 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beklagte hat am Tag der mündlichen Verhandlung schriftlich Antrag auf deren Verlegung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten, der vorgelegen hat und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen ist, verwiesen.