Urteil
22 K 39.14
VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0415.22K39.14.0A
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Leitsätze
1. Aus der Beschreibung der Berufsaufgaben in § 1 Abs. 1 ABKG (juris: ArchBKG BE 2006) folgt, dass der gestaltenden, baukünstlerischen, technischen, ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten die entscheidende Bedeutung zukommt. Die weiteren Aufgaben, insbesondere Beratung, Betreuung und Bauüberwachung, sind von diesem Kernbereich in mehrfacher Hinsicht abgerückt.(Rn.21)
2. Eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung übt nur aus, wer zwei Jahre die erstgenannten Berufsaufgaben ausgeübt hat.(Rn.21)
3. Die Streichung des Passus in § 4 Abs. 1 Nr. 4 ABKG (juris: ArchBKG BE 2006), wonach eine zweijährige praktische Tätigkeit in den „wesentlichen Berufsaufgaben“ nachzuweisen war, in der Neufassung des § 4 Abs. 1 ABKG (juris: ArchBKG BE 2006, Fassung: 2009-07-03) beinhaltet keine inhaltliche Änderung, sondern eine „redaktionelle Straffung“ des Textes. Trotz des geänderten Wortlauts in § 4 Abs. 1 ABKG (juris: ArchBKG BE 2006, Fassung: 2009-07-03) kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass - anders als früher - eine praktische Tätigkeit überwiegend in den eher begleitenden Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 5 ABKG (juris: ArchBKG BE 2006, Fassung: 2009-07-03) genügen sollte.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der Beschreibung der Berufsaufgaben in § 1 Abs. 1 ABKG (juris: ArchBKG BE 2006) folgt, dass der gestaltenden, baukünstlerischen, technischen, ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten die entscheidende Bedeutung zukommt. Die weiteren Aufgaben, insbesondere Beratung, Betreuung und Bauüberwachung, sind von diesem Kernbereich in mehrfacher Hinsicht abgerückt.(Rn.21) 2. Eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung übt nur aus, wer zwei Jahre die erstgenannten Berufsaufgaben ausgeübt hat.(Rn.21) 3. Die Streichung des Passus in § 4 Abs. 1 Nr. 4 ABKG (juris: ArchBKG BE 2006), wonach eine zweijährige praktische Tätigkeit in den „wesentlichen Berufsaufgaben“ nachzuweisen war, in der Neufassung des § 4 Abs. 1 ABKG (juris: ArchBKG BE 2006, Fassung: 2009-07-03) beinhaltet keine inhaltliche Änderung, sondern eine „redaktionelle Straffung“ des Textes. Trotz des geänderten Wortlauts in § 4 Abs. 1 ABKG (juris: ArchBKG BE 2006, Fassung: 2009-07-03) kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass - anders als früher - eine praktische Tätigkeit überwiegend in den eher begleitenden Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 5 ABKG (juris: ArchBKG BE 2006, Fassung: 2009-07-03) genügen sollte.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer Berlin. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2012 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 2 Abs. 1 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes (in der Fassung vom 6. Juli 2006 - GVBl. S. 720) - ABKG - darf die Berufsbezeichnung „Architektin“ bzw. „Architekt“ nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste des Landes Berlin oder in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist. Die Berufsbezeichnung „freischaffend“ darf führen, wer seinen Beruf unabhängig und eigenverantwortlich ausübt und mit der Bezeichnung „freischaffend“ eingetragen ist (§ 2 Abs. 4 ABKG). In die Architektenliste ist gemäß § 4 Abs. 1 ABKG auf Antrag einzutragen, wer seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung im Land Berlin hat, die Berufsaufgaben nach § 1 wahrnehmen will und ein der Fachrichtung Architektur entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. Die durch diese Anforderungen an die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt bewirkten Einschränkungen des Art. 12 GG sind wegen des damit verbundenen Schutzes wichtiger Gemeinschaftsgüter auch verfassungsgemäß, selbst wenn man in ihnen nicht nur Berufsausübungsregelungen, sondern wegen ihrer praktischen Folgen subjektive Zulassungsvoraussetzungen für den Architektenberuf sieht (so BVerwG, Urteil vom 27. November 1973 - I C 15.65 -, Buchholz 431.1 Architekten Nr. 1, und Beschluss vom 25. Juni 1980 - 5 B 47.79 -, juris Rn. 2; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1970 - 2 BvR 117/65 -, juris Rn. 42). Der Kläger erfüllt nicht die an eine zweijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur zu stellenden Anforderungen. Zwar sind die Mindestvoraussetzungen an die Art der praktischen Tätigkeit im Gesetz nicht näher genannt, aus der Beschreibung der Berufsaufgaben in § 1 Abs. 1 ABKG folgt jedoch, dass der gestaltenden, baukünstlerischen, technischen, ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten die entscheidende Bedeutung zukommt. Die weiteren Aufgaben, insbesondere Beratung, Betreuung und Bauüberwachung, sind von diesem Kernbereich in mehrfacher Hinsicht abgerückt. Systematisch erscheinen sie in nachfolgenden Absätzen der Vorschrift (§ 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 6 ABKG), textlich sind sie durch die Anfügungen mit „auch“ und „ferner“ abgesetzt, und inhaltlich stellen sie sich als die Bauwerksplanung eher begleitende Aufgaben dar (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 30. November 1989 - 1 R 152/87 -, juris Rn. 34). Auch der Schutzzweck der Eintragungsvoraussetzungen ist in erster Linie in der Wahrung der Belange der Bauherren sowie der Bevölkerung zu sehen, die es in erster Linie vor Schäden aus mangelhafter Planung, daneben auch vor Schäden bei Durchführung eines Bauvorhabens zu schützen gilt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 30. Juli 2009 - Au 2 K 09.529 - juris Rn. 19). Zwar hat der Gesetzgeber durch das Erste Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes vom 3. Juli 2009 (GVBl. S. 301) § 4 Abs. 1 ABKG u.a. dahingehend geändert, dass er den Passus in § 4 Abs. 1 Nr. 4 ABKG a.F., wonach eine zweijährige praktische Tätigkeit in den „wesentlichen Berufsaufgaben“ nachzuweisen war, in der Neufassung gestrichen hat. Nach der Gesetzesbegründung sollte damit jedoch keine inhaltliche Änderung, sondern eine „redaktionelle Straffung“ des Textes verbunden sein (vgl. Vorlage - zur Beschlussfassung - Drs. 16/2359 des Abgeordnetenhauses Berlin vom 29. April 2009, S. 16). Durch die geforderte Teilnahme an für die Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen während der zweijährigen praktischen Tätigkeit hat der Gesetzgeber die Anforderungen sogar verschärft, weil - so die Begründung - die Ausbildung an den Hochschulen aufgrund der in der Berufsausübung gestiegenen und zunehmend fortschreitenden Anforderungen (etwa wegen der Reduktion bauordnungsrechtlicher Genehmigungen) nicht im erforderlichen Maße die Vermittlung praxisbezogener Kenntnisse abdecken könne (Drs. 16/2359, S. 17). Trotz des geänderten Wortlauts in § 4 Abs. 1 ABKG kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass - anders als früher - eine praktische Tätigkeit überwiegend in den eher begleitenden Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 5 ABKG genügen sollte. Auch die Systematik der in § 66 der Bauordnung für Berlin (BauO Berlin) geregelten Bauvorlagenberechtigung bestätigt dieses Ergebnis. So knüpft etwa § 66 Abs. 2 Nr. 4 BauO Berlin für die Bauvorlagenberechtigung von Bediensteten einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts neben dem berufsqualifizierendem Hochschulabschluss an eine zweijährige praktische Planungstätigkeit an; Ähnliches gilt gemäß § 66 Abs. 3 Nr. 2 BauO Berlin für die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten. Dies belegt, welche große Bedeutung der Gesetzgeber der für eine längere Zeit geübten Planungstätigkeit für die Frage der Bauvorlageberechtigung beimisst. Ohne weiteres bauvorlageberechtigt ist hingegen, wer die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen darf (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 BauO Berlin). Insoweit geht der Gesetzgeber ersichtlich davon aus, dass die vor der Eintragung als Architekt geforderte praktische Tätigkeit einen hinreichenden Eignungsnachweis für die Bauvorlageberechtigung liefert. Auch dies spricht dafür, im Rahmen der Anforderungen an die praktische Tätigkeit für die Eintragung in die Architektenliste einen wesentlichen Zeitraum für Planungstätigkeiten i.S. des § 1 Abs. 1 ABKG zu verlangen. Der Kläger hat ausweislich der vorgelegten Tätigkeitsnachweise nur knapp drei Monate - nämlich vom 3. Januar bis 31. März 2011 - eine planende praktische Tätigkeit i.S. der Leistungsphasen 1.- 5. von § 3 bzw. § 33 HOAI a.F. ausgeübt, ansonsten ausschließlich Tätigkeiten in den Leistungsphasen 6. bis 8., was den eher begleitenden Berufsaufgaben des § 1 Abs. 5 ABKG entspricht. Der Beklagte verlangt jedoch - nach den oben gemachten Ausführungen zu Recht - eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit im Planungsbereich, woran es hier mangelt. Dem Kläger wäre es auch möglich und zumutbar gewesen, sich bei der Berliner Architektenkammer über die Rahmenbedingungen der geforderten praktischen Tätigkeit vorab zu informieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihn in die Architektenliste der Architektenkammer Berlin einzutragen. Der Kläger hat im September 2... das Architekturstudium an der Bauhaus-Universität W... erfolgreich mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Am 13. März 2012 beantragte er unter Vorlage verschiedener Urkunden und Unterlagen beim Beklagten die Eintragung in die Architektenliste als freischaffender Architekt. Beigefügt waren hierbei auch Nachweise über die vorangegangenen berufspraktischen Tätigkeiten des Klägers. Danach war er in der Zeit vom 14. Juli 2008 bis 31. August 2010 bei der H... angestellt; sein Aufgabenbereich umfasste im Rahmen eines größeren Projekts (Instandsetzung und Erweiterung der S...Haus 1) Teile der Leistungsphasen 6-8 gemäß § 3 bzw. § 33 HOAI a.F., was im Arbeitszeugnis vom 18. September 2010 näher dargelegt wird. In der Zeit vom 3. Januar 2011 bis 31. März 2011 war der Kläger beim Architektenbüro G... beschäftigt und in dieser Zeit mit dem „Neubau der Kindertagesstätte L...“ in den Leistungsphasen 1-5 nach § 3 HOAI a.F. sowie dem „Erweiterungsbau Berufsbildungswerk in O...Großküche“ in der Leistungsphase 9 betraut. Schließlich reichte der Kläger noch ein Arbeitszeugnis des Ingenieurbüros P... vom 29. Juli 2011 ein, wonach der Kläger dort in der Zeit vom 21. März 2011 bis zum 31. Juli 2011 als Bauleiter auf der Baustelle „Justizvollzugsanstalt (JVA) H...“ in G... beschäftigt war und hierbei die Aufgaben eines bauleitenden Architekten gemäß § 33 HOAI a.F. bezüglich der Leistungsphasen 6 bis 8 ausführte. Dem Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 20. März 2012, weitere Berufspraxis in den Leistungsphasen 1-5 nachzuweisen, kam der Kläger nicht nach, da er der Auffassung war, die Anforderungen für die Eintragung in die Architektenliste erfüllt zu haben. Mit Bescheid des Eintragungsschusses der Architektenkammer Berlin vom 14. Juli 2012 - zugestellt am 18. Juli 2012 - lehnte der Beklagte die Eintragung des Klägers in die Architektenliste mit der Begründung ab, der Kläger habe den nach § 4 Abs. 1 ABKG erforderlichen Nachweis einer mindestens 2-jährigen praktischen Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung - in diesem Fall Architektur - nicht erbracht. Dem gesetzgeberischen Leitbild in § 1 Abs. 1 ABKG zufolge liege der Schwerpunkt der Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten in der gestaltenden, baukünstlerischen Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten. Mit § 1 Abs. 5 ABKG seien die mit der Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Koordinierung und Überwachung der Ausführung als nachrangig geregelt. Der vom Kläger erbrachte Nachweis über einen Zeitraum von lediglich knapp drei Monaten in den Leistungsphasen 1-5 bilde angesichts des geforderten Gesamtzeitraums von 2 Jahren praktischer Tätigkeit nicht den Schwerpunkt. Mit der am 17. August 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, den Nachweis der zweijährigen Berufspraxis erbracht zu haben. Der Gesetzgeber sehe insoweit eine nähere Differenzierung je Leistungsphase oder eine Schwerpunktsetzung nicht vor. Die in § 1 Abs. 5 ABKG genannten Berufsaufgaben seien gleichwertig mit denen in § 1 Abs. 1 ABKG. Ihm seien durch die Weigerung des Beklagten, ihn in die Architektenliste einzutragen, existentiell erforderliche Einkünfte entgangen; mehrere lukrative Aufträge habe er absagen müssen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Juli 2012 zu verpflichten, ihn in die Architektenliste der Architektenkammer Berlin als freischaffender Architekt einzutragen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die vom Gesetz geforderte 2-jährige Berufspraxis für eine Eintragung als Architekt verlange nach der gesetzlichen Regelungssystematik, dass der Schwerpunkt im Entwurf und in der Planung von Bauwerken zu liegen habe. Die weiteren Berufsaufgaben seien nach dem gesetzgeberischen Leitbild in § 1 Abs. 5 ABKG als nachrangig geregelt. Der Eintragungsausschuss sehe es daher in ständiger Verwaltungspraxis als notwendig an, dass der Nachweis von 2 Jahren praktischer Tätigkeit regelmäßig eigene Leistungen in den Leistungsphasen 1-5 über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr enthalten müsse. Durch Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2013 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 10. März 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.