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Urteil

21 K 520/23

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0218.21K520.23.00
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Leitsätze
Hat der Wohngeld Begehrende seine Mitwirkungspflichten bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nicht vollständig erfüllt, kann dahinstehen, welcher Zeitpunkt für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Verletzung der Mitwirkungspflichten maßgeblich ist. (Rn.24) Angemessen ist die Frist zur Unterlageneinreichung, wenn sie hinreichende Überlegungs- und Informationsmöglichkeiten zulässt, insbesondere muss die geforderte Mitwirkungspflicht noch erfüllbar sein. (Rn.25) § 66 Abs. 3 SGB I verlangt lediglich, dass der Antragssteller auf die Versagung wegen fehlender Mitwirkung hingewiesen werden muss. Einer weitergehenden Belehrung steht die Verständlichkeit des Aufforderungsschreibens entgegen. (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Wohngeld Begehrende seine Mitwirkungspflichten bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nicht vollständig erfüllt, kann dahinstehen, welcher Zeitpunkt für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Verletzung der Mitwirkungspflichten maßgeblich ist. (Rn.24) Angemessen ist die Frist zur Unterlageneinreichung, wenn sie hinreichende Überlegungs- und Informationsmöglichkeiten zulässt, insbesondere muss die geforderte Mitwirkungspflicht noch erfüllbar sein. (Rn.25) § 66 Abs. 3 SGB I verlangt lediglich, dass der Antragssteller auf die Versagung wegen fehlender Mitwirkung hingewiesen werden muss. Einer weitergehenden Belehrung steht die Verständlichkeit des Aufforderungsschreibens entgegen. (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist bereits unzulässig, soweit die Klägerin die Gewährung von Wohngeld seit dem 1. Januar 2022 begehrt. Denn gegen den eine Sozialleistung wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I – versagenden Bescheid ist grundsätzlich nicht die Verpflichtungsklage, sondern nur die Anfechtungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 – BVerwG 5 C 133/81 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 17. Februar 2004 – BSG B 1 KR 4/02 R – juris, Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2013 – OVG 6 M 17.13 – BA S. 6). Hier gilt auch nicht deshalb etwas anderes, weil die Leistungsvoraussetzungen anderweitig nachgewiesen worden wären oder zwischen den Beteiligten unstreitig sind und deshalb aus Gründen der Prozessökonomie mit der Aufhebung des Versagungsbescheids zugleich über den Leistungsanspruch entschieden werden könnte. Denn die Bewilligungsvoraussetzungen sind auch nicht anders als durch Vorlage der geforderten Unterlagen belegt worden. II. Soweit die Aufhebung des Versagungsbescheids vom 11. Mai 2023 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19. Juli 2023 begehrt wird, ist die Klage in Gestalt der Anfechtungsklage statthaft und insgesamt zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Versagungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Versagung ist § 66 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Nach Absatz 3 der Vorschrift dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt, Ermessensfehler liegen nicht vor. 1. Die Klägerin ist ihren Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I nicht vollständig nachgekommen. Mit dem hier maßgeblichen letzten Schreiben vom 14. April 2023 forderte das Wohnungsamt die Klägerin zur Übersendung weiterer Unterlagen in Form eines Nachweises über den Kinderzuschlag für den Zeitraum Juli bis Dezember 2022, eines Leistungsnachweises des Jobcenters für den Zeitraum bis 31. Oktober 2022 bzw. einer Negativbescheinigung für den Zeitraum ab 1. November 2022 und einer Kopie ihres vollständigen Ausbildungsvertrages mit Frist bis zum 12. Mai 2023 auf. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten liegt vor, weil die Klägerin den Nachweis über den Kinderzuschlag für den Zeitraum ab Juli 2022 bis zum Erlass auch des Widerspruchsbescheids nicht vorgelegt hat. Die Klägerin hat zusammen mit ihrem Widerspruchsschreiben lediglich das Schreiben der Familienkasse Berlin-Brandenburg vom 22. Dezember 2022 betreffend die Prüfung eines Erstattungsanspruchs zum Kinderzuschlag eingereicht. Dieses Schreiben entspricht nicht dem vom Wohnungsamt geforderten Nachweis der Familienkasse Berlin-Brandenburg über den der Klägerin gewährten Kinderzuschlag für den Zeitraum ab Juli 2022. Das Schreiben vom 22. Dezember 2022 enthält keine ausreichenden Angaben über die tatsächliche Höhe des an die Klägerin gewährten Kinderzuschlags für den prüfungsrelevanten Zeitraum ab Juli 2022. Es verhält sich lediglich zur Höhe eines möglichen Erstattungsanspruchs des Jobcenters Berlin X ... (596,00 Euro). Die Voraussetzungen der Leistung waren auch nicht anderweitig – etwa durch Vorlage des vorgenannten Schreibens der Familienkasse vom 22. Dezember 2022 zum Erstattungsanspruch – nachgewiesen, weil von der festgesetzten Erstattungshöhe kein Rückschluss auf die Höhe des monatlich gewährten Kinderzuschlags an die Klägerin möglich war. Die Klägerin hat ihre Mitwirkungspflichten hier bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nicht vollständig erfüllt. Es kann deshalb dahinstehen, welcher Zeitpunkt für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Verletzung der Mitwirkungspflichten maßgeblich ist (vgl. nur VG Berlin, Urteil vom 31. März 2022 – VG 21 K 72/21 – n.V.; st. Rspr.; OVG Berlin-Brandenburg – Beschluss vom 11. Oktober 2013 – OVG 6 M 87.13 – n.V. [Zeitpunkt des Ausgangsbescheids]; dagegen BSG, Urteil vom 12. Oktober 2018 – BSG B 9 SB 1/17 R – juris, Rn. 14; st. Rspr. [Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids]). 2. Die vom Beklagten gesetzte Frist zur Unterlageneinreichung bis zum 12. Mai 2023 war angemessen i.S.d. § 66 Abs. 3 SGB I. Angemessen ist die Frist, wenn sie hinreichende Überlegungs- und Informationsmöglichkeiten zulässt, insbesondere muss die geforderte Mitwirkungspflicht noch erfüllbar sein. Die Fristdauer hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Trenk-Hinterberger, in: Krahmer/Trenk-Hinterberger, SGB I, 4. Aufl. 2020, § 66 Rn. 21). Hier stellte ein Zeitraum von beinahe vier Wochen eine angemessene Frist dar, um die geforderten Unterlagen nachzureichen, da in dieser Zeit insbesondere auch die Kommunikation mit Dritten zur Beschaffung von Nachweisen – wie der Familienkasse – geführt werden konnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Wohnungsamt ausweislich des E-Mailschriftwechsel mit der Klägerin auch abseits der Aufforderungsschreiben um den Fortgang des Antragsverfahrens bemüht hat und beispielsweise die Zusendung weiterer Nachweise per E-Mail gestattet hat. Etwas anderes hat die Klägerin auch gegenüber dem Beklagten – etwa durch einen Fristverlängerungsantrag – nicht geltend gemacht, wobei ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. 3. Die Klägerin ist gemäß § 66 Abs. 3 SGB I auch ausreichend auf die Folgen mangelnder Mitwirkung durch das Schreiben des Bezirksamts vom 14. April 2023 hingewiesen worden. In der Aufforderung wies das Wohnungsamt die Klägerin darauf hin, dass im Falle einer fehlenden Mitwirkung binnen vorbezeichneter Frist Wohngeld gemäß § 66 SGB I ganz oder teilweise versagt werde. Einer weitergehenden Belehrung, insbesondere dahingehend, dass die Leistungsversagung bzw. -entziehung nur bis zur Nachholung der bisher unterlassenen erforderlichen Mitwirkung erfolgen könne (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2018 – BSG B 9 SB 1/17 R – juris, Rn. 28), hat es mit Blick auf den Wortlaut des § 66 Abs. 3 SGB I nicht bedurft. Denn § 66 Abs. 3 SGB I verlangt lediglich, dass der Antragssteller auf die Versagung wegen fehlender Mitwirkung hingewiesen werden muss. Einer weitergehenden Belehrung stand darüber hinaus die Verständlichkeit des Aufforderungsschreibens entgegen. Der Beklagte ist gemäß § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung gehalten, die in einem Aufforderungsschreiben enthaltenen Hinweise so zu formulieren, dass die Rechtsfolge deutlich wird, der Adressat gleichsam aber nicht überfordert wird. Jedenfalls mit dem hier erfolgten Verweis auf § 66 SGB I ist der Beklagte dieser Pflicht nachgekommen. 4. Der Beklagte hat die Leistung ermessensfehlerfrei versagt. § 66 Abs. 1 SGB I eröffnet Ermessen. Nach § 114 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die im Versagungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids getätigten Erwägungen des Beklagten, insbesondere zur Länge des Antragsverfahrens und der mehrfachen Ansprache der Klägerin sind nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hat der Beklagte auch die persönlichen Umstände der alleinerziehenden Klägerin ausreichend berücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Wohngeld und wendet sich gegen dessen Versagung. Sie beantragte im Mai 2022 bei dem Bezirksamt X ... von Berlin (Wohnungsamt) die Bewilligung von Wohngeld für ihre Wohnung in 6 ... Berlin, R ... . Nachdem bereits verschiedene Unterlagen vom Wohnungsamt angefordert und von der Klägerin (teilweise) übersandt worden waren, forderte das Wohnungsamt die Klägerin sodann mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 unter Fristsetzung bis zum 6. Januar 2023 sowie mit Schreiben vom 9. Januar 2023 mit Frist bis zum 6. Februar 2023 auf, weitere, noch fehlende Unterlagen – ihre Heiratsurkunde, einen Nachweis über den Kinderzuschlag in Form der Bescheide ab Juli 2022 und ab Januar 2023 sowie einen vollständigen Bescheid des Jobcenters mit Berechnungsbögen ab November 2022 und ab Januar 2023 – einzureichen. Zudem forderte das Wohnungsamt die Klägerin auf, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu beantragen. Die Klägerin teilte daraufhin mit E-Mail vom 6. Februar 2023 mit, keine Leistungen mehr vom Jobcenter zu erhalten, übersandte mit E-Mail vom 9. Februar 2023 eine Kopie ihrer dänischen Heiratsurkunde und am 2. März 2023 den Bescheid der Familienkasse vom 23. Februar 2023 über den Kinderzuschlag für den Zeitraum von Januar 2023 bis einschließlich Juni 2023 an das Wohnungsamt. Mit Schreiben vom 14. April 2023 forderte das Wohnungsamt die Klägerin zur Übersendung weiterer und der noch fehlenden Unterlagen auf, und zwar in Form eines Nachweises über den Kinderzuschlag für den Zeitraum Juli bis Dezember 2022, eines Leistungsnachweises des Jobcenters für den Zeitraum bis 31. Oktober 2022 bzw. einer Negativbescheinigung für den Zeitraum ab 1. November 2022 und einer Kopie ihres vollständigen Ausbildungsvertrages. Es setzte der Klägerin dafür eine Frist bis zum 12. Mai 2023 und wies sie darauf hin, dass im Falle einer fehlenden Mitwirkung binnen vorbezeichneter Frist Wohngeld ganz oder teilweise versagt werde. Am 24. April 2023 reichte die Klägerin dem Wohnungsamt ihren Arbeitsvertrag und den Änderungsbescheid des Jobcenters Berlin X ... vom 5. Januar 2022 für den Zeitraum bis 31. Oktober 2022 ein. Mit E-Mail vom 25. April 2023 übersandte sie erneut die Erinnerung über den auslaufenden Kinderzuschlag der Familienkasse Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 2022. Nach einer weiteren Sachstandsanfrage der Klägerin wies das Wohnungsamt die Klägerin mit E-Mail vom 27. April 2023 auf die noch fehlenden Unterlagen – den Bescheid über den Kinderzuschlag von Juli bis Dezember 2022 und die Negativbescheinigung des Jobcenters – hin. Mit Bescheid vom 27. Juni 2023 versagte das Wohnungsamt gemäß § 66 SGB I der Klägerin Wohngeld für die Zeit ab 1. Oktober 2022 wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe die für die Prüfung des Wohngeldanspruchs zwingend erforderlichen Unterlagen in Form des Bescheids über den Kinderzuschlag für den Zeitraum Juli bis Dezember 2022, des Bescheids des Jobcenters bzw. einer Negativbescheinigung für den Zeitraum bis 31. Oktober 2022 bzw. ab 1. November 2022 und eines vollständigen Ausbildungsvertrags trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Von dem der Behörde zustehenden Ermessen sei Gebrauch gemacht worden. Es sei auch geprüft worden, ob eine Entscheidung ohne Vorlage der Unterlagen getroffen werden könne. Eine Prüfung ohne die angeforderten Unterlagen sei aber nicht möglich. Besondere Hinderungsgründe für die fristgerechte Vorlage der Unterlagen seien nicht ersichtlich. Die Klägerin übersandte daraufhin am 1. Juli 2023 per E-Mail eine Kopie des ablehnenden Bescheids des Bezirksamts H ... über nicht gewährte Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und legte unter dem 5. Juli 2023 Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 27. Juni 2023 ein. Ihren Widerspruch begründete sie damit, dass sie sich seit Monaten in einer Krisensituation als alleinerziehende Mutter befinde. Aufgrund psychischer Schwierigkeiten sei sie nicht in der Lage, administrativen Aufgaben nachzugehen. Mit ihrem Widerspruch übersandte sie ein Schreiben über die Prüfung des Erstattungsanspruchs zum Kinderzuschlag der Familienkasse Berlin-Brandenburg vom 22. Dezember 2022 betreffend den Zeitraum ab Juli 2022, eine Negativbescheinigung des Jobcenters Berlin X ... vom 16. Mai 2023 für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis 30. April 2023 sowie erneut eine Kopie ihres Arbeitsvertrages. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2023 wies das Bezirksamt X ... von Berlin den Widerspruch der Klägerin zurück und führte begründend dazu aus, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe, da sie die gesetzte Frist bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids ungenutzt habe verstreichen lassen. Dabei habe das Wohnungsamt auch die herausfordernde Lebensphase der Klägerin durch mehrfache Nachfristen gewürdigt. Mit der am 14. Dezember 2023 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, sie habe alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Zudem bezweifelt sie, dass der Beklagte sich mit seinen (weiteren) Forderungen nach Unterlagen noch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I i.V.m. WoGG bewegt habe. Mit Bescheid vom 5. März 2024 hat der Beklagte der Klägerin Wohngeld für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2023 bewilligt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Wohngeld ab dem Zeitpunkt 1. Januar 2022 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.