Urteil
22 K 355/22 V
VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0331.22K355.22V.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Februar 2019 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zur Familienzusammenführung zu ihrem Vater zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Februar 2019 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zur Familienzusammenführung zu ihrem Vater zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf das begehrte Visum zum Familiennachzug zu ihrem Vater (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und daher unter Ausspruch der entsprechenden Verpflichtung aufzuheben. Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 AufenthG ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 AufenthG richtet sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Auf der Grundlage des nationalen Rechts hat die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Vater. Ein solcher Rechtsanspruch könnte sich nur aus § 32 AufenthG ergeben, der den Nachzug minderjähriger Kinder regelt. Volljährigen Kindern kann der Nachzug nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Ermessenswege gewährt werden (§ 36 Abs. 2 AufenthG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. § 32 AufenthG ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin auszulegen, dass das Kind zwar nicht bei Erteilung des Visums, wohl aber in dem Zeitpunkt, in dem es den Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung bei der Auslandsvertretung gestellt hat, noch minderjährig sein muss (Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 – juris Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen erfüllt die am . April 16... geborene Klägerin nicht, da sie bei der Antragstellung am 28. Juni 2018 bei der Botschaft der Beklagten in Teheran bereits volljährig war. Der Klägerin steht der Anspruch auf Erteilung des Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung jedoch in unmittelbarer Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG zu. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der Richtlinienvorschrift liegen vor. Es handelt sich um eine inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Regelung, die ein Recht des Einzelnen begründet und die der deutsche Gesetzgeber innerhalb der am 3. Oktober 2005 (Art. 20 Abs. 1 RL 2003/86/EG) abgelaufenen Umsetzungsfrist nicht hinreichend in das nationale Recht umgesetzt hat. Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG gibt den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen auf, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen, da er den Mitgliedstaaten in den in der Richtlinie festgelegten Fällen vorschreibt, den Nachzug bestimmter Mitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei ihren Ermessensspielraum ausüben könnten. Die den Mitgliedstaaten in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 und Abs. 6 RL 2003/86/EG eingeräumten Ermessensspielräume setzen voraus, dass die dort für zulässig erklärten abweichenden Regelungen bereits im Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie im nationalen Recht vorhanden waren (sog. Stand-Still-Klauseln), was in Deutschland nicht der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 C 16/19 – juris Rn. 11 m.w.N.). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auf den oben genannten Vorlagebeschluss durch das Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 (vgl. bei juris) nunmehr geklärt, wie Art. 4 Abs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG auszulegen ist. Danach (a.a.O. Rn. 54) ist für die Feststellung, ob das Kind eines als Flüchtling anerkannten Zusammenführenden ein minderjähriges Kind ist, wenn es vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der zusammenführende Elternteil seinen Asylantrag im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling gestellt hat, sofern der „Antrag auf Familienzusammenführung“ in „angemessener Zeit“, d.h. „innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling“ gestellt wurde. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang (a.a.O. Rn. 52) auf seine Erwägungen im Urteil vom 12. April 2018 (C-550/16 [ECLI:EU:C:2018:248]) Bezug genommen, wo er – in der umgekehrten Konstellation (Elternnachzug zum als Flüchtling anerkannten unbegleiteten Minderjährigen) – zur Bestimmung einer „angemessenen Frist“ auf die vom Unionsgesetzgeber in dem ähnlichen Kontext von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Richtlinie gewählte Lösung zurückgegriffen hatte: Der auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie eingereichte Antrag auf Familienzusammenführung sei in der entschiedenen Situation „grundsätzlich innerhalb von drei Monaten“ ab dem Tag zu stellen, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist. Ob die Annahme der Beklagten, die im Dezember 2022 bei der Ausländerbehörde eingereichte „Fristwahrende Anzeige“ könne nicht als Antragstellung im Sinne dieser Rechtsprechung verstanden werden, zutrifft oder ob nach dem oben dargestellten Inhalt der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eine solche Anzeige jedenfalls für einen „Antrag“ i.S. der Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie genügt (so VG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2022 – VG 22 K 201/20 V – UA S. 6f.), kann offenbleiben. Da der Europäische Gerichtshof ausdrücklich darauf abgestellt hat, dass die zuständigen nationalen Behörden nicht in einer Weise handeln dürfen, die das Recht auf Familienleben sowohl eines Elternteils mit seinem minderjährigen Kind als auch des Kindes mit einem Familienangehörigen gefährden würde (NJW 2022, 3623 Rn. 49, beck-online), musste es bei verständiger Auslegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 1. August 2022 für die in „angemessener“ Zeit vorzunehmende Antragstellung durch die Klägerin jedenfalls genügen, dass sie ohne schuldhaftes Verzögern innerhalb der genannten 3-Monats-Frist das in ihrer Macht Stehende hierfür getan hat, indem sie sich für einen persönlichen Vorsprachetermin bei der Botschaft in Teheran hat registrieren lassen und im Juni 2018 – etwa sieben Monate nach Erlass des Anerkennungsbescheids für ihren Vater – den Visumsantrag gestellt hat. Der Verweis der Beklagten darauf, dass die Klägerin den Antrag auch in schriftlicher Weise, etwa per E-Mail oder Fax schon vor der persönlichen Vorsprache hätte stellen sollen und müssen, greift nicht durch. Auf der Internetseite der Deutschen Botschaft in Teheran wird auch gegenwärtig noch (Stand 24. März 2023) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag „persönlich“ gestellt werden muss, also eine direkte Vorsprache verlange und hierfür – nach Registrierung – eine Wartezeit von ca. neun Monaten bestehe. Die Klägerin hat vorgetragen, dass im Jahr 2019 die Wartezeit etwa sechs Monate betrug; dies ist von der Beklagten nicht bestritten worden und angesichts der aktuellen Situation glaubhaft und realistisch. Es ist daher – ausgehend von dem Vorsprachetermin im Juni 2019 – davon auszugehen, dass sich die Klägerin zeitnah innerhalb von drei Monaten nach dem Wirksamwerden des Anerkennungsbescheids bei der Deutschen Botschaft in Teheran für den Termin im Juni 2019 hat registrieren lassen und sie aufgrund der Hinweise auf der Webseite nicht davon ausgehen durfte oder musste, dass ihr eine Antragstellung auch anders und früher als mit ihrer persönlichen Vorsprache im Juni 2019 möglich gewesen sein könnte. Solange die Hinweise auf den Webseiten der Botschaften so ausgestaltet sind, dass ein Visumsantrag nur „persönlich“ gestellt werden könne, wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf eine auf diese Weise verursachte Fristversäumung berufen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es liegen keine Gründe vor, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterlegenen Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen. Insbesondere hat der Beigeladene keine Anträge gestellt und ist daher kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 164 Abs. 3 VwGO). Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat nach der oben genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mehr und das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), weil das Bundesverwaltungsgericht durch seinen Vorlagebeschluss selbst den Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung angerufen hat. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5000,00 Euro festgesetzt. Die am 16... geborene Klägerin, die die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, begehrt ein Visum zur Familienzusammenführung mit ihrem in Deutschland lebenden Vater O... , der ebenfalls iranischer Staatsangehöriger ist. Herr M... reiste im Jahr 2014 nach Deutschland ein und stellte im Oktober 2016 einen Asylantrag. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. November 2017 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 19. Dezember 2017 ging bei der zuständigen Ausländerbehörde, dem Landkreis M... , eine im Online-Portal des Auswärtigen Amts erstellte sog. „Fristwahrende Anzeige, § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG“ für die Ehefrau und die beiden Kinder, u.a. die Klägerin, ein. Die Klägerin sprach am 28. Juni 2018 bei der Deutschen Botschaft in Teheran persönlich vor und beantragte ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem Vater. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. September 2018, bestätigt durch Remonstrationsbescheid der Deutschen Botschaft in Teheran vom 20. Februar 2019 mit der Begründung ab, die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 19 Jahre alt gewesen. Die erleichterten Voraussetzungen für den Nachzug von minderjährigen Kindern eines Ausländers würden deshalb nicht greifen. Ein Ausnahmefall i.S.v. § 36 Abs. 2 AufenthG könne nur angenommen werden, wenn eine außergewöhnliche Härte vorliege, was hier nicht der Fall sei. Allgemeine Lebensverhältnisse im Herkunftsland würden hierfür nicht ausreichen, besondere individuelle Härten seien nicht erkennbar. Mit ihrer am 13. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist unter Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. August 2022 in der Rechtssache C-279/20 der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung des Visums zustehe, weil sie bei Stellung des Asylantrags ihres Vaters noch minderjährig gewesen sei. Nach der bestandskräftigen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe sie beim Online-Portal der Botschaft in Teheran einen Vorsprachetermin erhalten. Diese Termine würden nach der Registrierung erst rund sechs Monate später vergeben. Soweit die Beklagte nunmehr der Auffassung sei, die Klägerin habe nicht den Vorsprachetermin abwarten dürfen, sondern vorab einen Visumsantrag in schriftlicher Form bei der Auslandsvertretung stellen müssen, verkenne sie, dass ansonsten – auch in anderen Verfahren – immer darauf hingewiesen werde, dass für einen ordnungsgemäßen Visumsantrag stets die persönliche Vorsprache des jeweiligen Antragstellers erforderlich sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Februar 2019 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Vater zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an der Begründung des angefochtenen Bescheids fest und ist der Auffassung, dass die Klägerin auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH keinen Anspruch auf das begehrte Visum habe. Die Klägerin habe den Antrag bei der Botschaft in Teheran nicht binnen drei Monaten gestellt. Der Antrag müsse keinesfalls persönlich gestellt werden, auch wenn er erst nach der persönlichen Vorsprache technisch bearbeitet werden könne. Zwar sei eine reine Terminregistrierung nicht als Antrag zu sehen, aber eine E-Mail, ein Brief oder ein Fax an die Botschaft, aus dem die Personalien der Antragstellerin, das konkrete Begehren und die Daten der Referenzperson hervorgingen, sei als Antrag gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG zu werten. Hierzu hätte die Klägerin durchaus die Möglichkeit gehabt. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Durch Beschluss vom 15. Dezember 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.