Urteil
22 K 37.15
VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0716.22K37.15.0A
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Leitsätze
Wer als Hinterbliebener keine (regelmäßigen) Leistungen nach dem BVG erhält, hat auch keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen im Einzelfall nach dem BVG.(Rn.12)
(Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer als Hinterbliebener keine (regelmäßigen) Leistungen nach dem BVG erhält, hat auch keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen im Einzelfall nach dem BVG.(Rn.12) (Rn.13) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe (Hilfe in besonderen Lebenslagen für behinderte Menschen) als Kriegsopferfürsorgeleistung. Nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BVG erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach dem BVG beziehen, nach Maßgabe der § 25 BVG nachfolgenden Vorschriften. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG kommt für die Klägerin als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Denn eine Rente bzw. Hilfe i.S.v. § 25 Abs. 3 Nr. 2 BVG bezieht die Klägerin nicht. Ihre auf Gewährung von Waisenrente nach § 45 BVG gerichtete Klage haben das Sozialgericht Berlin und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg abgewiesen. Zwar ist über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin nach deren Angaben noch nicht ablehnend entschieden worden. Es ist nach der Begründung der beiden sozialgerichtlichen Entscheidungen zweier Instanzen aber nicht mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs zu rechnen, so dass Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch nicht nach § 25 Abs. 5 BVG erbracht werden können. Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt es nicht, wie der Wortlaut von § 27d Abs. 1 BVG bei isolierter Betrachtung der Vorschrift nahelegen könnte, als Hinterbliebene anerkannt zu sein. Denn diese Vorschrift ist eine „nachstehende Vorschrift“ i.S.v. § 25 Abs. 3 BVG. Deshalb muss die Voraussetzung aus § 25 Abs. 3 Nr. 2 BVG – hier: Gewährung einer Waisenrente – im Fall des § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG erfüllt sein. Diese Auslegung entspricht dem an verschiedenen Stellen des BVG zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass Leistungen der Kriegsopferfürsorge Beschädigte und Hinterbliebene (nur) zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach dem BVG erhalten (vgl. §§ 25 Abs. 1, 25a Abs. 1 BVG). Wer aber keine (regelmäßigen) Leistungen nach dem BVG erhält, hat auch keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen im Einzelfall nach dem BVG. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1998 – 5 C 2.98 – (bei juris), auf die die Klägerin verweist, verhält sich zu dieser Frage nicht und steht deshalb der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Die im Jahr geborene Klägerin ist die Tochter eines 1944 – gemäß Feststellungsbescheid der Beklagten vom 2. Mai 2014 – an den Folgen einer Schädigung im Sinn des § 1 Bundesversorgungsgesetz (– BVG –) gestorbenen Soldaten. Sie ist mit einem Grad von 90 v.H. als behindert anerkannt. Ihren Antrag vom 1. März 2011 auf Eingliederungshilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31. März 2011 mit der Begründung ab, dass eine Anerkennung als Hinterbliebene nach § 45 BVG nicht bestehe. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Bescheid vom 5. August 2011 zurück. Zur Begründung ihrer am 25. Juli 2011 als Untätigkeitsklage eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, ihr stehe Eingliederungshilfe nach § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG unabhängig davon zu, ob sie Waisenrente nach § 45 BVG beziehe. Entscheidend sei allein, dass sie Hinterbliebene sei und das habe der Beklagte inzwischen anerkannt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 31. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2011 zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe gemäß § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an der Begründung seines angefochtenen Bescheids fest. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 21. April 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Waisenrente nach § 45 Abs. 3 Buchstabe b) BVG durch Urteil vom 16. August 2010 abgewiesen (S 139 VE 201/09). Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg durch Urteil vom 23. Januar 2015 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (L 11 VE 38.10). In der mündlichen Verhandlung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin erklärt, hinsichtlich der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision prüfe das Bundessozialgericht derzeit einen Prozesskostenhilfeantrag.