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Beschluss

22 L 116/23

VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0711.VG22L116.23.00
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Leitsätze
Wenn die Behörde in Folge einer Aussetzungsentscheidung die Zustimmung zur Kündigung selbst zurücknähme, so hätte selbst dies für das arbeitsgerichtliche Verfahren erst dann Relevanz, wenn die neue Entscheidung (Ablehnung der Zustimmung) bestandskräftig geworden wäre, was die Arbeitgeberseite mit entsprechenden Rechtsmitteln (i.d.R. Verpflichtungsklage) zunächst verhindern könnte. (Rn.25)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn die Behörde in Folge einer Aussetzungsentscheidung die Zustimmung zur Kündigung selbst zurücknähme, so hätte selbst dies für das arbeitsgerichtliche Verfahren erst dann Relevanz, wenn die neue Entscheidung (Ablehnung der Zustimmung) bestandskräftig geworden wäre, was die Arbeitgeberseite mit entsprechenden Rechtsmitteln (i.d.R. Verpflichtungsklage) zunächst verhindern könnte. (Rn.25) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag des schwerbehinderten Antragstellers vom 16. Februar 2023, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung seines bei der U... gGmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses zurückzunehmen, hat keinen Erfolg. Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, über den aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 10. Juli 2023 der Einzelrichter entscheidet, ist schon deshalb unzulässig, da in Fällen wie hier, in denen ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetzes (hier § 171 Abs. 4 SGB IX) keine aufschiebende Wirkung hat, dem Grunde nach ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Allerdings wäre vorliegend auch der an sich statthafte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die nach § 168 SGB IX erteilte Zustimmung des Integrationsamts zu der Kündigung dem Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil brächte. Das Gericht schließt sich in dieser Frage der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 12. Juli 2019 – 12 B 754/19 – und vom 14. November 2019 – 12 B 1326/19 –, VGH Kassel, Beschluss vom 7. November 2018 – 10 B 1900/18 –, OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 4 Bs 56/15 –, VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Januar 2012 – 12 S 3214/11 – sämtliche Beschlüsse bei juris, vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 37 L 355.12 – juris und vom 9. Dezember 2020 – VG 22 L 184/20 –; a.A. VGH München, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 12 CS 09.2691 – und OVG Bremen, Beschluss vom 7. August 2001– 2 B 257/01 – beide Beschlüsse bei juris). Zur Begründung hat etwa das OVG Münster zutreffend ausgeführt (Beschluss vom 12. Juli 2019 – 12 B 754/19 – juris Rn. 8 ff.): „…Eine nach § 168 SGB IX erteilte Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Schwerbehinderten wird nicht mit den üblichen Mitteln der Verwaltungsvollstreckung vollstreckt. Eine Vollziehung erfolgt vielmehr dadurch, dass der Arbeitgeber, dem die Zustimmung erteilt worden ist, die Kündigung dem schwerbehinderten Arbeitnehmer gegenüber ausspricht. Da der Arbeitgeber nach erteilter Zustimmung innerhalb einer Frist von einem Monat die Kündigung erklären muss (§ 171 Abs. 3 SGB IX), würde die erteilte Zustimmung zur Kündigung obsolet, wäre der Arbeitgeber aufgrund einer etwa ergangenen Anordnung der aufschiebenden Wirkung gehindert, die Kündigung auszusprechen, oder würde eine bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. November 2018 -10 B 1900/18 -, juris Rn. 3 m. w. N. Bei der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer handelt es sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Dem Arbeitgeber wird die Erlaubnis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses erteilt. Diese wirkt zwar zuungunsten des schwerbehinderten Arbeitnehmers, erlegt ihm jedoch keine einzuhaltende Verpflichtung auf, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung vollstreckt werden könnte. Diese Besonderheit führt dazu, dass die allgemeinen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung über die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage hierauf nicht passen und deshalb keine Anwendung finden können. Etwaige zur Rechtswidrigkeit führende Verfahrensfehler oder inhaltliche Mängel der Zustimmungsentscheidung können nur im Hauptsacheverfahren geprüft und entschieden werden. Nur so kann auch vermieden werden, dass divergierende Entscheidungen im Eilverfahren und im Hauptsacheverfahren ergehen, die unterschiedliche Wirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen schwerbehindertem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber und damit auf das arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzverfahren hätten. Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit klargestellt, dass die durch das Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung außer im Falle ihrer Nichtigkeit für den Kündigungsschutzprozess so lange Wirksamkeit entfaltet, wie sie nicht bestands- oder rechtskräftig aufgehoben worden ist. Für die Berechtigung des Arbeitgebers, auf der Grundlage des Zustimmungsbescheids die Kündigung zunächst zu erklären, ist es folglich ohne Bedeutung, ob die Zustimmung vom Widerspruchsausschuss oder einem Gericht aufgehoben wird, solange die betreffende Entscheidung nicht bestands- bzw. rechtskräftig ist. Die Regelung des § 171 Abs. 4 SGB IX will verhindern, dass der Arbeitnehmer durch die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für oft längere Zeit auch in den Fällen erzwingen kann, in denen er ohne Zusammenhang mit der Behinderung einen Grund zur Kündigung gegeben hat. Das ergibt sich ausdrücklich aus den Gesetzesmaterialien zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes 1974, das erstmals zum Ausschluss aufschiebender Wirkung eines Widerspruchs gegen die Zustimmung zur Kündigung in §19 Abs. 3 SchwerbeschG a.F. geführt hat. Vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 7/656 vom 10. Mai 1973, S. 44 Nr. 13. Nach der Wertung des Gesetzgebers ist es dem Arbeitgeber bei einmal erteilter Zustimmung nicht zumutbar, für die (weitere) Dauer des verwaltungsrechtlichen Widerspruchs- und Anfechtungsverfahrens von einer Kündigung abzusehen. BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 -, juris Rn. 23 f. Allein die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass eine verwaltungsgerichtliche Aussetzungsentscheidung bzw. ihre Begründung faktischen Einfluss auf die richterliche Willensbildung im arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreit hat, kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nicht begründen. Rechtlich bedeutsam ist in diesem Zusammenhang nur, dass das Arbeitsgericht von Rechts wegen eigenständig nach besonderen kündigungsschutzrechtlichen Regelungen zu entscheiden hat.“ Ergänzend hat das OVG Münster in einem weiteren Beschluss vom 14. November 2019 ausgeführt (Az.: 12 B 1326/19 – juris 10 ff.): „…Ein möglicher tatsächlicher Vorteil kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht darin gesehen werden, dass der Arbeitsrichter sich in seiner Willensbildung durch die vorangegangene Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren faktisch beeinflussen lassen könnte…. Der unterschiedliche materielle Prüfungsrahmen des Schwerbehinderten-Kündigungsschutzes einerseits und der arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzvorschriften andererseits schließt es grundsätzlich aus, dass das Arbeitsgericht sich in seiner Entscheidungsfindung an der verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung zur Zustimmungsentscheidung nach den §§ 168 ff SGB IX orientiert. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es Zweck des Sonderkündigungsschutzes ist, den Schwerbehinderten vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung ausgesetzt ist, zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät. vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 5 B 24.13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 31. Juli 2007 - 5 B 81.06 -, juris Rn. 5 jeweils m. w. N. Die Teilhabebeeinträchtigung des Betroffenen wird daher im Falle der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in einem von den arbeitsrechtlichen Kündigungsgründen weitgehend unabhängigen parallelen Verfahren überprüft. Das Arbeitsgericht wiederum ist infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen gehindert, die Unwirksamkeit der Kündigung bereits dann festzustellen, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes in ihrer Vollziehbarkeit suspendiert ist. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2015, a. a. O., juris Rn. 9; vgl. auch BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 -, juris Rn. 19 f. Die Annahme, das Arbeitsgericht lasse sich durch das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung beeinflussen, setzt daher voraus, dass das Arbeitsgericht seine Entscheidung unter Abweichung von den geltenden Bestimmungen des Arbeitnehmer-Kündigungsschutzes trifft, was der Rechtsordnung widerspräche. Davon ist nicht auszugehen. Dass eine Aussetzung der Vollziehung des Zustimmungsbescheides durch ein Verwaltungsgericht quasi als "offener Punkt" in Vergleichsbemühungen des Arbeitsgerichts einfließt und von erheblicher Bedeutung für den arbeitsgerichtlichen Vergleichsvorschlag wäre, dürfte ebenso aus Rechtsgründen ausscheiden. Auf den vom Antragsteller betonten Umstand, arbeitsgerichtliche Verfahren erster Instanz würden ganz überwiegend durch einen Vergleich beendet, kommt es somit nicht an. Die mit der Beschwerde (erneut) vorgetragene Schlussfolgerung, für die Annahme eines Rechtsschutzinteresses reiche es aus, wenn zu Beginn des (verwaltungsgerichtlichen) Verfahrens die grundsätzliche Möglichkeit der Unwirksamkeit der Zustimmung gegeben sein könnte, trägt daher in mehrfacher Hinsicht nicht. Das weitere Beschwerdevorbringen, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zustimmungsentscheidung spreche erheblich für die Unwirksamkeit der Kündigung, weil der Weiterbeschäftigungsanspruch Ergebnis der Abwägung des Arbeitsgerichts sei, erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht. Nach vorstehenden Ausführungen ist erst die rechtskräftige Aufhebung der Zustimmungsentscheidung auch arbeitsrechtlich beachtlich bzw. bindend. Vgl. BAG, Urteil vom 23. Mai 2013, a. a. O., juris Rn. 21 ff. Dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch Erkenntnisse zutage treten, die im arbeitsrechtlichen Verfahren von Bedeutung sind, begründet kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Es obliegt ihm, alle aus seiner Sicht relevanten Umstände, die der arbeitsrechtlichen Kündigung entgegenstehen, zum Gegenstand seiner Kündigungsschutzklage zu machen.“ Das Gericht macht sich diese Begründung zu Eigen. Der Antragsteller trägt keine Gründe vor, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Die von ihm geschilderte gegenwärtige finanziell prekäre Lage würde aus den oben genannten Gründen durch eine Aussetzung der Vollziehung der Zustimmung nicht verändert werden, da die Kündigung weiterhin Bestand hätte. Auch wenn die Behörde in Folge einer Aussetzungsentscheidung die Zustimmung zur Kündigung selbst zurücknähme, so hätte selbst dies für das arbeitsgerichtliche Verfahren erst dann Relevanz, wenn die neue Entscheidung (Ablehnung der Zustimmung) bestandskräftig geworden wäre, was die Arbeitgeberseite mit entsprechenden Rechtsmitteln (i.d.R. Verpflichtungsklage) zunächst verhindern könnte. Für einen atypischen Sonderfall, der nach Auffassung des OVG Hamburg (a.a.O, Rn. 10) u.U. ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis begründen könnte, gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.