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Urteil

22 K 418.16 A

VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0504.22K418.16A.0A
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Leitsätze
1. Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.(Rn.29) 2. Eine irakische Kurdin aus Mossul hat grundsätzlich einen Anspruch auf subsidiären Schutz hinsichtlich der Abschiebung nach Mossul.(Rn.34) (Rn.37) Die Situation in Mossul ist insoweit durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in die Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.(Rn.40) 3. Eine nicht erwerbsfähige, alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Töchtern, die bei einer Rückkehr in den Irak über keinerlei familiären Rückhalt verfügen würde, kann aufgrund der schwierigen humanitären Lage grundsätzlich nicht auf eine Niederlassung in der Region Kurdistan-Irak als inländische Fluchtalternative verwiesen werden.(Rn.42) (Rn.46)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2016 wird in den Nrn. 3 bis 6 hinsichtlich der Klägerinnen zu 1., 3. und 4. aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen zu 1., 3. und 4. subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger zu 2. und 5. tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5. Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 1., 3. und 4. zu je 1/10. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/10. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.(Rn.29) 2. Eine irakische Kurdin aus Mossul hat grundsätzlich einen Anspruch auf subsidiären Schutz hinsichtlich der Abschiebung nach Mossul.(Rn.34) (Rn.37) Die Situation in Mossul ist insoweit durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in die Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.(Rn.40) 3. Eine nicht erwerbsfähige, alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Töchtern, die bei einer Rückkehr in den Irak über keinerlei familiären Rückhalt verfügen würde, kann aufgrund der schwierigen humanitären Lage grundsätzlich nicht auf eine Niederlassung in der Region Kurdistan-Irak als inländische Fluchtalternative verwiesen werden.(Rn.42) (Rn.46) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2016 wird in den Nrn. 3 bis 6 hinsichtlich der Klägerinnen zu 1., 3. und 4. aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen zu 1., 3. und 4. subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger zu 2. und 5. tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5. Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 1., 3. und 4. zu je 1/10. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/10. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Kläger zu 2. und 5. die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Stellung der Anträge zurückgenommen haben. Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich der Klägerinnen zu 1., 3. und 4. zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage der Klägerinnen ist zulässig. Sie ist insbesondere auch hinsichtlich der minderjährigen Klägerinnen zu 3. und 4. wirksam innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1, 1. HS Asylgesetz – AsylG – erhoben worden. Die Klägerin zu 1. war gemäß § 12 Abs. 3 AsylG befugt, ihre Kinder alleine zu vertreten, weil der Vater der Kinder bereits vor Klageerhebung in den Irak ausgereist war. II. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, soweit ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.). Sie haben jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (2.). Der Bescheid des Bundesamts ist auch hinsichtlich der Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie im Hinblick auf die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aufzuheben (3.). 1. Soweit die Klägerinnen ihre Anerkennung als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG beantragen, ist die Klage auch bei Wahrunterstellung des bisherigen Vortrags in der Anhörung unbegründet. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinn des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention – (BGBl. 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a - e AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Qualifikationsrichtlinie – (ABl. L 337, S. 9-26). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinn von § 3 Abs. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 19, 32 m.w.N.). Dabei ist eine bereits erlittene Vorverfolgung oder ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Ausländer tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerinnen bei der Rückkehr in den Irak nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG eine Verfolgung aufgrund ihrer politischen Überzeugung zu gewärtigen hätten. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Es kommt nicht darauf an, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Nach § 3b Abs. 2 AsylG reicht es vielmehr aus, dass ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Die Klägerinnen sind nicht aus politischen Gründen vorverfolgt ausgereist. Dies gilt insbesondere, soweit die Klägerin zu 1. vorträgt, ihr Ehemann sei unter anderem wegen seiner mutmaßlichen Zusammenarbeit mit der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) von Terroristen bedroht worden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Drohungen zum Nachteil des Ehemanns der Klägerin zu 1. sich auch gegen seine Familie – die Klägerinnen, von denen er mittlerweile im Übrigen getrennt lebt – richteten. Die Klägerin zu 1. hat vielmehr angegeben, die mutmaßlichen Terroristen hätten allein nach ihrem Ehemann gefragt, als sie selber mit ihren Kindern bei ihren Eltern in Mossul zu Besuch gewesen sei. Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Drohende neue Verfolgungshandlungen aus politischen Gründen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerin zu 1. vorträgt, die Familie sei in Zakho als „falsche Kurden“ beschimpft und mit umfangreichen bürokratischen Maßnahmen schikaniert worden, liegt keine Verfolgungshandlung aufgrund der Rasse i.S.v. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor. Als Verfolgung im Sinn des § 3 Absatz 1 i.V.m. § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Es fehlt insoweit an der Erheblichkeit der vorgetragenen Diskriminierung. Die Intensität der Schikanen ist niedrigschwellig und auch in der Summe nicht als Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 AsylG anzusehen. Schließlich kann die Klägerin zu 1. auch nicht mit Erfolg die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG für sich beanspruchen. Diese kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AsylG). Das Gericht ist nicht überzeugt, dass eine solche Verfolgung stattgefunden hat. Die erstmalig am Tag vor der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben sind bereits zu ungenau, um eine geschlechtsspezifische Verfolgung begründen zu können. Im Übrigen erscheint eine zukünftige drohende Verfolgung in Anbetracht der bereits in die Wege geleiteten Scheidung fernliegend. 3. Den Klägerinnen ist jedoch subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuzuerkennen. Als ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Für die Frage des Bestehens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9/08 –, juris Rn. 17; BayVGH, Urteil vom 20. Januar 2012 – 13a B 11.30427 –, juris Rn. 15 m.w.N.), also auf seinen „tatsächlichen Zielort“ (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 – Elgafaji/Staatssecretaris van Justitie, juris Rn. 40). Es kommt hingegen weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Ein Abweichen von der Regel kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen ihm § 4 Abs. 1 AsylG bzw. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Schutz gewähren soll. Kommt die Herkunftsregion als Zielort wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Begriff des „tatsächlichen Zielorts der Rückkehr" ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da es bei § 4 Abs. 1 AsylG bzw. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG um den Schutz vor den Gefahren eines – nicht notwendig landesweiten – bewaffneten Konflikts im Heimatstaat geht, kommt bei der Bestimmung des Orts der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Auch soweit die nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände begründet worden ist, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage), und es mangels Existenzgrundlage und Zukunftsperspektive eine nachvollziehbare Haltung ist, nicht in die Herkunftsregion zurückkehren zu wollen, behält diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aus (zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 14). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist Mossul als Zielort der Rückkehr der Klägerinnen anzusehen. Zwar soll die Klägerin zu 1. mit ihrem Ehemann und der Klägerin zu 2. Mossul das erste Mal schon zum Jahresanfang 2006 aus Sicherheitsgründen verlassen haben. Gleichwohl waren die weiteren Jahre einerseits von immer wiederkehrenden Versuchen der Rückkehr nach Mossul und andererseits von erheblichen Schwierigkeiten bei der Niederlassung in der Region Kurdistan-Irak, wo die Klägerin zu 1. mit ihren Kindern offenbar bis zum Schluss als Fremde wahrgenommen wurde, geprägt, bis der Aufstieg des sogenannten Islamischen Staats im Jahr 2014 jegliche Hoffnung eines erneuten Rückkehrversuchs in die Provinz Niniwe zunichte gemacht haben dürfte. Insoweit kann von einem freiwilligen Sich-Lösen von der Herkunftsregion mit dem Ziel, auf absehbare Zeit anderswo zu leben, keine Rede sein. Die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann geben übereinstimmend an, Mossul zunächst Ende 2005 bzw. im Jahr 2006 mit der Klägerin zu 2. aus Angst vor Terroristen verlassen zu haben. 2007 seien sie erneut nach Mossul zurückgekehrt, wo auch die Klägerin zu 3. geboren wurde, weil der Ehemann der Klägerin zu 1. dort einen Neuanfang habe wagen wollen. Letztlich hätten sie sich aber aufgrund der Sicherheitslage gezwungen gesehen, etwa im Jahr 2007-2008 erneut in die Region Kurdistan-Irak zu fliehen. Der Ehemann der Klägerin zu 1. hat bei seiner Anhörung angegeben, er habe 2009/2010 angefangen, in Mossul ein Haus zu bauen, jedoch aufgrund erneuter Drohungen und der im Jahr 2010 erfolgten Ermordung eines Freunds, der wie er selbst mit der Demokratischen Partei Kurdistan (KDP) in Zusammenhang gebracht worden sei, letztlich von seinem Vorhaben Abstand genommen. Die Klägerin zu 1. hat in ihrer Anhörung geschildert, wie Nachbarn, die Verbindungen zu terroristischen Vereinigungen gehabt hätten, bei Besuchen bei ihren Eltern immer wieder nach ihrem Ehemann gefragt hätten, weshalb sie Angst um ihn gehabt habe. Zugleich hat die Klägerin zu 1. in der Anhörung wie auch in der mündlichen Verhandlung überzeugend geschildert, die Familie sei von ihrem Umfeld in der Region Kurdistan-Irak als Flüchtlinge und Außenseiter wahrgenommen worden. Sie selber komme aus einer der wenigen kurdischen Familien, wo Arabisch gesprochen werde und die Familie sich als Unterstützer und nicht – wie die Mehrheit der Kurden – als Opfer Saddam Husseins sehe bzw. wahrgenommen werde. Kurdisch habe sie erst nach der Hochzeit gelernt. Diese Trennlinien unter Kurden aus Irak setzten sich sogar in ihrem Wohnheim in Deutschland fort. Ihre Außenseiterrolle habe man sie in der Region Kurdistan-Irak immer wieder spüren lassen. An der Richtigkeit dieser Angaben hat das Gericht keine Zweifel. Die Klägerin zu 1. hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung den Dolmetscher, der sie zunächst auf Kurdisch angesprochen hatte, gebeten, die Übersetzung auf Arabisch fortzusetzen, weil ihr diese Sprache leichter falle. In einer Gesamtschau der von der Klägerin zu 1. und ihrem Ehemann in der Anhörung und der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstände kann nicht von einem freiwilligen und auf Dauer angelegten Sich-Lösen von Mossul auf Seite der Klägerin zu 1. und ihrer Kinder ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung von Artikel 6 Abs. 1 GG ist es zudem zur Vermeidung eines künstlichen Auseinanderspaltens des Familienverbands geboten, auch hinsichtlich der achtjährigen Klägerin zu 4. maßgeblich auf den Zielort der Klägerin zu 1. abzustellen, obwohl sie in Zaxo in der Region Kurdistan-Irak geboren ist. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt zwischen den Beteiligten unstreitig in Mossul vor. Dem schließt sich das Gericht an. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass im Rahmen der seit Mitte Oktober 2016 fortdauernden und mit dem Einsatz von Bodentruppen und Luftangriffen einhergehenden Offensive zur Rückeroberung der Stadt Mossul vom sogenannten Islamischen Staat, der im Juni 2014 die Stadt zur Hauptstadt eines islamischen Kalifats erklärt hatte, in Mossul ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zwischen dem sogenannten Islamischen Staat und den Truppen der irakischen Regierung und ihrer Verbündeten stattfindet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak [Stand: Dezember 2016], 7. Februar 2017, im Weiteren: Auswärtiges Amt [2017], S. 6; Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation Irak, 16. Februar 2017, im Weiteren: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [2017], S. 6 ff.; www.zeit.de, Islamisten nehmen irakische Großstadt ein, 10. Juni 2014, zuletzt abgerufen am 1. Mai 2017; so auch etwa VG Ansbach, Urteil vom 2. Februar 2017 – AN 2 K 16.31008–, juris Rn. 23 und VG Aachen, Urteil vom 14. November 2016 – 4 K 265/16 –, juris Rn. 104 ff.). Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Situation in Mossul durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in die Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (so auch das britische Innenministerium und das UK Upper Tribunal bzgl. der gesamten Provinz Niniwe, vgl. Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Security and humanitarian situation, März 2017, im Weiteren: Home Office [2017], Rn. 3.2.2; UK Upper Tribunal [Immigration and Asylum Chamber], Entscheidung vom 30. Oktober 2015 – AA [Article 15(c)] Iraq CG [2015] UKUT 00544 [IAC], Rn. 106). Diese bereits von der Beklagten bei Erlass des Bescheids vertretene Einschätzung der Lage in Mossul ist nach Überzeugung des Gerichts weiterhin als zutreffend anzusehen. Die Einschätzung gilt unbeschadet des Umstands, dass Bewohner der Stadt teilweise in den nach offiziellen Angaben befreiten Ostteil zurückkehren, während im Westteil noch heftig gekämpft wird (vgl. UNOCHA, Iraq: Mosul Situation Report No. 30 [17 April to 23 April 2017], im Weiteren: UNOCHA [17 April to 23 April 2017], S. 1, 3). In Anbetracht der Berichte über mit Gewalt und anderen von den Behörden angewandten Druckmitteln erzwungene verfrühte Rückkehrentscheidungen, insbesondere unter sunnitisch-arabischen Binnenflüchtlingen in allen Landesteilen (vgl. UNHCR, UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak, November 2016, im Weiteren: UNHCR [2016], Rn. 30 m.w.N.), liegt in diesen Zahlen allein kein hinreichender Grund für die Annahme der Zumutbarkeit der Rückkehr. Bei der Offensive gegen den sogenannten Islamischen Staat und den Kämpfen in Mossul handelt es sich um einen Fall asymmetrischer Kriegsführung, bei der insbesondere vom sogenannten Islamischen Staat ein besonders hoher Grad an Gefahr für die Zivilbevölkerung ausgeht (vgl. Auswärtiges Amt [2017], S. 6; UNHCR [2016], Rn. 5 m.w.N.; UNOCHA Humanitarian Response Plan (January-December 2017), Februar 2017, im Weiteren: UNOCHA [2017], S. 5). Es gibt Berichte über den Einsatz von Zivilpersonen als menschliche Schutzschilder, das absichtliche Zielen auf Zivilisten, die absichtliche Belagerung von Zivilisten und das Abschneiden von Nahrungszufuhr sowie das Verminen und Erstellen von Fallen an öffentlichen Orten und in Privathäusern in ehemals vom sogenannten Islamischen Staat beherrschten Gebieten und den Einsatz chemischer Waffen (vgl. UNHCR [2016], Rn. 5, 37 m.w.N; UNOCHA, Iraq: Mosul Situation Report No. 30 [17 April to 23 April 2017], S. 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [2017], S. 6 ff.). Es ist anzunehmen, dass diese Gefahren ungeachtet der offiziellen Befreiung des Ostteils der Stadt beide Stadthälften betreffen. Es kommt weiterhin zu Angriffen im Ostteil der Stadt (vgl. etwa www.nytimes.com, In Eastern Mosul, Liberated from ISIS, Battle Rages Day and Night, 14. Februar 2017, zuletzt abgerufen am 16. April 2017; zu einem Angriff auf Zivilisten und Hilfspersonen im Rahmen von „access missions“ im Ostteil der Stadt vgl. Home Office [2017], Rn. 10.8.2; zu der sehr instabilen Sicherheitslage – „volatile security situation“ –, die gerade auch in neulich befreiten Gebieten die Gewährleistung einer adäquaten Gesundheitsversorgung behindere, vgl. WHO Special Situation Report, Mosul Crisis, Iraq, Issue No 15: 16 to 22 April, S. 2). Außerdem soll es bislang kaum Fortschritte bei der Räumung der vielen von dem sogenannten Islamischen Staat hinterlassenen Sprengfallen und Minen geben (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, Die Abteilung S, 10. April 2017, S. 8). UNOCHA legt in seinem Prognosebericht für das Jahr 2017 dar, die humanitäre Operation in Mossul werde möglicherweise die größte weltweit für das Jahr 2017 sein; mit einer spürbaren Verbesserung der überaus schwierigen humanitären Lage könne frühestens zum Jahresende 2017 gerechnet werden (vgl. UNOCHA [2017], S. 5). Die Klägerinnen können auch nicht auf die Region Kurdistan-Irak als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Nach § 3e Abs. 1 AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslands die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslands vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände der Klägerinnen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Zumutbarkeit einer internen Schutzmöglichkeit hängt davon ab, ob an dem verfolgungssicheren Ort das wirtschaftliche Existenzminimum des Asylsuchenden gewährleistet ist und er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet. Im Falle fehlender Existenzgrundlage ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben; dies gilt auch dann, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11/07 –, juris Rn. 32, unter Berufung auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/5065, S. 185). Das Vorhandensein einer Existenzgrundlage ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 14. März 2017 – Au 5 E 17.31264 –, juris Rn. 31; VG Cottbus, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 K 156/13.A –, juris Rn. 25). Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts Anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 – 1 B 128/02 –, juris Rn. 2 m.w.N.; UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Iraq, 31. Mai 2012, im Weiteren: UNHCR [2012], Rn. 29 ff.). Die Beurteilung erfordert zudem eine Einzelfallprüfung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 13a ZB 13.30185 –, juris Rn. 5), wobei die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen sind (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 14. März 2017 – Au 5 E 17.31264 –, juris Rn. 31; VG Würzburg, Urteil vom 28. Oktober 2016 – W 1 K 16.31835 –, juris Rn. 29; UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: „Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative“ im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 23. Juli 2003, im Weiteren: UNHCR [2003], Rn. 25; Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Return/Internal relocation, August 2016, im Weiteren: Home Office [2016], Rn. 3.1.4). Der Umstand, dass in einem Landesteil Binnenvertriebene leben, die internationale Unterstützung erhalten, ist für sich allein noch kein schlüssiger Beweis, dass es einem/einer Antragstellende/n zugemutet werden kann, sich dort neu anzusiedeln, denn damit allein ist noch nichts darüber ausgesagt, ob der Lebensstandard und die Lebensqualität der Binnenvertriebenen ein zureichendes Niveau erreichen (vgl. UNHCR [2003], Rn. 31). Gemessen an diesem Maßstab ist der Verweis auf die Region Kurdistan-Irak als inländische Fluchtalternative für die Klägerinnen in Anbetracht der gegenwärtigen humanitären Lage nicht zumutbar. Die Klägerin zu 1. ist eine nicht erwerbsfähige, alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Töchtern; bei einer Rückkehr in den Irak würde sie über keinerlei familiären Rückhalt verfügen. Unter Berücksichtigung der humanitären Situation und Sicherheitslage in Irak als Ganzem gehen das Auswärtige Amt und der UNHCR übereinstimmend davon aus, dass in Irak derzeit Ausweichmöglichkeiten für Personen aus umkämpften bzw. vom sogenannten Islamischen Staat kontrollierten Gebieten nur ausnahmsweise in Betracht kommen können. Begnügte das Auswärtige Amt sich in seinem Lagebericht aus Februar 2016 bei der Erörterung der Ausweichmöglichkeiten im Wesentlichen mit der Nennung der Anzahl von Binnenflüchtlingen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak [Stand: Dezember 2015], 18. Februar 2016, im Weiteren: Auswärtiges Amt [2016], S. 15), stellt es in seinem jüngsten Lagebericht aus Februar 2017 nunmehr fest, dass Rückkehrer aus dem Ausland, die derzeit nicht in ihre noch vom sogenannten Islamischen Staat kontrollierte Heimat zurückkehren könnten, landesweit kaum eine Möglichkeit hätten, einen sicheren Aufnahmeplatz in Irak zu finden. Ausnahmen stellten ggf. Familienangehörige in nicht umkämpften Landesteilen dar (vgl. Auswärtiges Amt [2017], S. 19). In ähnlicher Weise führt der UNHCR in seinem jüngsten Positionspapier zur Rückkehr in den Irak aus, eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative sei nur in dem außergewöhnlichen Fall gegeben, dass eine Person das vorgeschlagene Neuansiedlungsgebiet auf legalem Weg erreichen und sich dort rechtmäßig aufhalten könne, ihr dort keine neue Gefahr eines ernsthaften Schadens drohe, sie zum vorgeschlagenen Gebiet enge familiäre Bindungen habe und die Familie bereit und in der Lage sei, sie zu unterstützen. Angesichts der schwierigen humanitären Bedingungen in vielen Landesteilen, insbesondere in Gebieten, die viele Binnenvertriebene aufgenommen hätten, sei im Fall von Familienangehörigen, die selbst Binnenvertriebene seien, grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass sie zu einer solchen Unterstützung in der Lage seien (vgl. UNHCR [2016], Rn. 48). Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln beansprucht diese Würdigung der Zumutbarkeit des Verweises auf inländische Fluchtalternativen in Irak insgesamt auch für die spezifische Lage in der Region Kurdistan-Irak Gültigkeit. In seinem jüngsten Lagebericht schildert das Auswärtige Amt, innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak sei zwar weiterhin grundsätzlich möglich, jedoch sei die Region durch den Zustrom von Binnenvertriebenen an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt (vgl. Auswärtiges Amt [2017], S. 19). Nach dem Zuzug der bereits im vorherigen Lagebericht erwähnten, seit Anfang 2014 in die Region Kurdistan-Irak geflüchteten 900.000 Binnenflüchtlinge und 250.000 syrischen Flüchtlinge stellt das Auswärtige Amt in seinem jüngsten Lagebericht im Einzelnen fest, es seien im Jahr 2015 und 2016 weitere Flüchtlingslager entstanden ( vgl. Auswärtiges Amt [2016], S. 15; Auswärtiges Amt [2017], S. 19). Auch wegen der eigenen Finanzkrise sehe sich die kurdische Regionalregierung nicht mehr in der Lage, weiterhin Flüchtlinge aufzunehmen (vgl. Auswärtiges Amt [2017], S. 19). Dem vergleichbar ist auch die Darstellung von United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (im Nachfolgenden: UNOCHA), wonach die Regionalregierung sich aufgrund der Wirtschaftskrise zu einschneidenden Sparmaßnahmen sowohl zum Nachteil seiner Bürger als auch zum Nachteil von Binnenflüchtlingen gezwungen sehe. Gehälter von Staatsbediensteten würden reduziert oder nur mit Verzögerung ausgezahlt. Zugleich sei die landwirtschaftliche Produktion um 40% gefallen, wodurch die Selbstversorgung mancher Regionen gefährdet sei. Die Hilfen für Binnenflüchtlinge im Bereich der Gesundheitsvorsorge und Lebensmittelhilfen seien reduziert worden (UNOCHA [2017], S. 5, 32). Vor der dargestellten gegenwärtigen Überlastung der Region warnte bereits im Mai 2015 der UN Sonderberichterstatter für die Menschenrechte Binnenvertriebener nach seiner Reise in den Irak. Er stellte fest, dass etwa 39% aller Binnenflüchtlinge im Irak in der Region Kurdistan-Irak Zuflucht gefunden hätten, wodurch die Bevölkerung der Region um etwa 28% angestiegen sei. Unter Berufung auf einen Bericht der Weltbank aus Februar 2015 merkte er an, die wirtschaftliche Lage der Region habe sich aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen (seit 2012 aus Syrien und seit 2014 aus dem Irak) im Zusammenhang mit dem Fall des Ölpreises zunehmend verschlechtert. Die Regierung habe sich ob einer drohenden neuen Flüchtlingswelle aus Mossul besorgt gezeigt, und zugleich beklagt, die adäquate Bewältigung der Krise werde zusätzlich dadurch erschwert, dass Zahlungen der Zentralregierung nicht ankämen (vgl. UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the human rights of internally displaced persons on his mission to Iraq, 5. April 2016, im Weiteren: UN Human Rights Council [2016], Rn. 59 f.). Es sei außerdem nach den Berichten internationaler Hilfsorganisationen zu beobachten, dass Binnenflüchtlinge in der Region Kurdistan-Irak trotz der geleisteten Hilfen mangels Einkommens und vor dem Hintergrund zusehends aufgebrauchter Ersparnisse vermehrt negative Bewältigungsstrategien anwandten, um überleben zu können. Sie nahmen weniger Essen pro Mahlzeit zu sich oder reduzierten die Anzahl von Mahlzeiten pro Tag. Auch eine adäquate Gesundheitsversorgung stelle ein Problem dar (vgl. UN Human Rights Council [2016], Rn. 61). Die somit seit Jahren anhaltende humanitäre Krise, die durch die weiteren mit dem Vormarsch des sogenannten Islamischen Staates und der Offensive in Mossul verbundenen Flüchtlingswellen verstärkt worden ist, geht mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit von Binnenflüchtlingen, ihre elementaren Bedürfnisse im Bereich Wohnraum, Nahrung und Gesundheitsvorsorge zu befriedigen, einher. Die Wohnsituation in der Region Kurdistan-Irak ist für Flüchtlinge kritisch. Seit 2014 haben mehr als 1 Mio. Binnenvertriebene in der Region Zuflucht gesucht und nach den aktuellsten Angaben von UNOCHA werden im Jahr 2017 in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya voraussichtlich jeweils 800.000, 1 Mio. und 250.000 Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen sein (vgl. UNOCHA [2017], S. 10). 600.000 Personen und damit etwa ein Drittel der Bevölkerung Dohuks sind Binnenflüchtlinge, wovon zwei Drittel in Mietwohnungen und etwa ein Drittel in Flüchtlingslagern leben. In Erbil halten sich 370.000 Binnenflüchtlinge auf, wobei etwa 30% in Flüchtlingslagern leben. In dieser Provinz leben außerdem 112.000 syrische Flüchtlinge. In Suleimaniya leben 150.000 Binnenflüchtlinge und 29.000 syrische Flüchtlinge. Seit Mitte Mai 2015 sollen Neuankömmlinge in Suleimaniya nur noch in Flüchtlingslagern untergebracht werden. Zwar deutet der Umstand, dass die überwiegende Mehrheit der Binnenflüchtlinge noch in privaten Wohnungen leben, zunächst auf das Vorhandensein privater Ersparnisse hin, jedoch führt dies mit der Fortdauer der Krise dazu, dass Flüchtlinge sich zunehmend verschulden, weil sie andernfalls ihre Miete nicht zahlen können und adäquate staatliche Hilfe in Gestalt von ausreichendem Wohnraum in Flüchtlingslagern nicht vorhanden ist (vgl. UNOCHA [2017], S. 32; UNHCR [2016], Rn. 45). Vor diesem Hintergrund ist der Rückgriff auf private Mittel und familiäre Kontakte von herausragender Bedeutung, um als Binnenflüchtling Wohnraum finden zu können. Auch der gesicherte Zugang zu Lebensmitteln gestaltet sich schwierig. Das britische Innenministerium führt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf Berichte von Nichtregierungsorganisationen aus Juni 2016 aus, der Zugang zu Lebensmitteln stelle für jeweils 77%, 68% und 88% von Binnenflüchtlingshaushalten in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya die größte Herausforderung dar (vgl. Home Office [2017], Rn. 9.10.1). Im Juni 2016 mussten nach Berichten von Hilfsorganisationen mehr als 20% – gegenüber 5% in Oktober 2014 und 7% in Juni 2015 – von Haushalten in der Region Kurdistan-Irak Kredite aufnehmen, um Lebensmittel kaufen zu können. Ein beachtlicher Anteil von Haushalten gab an, weniger zu essen bzw. die Anzahl der am Tag eingenommenen Mahlzeiten reduziert zu haben (vgl. Home Office [2017], Rn. 9.12.1; ähnlich UNOCHA [2017], S. 5). Jeweils 5%, 38 % und 48% von Binnenflüchtlingshaushalten in Dohuk, Erbil und Suleimaniya sei es nach ihrer Vertreibung nicht gelungen, Zugang zu dem für die Verteilung von Essen und anderen Hilfsgütern an alle Staatsangehörige zuständigen zentralirakischen Versorgungssystem (Public Distribution System) zu erlangen (vgl. Home Office [2017], Rn. 10.6.4). Zudem seien insgesamt in Nordirak beim Zugang zum Public Distribution System erhebliche Verzögerungen von mehr als zwei Monaten zu beobachten. Außerdem kämen die Hilfen nur unvollständig an. Nur 5% aller Binnenflüchtlingshaushalte in der Region hätten die ihnen zustehende volle Essensration erhalten (vgl. Home Office [2017], Rn. 10.6.3). Von ähnlichen Schwierigkeiten, die unter anderem auf Probleme bei der Ummeldung, den Verlust von Identitätspapieren und Verzögerungen bei der Erlangung von Ersatzpapieren zurückzuführen sein können, berichtet auch das amerikanische Außenministerium (vgl. US Department of State, Iraq 2016 Human Rights Report, im Weiteren: US Department of State [2017], S. 39). Es liegt auch nicht fern, dass die oben bereits erwähnten Spannungen bei der Zusammenarbeit zwischen Zentral- und Regionalregierung eine Rolle spielen mögen (vgl. UN Human Rights Council [2016], Rn. 59 f.). Ob und inwiefern die staatlichen Lebensmittelhilfen der Regionalregierung vor dem Hintergrund der Defizite des Public Distribution System einen adäquaten Ersatz darstellen, erscheint in Anbetracht der Berichte über ihre Reduzierung fraglich (vgl. UNOCHA [2017], S. 32). Schließlich soll das kurdische Gesundheitsversorgungssystem zwar ausgebaut worden sein, jedoch begegnen Binnenflüchtlinge häufig aus Kostengründen Hindernissen dabei, dieses in Anspruch zu nehmen. 2016 gaben 86% von Binnenflüchtlingen in der Region Kurdistan-Irak – im Vergleich zu 67% in Juni 2015 und 47% in Oktober 2014 – an, die mit der Gesundheitsversorgung verbundenen Kosten stellten für sie ein Hindernis bei der Inanspruchnahme dar (vgl. Home Office [2017], Rn. 9.13.1). Diese Schwierigkeiten bestehen ungeachtet dessen, dass das öffentliche Gesundheitssystem grundsätzlich allen Einwohnern einschließlich Binnenflüchtlingen gegen eine geringe Registrierungsgebühr offen steht (vgl. Danish Refugee Council, The Kurdistan Region of Iraq (KRI): Access, Possibility of Protection, Security an Humanitarian Situation, April 2016, im Weiteren: Danish Refugee Council [2016], S. 59 m.w.N.). Neben technischen Schwierigkeiten beim Zugang etwa aufgrund fehlender Personaldokumente hat die Überlastung des Gesundheitssystems durch den hohen Zuzug von Binnenflüchtlingen (vgl. Auswärtiges Amt [2017], S. 23; Danish Refugee Council [2016], S. 59 ff.) und die Reduktion staatlicher Hilfen (vgl. UNOCHA [2017], S. 32) dazu geführt, dass Behandlungen insbesondere bei schweren Erkrankungen zunehmend nur noch privat gegen Zahlung möglich sind (vgl. Danish Refugee Council [2016], S. 60). UNOCHA berichtet, das Gesundheitssystem sei an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit angelangt und könne nur noch etwa 45% der Bedürfnisse seiner Nutzer decken (vgl. UNOCHA [2017], S. 32). In dieser ohnehin schwierigen humanitären Lage sind alleinstehende Frauen und minderjährige Kinder als besonders schutzbedürftig anzusehen. Zu dieser Gruppe gehören die Klägerinnen bei einer Rückkehr nach Kurdistan. Von Frauen geführte Haushalte zählen in Irak generell zu den gesellschaftlich schutzbedürftigsten Gruppen, weil Frauen in der Regel über kein eigenes Erwerbseinkommen verfügen, sondern auf die Hilfe Dritter, sei es in Gestalt von Zuwendungen anderer Familienmitglieder, sei es in Form von Spenden von Moscheen oder Hilfeleistungen öffentlicher Stellen angewiesen sind (vgl. UNHCR [2012], S. 35). Außerdem stößt das Alleinleben von Frauen schon aus kulturell-gesellschaftlichen Gründen auf Ablehnung; alleinstehende Frauen haben kaum eine Aussicht darauf, Arbeit oder eine Wohnung zu finden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. Januar 2015 zu Irak: Zwangsheirat, S. 7). Die Erwerbsquote von Frauen liegt bei nur ca. 14% (vgl. Auswärtiges Amt [2017], S. 13; UNHCR [2012], S. 35). Vor diesem Hintergrund ergeben die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel übereinstimmend, dass in solchen Haushalten, zumal wenn es sich dabei um Binnenflüchtlinge handelt, bei denen der Verlust sozialer Netzwerke und familiärer Hilfspersonen verstärkt ein Problem darstellt, häufig auf negative Bewältigungsstrategien wie Prostitution, Betteln, Kinderarbeit und/oder Kinderehen zurückgegriffen wird (vgl. UNHCR [2016], Rn. 44; UN Human Rights Council [2016], Rn. 51; UNHCR [2012], S. 35). Nach Auskunft des US Department of State berichtet UNICEF von 975.000 Fällen von Mädchen, die mit weniger als 15 Jahren verheiratet wurden. Diese Zahl hat sich gegenüber 1990 verdoppelt und ist unter anderem auch auf Verhaltensmuster unter Binnenflüchtlingen und syrischen Flüchtlingen zurückzuführen (vgl. US Department of State [2017], S. 56). Das US Department of State berichtet außerdem von der Zunahme an illegaler Kinderarbeit unter eben diesen Gruppen, wobei besonders häufig Kinder im Alter zwischen 12 und 14 Jahren betroffen sein sollen, weil die Schulpflicht mit 11 Jahren endet (vgl. US Department of State [2017], S. 63; UNHCR [2012], S. 40). Von einer eigenen Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu 1. kann in Anbetracht ihres derzeitigen Bildungsstands und mangelnder Berufserfahrung nicht ausgegangen werden. Sie hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, sie habe in Irak auf Wunsch ihres Ehemanns weitestgehend von der Außenwelt isoliert gelebt und das Haus kaum verlassen. Auch die Beklagte ist in ihrem Bescheid davon ausgegangen, dass der Ehemann der Klägerin zu 1., von dem diese sich jedoch nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung mit dem Ziel der Scheidung bereits im letzten Jahr getrennt hat, für den Lebensunterhalt der Familie alleine aufkommen werde. An der Trennungsabsicht der Klägerin zu 1. hegt das Gericht keine Zweifel. In der mündlichen Verhandlung hat sie detailreich und glaubhaft geschildert, sie habe sich zunächst in ein anderes Wohnheim verlegen lassen. Auf die Versuche ihres Ehemanns, sie abwechselnd mit sanften Worten und Todesdrohungen zur Rückkehr zu bewegen, sei sie nicht eingegangen. Schließlich sei es zu der Rückkehr ihres Ehemanns in den Irak gekommen, nachdem das Paar ihren Kindern die freie Wahl des zukünftigen Aufenthaltsorts überlassen habe. Zugleich steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zu 1. in Irak nicht über eine aufnahmebereite und -fähige Familie verfügt, sie somit bei einer Rückkehr als Frau mit zwei minderjährigen Töchtern, den Klägerinnen zu 3. und 4., ohne jeglichen familiären Rückhalt allein wäre. Der Vater der Klägerin zu 1. ist verstorben. Ihre Mutter, minderjähriger Bruder und weitere Onkel und Tanten leben derzeit in Herdecke in Deutschland. Zu ihnen besteht indes nach Aussage der Klägerin zu 1. – wie auch zu ihren in der Region Kurdistan-Irak noch lebenden drei Schwestern und weiteren Onkeln und Tanten – kein Kontakt. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, man könne doch erwarten, dass eine Familie auch – und gerade – in schwierigen Zeiten wie bei einer Scheidung zusammenhalte, hat die Klägerin zu 1. überzeugend dargelegt, dass sie aus einem konservativen Milieu stammt, wo Scheidungen verpönt sind und geschiedene Frauen nicht von ihren Familien wieder aufgenommen werden. Sie hat ausgeführt, sie könne folglich weder von ihren Verwandten in Deutschland noch von ihrer Familie in Irak, mit der sie ohnehin seit der Heirat wenig zu tun gehabt habe, Hilfe erwarten. Die Klägerinnen sind auch nicht auf andere Teile Iraks als inländische Fluchtalternative zu verweisen. Mangels jeglicher Anhaltspunkte für familiäre und soziale Netzwerke dort und unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit der Klägerinnen kann von einer Zumutbarkeit der Wohnsitznahme nicht ausgegangen werden. 4. Infolge der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG waren die durch diesen Ausspruch hinfällig gewordenen Nrn. 3 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger zu 1. bis 5. sind nach eigenen Angaben irakische Staatsangehörige und begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise nationalen Abschiebungsschutz. Die Klägerin zu 1. und ihre vier minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2. bis 5., sind nach eigenen Angaben kurdische Volkszugehörige und sunnitischer Konfession. Die Klägerinnen zu 2. und 3. wurden in Mossul (Provinz Niniwe) geboren. Die Klägerin zu 4. und der Kläger zu 5. wurden in Zakho (Provinz Dohuk, Region Kurdistan-Irak) geboren. Alle Kläger reisten nach Angaben der Klägerin zu 1. am 6. Dezember 2015 zusammen mit dem Ehemann der Klägerin zu 1., der zugleich Vater der Kläger zu 2. bis 5. sei, in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 16. Februar 2016 Asylanträge. Im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 7. September 2016 erklärte die Klägerin zu 1., ihre Familie stamme aus Mossul. Dort sei sie aufgewachsen und habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht. Die siebte Klasse habe sie aus Angst vor Entführungen durch Terroristen abgebrochen und sich daraufhin entschlossen zu heiraten. Sie legte eine Eheurkunde mit Datum vom 8. Januar 2005 vor. Die Klägerin zu 1. gab weiter an, sie sei mit ihrem Ehemann und Kindern in die Region Kurdistan-Irak umgezogen, nachdem ihr Mann in Mossul von Terroristen mit einer Pistole bedroht worden sei. Letzen Endes hätten die Terroristen ihn jedoch nach Überprüfung seiner Personalien wieder freigelassen. Er sei jedoch unter Beobachtung geblieben. Nachbarn, die Mitglieder in einer terroristischen Gruppe namens „Altarika Alnakschbandia“ seien, hätten ihre in Mossul lebenden Eltern immer wieder gefragt, ob ihr Schwiegersohn denn nicht bald zu Besuch kommen werde. Sie habe um ihren Ehemann Angst gehabt. Die Sicherheitslage sei schlecht gewesen. In Kurdistan sei die Familie als „falsche Kurden“ beleidigt und von den Behörden rassistisch behandelt worden. Für jeden Umzug hätten sie einer Genehmigung von der Sicherheitsbehörde, Al-Sayisch, bedurft. Bei einer Rückkehr nach Kurdistan gebe es für sie und ihre Kinder keine Zukunft. Man werde sie in ein Flüchtlingslager bringen und wie Araber behandeln. Ihre Kinder könnten dann nicht mehr zur Schule gehen. In Deutschland lebten ihre Mutter, ihr Bruder, zwei Onkel mit ihren Familien, eine Tante mit ihrer Familie und ein Cousin mit seiner Familie. Ihr Vater sei verstorben. Im Irak lebten noch drei Schwestern und weitere Onkel und Tanten. Die Klägerin zu 1. gab außerdem an, an Arthritis in ihrem linken Handgelenk zu leiden. Auch habe sie einen Bandscheibenvorfall erlitten. Sie legte einen Arztbrief des Vivantes Medizinischen Versorgungszentrums Friedrichshain mit Datum vom 26. Mai 2016 vor. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 7. September 2016 erklärte der Ehemann der Klägerin zu 1., er habe mit seiner Familie bis 2006 in Mossul im Bezirk A... gelebt. Nach dem Sturz von Saddam Hussein sei es vermehrt zu Unruhen und Gewalt im Land gekommen. Im Januar 2006 sei er deswegen nach Zakho (Region Kurdistan-Irak) umgezogen, wo er sich etwa ein Jahr lang aufgehalten habe, bevor er wieder nach Mossul zurückgekehrt sei, weil er sich von den kurdischen Behörden als Arabisch sprechender Kurde diskriminiert gefühlt habe. In Mossul sei er dann eines Tages im Jahr 2007 von Terroristen angehalten und mit einer Pistole bedroht worden. Zwar hätten die Terroristen ihn wieder freigelassen, nachdem festgestellt worden sei, dass es sich um eine Personenverwechslung gehandelt habe. Nach diesem Vorfall habe er sich jedoch entschlossen, Mossul erneut zu verlassen und nach Zakho zurückzuziehen, weil die Lage in Mossul zu gefährlich gewesen sei. Die kurdischen Behörden seien aber weiterhin sehr streng gewesen. Deswegen habe er sich zur Ausreise nach Deutschland gezwungen gesehen. Außerdem habe es Ende 2009 einen weiteren Vorfall gegeben. Er habe mit einem seiner Brüder in Shishan, Mossul, ein Grundstück gekauft. Sein Freund habe angefangen, für ihn dort ein Haus zu bauen. Dieser Freund sei 2010 ermordet worden. Danach seien Terroristen im Haus seiner Schwiegereltern in Mossul erschienen und hätten nach ihm gefragt. Er gehe davon aus, dass die Terroristen ihn der Zusammenarbeit mit der PDK (Demokratische Partei Kurdistans) verdächtigt hätten, womöglich, weil er einst bei einem Offizier Bauarbeiten durchgeführt habe. Am 22. September 2016 erklärte die Klägerin zu 1. gegenüber dem Landesamt für Flüchtlinge, sie wolle sich von ihrem Ehemann scheiden lassen. Ihren Kindern habe das Paar die freie Wahl des Aufenthaltsorts überlassen. Sie sei damit einverstanden, dass ihr Ehemann die Eheurkunde mitnehme und mit der Klägerin zu 2. und dem Kläger zu 5. in den Irak ausreise, um die Scheidung dort zu veranlassen. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 – zur Post gegeben am 13. Oktober 2016 – lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger zu 1. bis 5. und des Ehemanns auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), Asylanerkennung (Ziff. 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab. Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziff. 4). Es forderte die Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte die Abschiebung in den Irak an (Ziff. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Das Bundesamt führte aus, die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann machten im Wesentlich keine konkreten individuellen Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3 AsylG geltend, sondern begründeten ihre Asylanträge ausschließlich mit der gegenwärtigen instabilen Menschenrechts- und Sicherheitslage im Irak. Einzig die Bedrohung des Ehemanns wegen angeblicher Mitgliedschaft in der PDK hätte möglicherweise asylrechtliche Relevanz. Indes sei dieser Vorfall nicht kausal für die Ausreise nach Deutschland gewesen und außerdem sei seine Schilderung detailarm und wenig anschaulich. Im Übrigen könnten die Kläger und der Ehemann auch keinen subsidiären Schutz für sich beanspruchen. Zwar sei davon auszugehen, dass in der Provinz Niniwe ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfinde, bei dem generell ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen anzunehmen sei, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet rechtfertige. Gleichwohl seien alle Kläger darauf zu verweisen, in der Region Kurdistan-Irak Schutz zu suchen. Sie hätten längere Zeit dort verbracht. Außerdem habe der Ehemann als Fliesenleger bzw. Vorarbeiter auf dem Bau gearbeitet. Es sei ihm zuzumuten, diese oder eine vergleichbare Tätigkeit wieder aufzunehmen, um den Familienunterhalt zu bestreiten. Aus diesem Grund seien auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festzustellen. Am 11. Oktober 2016 reiste der Ehemann mit der Klägerin zu 2. und dem Kläger zu 5. in den Irak aus. Am 27. Oktober 2016 haben die Kläger – nicht aber der Ehemann – gegen den Bescheid Klage erhoben. Zur Begründung gibt die Klägerin zu 1. an, sie sei bereits im Irak von ihrem Ehemann misshandelt worden. Die Kläger zu 2. und 5. haben ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Klägerinnen zu 1., 3. und 4. beantragen, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2016 die Beklagte zu verpflichten, ihnen Flüchtlingsschutz zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Irak bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den streitbefangenen Bescheid. Das Gericht hat die Klägerin zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung zu ihren Fluchtgründen und etwaigen Abschiebungshindernissen befragt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts und der Ausländerakten des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sowie des ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Ehemanns, die neben den Erkenntnismitteln der Kammer zum Irak vorgelegen haben und – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.