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Urteil

22 K 326.23 A

VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0320.22K326.23A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Der Terminsverlegungsantrag des Klägers war abzulehnen. Beantragt ein zur mündlichen Verhandlung unter Beachtung der Ladungsfrist ordnungsgemäß geladener Beteiligter die Verlegung oder Aufhebung des Termins, so ist das Gericht nur dann verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, wenn erhebliche Gründe geltend und auf Verlangen glaubhaft gemacht worden sind (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Der Kläger hat die von ihm behauptete Verhandlungsunfähigkeit aufgrund einer starken Magen-Darm-Grippe trotz Aufforderung der Einzelrichterin nicht glaubhaft gemacht. Die mit dem Verlegungsantrag vom 18. März 2025 eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter Angabe der Diagnose ICD-10 A09.9 reichte zur Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit nicht aus. Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit Verhandlungsunfähigkeit (vgl. VGH München, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 13 A 17.329, 13 A 17.331 –, NVwZ-RR 2018, 374 Rn. 28, beck-online). Überdies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt, es gehe ihm wieder besser. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 24. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder hilfsweise auf die Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung oder weiter hilfsweise auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten im Hinblick auf den Irak. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und 1 Asylgesetz (AsylG). Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, nicht selbst bedroht worden oder von Verfolgung betroffen zu sein. Er hat seinen Asylantrag ausschließlich auf die allgemeine Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion und die prekäre wirtschaftliche Lage seiner Familie gestützt. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Irak die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen, sind nach den Ausführungen zum Flüchtlingsschutz weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Es ist ferner nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Irak eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dabei ist auf die Sicherheitslage im Bezirk Amediab zustellen, wo sich der Kläger seinen Angaben zufolge zuletzt aufgehalten hat, wo seine Familie lebt und wohin er voraussichtlich im Irak zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn. 17). aa) Ob im Bezirk Amedi derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG stattfindet, kann dahinstehen. Denn es fehlt jedenfalls an einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen Konflikts. Dafür erforderlich ist eine Verdichtung einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen in der Person des Klägers, die sich zum einen aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Klägers ergeben kann. Zum anderen kann sie ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – BVerwG 10 C 9.08 –, juris Leitsatz 1). Die Einzelrichterin verkennt nicht, dass in Amedi ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt vorherrscht. Amedi gilt als der gewalttätigste Bezirk im gesamten Irak. Die Sicherheitslage dort wird vor allem durch den Konflikt zwischen der Türkei und der kurdischen PKK bestimmt. Türkische Luftangriffe auf PKK-Stellungen fordern ebenso zivile Opfer wie die von der PKK häufig eingesetzten improvisierten Sprengfallen. Daneben kommt es zu Angriffen der PKK auf Peschmerga durch Raketen, bewaffnete Angriffe oder Sprengfallen. Die Gewalt in Amedi hat zur Vertreibung der Zivilbevölkerung ganzer Dörfer geführt. Dennoch ist die bloße Anwesenheit einer Person im Bezirk Amedi nicht ausreichend, um sie einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit auszusetzen. Vielmehr bedarf es auch in Amedi des Hinzutretens weiterer gefahrerhöhender Umstände, um zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung zu führen, wenngleich diesen Umständen aufgrund des hohen Maßes an willkürlicher Gewalt ein geringeres Gewicht zukommen kann (vgl. EUAA, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, November 2024, S. 74 f.). Gefahrerhöhende Umstände hat der ledige, gesunde Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Er hat zwar erwähnt, sein Vater sei pensionierter Peschmerga, hat aber nicht behauptet, dass dieser aufgrund seiner früheren Tätigkeit Ziel von Angriffen türkischer Truppen oder der PKK gewesen sei. Dafür bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte. Der Vater befindet sich nach Angaben des Klägers nicht mehr im aktiven Dienst. Er lebt zusammen mit der Mutter des Klägers und dessen Geschwistern nach wie vor im Haus der Familie in X.... bb) Jedenfalls muss sich der Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG in einem anderen Teil der Provinz Dohuk verweisen lassen, etwa in der Provinzhauptstadt Dohuk. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. In einem anderen Teil Dohuks bestünde keine ernsthafte individuelle Gefahr für Leben und Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt. Die Vorfälle willkürlicher Gewalt in der Provinz Dohuk beschränken sich fast ausschließlich auf den Bezirk Amedi. Aufgrund der geringen Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in den anderen Teilen der Provinz sowie der stabilen Kontrolle durch die Demokratische Partei Kurdistans besteht in Dohuk mit Ausnahme von Amedi generell keine ernsthafte Gefahr für Zivilpersonen, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden (vgl. EUAA, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, November 2024, S. 78). Der Kläger kann sicher in die Provinzhauptstadt Dohuk reisen und wird dort aufgenommen. Es kann vernünftigerweise von ihm erwartet werden, sich in Dohuk niederzulassen. Es ist davon auszugehen, dass der junge, erwerbsfähige und alleinstehende Kläger in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt dort jedenfalls auf dem durch Art. 3 EMRK geforderten Mindestniveau (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – BVerwG 1 C 4.20 –, juris Rn. 26 ff.) durch eigene Arbeit sicherzustellen, etwa wie vor seiner Ausreise durch Arbeit als Friseur oder als Tagelöhner im Baugewerbe. Sein hohes Bildungsniveau, er hat die Schule mit dem Abitur abgeschlossen, wird ihm dabei ebenso zugutekommen wie die Berufserfahrungen als Friseur in Deutschland. Aufgrund dieser für den Kläger günstigen Umstände bei der Arbeitsplatzsuche kommt es nicht darauf an, ob seine Familie – wie von ihm behauptet – finanziell kaum leistungsfähig ist. Schließlich besteht für ihn – insbesondere im Fall der freiwilligen Ausreise – die Möglichkeit, in nicht unerheblichem Umfang Rückkehr- und Starthilfen im Rahmen des REAG/GARP- und des ERRIN-Programms sowie weitere Unterstützungsleistungen für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen, die ihm die Rückkehr erheblich vereinfachen und auch Startschwierigkeiten vermeiden helfen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25). 4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 3 AufenthG (nationaler subsidiärer Schutz). a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 218, 241, 278; BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris Rn. 12, und vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 22 ff.). In der Person des Klägers liegende Anhaltspunkte für die Gefahr der Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK sind nach dem zuvor Gesagten nicht erkennbar. Weiterhin ist nicht anzunehmen, dass ihm im Irak aus humanitären Gründen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Es ist nach den Ausführungen zum internen Schutz davon auszugehen, dass der Kläger im Irak in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit auf dem von Art. 3 EMRK geforderten Mindestniveau zu sichern. b) Der Kläger kann sich ferner nicht auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, etwa weil die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung unzureichend sind oder weil die dort zwar grundsätzlich verfügbare ausreichende medizinische Versorgung für die betreffende Person aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangbar ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet. 5. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG) und auch die Befristungsentscheidung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, dass die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung in der Praxis generell eine Befristung von 30 Monaten vornimmt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Hinblick auf den Irak. Der 1998 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Er stammt aus der Stadt X..., die Teil des Bezirks Amedi in der Provinz Dohuk ist. Der Kläger verließ den Irak im August 2023 und reiste im September 2023 in das Bundesgebiet ein. Am 17. Oktober 2023 stellte er vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt im Oktober 2023 erklärte er im Wesentlichen, persönlich weder verfolgt noch bedroht worden zu sein. Er sei aufgrund der allgemein unsicheren Lage in seinem Heimatgebiet sowie wegen der Perspektivlosigkeit ausgereist. In der Nähe seines Wohnortes hätten die Türkei und die PKK Krieg geführt. Seine Familie sei auf das nur unregelmäßig eintreffende Gehalt seines Vaters angewiesen gewesen. Um durch den Alltag zu kommen, hätten er und seine Brüder immer wieder als Tagelöhner und Träger auf Baustellen gearbeitet. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger darüber hinaus auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte das Bundesamt ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5). Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, aus dem Vorbringen des Klägers sei nicht ersichtlich, dass er wegen flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen aus dem Irak ausgereist sei. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden drohe. Individuelle Gefahren seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Er sei arbeitsfähig, gesund und ledig. Es sei realistisch anzunehmen, dass er im Falle der Rückkehr in den Irak seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften könne, etwa wie vor seiner Ausreise durch Arbeit als Friseur. Hiergegen hat der Kläger am 15. November 2023 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Oktober 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass er subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Abs. 1 Asylgesetz ist und – weiter hilfsweise – dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 3 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angegriffene Entscheidung. Mit Beschluss vom 8. August 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Den Antrag des Klägers auf Terminsverlegung vom 18. März 2025 hat die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der den Kläger betreffenden Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.