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Urteil

22 K 40.14

VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0905.22K40.14.0A
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Leitsätze
1. Infolge der Eintragung von Haftbefehlen in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis kann der Vermögensverfall vermutet werden.(Rn.24) 2. § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO (juris: WiPrO) geht bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen für den Regelfall davon aus, dass die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen gefährdet sind. Auf ein Verschulden des Wirtschaftsprüfers kommt es dabei nicht an.(Rn.26) 3. Eine (gegenseitige) Kontrolle durch Einhaltung eines Vier-Augen-Prinzips bei der Annahme von Aufträgen, zumal wenn sie sich nur auf besonders gewichtige Mandate bezieht, ist als (alleiniger) Nachweis, dass durch die nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht gefährdet sind, nicht geeignet.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Infolge der Eintragung von Haftbefehlen in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis kann der Vermögensverfall vermutet werden.(Rn.24) 2. § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO (juris: WiPrO) geht bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen für den Regelfall davon aus, dass die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen gefährdet sind. Auf ein Verschulden des Wirtschaftsprüfers kommt es dabei nicht an.(Rn.26) 3. Eine (gegenseitige) Kontrolle durch Einhaltung eines Vier-Augen-Prinzips bei der Annahme von Aufträgen, zumal wenn sie sich nur auf besonders gewichtige Mandate bezieht, ist als (alleiniger) Nachweis, dass durch die nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht gefährdet sind, nicht geeignet.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, zu deren Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter berufen ist, und über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden wird, hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Löschung aus einer Liste der freien Berufe (bzw. des Widerrufs einer entsprechenden Zulassung) ist nach inzwischen einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 6 C 15.04 –, BVerwGE 124, 110 [113 f.]; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 –, NJW 2011, 3234 m.w.N.), während die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen dem Wiedereintragungsverfahren vorbehalten ist. Zu dem damit maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 24. Juli 2012 lagen im Falle des Klägers die Voraussetzungen des Widerrufs vor. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Wirtschaftsprüfer sich in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall (§ 16 Abs. 1 Nr. 7) befindet; nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 WPO wird ein Vermögensverfall u.a. dann vermutet, wenn eine Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis vorliegt. Infolge der Eintragung von drei Haftbefehlen (tatsächlich waren es seinerzeit bereits 7) wurde der Vermögensverfall gesetzlich vermutet. Eine Widerlegung dieser Vermutung des Vermögensverfalls sieht das Gesetz nicht vor. Zwar ist zu überlegen, eine Widerlegung für den Fall anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Beendigung der Löschung der Haftbefehle bereits zum damaligen Zeitpunkt vorlagen und das Verfahren lediglich aus Umständen, die der Kläger nicht zu vertreten hat, nicht zum Abschluss gekommen ist (so der BGH im Beschluss vom 26. November 2002 – AnwZ [B] 18/01 –, NJW 2003, 577). So liegt der Fall hier aber nicht. Der Kläger, der sich auf das Anhörungsschreiben nicht geäußert hatte, hat dazu nichts Entsprechendes vorgetragen. Nach Aktenlage bestand die zugrundeliegende Forderung zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls im Fall des Haftbefehls vom 12. Dezember 2011 (36 M 2303/11) – bezahlt am 28. August 2012 –, und es ist davon auch in den Fällen der Haftbefehle vom 22. November 2011 – Löschung beantragt 15. Juli 2013 – und vom 21. Juni 2012 – gelöscht im Oktober 2013 – auszugehen. Im Übrigen befand sich der Kläger, der damals Schulden von weit über 100.000 € (rund 78.000 € Steuerrückstände und Zwangsvollstreckungsaufträge in Höhe von 38.000 €) angehäuft und die Zahlungsverpflichtungen nach eigenem Bekunden („mentale Lähmung") verdrängt hatte, auch nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. In geordneten Verhältnissen befindet sich ein Wirtschaftsprüfer nämlich nur, wenn die Ausgaben die regelmäßigen Einnahmen jedenfalls nicht auf Dauer übersteigen. Soweit Schulden vorhanden sind, denen keine realisierbaren Vermögenswerte gegenüberstehen, ist von geordneten finanziellen Verhältnissen (nur) dann auszugehen, wenn der Schuldendienst nach Maßgabe mit den Gläubigern getroffener Vereinbarungen bedient wird und die Verbindlichkeiten zudem nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 115 ff.). Einen regelmäßigen Schuldendienst infolge von Vereinbarungen mit den Gläubigern gab es hier aber offenbar erst seit Juli 2013, nämlich mit der V... Dieser wurde aber – trotz geringerer Ausgaben und erhöhter Einnahmen – nicht vorlaufend bedient, die Forderung erst im Juli 2014 erfüllt. Offensichtlich war der Kläger auch nicht in der Lage, seine Vermögenswerte kurzfristig zu realisieren und zur Schuldentilgung einzusetzen, wie schon das schleppende Prozedere um den Verkauf der Eigentumswohnung zeigt. Aber auch die Ausschüttung aus der GBR verzögerte sich. Seine Zahlungs-Versprechungen im gerichtlichen Verfahren vermochte der Kläger nicht fristgerecht einzuhalten. Noch immer stehen die Forderungen der S... aus. Zudem waren Pfändungen in der Wohnung des Klägers mangels verwertbarer Habe fruchtlos geblieben. § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO geht bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen für den Regelfall davon aus, dass die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen gefährdet sind. Auf ein Verschulden des Wirtschaftsprüfers kommt es dabei nicht an. Nach § 20 Abs. 4 S. 4 WPO kann aber in diesen Fällen von einem Widerruf abgesehen werden, wenn der Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen wird, dass durch die nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht gefährdet sind. Nach diesem Regelungssystem, das weder gegen Verfassungs- noch Gemeinschaftsrecht verstößt (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 6 C 15.04 –, BVerwGE 124, 110 [126ff.]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2008 – OVG 12 N 225.07 –, S. 5 des Umdrucks; Fölsing, DStR 2006, 1417; Uhlmann, in: Hense/Ulrich, WPO, 2. Aufl. 2013, § 20 Rn. 58; siehe auch zu § 46 Abs. 3 Nr. 2 StBG BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1988 – 1 BvR 23/88 –, zitiert nach juris, Rn. 1), war der Widerruf zwingend auszusprechen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass an den dem Wirtschaftsprüfer obliegenden Entlastungsbeweis auch im Licht des Art. 12 Abs. 1 GG ein strenger Maßstab anzulegen ist. Im Fall einer wirtschaftlichen Notlage sind nämlich Berufspflichtverletzungen zu besorgen, die die Interessen der Auftraggeber oder Dritter wie Kapitalanleger oder Unternehmensgläubiger verletzen. Dies gilt im Hinblick auf den Umgang des Wirtschaftsprüfers mit Fremdgeldern, wodurch nicht nur ihm, sondern auch seinen Gläubigern ein Zugriff ermöglicht ist. Darüber hinaus könnte ein unter finanziellen Druck geratener Wirtschaftsprüfer dazu neigen, Aufträge zu übernehmen, denen er wegen des Umfangs, der rechtlichen Schwierigkeiten oder der Zahl der Fälle nicht gewachsen ist. Zu besorgen ist ferner, dass ein Wirtschaftsprüfer in einer finanziellen Zwangslage Versuchen Dritter, seine Prüfungstätigkeit sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann, was zu einer Gefährdung von Kapitalanlegern oder Gläubigern der zu überprüfenden Unternehmen führen kann (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 119 f.). Den damit einhergehenden Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers über eine gegenseitige Kontrolle durch Einhaltung eines Vier-Augen-Prinzips bei der Annahme von Aufträgen ersichtlich nicht, zumal es sich nur auf besonders gewichtige Mandate und wohl auch nur auf die Usancen in der Sozietät (H...) bezieht. Ohnehin ist der angeblich kontrollierende Mitgesellschafter R... mittlerweile aus der Sozietät ausgeschieden. Eine Gefährdung der Interessen Dritter ist deshalb bei der gebotenen Gesamtwürdigung (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 124) hier nicht hinreichend fernliegend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gem. § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer. Der Kläger, der auch Steuerberater ist, wurde 1... als Wirtschaftsprüfer bestellt. Ausweislich des Berufsregisters übt er seinen Beruf in eigener Praxis, in einer Sozietät und in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – WPG – aus. Im Januar 2012 teilte die Oberfinanzdirektion R... der Wirtschaftsprüferkammer – WPK – mit, der Kläger habe über 78.000 € Steuerrückstände beim Finanzamt B... und sei einer Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht gefolgt. Weitere Ermittlungen der WPK ergaben, dass bei dem Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht B... zwischen Dezember 2010 und Januar 2012 11 Vollstreckungsaufträge gegen den Kläger eingegangen waren, die neben der Steuerschuld Forderungen in Höhe von rund 38.000 € betrafen. Ferner war der Kläger beim Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B... mit 3 Haftbefehlen vom 22. November 2011 (betreffend die Steuerschuld) sowie vom 12. Dezember 2011 (betreffend zwei private Forderungen) eingetragen. Nachdem der Kläger sich auf ein entsprechendes Anhörungsschreiben nicht geäußert hatte, widerrief die WPK mit Bescheid vom 24. Juli 2012 seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer wegen Vermögensverfalls und führte zur Begründung aus: Infolge der Haftbefehle sei der Vermögensverfall indiziert. Zudem befinde sich der Kläger in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, wie die hohe Steuerschuld und die 11 Zwangsvollstreckungsaufträge belegten. Der Kläger habe auch die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt, dass durch seine ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen Dritter gefährdet seien. Hiergegen richtet sich die am 24. August 2012 bei Gericht eingegangene Klage. In der Folgezeit wurde bekannt, dass gegen den Kläger 15 weitere Haftbefehle ergangen waren, darunter die Haftbefehle des Amtsgerichts K... vom 17. April 2012, 33 M 0624/12, vom 15. Mai 2012, 33 M 974/12, vom 21. Juni 2012, 33 M 1285/12, und vom 29. Juni 2012, 33 M 1286/12 sowie ferner vom 6. November 2012 (33 M 2387/12; betreffend eine Forderung der V... über gut 20.000 €), vom 18. Januar 2013 (33 M 2766/12; betreffend Forderung der O... GmbH/Rechtsanwalt F... über knapp 2.000 €), vom 26. April 2013 (37 M 37/13; betreffend Forderung der S...), vom 7. Mai 2013 (37 M 118/13; betrifft Forderung der V...). Wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft erfolgten zwischen April und Dezember 2013 ferner sechs Eintragungen im Zentralen Schuldnerverzeichnis. Diese Eintragungen betreffen ein Vollstreckungsverfahren der P..., zwei Verfahren wegen der oben genannten Haftbefehle vom 6. November 2012 und vom 26. April 2013, sowie weitere Eintragungen wegen Forderungen des Rechtsanwalts W..., des V... und der V.... Zwischenzeitlich war es auch zu Kontensperrungen infolge von Pfändungen überwiegend wegen Steuerforderungen des Finanzamts gekommen. Der Obergerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht K... übersandte weitere Auflistungen der aktuellen Vollstreckungsaufträge und teilte im April 2013 mit, in der Wohnung des Klägers befinde sich keine pfändbare Habe, weshalb Vollstreckungsversuche regelmäßig fruchtlos verliefen. Aktuell bestehen zumindest noch der Haftbefehl vom 26. April 2013 und die Eintragung DR II 3/13 vom 16. April 2013 wegen der Forderungen der S.... Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor: Er sei Partner der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät D... in K..., ferner Gesellschafter-Geschäftsführer der R... sowie der R... mbH. Als Einzelwirtschaftsprüfer sei er nicht tätig, wohl aber in geringem Umfang als Einzelsteuerberater für Freunde und Nachbarn. Die Vollstreckungsmaßnahmen seien die Folge persönlicher und familiärer Probleme. Eine schwere Erkrankung seiner Ehefrau, die nach langer Behandlung vorzeitig pensioniert worden sei und nur noch Versorgungsbezüge erhalte, sowie eigene Herzprobleme hätten seit 2010 zu einer massiven Zusatzbelastung geführt. Zudem habe er ein privates Darlehen zurückführen müssen, das er zur Begleichung der Kosten des Pflegeheims für seinen 2008 verstorbenen Vater aufgenommen habe. Bis Mitte 2011 habe er ferner 3 studierende Kinder mit je 500 € monatlich unterhalten müssen, seither nur noch ein Kind. Aus seinem Anteil am Sozietätsgewinn habe er zunächst noch einen Teilbetrag wegen der Restschuld aus dem Erwerb seines Praxisanteils (ca. 16.000 € p.a.) aufbringen müssen. Auch diese Schuld sei mittlerweile getilgt. Die genannten Belastungen hätten also schon bei Bescheiderlass nicht mehr bestanden. Auch habe sich die Gesundheit seiner Ehefrau stabilisiert, und durch einen Umzug habe sich die Miete verringert. Zudem habe ihm sein Mitgesellschafter höhere Entnahmen zwecks Schuldenabbaus gestattet. Insgesamt sei der finanzielle Spielraum aber zunächst stark eingeengt gewesen. Infolge der familiären und gesundheitlichen Probleme habe er die Zahlungsverpflichtungen seinerzeit verdrängt. In den letzten zweieinhalb Jahren habe er seine Gläubiger jedoch weitestgehend befriedigt und seine wirtschaftlichen Verhältnisse wieder konsolidiert. Seine Einnahmen in Höhe von derzeit 10.922,22 € monatlich (nämlich 9.722,22 € Entnahme Sozietät, und 1.200 € aus seiner Einzelpraxis) überstiegen die monatlichen Ausgaben um 132 €. Die normalen Lebenshaltungskosten würden aus den Versorgungsbezügen der Ehefrau (ca. 1.800 € monatlich) bestritten. Zudem verfüge er über erhebliche Vermögenswerte durch seine Anteile an der H... (inzwischen 312.000 €) und an der R... GmbH (48.000 €). Seine Eigentumswohnung habe er am 8. Mai 2013 für 173.000 € veräußert. Aus dem Kaufpreis würde ihm nach Ablösung der Finanzierungskredite noch ein Betrag von 40 bis 50.000 € verbleiben, nachdem die Löschung der zugunsten des Finanzamts eingetragenen Grundpfandrechte bereits bewilligt sei. Zur Auszahlung sei es nur deshalb noch nicht gekommen, weil die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft noch ausstehe, indessen nach dem Wechsel der Hausverwaltung unklar sei, wer für die Einverständniserklärung zuständig sei. Die Eigentümerversammlung zur Bestellung der neuen Hausverwaltung sei für Oktober 2013 angesetzt gewesen. Zu berücksichtigen seien auch die Versorgungsbezüge seiner Ehefrau in Höhe von über 1.600 € monatlich und der Wegfall der Zahlungen für Eltern und Kinder. Zudem führten die Steuerbescheide für Einkommens- und Umsatzsteuer 2011 vom Juli bzw. August 2013 zu einer Steuererstattung i.H.v.18.000 €. Durch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien Interessen Dritter nicht gefährdet, da er keine treuhänderischen Verwaltungen betreibe. Zudem würden Aufträge in der Sozietät nur mit Zustimmung seines Partners R. übernommen. Damit sei ausgeschlossen, dass nur wegen finanziellen Drucks zu schwierige Aufträge übernommen würden. Es könne auch keine sachwidrige Beeinflussung der Prüfungen geben, da bei gewichtigen Mandaten ein Vier-Augen-Prinzip gegenseitiger Kontrolle gelte. Ohnehin hätten seine wirtschaftlichen Probleme wegen vergleichsweise geringer Schulden bei nur wenigen Gläubigern praktisch keine Außenwirkung, zumal das Finanzamt zur Geheimhaltung verpflichtet sei. Nach alledem sei es ihm möglich gewesen, kurzfristig hinreichende Liquidität zu mobilisieren, um die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu beenden. Dies zeige, dass die Vermögenswerte schon bei der Widerrufsentscheidung vorhanden gewesen seien, wenn auch noch nicht ausreichend liquide. Es habe also kein Vermögensverfall, sondern nur eine Zahlungsstockung vorgelegen, weshalb die Vermutung des Vermögensverfalls widerlegt gewesen sei. Jedenfalls bestünden aber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wieder geordnete wirtschaftliche Verhältnisse. Alle Eintragungen im Schuldnerverzeichnis seien gelöscht, es bestünden keine Steuerschulden mehr, und es seien auch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr gegen ihn anhängig. Deshalb lägen nunmehr zweifelsfrei die Voraussetzungen für eine erneute Berufszulassung vor. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Widerrufsbescheid der Wirtschaftsprüferkammer vom 24. Juli 2012 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und dazu, ausgeführt: Die Widerrufsvoraussetzungen hätten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides aus den darin angegebenen Gründen vorgelegen. Eine nachträgliche Konsolidierung sei unerheblich. Es sei auch nicht erwiesen, dass die Widerrufsgründe entfallen seien. Gegen den Kläger seien in nur 17 Monaten und auch noch im Jahr 2013 zahlreiche Haftbefehle ergangen, die noch nicht alle gelöscht seien. Seit zweieinhalb Jahren mache er immer neue Schulden, obwohl er angeblich seit Januar 2013 10.000 € monatlich aus der Sozietät entnehmen dürfe. Auch die Vermögensauskunft verweigere er beharrlich. Beim zuständigen Obergerichtsvollzieher gingen weiterhin regelmäßig Vollstreckungsaufträge gegen ihn ein. Pfändbares Vermögen besitze der Kläger offenbar nicht, und es seien auch wieder Einkommensteuerrückstände zu verzeichnen. Unter diesen Umständen könne von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen keine Rede sein, denn die Ausgaben überstiegen die Einnahmen offenbar auf Dauer. Entgegen seiner wiederholten Ankündigungen, zuletzt im Termin am 22. Mai 2014, sei er nicht in der Lage gewesen, bis Ende Juni 2014 die restlichen Verbindlichkeiten zurückzuführen. Der Vortrag zur angeblich fehlenden Interessengefährdung sei nicht ausreichend, zumal das Vier-Augen-Prinzip offenbar nur für gewichtige Mandate gelte. Am 22. Mai 2014 hat der Einzelrichter die mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beklagte hat sich in dieser Verhandlung auf die Ankündigung des Klägers, er werde die noch offenen Forderungen der Volksbank E. und der Sparkasse K. im Juni 2014 ausgleichen, für den Fall des Vorliegens entsprechender Nachweise bis 30. Juni 2014 zum Widerruf seiner angefochtenen Verfügung bereiterklärt. Diese Nachweise hat der Kläger nicht fristgerecht erbracht, vielmehr mit Schreiben vom 17. Juli 2014 mitgeteilt, dass beide Forderungen noch offen seien. Mit Schreiben vom 29. August 2014 hat der Kläger Nachweise darüber vorgelegt, wonach die Forderungen der Volksbank E., des Rechtsanwalts W. sowie der IDW befriedigt sind und entsprechende Eintragungen im Schuldverzeichnis gelöscht wurden bzw. glaubhaft erklärt, dass dies eingeleitet sei. Er hat weiterhin erklärt, die Forderung der Sparkasse K. (über rund 52.000 €) werde kurzfristig erfolgen. Nachweise dafür hat der Kläger trotz der ihm für den Fall des Ausbleibens für die 36. Kalenderwochen angekündigten schriftlichen Entscheidung bis heute nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung haben sich Beteiligten mit schriftlicher Entscheidung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.