Urteil
22 K 100.18 V
VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1108.VG22K100.18V.00
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Leitsätze
Soweit nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 25 Abs. 2 S. 1 erste Alternative AufenthG dem minderjährigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn u.a. dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist bei
unionsrechtskonformer Gesetzesauslegung der maßgebliche Zeitpunkt für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bei einem zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Kind jedenfalls die Rechtskraft eines das Bundesamt verpflichtenden Urteils und nicht erst der nach Eintritt der Volljährigkeit ergangene Bescheid, der das Verpflichtungsurteil umsetzt.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin zu 1 ihre Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Remonstrationsbescheids vom 3. Juli 2018 verpflichtet, der Klägerin zu 2 das begehrte Visum zum Familiennachzug zu ihrem Vater zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, tragen die Klägerin zu 1, soweit sie die Klage zurückgenommen hat, und im Übrigen die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Kostenschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweilige Kostengläubigerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die jeweilige Kostengläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 25 Abs. 2 S. 1 erste Alternative AufenthG dem minderjährigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn u.a. dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist bei unionsrechtskonformer Gesetzesauslegung der maßgebliche Zeitpunkt für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bei einem zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Kind jedenfalls die Rechtskraft eines das Bundesamt verpflichtenden Urteils und nicht erst der nach Eintritt der Volljährigkeit ergangene Bescheid, der das Verpflichtungsurteil umsetzt. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin zu 1 ihre Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Remonstrationsbescheids vom 3. Juli 2018 verpflichtet, der Klägerin zu 2 das begehrte Visum zum Familiennachzug zu ihrem Vater zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, tragen die Klägerin zu 1, soweit sie die Klage zurückgenommen hat, und im Übrigen die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Kostenschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweilige Kostengläubigerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die jeweilige Kostengläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die Kammer entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das Klageverfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin zu 1 ihre Klage zurückgenommen hat. Die zulässige Klage der Klägerin zu 2 ist begründet. Der Remonstrationsbescheid der Beklagten vom 3. Juli 2018 ist, soweit er den Anspruch der Klägerin zu 2 verneint, rechtswidrig und verletzt diese Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin zu 2 hat einen Anspruch auf das begehrte Visum zum Familiennachzug zu ihrem Vater. Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung des Visums zum Zwecke des Familiennachzugs folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 54 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG richtet sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 32 Abs. 1 AufenthG ist dem minderjährigen Kind eines Ausländers ein Visum zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine der dort aufgezählten Aufenthaltserlaubnisse besitzen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Vater der Klägerin zu 1 besitzt eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 25 Abs. 2 S. 1 erste Alternative AufenthG, da das Bundesamt ihm mit Bescheid vom 20. Februar 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Ihre Mutter hat bereits am 5. Juli 2018 ein Visum zum Ehegattennachzug erhalten. In diesem Fall muss ein minderjähriges lediges Kind, das bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat und seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt, nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht die zusätzlichen Anforderungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllen. Ferner soll gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG bei gemeinsamem Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. Insoweit liegt jedenfalls in der gemeinsamen Antragstellung und der Entgegennahme eines Visums zum Ehegattennachzug durch die Mutter der Klägerin zu 2 das konkludente Einverständnis zum Nachzug des Kindes zu dem anderen Elternteil. Die Klägerin zu 2 war zwar bei Erlass des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2018 nicht mehr minderjährig im Sinne von § 32 Abs. 1 AufenthG, da sie am 1. Januar 2018 das 18. Lebensjahr vollendet hatte (§ 2 BGB; Art. 7 EGBGB i.V.m. Art. 162 Civil Status Law vom 17. September 1953 idF v. 31. Dezember 1975, zitiert nach https://www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/Kinder/UEbersicht_zur_Volljaehrigkeit_in_den_Herkunftslaendern.pdf). Hier ist zu ihren Gunsten jedoch jedenfalls auf den Zeitpunkt abzustellen, als das Urteil vom 13. November 2017 am 16. Dezember 2017 rechtskräftig geworden ist, mit dem das Verwaltungsgericht Freiburg die Beklagte verpflichtet hat, dem Vater der Klägerin zu 2 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin zu 2 noch minderjährig. Der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer europarechtskonformen Auslegung des Gesetzes nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bei der Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen erteilt oder versagt werden muss, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz ab. Dies gilt im Grundsatz auch für den Nachzugsanspruch von Kindern. Sofern diese Ansprüche allerdings an eine Altersgrenze geknüpft sind, ist für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Wenn die Altersgrenze im Laufe des Verfahrens überschritten wird, folgt daraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssen. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen zu Gunsten des Betroffenen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – 1 C 17/08 –, BVerwGE 133, 329-347, Rn. 10 m.w.N.). Davon ausgehend wäre der Umstand, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Vater der Klägerin zu 2 durch den Bescheid vom 20. Februar 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, nicht mehr zugunsten der Klägerin zu 2 zu berücksichtigen. Bei Vollendung des 18. Lebensjahres am 1. Januar 2018 stand ihr kein Anspruch auf Familiennachzug zu, da bei subsidiär Schutzberechtigten, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis wegen dieses Status erteilt wurde, durch § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG ein Familiennachzug nicht gewährt wurde. Ein anderer Status war dem Vater der Klägerin zu 2 bei formaler Betrachtung bei Eintritt der Volljährigkeit noch nicht zuerkannt worden. Nach dem Urteil des EuGH vom 7. November 2018, C-380/17, ECLI:EU:C:2018:504, Rn. 33, steht fest, dass die Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass sie auf Drittstaatsangehörige, die der Familie eines subsidiär Schutzberechtigten angehören, nicht anwendbar ist. Zwar kann sich eine Zuständigkeit des EuGH auch dann ergeben, wenn der nationale Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, subsidiär Schutzberechtigten eine bessere als die nach der Richtlinie 2003/86 vorgesehene Behandlung zu garantieren, indem auf sie die Vorschriften angewendet werden, die nach dieser Richtlinie für Flüchtlinge vorgesehen sind (EuGH, Urteil vom 7. November 2018, C-380/17, ECLI:EU:C:2018:504, Rn. 34 ff.). Dies ist jedoch gemäß § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG in dem hier zu betrachtenden Zeitraum nicht der Fall gewesen. Allerdings ist zu beachten, dass nach dem oben genannten Urteil des EuGH auf Art. 12 der Richtlinie 2003/86 beruhende nationale Verfahrensvorschriften am Effektivitätsgrundsatz zu messen sind und daher unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen innerstaatlichen Stellen zu prüfen ist, ob sie die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Urteil vom 7. November 2018, C-380/17, ECLI:EU:C:2018:504, Rn. 56 ff.). Davon ausgehend kann die Zeit bis zur Umsetzung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils durch einen darauf beruhenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einem Anspruch auf Familiennachzug nicht entgegengehalten werden. Vielmehr ist jedenfalls in diesem Fall der maßgebliche Zeitpunkt zu verlagern auf den Eintritt der Rechtskraft des Verpflichtungsurteils. Es kann daher offenbleiben, ob der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen ist, dass generell für den Anspruch auf Familiennachzug auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem der zusammenführende Familienangehörigen seinen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. März 2019 – 12 K 27.18 V – juris Rn. 16 ff.). Denn jedenfalls dann, wenn es nach einem längeren Verwaltungs- und anschließenden Gerichtsverfahren nur noch um wenige Tage bis zur Umsetzung des letzten formalen Rechtsakts geht, würde der unionsrechtlich vorgegebene Anspruch auf Familiennachzug (vgl. achter Erwägungsgrund, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 5 und Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/86) übermäßig erschwert, wenn auch in diesem Fall auf die formale Umsetzung des rechtskräftigen Verpflichtungsurteils abzustellen wäre. Insoweit betont der EuGH, dass laut dem achten Erwägungsgrund dieser Richtlinie der Lage von Flüchtlingen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, da sie nicht damit rechnen können, in ihrem Herkunftsstaat ein normales Familienleben zu führen, sie womöglich während eines langen Zeitraums von ihrer Familie getrennt gewesen waren, bevor ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, und die Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für sie im Vergleich zu anderen Drittstaatsangehörigen eine größere Schwierigkeit darstellen kann (Urteil vom 7. November 2018, C-380/17, ECLI:EU:C:2018:504, Rn. 53). Die materiell-rechtlichen Regelungen über den maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung dürfen nicht dem Effektivitätsgrundsatz widersprechen, der unter Berücksichtigung der Stellung einer Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens eine Prüfung gebietet, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert (EuGH, Urteil vom 7. November 2018, C-380/17, ECLI:EU:C:2018:504, Rn. 58). Bezogen auf den hier nicht einschlägigen Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 hat der EuGH ferner betont, dass das Recht auf Familienzusammenführung aus dieser Bestimmung nicht davon abhängen kann, zu welchem Zeitpunkt die zuständige nationale Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling entscheidet, und damit von der mehr oder weniger schnellen Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch diese Behörde (Urteil vom 12. April 2018 – C-550/16, ECLI:EU:C:2018:248, Rn. 55 ff.). In der Gesamtschau ist daher ein Verständnis des maßgeblichen Zeitpunktes für die Altersgrenze geboten, das berücksichtigt, dass die Klägerin zu 2 vor Eintritt der Volljährigkeit in die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kindernachzug zu ihrem Vater zumindest in dem Zeitpunkt hineingewachsen ist, als diesem der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch ein rechtskräftiges Urteil zuerkannt wurde. Da zudem die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist (§ 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG), ist gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhalts) und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 (ausreichender Wohnraum) AufenthG abzusehen. Auch wenn in der Rechtsprechung zu Gunsten der Berechtigten angenommen wird, dass die Dreimonatsfrist des § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG, binnen derer die Familienangehörigen eines Flüchtlings einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug stellen müssen, im Fall eines stattgebenden Verpflichtungsurteils nicht mit der Rechtskraft des Urteils zu laufen beginnt, sondern erst mit der Bekanntgabe des entsprechenden Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gegenüber dem Stammberechtigten (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2015 – OVG 7 B 29.14 – juris Rn. 24), kann dies auf der anderen Seite dem Anspruch nicht entgegen gehalten werden, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung – wie hier – schon vor dem stattgebenden Urteil gestellt wurde. Dieses Urteil enthebt die Klägerin zu 2 nicht von der Erfüllung der Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der von der Klägerin zu 1 zurückgenommenen Klage aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO, jeweils i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es liegen keine Gründe vor, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der jeweiligen Kostenschuldnerin aufzuerlegen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, ob es im Rahmen des allgemeinen Anspruchs auf Familienzusammenführung für die Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden auf das die zuständige Behörde - hier das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - zu dessen Erlass verpflichtende Urteil ankommen kann und § 32 Abs. 1 und 2 AufenthG insoweit einer unionsrechtskonformen Auslegung bedarf. Aus diesem Grund ist gemäß § 134 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch die Sprungrevision zuzulassen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes für die Zeit bis zur Klagerücknahme der Klägerin zu 1 auf 10.000,00 Euro und für die Zeit danach auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die am 1... geborene Klägerin zu 2 erstrebt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Vater, einem syrischen Staatsangehörigen, der im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und am 16. Oktober 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen förmlichen Asylantrag stellte. Am 16. Dezember 2016 beantragten die Klägerinnen gemeinsam mit ihrer Mutter im Generalkonsulat der Beklagten in Istanbul die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte dem Vater der Klägerinnen mit Bescheid vom 22. Februar 2017 den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte dessen Antrag im Übrigen ab. Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Freiburg die Beklagte mit Urteil vom 13. November 2017, dem Vater der Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das Urteil wurde am 16. Dezember 2017 rechtskräftig. Am 7. Februar 2018 lehnte das Generalkonsulat der Beklagten den Visumantrag der Klägerinnen mit der Begründung ab, dass gemäß § 104 Abs. 13 AufenthG ein Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nicht gewährt werde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte dem Vater der Klägerinnen mit Bescheid vom 20. Februar 2018 unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg die Flüchtlingseigenschaft zu. Auf die Remonstration der Klägerinnen lehnte die Beklagte mit Remonstrationsbescheid vom 3. Juli 2018 die Visumanträge erneut ab. Der Mutter der Klägerinnen erteilte sie am 5. Juli 2018 das begehrte Visum zum Ehegattennachzug. Die Klägerinnen haben am 26. Juli 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. Februar 2019 der Klägerin zu 2 Prozesskostenhilfe bewilligt und den Antrag auf Prozesskostenhilfe im Übrigen abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hatte keinen Erfolg (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2019 - OVG 3 M 89.19 -). Die Klägerin zu 1 hat daraufhin ihre Klage zurückgenommen. Die Klägerin zu 2 meint, jedenfalls zu Ihren Gunsten lasse sich aus der Rechtsprechung des EuGH ableiten, dass es für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts nicht auf die Bearbeitungsdauer in den jeweiligen Mitgliedsstaaten ankommen könne. Dabei könne offenbleiben, ob auf den Zeitpunkt der förmlichen Asylantragstellung oder auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs abzustellen sei. Zu diesen Zeitpunkten sei sie noch minderjährig gewesen und erfülle daher die Anforderungen für einen Anspruch auf Kindernachzug zu ihrem Vater unabhängig davon, wann diesem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Die Klägerin zu 2 beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Visum zum Familiennachzug für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen und den Bescheid des Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 3. Juli 2018 aufzuheben, soweit er diesem Antrag entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, das von der Klägerin zu 2 angesprochene Urteil des EuGH betreffe allein den Anspruch eines minderjährigen Flüchtlings auf Familienzusammenführung und sei auf den vorliegenden Fall des Nachzugs zu einem volljährigen Flüchtling nicht übertragbar. Die Klägerin habe als volljähriges Familienmitglied keinen Anspruch auf Kindernachzug. Vor Erreichen der Altersgrenze hätten die sonstigen Nachzugsvoraussetzungen nicht vorgelegen. Sie weist darauf hin, dass der von der Klägerin im Visumsverfahren vorgelegte Reisepass am 31. Oktober 2019 abgelaufen sei. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.