Urteil
22 K 30.12 V
VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1026.22K30.12V.0A
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Leitsätze
1. Zur Prognose (Rückkehrbereitschaft) bei fehlender Indizwirkung familiärer und finanzieller Verwurzelung im Fall eines in Deutschland geborenen Ausländers, der mit 15 Jahren von seinen Eltern ins Heimatland geschickt wurde, dort eine Ausbildung absolviert und zu Besuch nach Deutschland kommen möchte, ohne zuvor sein Recht auf Wiederkehr geltend gemacht zu haben.(Rn.25)
2. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen eine Prognoseentscheidung zur Wahrscheinlichkeit einer nicht rechtzeitigen Ausreise oder rechtswidrigen Einwanderung zu treffen, die Schwere der mit einer illegalen Migration verbundenen Gefahr in den Blick zu nehmen und dabei der besondere Schutz zu beachten, den Ehe und Familie genießen.(Rn.23)
3. Aus Art. 14 Abs. 1 Buchstabe d i.V.m. Abs. 3 und Anhang II VK lässt sich entnehmen, welche äußeren Umstände als Indizien zur Beurteilung der inneren Tatsache des Rückkehrwillens herangezogen werden können.(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Deutschen Generalkonsulats in Istanbul vom 23. Mai 2012 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Besuchsvisums (vom 18. Januar 2012) für die Dauer von bis zu zwei Wochen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagten und der Klägerin werden die Kosten jeweils zur Hälfte auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Prognose (Rückkehrbereitschaft) bei fehlender Indizwirkung familiärer und finanzieller Verwurzelung im Fall eines in Deutschland geborenen Ausländers, der mit 15 Jahren von seinen Eltern ins Heimatland geschickt wurde, dort eine Ausbildung absolviert und zu Besuch nach Deutschland kommen möchte, ohne zuvor sein Recht auf Wiederkehr geltend gemacht zu haben.(Rn.25) 2. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen eine Prognoseentscheidung zur Wahrscheinlichkeit einer nicht rechtzeitigen Ausreise oder rechtswidrigen Einwanderung zu treffen, die Schwere der mit einer illegalen Migration verbundenen Gefahr in den Blick zu nehmen und dabei der besondere Schutz zu beachten, den Ehe und Familie genießen.(Rn.23) 3. Aus Art. 14 Abs. 1 Buchstabe d i.V.m. Abs. 3 und Anhang II VK lässt sich entnehmen, welche äußeren Umstände als Indizien zur Beurteilung der inneren Tatsache des Rückkehrwillens herangezogen werden können.(Rn.24) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Deutschen Generalkonsulats in Istanbul vom 23. Mai 2012 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Besuchsvisums (vom 18. Januar 2012) für die Dauer von bis zu zwei Wochen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagten und der Klägerin werden die Kosten jeweils zur Hälfte auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Verpflichtungsklage ist hinsichtlich des Hauptantrags unzulässig. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag der Klägerin, den diese persönlich am 18. Januar 2012 bei dem deutschen Generalkonsulat in Istanbul gestellt hat. Dabei handelt sich ungeachtet der Tatsache, dass sie dabei das Feld „Mehrfache Einreise“ angekreuzt hat, um einen Antrag auf ein Besuchsvisum für den Zeitraum 20. Januar bis 5. Februar 2012. Anhaltspunkte dafür, dass ein Visum für mehrere Aufenthalte begehrt wurde, ergeben sich aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Generalkonsulats nicht. Dazu wäre z.B. angezeigt gewesen, einen Gültigkeitszeitraum über mehrere Monate oder Jahre anzugeben und Gründe dafür glaubhaft zu machen (vgl. Art. 24 (2) Visakodex). Auch in ihrer Remonstration geht die Klägerin darauf nicht ein, erstmals im Klageverfahren. Der Hilfsantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Die Versagung eines Besuchsvisums verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Visumantrags (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO). Die Verpflichtungsklage ist insoweit nicht deshalb unzulässig, weil der Zeitraum, für den das Visum beantragt war, inzwischen abgelaufen ist. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich nicht, dass der mit der Einreise angeblich verfolgte Reisezweck sich nach Ablauf dieses Zeitraums erledigt hätte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1.10 – juris Rn. 14). Für das Weiterbestehen des Reisewunsches spricht auch die Klagebegründung und der Klageantrag. Maßgeblich für die Prüfung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Rechtsgrundlage für die Erteilung des streitgegenständlichen Schengen-Visums ist die – für die an den Schengen-Besitzstand gebundenen Mitgliedsstaaten wie die Bundesrepublik Deutschland – unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (– Visakodex, VK –, ABl. EU L 243 S. 1); diese Verordnung regelt in den hier maßgeblichen Teilen seit dem 5. April 2010 (Art. 58 Abs. 2 VK) u.a. das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum (Art. 1 Abs. 1 VK) abschließend. Die in § 6 AufenthG in der durch Gesetz vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) geänderten Fassung getroffenen Regelungen haben daneben keinen eigenständigen Regelungsgehalt, soweit sie die Erteilung von Schengen-Visa betreffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 – 2 B 16.09 – juris, Rn. 22). Des Weiteren ist die Entscheidung über die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt im Schengen-Raum von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum (vgl. Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a VK), das – wie das vorliegend begehrte Visum – für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein soll (sog. „einheitliches Visum“, vgl. Art. 2 Nr. 3 VK), im Visakodex nunmehr als gebundene Entscheidung ausgestaltet, d.h. die nach Art. 21 bzw. Art. 32 VK zu prüfenden materiellen Erteilungsvoraussetzungen bzw. Versagungsgründe unterliegen in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle und wenn kein Versagungsgrund vorliegt, besteht daneben auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen für die Behörde mehr (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 23, offen gelassen vom Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteile vom 11. Januar 2011 a.a.O. juris Rn. 22 und vom 15. November 2011 – 1 C 15.10 – juris Rn. 10.). Gemäß Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 VK ist bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum insbesondere zu beurteilen, ob bei dem Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Art. 32 Abs. 1 VK wird das Visum u.a. verweigert, wenn der Antragsteller als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft wird (Buchstabe a Ziff. vi), oder begründete Zweifel an der an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder an der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Buchstabe b). Ausgehend von den in Art. 21 Abs. 1 und 32 Abs. 1 VK getroffenen Regelungen fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Visumserteilung, wenn nach dem Ergebnis einer umfassenden Risikobewertung begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Visum zum angegebenen Aufenthaltszweck zu nutzen und fristgemäß den Schengen-Raum zu verlassen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird durch Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b VK vorgegeben. Diese Bestimmung spricht zwar unmittelbar nur die Gefahr einer nicht rechtzeitigen Ausreise an. Hinsichtlich des noch schwerer wiegenden Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung können jedoch keine höheren Anforderungen gelten. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen (vgl. Art. 21 Abs. 9 Satz 2 VK) eine Prognoseentscheidung zur Wahrscheinlichkeit einer nicht rechtzeitigen Ausreise oder rechtswidrigen Einwanderung zu treffen, die Schwere der mit einer illegalen Migration verbundenen Gefahr in den Blick zu nehmen und dabei – soweit einschlägig – der besondere Schutz zu beachten, den Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Art. 7 der Grundrechte-Charta (GRCh, ABl. EU 2010 C 83 S. 389) genießen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 a.a.O. Rn. 31). Anhaltspunkte dafür, welche äußeren Umstände als Indizien zur Beurteilung der inneren Tatsache des Rückkehrwillens herangezogen werden können, lassen sich Art. 14 Abs. 1 Buchstabe d i.V.m. Abs. 3 und Anhang II VK entnehmen. Danach zählen zu den Dokumenten, anhand derer sich die Absicht des Antragstellers, das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, beurteilen lässt, unter anderem: Die Buchung eines Rückreise- oder Rundreisetickets, der Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat, eines Arbeitsverhältnisses: Kontoauszüge und von Immobilienbesitz sowie der Nachweis der Eingliederung im Wohnsitzstaat anhand von Angaben zu familiären Bindungen und dem beruflichen Status. Ausgehend von diesem Maßstab bestehen hier keine begründeten Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin. Fehlende familiäre oder finanzielle Verwurzelung in der Türkei sind für sich im vorliegenden Einzelfall keine geeigneten Indizien, Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin zu begründen. Da die Klägerin den größten Teil ihres Lebens in Deutschland verbracht hat, bevor sie zu ihrer Großmutter in die Türkei zog, während ihre Eltern und Geschwister in Deutschland blieben, kann sie naturgemäß in der Türkei noch keine familiäre Verwurzelung aufweisen. Da sie Schülerin war und sich jetzt in einer Ausbildung befindet, konnte sich auch noch keine finanzielle Verwurzelung ausbilden. Die Klägerin darauf zu verweisen, erst nach Entstehen einer eigenen Verwurzelung zu Besuchszwecken wieder in das Bundesgebiet reisen zu dürfen, wäre unverhältnismäßig. Es ist nachvollziehbar und plausibel, dass ein junger Mensch, der in Deutschland bis zu seinem 15. Lebensjahr gelebt hat und dann aus Gründen, die vorliegend im Einzelnen nicht bekannt sind, in das Heimatland seiner Eltern ging oder gehen musste (nicht wie Beklagte ausführt: zurückkehrte), das Bedürfnis hat, seine Familie und Freunde aus dieser Zeit in Deutschland gelegentlich wiedersehen zu wollen. Gegen fehlenden Rückkehrwillen spricht zudem, dass die Klägerin bis zum 1. September 2011 grundsätzlich Antrag auf Wiederkehr gemäß § 37 AufenthG hätte stellen können. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern in den Jahren 2008, 2010 und 2011 jeweils nur Anträge auf Besuchsreisen gestellt. Ob weitere Voraussetzungen für einen sog. Rückkehranspruch, insbesondere ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts für die Dauer von fünf Jahren seinerzeit bestand, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und wurde auch in der Vergangenheit nicht geprüft, so dass fehlende Nachweise darüber für die hier vorzunehmende Prognoseentscheidung nicht aussagekräftig sind. Die Klägerin muss Nachweise über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und die Sicherung des Lebensunterhalts während eines Besuchsaufenthalts neu und bezogen auf einen konkreten Aufenthaltszeitraum beibringen. Auch sind durch die Beklagte neue Sicherheitsabfragen vorzunehmen. Deshalb ist die Sache nicht spruchreif. Da nicht abgesehen werden kann, wann diese Entscheidung rechtskräftig wird, ist im Kosteninteresse der Klägerin davon abgesehen worden, die Klägerin zur Vorlage von entsprechenden Nachweisen, die mit Kosten verbunden sind, in diesem Verfahren aufzufordern. Deshalb ist die Beklagte lediglich zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet worden. Sofern keine neuen Tatsachen, die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft begründen könnten, geltend gemacht werden können, dürfen der Klägerin Zweifel an ihrer Rückkehrbereitschaft generell oder auch nur in Bezug auf eine nicht rechtzeitige Ausreise nicht vorgehalten werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr., 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die am ... November 1990 in M... geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie besuchte vom 1. August 1998 bis zum 30. Juni 2005 die Schule für Hörgeschädigte in H.... Sie ist 1997 als schwerbehindert u.a. mit den Merkzeichen G (Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt) und H (hilflose Person) anerkannt worden. Am 1. September 2005 zog sie in die Türkei zu ihrer Großmutter. Ihre Eltern und Geschwister leben weiter in Deutschland. Die Klägerin besuchte in der Türkei weiter die Schule. Gegenwärtig absolviert sie eine Ausbildung als Fotografin. Die Klägerin verfügt über kein eigenes Einkommen. Ihren Lebensunterhalt sichert ihre Familie aus Deutschland durch regelmäßige Geldüberweisungen. Anträge der Klägerin auf Visa zu Besuchzwecken in Deutschland vom 10. März 2008, 30. September 2010 und 26. April 2011 blieben erfolglos. Rechtsschutz begehrte die Klägerin in diesen Fällen nicht. Am 18. Januar 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Schengen-Visums mit der Berechtigung zu mehrfacher Einreise. Als Hauptzweck gab sie an „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als geplante Reisedaten gab sie an: Ankunft 20. Januar 2012, Abreise 5. Februar 2012. Diesen Antrag lehnte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul mit Bescheid vom 23. Januar 2012 formularmäßig mit der Begründung ab, ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Dagegen remonstrierte die Klägerin mit der Begründung, ihr Rückkehrwille sei dadurch nachgewiesen, dass sie in der Türkei eine Ausbildung mache, die sie beenden wolle und auch durch die Tatsache, dass sie nicht von ihrem Rückkehrrecht gemäß § 37 AufenthG Gebrauch gemacht habe. Mit Remonstrationsbescheid vom 23. Mai 2012, zugestellt am 13. Juni 2012, lehnte das Generalkonsulat den Antrag vom 18. Januar 2012 erneut ab. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt: Eine ausreichende familiär Verwurzelung sei nicht nachgewiesen. Ihre Eltern und alle Geschwister würden in Deutschland leben. Sie selbst sei 2006 in die Türkei zurückgekehrt. Sie habe auch eine ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung in der Türkei nicht nachgewiesen. Sie sei Schülerin und lebe ausschließlich von Transferleistungen ihrer Familie. Ihre regelmäßigen Schulbesuche in der Türkei seien zwar positiv zu beurteilen, reichten aber als Nachweis nicht aus, die aufgekommenen erheblichen Rückkehrbedenken zu beseitigen. Mit ihrer am 11. Juni 2012 bei dem Gericht eingegangen Klage verfolgt die Klägerin ihr Visumbegehren fort. Sie macht geltend, durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. November 2011 sei für sie ein Dauervisum beantragt worden. Aus von ihr vorgelegten Schulbescheinigungen ergebe sich, dass sie ihre Ausbildung als Fotografin erst im Sommer 2013 beenden werde. Da sie mehr als 15 Jahre in Deutschland gelebt habe, möchte sie immer wieder zu ihren Eltern und Freunden in Deutschland zu Besuch kommen. Dies sei ein typischer Fall für die Erteilung eines Dauervisums. Da sie Schülerin sei, könne es kein Kriterium sein, dass sie kein eigenes Einkommen habe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheid des Generalkonsulats in Istanbul vom 23. Mai 2012 zu verpflichten, ihr ein Dauervisum zu erteilen, hilfsweise: die Erteilung eines Besuchsvisums für den Zeitraum vom 28. Dezember 2012 bis 5. Januar 2013 und vom 13. Februar 2013 bis 28. Februar 2013. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Begründung des Remonstrationsbescheids und führt ergänzend aus: Die Voraussetzungen eines Rückkehranspruchs nach § 37 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Ein entsprechender Antrag hätte vor Vollendung des 21. Lebensjahrs und innerhalb von fünf Jahren seit der Ausreise der Klägerin aus dem Bundesgebiet gestellt werden müssen. Somit wäre ein Antrag auf Rückkehr spätestens am 1. September 2011 zu stellen gewesen. Der vorliegende Visumantrag sei aber erst am 18. Januar 2012 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin zudem das 21. Lebensjahr bereits vollendet gehabt. Bezüglich früherer Anträge auf Visumerteilung sei nicht nachgewiesen, dass zu diesen Zeiten der Lebensunterhalt der Klägerin im Bundesgebiet für die Dauer von fünf Jahren gesichert gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die sonstigen Aktenbestandteile sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Durch Beschluss vom 21. August 2012 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.