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Urteil

22 K 21.13 V

VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0123.22K21.13V.0A
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Leitsätze
1. Der Ausschlussgrund in § 27 Abs. 1 Buchst a AufenthG (juris: AufenthG 2004, Fassung: 2007-08-19, nach dem bei Feststehen einer ausschließlich zur Begründung eines Aufenthaltsrechts geschlossenen Ehe ein Familiennachzug nicht zugelassen wird, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für den begehrten Familiennachzug positiv festgestellt werden müssen.(Rn.20) 2. Die Voraussetzungen für das Bestehen einer Ehe müssen für den begehrten Familiennachzug positiv festgestellt werden. Sie sind nicht etwa schon dann zu bejahen, wenn offen ist, ob der genannte Ausschlusstatbestand vorliegt. Denn dieser tritt neben die nach bisheriger Rechtslage gegebene und fortbestehende Möglichkeit, das Visum wegen Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzungen zu versagen.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausschlussgrund in § 27 Abs. 1 Buchst a AufenthG (juris: AufenthG 2004, Fassung: 2007-08-19, nach dem bei Feststehen einer ausschließlich zur Begründung eines Aufenthaltsrechts geschlossenen Ehe ein Familiennachzug nicht zugelassen wird, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für den begehrten Familiennachzug positiv festgestellt werden müssen.(Rn.20) 2. Die Voraussetzungen für das Bestehen einer Ehe müssen für den begehrten Familiennachzug positiv festgestellt werden. Sie sind nicht etwa schon dann zu bejahen, wenn offen ist, ob der genannte Ausschlusstatbestand vorliegt. Denn dieser tritt neben die nach bisheriger Rechtslage gegebene und fortbestehende Möglichkeit, das Visum wegen Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzungen zu versagen.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Zur Entscheidung ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zuständig. Das Ausbleiben des Beigeladenen im Termin stand der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Botschaft in Moskau vom 24. April 2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); denn sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums. Da eine gebundene Entscheidung in Rede steht, geht der Hilfsantrag ins Leere. § 28 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 AufenthG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. S. 162), sieht vor, dass dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt wird, wenn der Deutsche – hier der Ehemann der Klägerin – seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dies ist vorliegend der Fall. Hinzukommen muss jedoch, dass beide Eheleute die Absicht haben, in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich zu führen. Dazu reicht die Tatsache der Eheschließung allein nicht aus (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2005 – OVG 7 B 6.05 –; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Juni 1992, InfAuslR 1992, 305; BVerfGE 76, 1). Vielmehr ist erforderlich, dass die Ehegatten in einer alle Lebensbereiche umfassenden, auf Dauer angelegten, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben wollen (Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 – 8 B 26.02 – zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Der Wille, eine nach Art. 6 Abs. 1 GG schützenswerte Lebensgemeinschaft tatsächlich herzustellen, muss von beiden Ehepartnern getragen werden. Es reicht nicht aus, wenn zum Beispiel der in Deutschland lebende Ehegatte eine Lebensgemeinschaft wünscht, der nachzugswillige Ehepartner die Ehe jedoch nur zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossen hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23. August 2002 – OVG 8 N 137.02 – zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Bei einer formal wirksam geschlossenen Ehe ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eheleute die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Ergeben sich aber aufgrund konkreter Anhaltspunkte – zum Beispiel aus den tatsächlichen Verhältnissen oder den Angaben der Eheleute selbst – Zweifel, ist eine Überprüfung des Einzelfalls, ob eine nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossene Ehe vorliegt, zulässig (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 2 BvR 2042/02 –; VGH Kassel, Beschluss vom 21. März 2000 – 12 TG 2545/99 –, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 – 8 B 26.02 –). Solche Zweifel, die die Annahme einer nicht unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG fallenden Scheinehe rechtfertigen, können unter anderem durch unauflösbare und gravierende Widersprüche und Abweichungen bei den Angaben in Ehegattenbefragungen begründet werden (vgl. Bundesverfassungsgericht a.a.O.). Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die nachteiligen Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache zu tragen hat, der daraus eine günstige Rechtsfolge herleitet, liegt die materielle Beweislast für die Ernsthaftigkeit beider Ehegatten zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei dem das Visum begehrenden Ehepartner (vgl. Bundesverfassungsgericht a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 – 8 B 26.02 –). Dabei ist die entscheidungserhebliche Absicht zur Führung einer ehelichen Gemeinschaft als innere Tatsache nicht direkt feststellbar; insofern ist das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung darauf angewiesen, den vorliegenden bzw. ermittelten äußeren Tatsachen entsprechende Indizwirkung beizumessen. Hierzu gehören etwa die Vorgeschichte des Kennenlernens, die Umstände der Eheschließung und die wechselseitige Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2007 – OVG 3 B 9.06 –, juris). Diese Voraussetzungen bestehen auch nach der Änderung des AufenthG durch das Gesetz vom 19. August 2007; denn dieses Gesetz dient der Umsetzung u. a. der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familiennachzugsrichtlinie – Abl. EU Nr. L 251 S. 12), die ihrerseits „zum Schutz der Familie und zur Wahrung oder Herstellung des Familienlebens“ erlassen wurde und die Familienzusammenführung als „eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Familienleben möglich ist“, fördern will. Der in diesem Zusammenhang geschaffene ausdrückliche Ausschlussgrund in § 27 Abs. 1 a) AufenthG (vgl. amtliche Begründung, BT-Ds. 16/5065, S. 170), wonach bei Feststehen einer ausschließlich zur Begründung eines Aufenthaltsrechts geschlossenen Ehe ein Familiennachzug nicht zugelassen wird, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für den begehrten Familiennachzug positiv festgestellt werden müssen. Sie sind nicht etwa schon dann zu bejahen, wenn offen ist, ob der genannte Ausschlusstatbestand vorliegt. Dieser tritt vielmehr neben die nach bisheriger Rechtslage gegebene und fortbestehende Möglichkeit, das Visum wegen Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzungen zu versagen; denn die Familiennachzugsrichtlinie regelt in ihrem – dieser Regelung zugrunde liegenden (vgl. amtliche Begründung, BT-Ds. 16/5065, S. 170) – Art. 16 Abs. 2, dass eine Familienzusammenführung „auch“ abgelehnt werden kann, wenn nur die Erlangung eines Aufenthalts beabsichtigt ist (so auch Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30. August 2007 – VG 3 V 62.06 –, Urteil vom 5. September 2007 – VG 9 V 10.07 –, Urteil vom 9. Oktober 2007 – VG 9 V 1.07 –, Urteil vom 30. August 2013 – VG 22 K 41.12 V –). Hieran gemessen hat das Gericht nicht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung erlangen können, dass die Klägerin eine nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Ehe geschlossen hat. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte, die daran zweifeln lassen, dass die Klägerin die Absicht hegt, nach ihrer Einreise eine nach Art. 6 GG schützenswerte Ehe in Deutschland zu führen. Diese Zweifel konnten durch die Klägerin im gerichtlichen Verfahren und auch durch die Vernehmung des Zeugen M... in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt werden. Dazu im Einzelnen: Es erscheint überstürzt, dass die bereits lebenserfahrenen Eheleute zwei Tage, nachdem sie sich kennengerlernt hatten, zusammen zogen und beide sich nach zweimaligen persönlichen Treffen von sieben Tagen und fünf Tagen darüber klar gewesen sein wollen, zusammen bleiben zu wollen. Die von dem Zeugen M... dafür gegebene Erklärung, dass beide längere Zeit allein gelebt hätten, erklärt nicht überzeugend den schnellen Entschluss zur Eheschließung, ohne sich näher kennen gelernt zu haben. Wie sie sich den Heiratsentschluss dann mitteilten, vermochten die Eheleute auch nach Kenntnis ihrer insoweit einander widersprechenden Angaben bei ihrer zeitgleichen Befragung am 12. Februar 2013 trotz augenscheinlichen intensiven Bemühens nach entsprechendem Hinweis ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. September 2013 nicht übereinstimmend anzugeben. Schon die Umstände schildern sie widersprüchlich. Während der Zeuge M... angab, er habe den Heiratsantrag im Juni 2012 gemacht, zwei Tage nachdem sie zusammen gegessen hätten, gab die Klägerin an, sie hätten sich bereits im Februar 2012 zur Heirat entschieden, einen Heiratsantrag habe es nicht gegeben. In seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge M... glaubhaft bestritten, im Juni 2012 in Russland gewesen zu sein. Soweit er sich erinnere, habe er einen Heiratsantrag über Skype gemacht. Wie es zu seiner vorherigen anderslautenden Aussage, sie hätten zwei Tage vorher gemeinsam gegessen, gekommen ist, vermochte der Zeuge jedoch nicht zu erklären. Die Eheleute haben keine konkreten Zukunftspläne und wissen voneinander vor dem Hintergrund auffallend wenig, dass sie beide schon ein erfahrungsreiches Leben hinter sich, aber auch noch ein langes weiteres Leben vor sich haben. Die Klägerin wusste in ihrer Befragung nichts über die Ausbildung ihres Ehemanns und gab an, gemeinsame Interessen erst finden zu wollen. Der Zeuge M... gab in seiner Vernehmung an, die Klägerin solle nach ihrer Einreise zunächst einen Führerschein machen, weil er abgelegen wohne, und dann eine Fortbildung, um ihm in seiner Firma bei der Buchführung zu helfen. Über eine etwaige Vorbildung der Ehefrau konnte er nichts sagen. Der Vorhalt, fass diese bei ihrer Festnahme im Jahr 1998 gegenüber der Polizei als Beruf Buchhalterin angegeben habe, war der Zeuge glaubhaft überrascht. Der Verwertung dieses Umstands steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Auszug aus der Alt-Ausländerakte der Klägerin mit u.a. dem Festnahmeprotokoll erst am 9. Januar 2014 – einem Donnerstag – erhalten hat. Bis zur mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2014 – einem Dienstag – bestand ausreichend Zeit, den Ehemann der Klägerin darüber zu informieren, so dass dieser, der nahezu täglich Kontakt mit der Klägerin hat, diese hätte zu dem neuen Akteninhalt befragen können. Ebenso war der Zeuge M... über den Vorhalt überrascht, dass die Klägerin bei ihrer Befragung durch die Beklagte im Februar 2013 angegeben hat, in U... sieben Jahre professionell Feldhockey gespielt zu haben. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine sportliche Profikarriere zumal in einer in Deutschland aus Medien kaum bekannten Sportart zwischen Eheleuten nie zur Sprache gekommen sein soll. Den Angaben des Zeugen M... zufolge spricht er seit der Eheschließung fast täglich zwischen 15 Minuten und mehreren Stunden mit der Klägerin über Skype. Dabei scheint ihm die Klägerin über sich nichts zu erzählen und auch eine gemeinsame Lebensplanung scheint kein Thema zu sein. Sonst wüssten die Klägerin und der Zeuge M... mehr voneinander. Es spricht gegen eine ernsthafte Absicht zu gemeinsamer Lebensführung, dass zwei Menschen, die angeblich ihr weiteres Leben gemeinsam führen wollen, nicht darüber sprechen, wie sie dies tun wollen und was an Erfahrungen und Kenntnissen jeder dabei eventuell mitbringt. Unerklärlich ist ferner, warum sie sich zu Weihnachten oder zum Geburtstag keine Geschenke machen, wie dies zwischen frisch Verliebten nach der Lebenserfahrung üblich ist. Der lange Postweg ist dafür keine überzeugende Erklärung. Vor allem aber begründet der Umstand Zweifel an einer ernsthaften Absicht zu gemeinsamer Lebensgemeinschaft, dass der Zeuge M... seit der Eheschließung im Juli 2012 bis jetzt nicht ein einziges Mal zu der Klägerin nach Moskau geflogen ist, um sich gemeinsam in die Arme nehmen zu können, obwohl dies bei der behaupteten Liebesheirat ein mit der Zeit immer drängenderes Bedürfnis geworden sein müsste. Seine Erklärung, er habe dazu keine Zeit gefunden, weil er wegen seiner Schuldensituation ständig arbeiten müsse, überzeugt nicht. Diese Abzahlungssituation besteht nach Angaben des Zeugen M... in der mündlichen Verhandlung bereits seit 25 Monaten, mithin bestand sie auch schon, als er im Januar, Februar und Juli 2012 zu der Klägerin reiste. Der Umstand allein, dass der Zeuge M... ansonsten glaubhaft wirkte, als er in der mündlichen Verhandlung erklärte mit der Klägerin zusammenleben zu wollen und sich nicht vorstellen zu können, ausgenutzt zu werden, kann angesichts dieser Ungereimtheit der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Der Zeuge machte den Eindruck, bewusst, „den Kopf in den Sand zu stecken“, um nicht zu erkennen, was jedem mit gesundem Menschenverstand am Lebenslauf der Klägerin zu denken geben müsste, bevor er sich zu einer Eheschließung mit ihr entscheidet. Die aufenthaltsrechtliche Vorgeschichte der Klägerin spricht als weiteres Indiz sehr dafür, dass sie unbedingt in Deutschland leben möchte und es ihr dabei nicht darauf ankommt, welcher Mann ihr durch Eheschließung dazu verhilft. Dafür spricht, dass sie bei ihrer Befragung Herrn K... nicht als früheren Bekannten erwähnte, obwohl sie mit diesem die Ehe schließen wollte, und sie sich an den Vornamen von Herrn J... nicht erinnern konnte, obwohl sie diesen, wie sie seinerzeit angab, „aus Liebe“ habe heiraten wollen. Angesichts all dieser nicht ausgeräumten zweifelsbegründenden Anhaltspunkte bedurfte es keiner Aufklärung, wie es zu der Einladung der Eheleute H... und N... an den Zeugen M... gekommen war, mit ihnen im Januar 2012 nach Moskau zu fliegen. Auch waren die Eheleute V... sowohl an den Einladungen des Z... und dem Kennenlernen von Herrn J... beteiligt. Auch Herr K... stammt aus deren Lebensraum. Ob dies ein Zufall war, brauchte das Gericht ebenfalls nicht aufzuklären. Denn das Gericht hat seine Entscheidung nicht auf diese Umstände gestützt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin nicht auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Die Klägerin wurde im Jahr 1970 in W... geboren. Als sie sieben Jahre alt war, verzog sie nach U.... Im Jahr 1995 besuchte sie ihren Onkel in O... und lernte dabei die Russin N... und deren deutschen Ehemann H... kennen. Eine im Jahr 1995 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem russischen Staatsangehörigen S... wurde nach einem Jahr geschieden. Im Juni 1996 reiste die Klägerin zum Zweck des Besuchs von Frau N... erneut nach Deutschland ein. Im August 1996 wurde sie ausgewiesen, weil sie während ihres Besuchsaufenthalts der Prostitution nachgegangen sein soll. Sie reiste daraufhin aus. Im April 1998 reiste die Klägerin mit einem französischen Visum nach Frankreich ein verbrachte mit dem deutschen Staatsangehörigen K... aus W..., den sie nach ihren Angaben über eine Zeitungsannonce kenngelernt hatte, dort gemeinsamen Urlaub. Anschließend hielt sie sich mehrere Wochen bei Herrn K... in Deutschland auf und reiste dann nach U... zurück. Im Juli 1998 reiste die Klägerin mit einem zum Zweck der Eheschließung mit Herrn K... ausgestellten Visum erneut nach Deutschland ein. Als dieser ihr mitteilte, er wolle sie wegen einer anderen Frau nicht mehr heiraten, zog sie zur der nun als Freundin bezeichneten Frau N... nach O.... Dort lernte sie kurze Zeit später im Beisein der Eheleute V... den deutschen Staatsangehörigen J... aus H... kennen. Beide wollten am 8. Oktober 1998 die Ehe schließen. Am 7. Oktober 2010 wurde die Klägerin festgenommen, nachdem die Polizei sie nicht bei ihrem Bräutigam angetroffen und dieser angegeben hatte, er wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Nachdem auch Herr J... von der geplanten Eheschließung Abstand genommen hatte, wurde die Klägerin noch im Oktober 1998 abgeschoben. Im Jahr 2000 siedelte die Klägerin von U... nach Moskau um, wo sie im Jahr 2007 die russische Staatsangehörigkeit erhielt. Auf ihren im Mai 2010 gestellten Antrag, die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung zu befristen, wurde dem zu einem nicht bekannten Zeitpunkt auf den 2. März 2011 entsprochen. Nachdem zwei Anträge auf Erteilung von Besuchsvisa im Jahr 2010 – Einladender war in beiden Fällen Herrn Z... aus B... gewesen – erfolglos geblieben waren, beantragte die Klägerin im August 2011 ein Besuchsvisum zum Besuch der nun als „Cousine“ bezeichneten Frau N.... Gegen die Ablehnung remonstrierte die Klägerin erfolglos (Remonstrationsbescheid vom 13. September 2011). Im Januar 2012 lernte die Klägerin in Russland den 1967 geborenen selbständigen D...M... aus K... kennen. Dieser war für sieben Tage zusammen mit H... und N... nach O..., einem etwa 100 Kilometer südlich von Moskau gelegenen Ort, gereist, wo die Eheleute V... eine Ferien-Wohnung hatten. Dort lernte er am ersten Tag die Klägerin kennen und kam bei einem gemeinsamen Gaststättenbesuch mit ihr ins Gespräch. Am nächsten oder übernächsten Tag besuchten alle gemeinsame Moskau. Der Zeuge M... fuhr nicht mit zurück nach O..., sondern lebte die restliche Zeit seines Urlaubs in der Wohnung der Klägerin in Moskau zusammen mit dieser. Im Februar 2012 reiste er allein für fünf Tage zu der Klägerin nach Moskau. Im Juli 2012 reiste er für zwei Wochen zu ihr. In dieser Zeit heirateten die Klägerin und der Zeuge M... am 4. Juli 2012. Seit dieser Zeit haben die Eheleute sich nicht mehr persönlich getroffen. Sie halten Kontakt über verschiedene elektronische Medien. Den Antrag der Klägerin vom 29. Oktober 2012 auf Erteilung eines Visums zum Zweck des Ehegattennachzugs lehnte die Botschaft der Klägerin in Moskau nach zeitgleicher Befragung der Eheleute am 12. Februar 2013 mit Bescheid vom 24. April 2013 ab, nachdem der Beigeladene seine Zustimmung zur Visumerteilung verweigert hatte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Verdacht einer nicht schutzwürdigen Ehe sei nicht ausgeräumt worden. Mit ihrer am 18. Mai 2013 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Visumbegehren weiter. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe Anspruch auf Zuzug zu ihrem deutschen Ehemann. Es habe sich um eine Liebesheirat von beiden Seiten gehandelt. Dagegen spreche nicht, dass der Zeuge M... bei seiner Befragung über ihr Vorleben wenig gewusst habe. Denn was vor der Eheschließung gewesen sei, sei ihm egal. Er wolle mit der Klägerin etwas Neues aufbauen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Botschaft Moskau der Beklagten vom 24. April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen. hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sieht ihre Zweifel an der beiderseitigen Absicht zum Führen einer schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft weiterhin nicht ausgeräumt. Das Gericht hat die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen beigezogen und in der mündlichen Verhandlung den Ehemann der Klägerin als Zeugen vernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten einschließlich des Inhalts des von der Beklagten übersandten Auszugs aus der ausländerrechtlichen Akte der Klägerin beim Rhein-Sieg-Kreis sowie den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.