Urteil
22 K 50.15
VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0611.22K50.15.0A
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Leitsätze
1. Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienangehörige, soweit diese ihren anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können.(Rn.16)
2. Eine häusliche Gemeinschaft wird nicht etwa dadurch fortgeführt, dass der bisherige Partner die Klägerin weiterhin pflegt.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienangehörige, soweit diese ihren anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können.(Rn.16) 2. Eine häusliche Gemeinschaft wird nicht etwa dadurch fortgeführt, dass der bisherige Partner die Klägerin weiterhin pflegt.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO ist der Einzelrichter zur Entscheidung zuständig. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens und des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens ist allein, ob die Klägerin für Herrn R. Erstattung der Mietkaution, der Miete und Nebenkosten ab Februar 2014 und einer einmaligen Beihilfe für die Wohnungseinrichtung von dem Beklagten verlangen kann. Nur das hatte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Januar 2014 beantragt und nur dazu verhalten sich die angefochtenen Bescheide. Die Ablehnung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab 1. März 2014 ist Gegenstand des Bescheids des Beklagten vom 4. Februar 2014; insoweit weist das Gericht nur beiläufig darauf hin, dass das Jobcenter Roth Hilfe zum Lebensunterhalt für Herrn R. mit Bescheid vom 24. Juli 2014 nicht abgelehnt, sondern ausdrücklich ab 1. Januar 2014 anerkannt hat. Es hat lediglich die Zahlungen des Beklagten für Januar und Februar 2014 nach § 27a BVG (ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt) in Abzug gebracht und nur die Differenz zu dem höheren Regelsatz für alleinstehende erwerbsfähige Hilfebedürftige für diese Monate ausgezahlt. Ansonsten wäre es zu einer Doppelzahlung gekommen, worauf die Klägerin keinen Anspruch hat. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Leistungen ist § 25 Abs. 4 BVG. Danach erhalten Beschädigte, zu denen die Klägerin i.V.m. dem Opferentschädigungsgesetz zählt, Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienangehörige, soweit diese ihren anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können (Satz 1). In Satz 2 der Vorschrift wird der Kreis der Familienangehörigen im Sinn von Satz 1 erweitert. Herr R. gehört zu keiner der dort genannten Personen. Er ist nach der Trennung zum 1. Januar 2014 nicht (mehr) Lebenspartner der Klägerin (Nr.1). Er ist auch kein sonstiger Angehöriger, der mit der Klägerin in häuslicher Gemeinschaft lebt (Nr. 4). Es kann dahinstehen, ob er überhaupt Angehöriger im Sinn dieser Vorschrift ist; denn es besteht keine häusliche Gemeinschaft (mehr); deshalb greifen hier die Überlegungen des Sozialgerichts Nürnberg in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2008 nicht, das den sozialrechtlichen Begriff des Angehörigen i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II auf die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ausgedehnt hat. Eine solche Bedarfsgemeinschaft besteht zwischen der Klägerin und ihrem früheren Lebensgefährten nicht mehr. Eine häusliche Gemeinschaft wird nicht etwa dadurch fortgeführt, dass Herr R. die Klägerin weiterhin pflegt; insoweit kam es deshalb nicht darauf an, inwieweit das ab Januar 2014 überhaupt noch der Fall war und heute noch der Fall ist. Die Klägerin hat dazu keine konkreten Angaben gemacht und in ihrer persönlichen Klagebegründung vom 23. September 2014 sogar ausgeführt, seit 1. September 2014 würden sich ihre beiden Kinder ihre Pflege und Betreuung Tag und Nacht teilen. Zutreffend ist der Beklagte auch davon ausgegangen, dass der Ausschluss von weiteren Leistungen durch den Beklagten keine offensichtliche Härte darstellt (Nr. 5). Denn der frühere Lebensgefährte der Klägerin erhält nun entsprechende Leistungen durch das Jobcenter. Dieses hat außer der Hilfe für den Lebensunterhalt auch ab Januar 2014 die Mietkosten grundsätzlich anerkannt (Bescheid vom 24. Juli 2014). Soweit das Jobcenter mit weiterem Bescheid vom selben Tag die Übernahme der Mietkaution abgelehnt hat, ist dies für das vorliegende Verfahren unerheblich. Kriegsopferfürsorge ist wie Sozialhilfe regelmäßig eine von einer gegenwärtigen konkreten Notlage ausgelöste öffentliche Nothilfe. Sozialhilfe und auch Kriegsopferfürsorge kann grundsätzlich nicht für die Vergangenheit begehrt werden, weil sich eine Notlage in der Vergangenheit (grundsätzlich) nicht durch eine Leistung in der Gegenwart überwinden lässt (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1979 – V C 79.77, bei juris Rn. 9 m.w.N.). Eine Ausnahmesituation (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 1966 – V C 0193.66 – juris Leitsatz 1) ist hier nicht gegeben. Als die Klägerin Übernahme der Kaution geltend machte, war diese bereits vereinbart. Die Kaution bezieht sich im Übrigen – worauf es hier aber nicht entscheidend ankommt – auf ein Mietverhältnis, für das keine Ansprüche nach dem BVG (mehr) bestehen. Sie ist zudem nicht in einem Monat aufzubringen gewesen, sondern konnte in drei gleichen monatlichen Teilbeträgen zu je 250 € gezahlt werden. Sollte die erste Teilzahlung bereits im Dezember 2013 gezahlt worden sein, wozu nichts vorgetragen wurde, ist eine Nothilfelage insoweit nicht zu ersehen. Soweit einmalige Beihilfe für eine Wohnungseinrichtung begehrt wird, fehlt es ebenso an den Voraussetzungen nach § 25 Abs. 4 BVG. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in diesem Verfahren nicht erhoben (§ 188 VwGO). Die am 2... geborene Klägerin lebte bis Ende 2013 mit ihrem damaligen Lebensgefährten Herrn R. und den 1991 bzw. 1995 geborenen gemeinsamen Kindern zusammen in einem Haushalt. Sie bezieht u.a. eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Der 1... geborene Lebensgefährte der Klägerin betreute diese seit 1992 praktisch „rund um die Uhr“. Nach Feststellungen des Sozialgerichts Nürnberg war dem Lebensgefährten der Klägerin mit Rücksicht auf deren Pflegebedürftigkeit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Arbeitsgelegenheit nicht möglich (Urteil vom 8. Oktober 2008 – S 13 AS 218/08). Der Beklagte leistete der Klägerin und deren Lebensgefährten laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz. Zum 1. Januar 2014 trennten sich die Klägerin und deren damaliger Lebensgefährte. Jener bezog eine am 21. Dezember 2013 angemietete eigene Wohnung. Daraufhin stellte der Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt für den früheren Lebensgefährten der Klägerin durch Bescheid vom 4. Februar 2014 mit Wirkung ab 1. März 2014 ein. Das Jobcenter in Roth erkannte die Hilfebedürftigkeit des früheren Lebensgefährten der Klägerin ab 1. Januar 2014 an und erbrachte für diesen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Lebensunterhalt 391,-- € Regelbedarf zuzüglich 385,79 € für Miete, Heizung und Nebenkosten). Dabei zog das Jobcenter die noch von der Beklagten erbrachten Leistungen zum Lebensunterhalt in den Monaten Januar und Februar 2014 ab. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie und ihr damaliger Lebensgefährte sich zum 1. Januar 2014 getrennt hätten, ihr früherer Lebensgefährte werde zusammen mit ihrer Tochter aber weiter die Tag- und Nachtpflege erbringen. Ihren zugleich gestellten Antrag auf Übernahme der Mietkaution in Höhe von 750 € und der monatlichen Miet- und Mietnebenkosten sowie einmalig die Gewährung einer Beihilfe für die Wohnungseinrichtung der neuen Wohnung ihres früheren Lebensgefährten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 2014 ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach dem Auszug von Herrn R. kein gemeinsamer Haushalt und keine eheähnliche Gemeinschaft mehr bestehe und deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen der Kriegsopferfürsorge entfallen seien. Eine offensichtliche Härte bedeute dies für Herrn R. nicht, weil dieser die entsprechenden Leistungen nun vom Jobcenter erhalten könne. Der Widerspruch blieb erfolglos. Zur Begründung ihrer am 19. Juni 2014 eingegangenen Klage führt die Klägerin aus: Sie benötige dringend den Lebensunterhalt für Januar und Februar 2014 für ihren früheren Lebensgefährten, ferner die Mietkaution und einmalig Beihilfe für eine komplette Wohnungseinrichtung ihres früheren Lebensgefährten, der alle seine Sachen in der Wohnung der Klägerin gelassen habe. Sie macht geltend, das Jobcenter habe mit Bescheid vom 25. Juli 2014 die Übernahme der Mietkaution und des Lebensunterhalts für Herrn R. abgelehnt. Sie ist der Ansicht, Herr R. sei als Angehöriger im Sinn des Kriegsopferfürsorgerechts anzusehen und deshalb könne sie die begehrten Leistungen von dem Beklagten verlangen. Durch ihren Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für Herrn R... ab 1. Februar 2014 monatlich die Miete und Nebenkosten sowie einmalig die geleistete Mietkaution sowie eine Beihilfe für die Wohnungseinrichtung in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 13. Mai 2015 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.