Urteil
21 K 492/22
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1105.21K492.22.00
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Leitsätze
Die Filmabgabe ist eine Jahresabgabe; Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Maßgeblich für die Entstehung der Abgabepflicht ist das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Veranlagungszeitraum. Die Übergangsregelung des § 170 Abs. 2 FFG 2022 gilt daher nicht für Verwaltungsverfahren, die die Erhebung der Filmabgabe zum Gegenstand haben.(Rn.18)
(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Filmabgabe ist eine Jahresabgabe; Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Maßgeblich für die Entstehung der Abgabepflicht ist das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Veranlagungszeitraum. Die Übergangsregelung des § 170 Abs. 2 FFG 2022 gilt daher nicht für Verwaltungsverfahren, die die Erhebung der Filmabgabe zum Gegenstand haben.(Rn.18) (Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Festsetzungsbescheid der Filmförderungsanstalt vom 3. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). I. Die Klägerin ist nach dem zum 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3019) – Filmförderungsgesetz (FFG 2022) – filmabgabepflichtig. 1. Rechtsgrundlagen für die Heranziehung der Klägerin als Veranstalterin von Bezahlfernsehen und Programmvermarkterin zu filmförderungsrechtlichen Abgaben sind § 156 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 156a Abs. 1 und Abs. 2 FFG 2022. a. Die Anwendung des FFG 2022 für die von der Klägerin im Jahr 2022 zu leistende Filmabgabe ergibt sich aus dem Regelungsinhalt der maßgeblichen Normen. So begründen die §§ 156, 156a FFG 2022 eine Filmabgabepflicht verschiedener Abgabeschuldner nur, wenn diese bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen erfüllen. Nach § 156 Abs. 1 FFG 2022 ist filmabgabepflichtig, wer Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt ist, was wiederum nach Absatz 2 der Norm für Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt entsprechend gilt. Gemäß § 156a Abs. 1 FFG 2022 ist derjenige filmabgabepflichtig, der Programmvermarkter ist und ein Bündel von Programmangeboten bestehend aus Kinofilmen und anderen audiovisuellen Inhalten gegen pauschales Entgelt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher vermarktet. Die Filmabgabepflicht nach § 156a Abs. 2 FFG 2022 setzt wiederum voraus, dass es sich bei dem Abgabepflichtigen um einen Programmvermarkter handelt, der Bündel von Programmangeboten mit einem Kinofilmanteil von mindestens 90 Prozent gegen pauschales Entgelt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher vermarktet. Diese Filmabgabepflichten bestehen gemäß § 147 FFG 2022 nebeneinander. b. Die tatbestandlichen Voraussetzungen müssen im Veranlagungszeitraum erfüllt sein, damit eine Abgabepflicht für das Jahr 2022 entsteht. Denn die Filmabgabe nach dem FFG 2022 ist eine Jahresabgabe; Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Dies ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, ergibt sich aber aus der systematischen Zusammenschau der in Kapitel 11 des FFG 2022 normierten Erhebung der Filmabgabe. So bestimmt § 149 Abs. 2 FFG 2022, dass die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter halbjährlich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli „eines Jahres“ an die Filmförderungsanstalt zu zahlen ist. Hinsichtlich der Filmabgabe der Kinos regelt § 151 Abs. 1 FFG 2022, dass diese nur zu entrichten ist, wenn der nach der Norm näher geregelte Umsatz „im Jahr“ 100.000 Euro übersteigt. Maßgeblich für die Höhe der Filmabgabe der Kinos ist nach § 151 Abs. 2 FFG 2022 der „Jahresumsatz“ je Spielstelle. Gemäß § 151 Abs. 3 FFG 2022 ist für die Bestimmung der Umsatzgrenzen der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen und für den Fall, dass der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt wurde, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit zwölf multipliziert und damit auf einen fiktiven Jahresumsatz hochgerechnet. Vergleichbare Regelungen enthalten auch die §§ 152 und 153 FFG 2022. Auch die Normen, die die Verwendung der Einnahmen und die Wirtschaftsplanung der Filmförderungsanstalt zum Gegenstand haben, gehen von der ungeschriebenen Voraussetzung aus, dass es sich bei den einzelnen Filmabgabetatbeständen um Jahresabgaben bezogen auf das Kalenderjahr handelt. In § 159 FFG 2022, der die Aufteilung und Verwendung der Einnahmen der Filmförderungsanstalt auf die Förderbereiche normiert, heißt es in Abs. 6, dass für bestimmte, einzeln genannte Förderbereiche jeweils nicht mehr als 50 Millionen Euro „im Kalenderjahr“ bewilligt werden dürfen. Auch der von der Filmförderungsanstalt jährlich zu erstellende Wirtschaftsplan ist nach § 33 Abs. 1 FFG 2022 vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu erstellen, wobei gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 FFG 2022 das Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr ist. Dass die Klägerin im Veranlagungszeitraum des Kalenderjahres 2022 Veranstalterin von Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt (§ 156 Abs. 1 FFG 2022), Veranstalterin von Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt (Abs. 2 der Norm) sowie Programmvermarkterin nach § 156a Abs. 1 und Abs. 2 FFG 2022 war, steht hier nicht in Streit. c. Das FFG 2022 ist nach § 172 Satz 1 FFG 2022 auch am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und findet auf die im Kalenderjahr zu veranlagenden Abgaben Anwendung. Gleichzeitig ist das Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413) – FFG 2017 – gemäß § 172 Satz 2 FFG 2022 außer Kraft getreten und findet auf die im Jahr 2022 zu veranlagenden Abgaben keine Anwendung mehr. 2. An der Veranlagung der Klägerin nach §§ 156, 156a FFG 2022 ändert sich nichts dadurch, dass für die Bemessung der Filmabgabe für das Jahr 2022 gemäß den Abgabetatbeständen jeweils die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland aus dem „vorletzten Jahr“ zugrunde zu legen sind. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber nicht rückwirkend regelnd in den bereits vergangenen Veranlagungszeitraum des Jahres 2020 eingegriffen, sondern allein die Bemessungsgrundlage und den Bemessungszeitraum für die Filmabgabe des Jahres 2022 normiert. Hier obliegt es dem Gesetzgeber entsprechend seines weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, die Bemessungsgrundlage der Filmabgabepflicht zu bestimmen. Die Anknüpfung an Umsatzzahlen aus dem vorletzten Jahr begegnet hier keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass die für die Übermittlung der Umsatzzahlen erforderlichen Daten meist erst deutlich nach Jahresende von den Abgabepflichtigen vollständig ermittelt sein dürften, durfte der Gesetzgeber die hier maßgeblichen Regelungen normieren und aus Praktikabilitätsgründen auf Nettoumsatzzahlen der vorvergangenen Jahre zurückgreifen (vgl. auch die Gesetzesbegründung zur Bemessungsgrundlage bei der Abgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach § 67 FFG 1999, BT-Drs. 17/1292, S. 9: „Als Bemessungsgrundlage werden die Realkosten des vorletzten Jahres herangezogen. Erst dann stehen nach Auskunft der Zahlergruppe die für die Berechnung der Abgabe maßgeblichen Daten fest.“). 3. Die Übergangsregelung des § 170 Abs. 2 FFG 2022 ist auf die Filmabgabepflicht der Klägerin aus dem Jahr 2022 nicht anzuwenden. Danach werden Verwaltungsverfahren, soweit diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes liefen, nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften fortgesetzt. Obgleich es sich bei dem durch das Auskunftsverlangen der Beklagten aus dem Jahr 2021 in Gang gesetzten Verfahren um ein laufendes Verwaltungsverfahren mit Außenwirkung nach § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes handelte, findet § 170 Abs. 2 FFG 2022 hier keine Anwendung. a. Es spricht einiges dafür, dass die Übergangsvorschrift des § 170 Abs. 2 FFG 2022 von vornherein keine Anwendung findet auf laufende Verwaltungsverfahren, die die Erhebung einer Filmabgabe zum Gegenstand haben. Dies dürfte sich aus der Systematik der einzelnen Regelungen der Übergangsvorschrift des § 170 FFG 2022 sowie der Zusammenschau mit § 171 Abs. 1 FFG 2022 ergeben (aa.) und auch aus dem Sinn und Zweck der Norm (bb.). aa. § 170 Abs. 1 FFG 2022 bestimmt, dass „Ansprüche“ nach diesem Gesetz, die bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, nach den bisher geltenden Vorschriften abgewickelt werden. Unter den Begriff der „Ansprüche“ dürften Filmabgabepflichten nicht fallen, sondern allein Förderansprüche gegenüber der Filmförderungsanstalt. Die Absätze 3 bis 5 der Norm haben ebenfalls ausdrücklich allein die Filmförderung zum Regelungsgegenstand. Die Erhebung der Filmabgabe als eigenständiger Regelungsbereich des Filmförderungsrechts findet in § 170 FFG 2022 keine ausdrückliche Normierung. Dies legt es nahe, dass der Gesetzgeber auch mit den „laufenden Verwaltungsverfahren“ in § 170 Abs. 2 FFG 2022 nur solche Verwaltungsverfahren erfassen wollte, die die Filmförderung zum Gegenstand haben. Diese einschränkende Auslegung des § 170 Abs. 2 FFG 2022 findet eine weitere Stütze in der Norm des § 171 Abs. 1 Satz 1 FFG 2022. Danach endet die Erhebung der Filmabgabe am 31. Dezember 2023. Diese systematische Aufteilung zwischen Übergangsvorschriften zur Filmförderung in § 170 FFG 2022 und dem Ende der Erhebung der Filmabgabe in § 171 Abs. 1 FFG 2022 legt es nahe, dass auch der nach seinem Wortlaut weit gefasste § 170 Abs. 2 FFG 2022 enger dahingehend auszulegen ist, dass laufende Verwaltungsverfahren zur Erhebung der Filmabgabe nicht erfasst werden. bb. Sinn und Zweck von Übergangsvorschriften ist es, unklare Anwendungsfälle eindeutig dem alten oder neuen Rechtsregime zu unterwerfen und ggf. Zweifel auszuräumen und Anwendungslücken zu schließen (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Auflage, Rn. 412 ff., abrufbar unter https://hdr.bmj.de/page_c.7.html). Diese Zwecke würden bei einer Übergangsvorschrift betreffend die Anwendung alten Rechts auf neue Veranlagungszeiträume ad absurdum geführt. Denn bei der Filmabgabe dürfte gelten, was auch im allgemeinen Abgabenrecht gilt. Danach sind die Normen maßgeblich, die in dem Zeitraum in Kraft sind, für den die laufenden Abgaben erhoben werden. Entscheidend ist also das geltende Recht im Veranlagungszeitraum. Übergangsvorschriften dürften im Abgabenrecht nur dann erforderlich sein, wenn gesetzliche Bestimmungen während des laufenden Veranlagungszeitraums geändert werden. Das war hier aber nicht der Fall. b. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen beansprucht für den hier vorliegenden Fall die Regelung des § 171 Abs. 1 Satz 1 FFG 2017 jedenfalls vorrangige Geltung vor der Übergangsvorschrift des § 170 Abs. 2 FFG 2022. Gemäß § 171 Abs. 1 Satz 1 FFG 2017 endet die Erhebung der Filmabgabe am 31. Dezember 2021. Diese Norm ist lex specialis zur allgemein formulierten Übergangsregelung des § 170 Abs. 2 FFG 2022. Denn sie bezieht sich nicht generell auf alle bereits laufenden Verwaltungsverfahren nach dem FFG 2017, sondern normiert konkret und speziell für die Erhebung der Filmabgabe nach dem FFG 2017, dass diese nach dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Gesetz endet. Einer Fortführung der Filmabgabetatbestände nach dem FFG 2017 aufgrund einer zum 1. Januar 2022 neu in Kraft getretenen, weit formulierten Übergangsregelung in § 170 Abs. 2 FFG 2022 steht die ausdrückliche Normierung der Beendigung in § 171 Abs. 1 Satz 1 FFG 2017 entgegen. Etwas anderes hätte der Gesetzgeber eindeutig und zwar durch Inbezugnahme der eigentlich beendeten Filmabgabe nach dem FFG 2017 ausdrücklich normieren müssen. Das hat er aber nicht getan. Hinzu kommt, dass auch bei Anwendung der Übergangsvorschrift des § 170 Abs. 2 FFG 2022 auf den hier vorliegenden Fall der Verweis auf die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen ins Leere läuft. Denn § 170 Abs. 2 FFG 2022 bestimmt, dass laufende Verwaltungsverfahren nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften „fortgesetzt“ werden. Die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Vorschrift des § 171 Abs. 1 Satz 1 FFG 2017 normiert aber gerade das Ende der Filmabgabeerhebung zum 31. Dezember 2021. 4. Die Anwendung des § 156 FFG 2017 anstatt der §§ 156, 156a FFG 2022 auf die hier streitige Abgabepflicht der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Die Kammer hat mit Urteil vom 11. September 2018 (VG 21 K 380.18 – juris, Rn. 11; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2019 – OVG 6 B 9.18 – juris, Rn. 13) entschieden, dass die Übergangsregelung des § 170 Abs. 2 FFG 2017, wonach Verwaltungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes liefen, nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften fortgesetzt werden, und die Übergangsvorschrift der vorangegangenen Fassung des Filmförderungsgesetzes, § 73 Abs. 8 in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3082), vorsahen, dass auf in den Jahren 2010 bis 2013 zu leistende Filmabgaben die Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048) – FFG 2010 – anzuwenden sei. Die hier vertretene Rechtsauffassung, dass für die im Jahr 2022 erst entstandene Filmabgabepflicht der Klägerin das FFG 2022 maßgeblich ist, steht jedenfalls im Ergebnis nicht im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung. Denn in beiden Fallgestaltungen kommt es für die Anwendbarkeit der maßgeblichen Fassungen des Filmförderungsgesetzes entscheidend auf den Veranlagungszeitraum und das Jahr der Entstehung der Filmabgabepflicht an. 5. Die Erhebung der Filmabgabe des Jahres 2022 durfte gegenüber der Klägerin mittels Bescheid nach § 148 Satz 1 FFG 2022 zeitlich erst im Januar 2022 und musste nicht entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin vor dem 1. Januar 2022 erfolgen. Das FFG 2022 enthält keine verbindlichen Regelungen dazu, wann die Beklagte die Filmabgabe durch Bescheid zu erheben hat. Gemäß § 149 Abs. 2 FFG 2022 ist die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 154 bis 156a halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres an die Filmförderungsanstalt zu zahlen. Dies bedeutet, dass mit Eintritt der Fälligkeit die Beklagte berechtigt ist, die Abgabe beim Abgabeschuldner einzufordern, denn erst mit dem Eintritt der Fälligkeit ist der Abgabeschuldner zur Erfüllung des Anspruchs, also zur Zahlung, verpflichtet (vgl. auch Oosterkamp, in: BeckOK AO, Pfirrmann/Rosenke/Wagner, 29. Edition, Stand: 24.7.2024, § 220 AO Rn. 1). Nach § 148 Satz 1 FFG 2022 wird die Filmabgabe durch Bescheid erhoben. Erlässt die Beklagte den Festsetzungsbescheid also vor dem 1. Januar eines Jahres, wird die Filmabgabe gleichwohl nach § 149 Abs. 2 FFG 2022 erst am 1. Januar bzw. 1. Juli fällig. Ergeht der Festsetzungsbescheid hingegen erst nach dem 1. Januar eines Jahres, wird der in § 149 Abs. 2 FFG 2022 formulierte Grundsatz der halbjährlichen Fälligkeit durch § 148 Satz 1 FFG 2022 modifiziert. Danach kann Fälligkeit frühestens mit der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids eintreten. Das bedeutet, dass entstandene Abgabeverpflichtungen immer erst festgesetzt werden müssen, um verwirklicht werden zu können. Zwar fehlt es im Filmabgaberecht an einer ausdrücklichen Normierung wie in § 220 Abs. 2 der Abgabenordnung. Dort heißt es in Satz 1, dass der Anspruch mit seiner Entstehung fällig wird, wenn es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit fehlt, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Satz 2 bestimmt, dass die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung eintritt, wenn sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ergibt. Der Grundsatz, dass Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen festgesetzt werden müssen, um die Steuerschuld fällig werden zu lassen, ist aber auf das Filmabgaberecht schon dem Sinn und Zweck nach zu übertragen und findet ihre systematische Anknüpfung in § 148 FFG 2022. Denn erst mit der Festsetzung der Filmabgabe bestimmt die Beklagte die Höhe der konkreten Abgabeschuld gegenüber dem Schuldner. Dieser Auslegung nach Systematik und Sinn und Zweck der Regelungen in §§ 148 und 149 FFG 2022 kann auch nicht entgegengehalten werden, dass dann der Fälligkeitsregelung in § 149 Abs. 2 FFG 2022 keine eigenständige Bedeutung mehr zukommen würde. Ihr kommt eigenständige Bedeutung zu, wenn die Beklagte einen Festsetzungsbescheid vor dem 1. Januar eines Jahres bekanntgibt. Dann normiert § 149 Abs. 2 FFG 2022, dass Fälligkeit gleichwohl erst zum 1. Januar und 1. Juli eintritt. Darüber hinaus regelt die Norm in allen anderen Fällen auch, dass die festgesetzte Filmabgabepflicht nur halbjährlich eingefordert werden kann. 6. Schließlich stellt die Anwendung der Normen des FFG 2022 auf die im Jahr 2022 entstandene Filmabgabeschuld der Klägerin keinen Fall der verfassungsrechtlich unzulässigen sog. echten Rückwirkung dar. Eine echte Rückwirkung liegt nur vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn der zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch Verkündung rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 1 BvR 2628/07 – juris, Rn. 45). In Betracht kommt hier allenfalls die Annahme einer verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässigen sog. unechten Rückwirkung. Diese ist anzunehmen, wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst oder berührt, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 47). Die Pflicht der Klägerin zur Leistung einer höheren Filmabgabe für den Veranlagungszeitraum des Kalenderjahres 2022 wurde mit Inkrafttreten des FFG 2022 am 1. Januar 2022 begründet. Ein nachträgliches Eingreifen auf vor dem Inkrafttreten liegende, bereits abgewickelte Sachverhalte ist damit gerade nicht verbunden. Denn die höhere Filmabgabe für das Jahr 2022 erlangte erst für den Veranlagungszeitraum des Kalenderjahres 2022 Geltung. Eine schützenswerte Rechtsposition kann die Klägerin daher frühestens ab dem 1. Januar 2022 mit Inkrafttreten des FFG 2022 erlangt haben. Der Erwerb einer solchen Vertrauensposition wäre aber verknüpft gewesen mit der zugleich in Kraft getretenen höheren Abgabepflicht der Klägerin. Es liegt auch nicht ausnahmsweise der Fall einer unzulässigen unechten Rückwirkung vor. Die höhere Abgabepflicht der Klägerin wirkte sich ab 1. Januar 2022 nur für die Zukunft aus. Die Neuregelung der § 156 Abs. 1, Abs. 2 und § 156a Abs. 1, Abs. 2 FFG 2022 wirkte aber insoweit auch in die Vergangenheit, als sie als Bemessungszeiträume Sachverhalte heranzog, die in der Vergangenheit lagen, nämlich die Nettoumsätze des Jahres 2020. Es ist nicht ersichtlich, welches schützenswerte Vertrauen die Klägerin in den Umstand gehabt haben könnte, dass die Filmabgabepflicht in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Höhe fortgeschrieben werden sollte. Die schlichte Erwartung, das bisher geltende Recht werde auch in Zukunft unverändert fortbestehen, wird durch das Grundgesetz gerade nicht geschützt (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2010, a.a.O., Rn 43; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2016 – OVG 6 B 58.15 – juris, Rn. 34). Hinzu kommt hier, dass die Klägerin schon deshalb nicht auf den Fortbestand der Höhe der Filmabgabe vertrauen durfte, weil sie über das Vorhaben des Gesetzgebers, die Filmabgabe zu erhöhen, spätestens am 14. August 2020 Kenntnis erhalten hat. Denn unter diesem Datum hat die Klägerin eine Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 16. Juli 2020 abgegeben. II. Die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Filmabgabe von insgesamt 7... Euro, wobei 6... Euro davon auf bereits erbrachte Medialeistungen entfallen, steht nicht in Streit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dies setzt voraus, dass der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2016 – OVG 11 N 80.16 – juris, Rn. 5). Das ist hier der Fall. Die Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 170 Abs. 2 FFG 2022 ist in einer vergleichbaren Konstellation obergerichtlich noch nicht entschieden worden und ist voraussichtlich auch für zukünftige Filmabgabeerhebungen in Übergangszeiträumen von maßgeblicher Bedeutung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1.862.214,10 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Filmabgabe für das Jahr 2022. Die Klägerin ist ein deutscher Medienkonzern mit Sitz in Z..., der auch im Bundesgebiet Pay-TV anbietet. Die Hauptsäulen des Angebots sind die Ausstrahlung von Filmen und Serien sowie Live Sport-Ereignissen. Um das Programm der Klägerin empfangen zu können, ist der Abschluss eines Abonnements erforderlich. Je nach Abonnement werden verschiedene Programme freigeschaltet. Die Klägerin übermittelte mit E-Mail vom 1. September 2021 auf Anforderung der Beklagten ihre Nettoumsätze für das Geschäftsjahr 2020. Entsprechend einer zum 1. Januar 2014 wirksam gewordenen Vereinbarung der Beklagten mit verschiedenen Veranstaltern von Bezahlfernsehen einschließlich der Klägerin hatte die Klägerin vorab 22,5 Prozent als Akquisitionspauschale von den gemeldeten Nettoumsätzen in Abzug gebracht. Die Beklagte forderte die Klägerin mit E-Mail vom 18. November 2021 auf, ihre Umsatzmeldung zu korrigieren und an das Filmförderungsgesetz in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung (im Folgenden nur: FFG 2022) anzupassen. Die Klägerin übermittelte mit E-Mail vom 9. Dezember 2021 die an das FFG 2022 angepasste Meldung der Nettoumsätze ohne Vorab-Abzug einer Akquisitionspauschale, teilte aber mit, dass dies „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz und unter Vorbehalt von Rechtsmitteln“ erfolge. Mit Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2022 setzte die Beklagte die von der Klägerin nach § 156 und § 156a FFG 2022 zu leistende Filmabgabe unter Anwendung der Begriffsbestimmungen zum Nettoumsatz nach § 150a FFG 2022 für das Jahr 2022 in Höhe von insgesamt 7... Euro fest, wovon insgesamt 6... Euro als Barleistung zu erbringen sind und 6... Euro als Medialeistung. Unter Ziffer 1 des Bescheids setzte die Beklagte die von der Klägerin als Veranstalterin von Bezahlfernsehen nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 FFG 2022 zu leistende Filmabgabe in Höhe von 0,45 Prozent der Nettoumsätze mit Abonnementverträgen aus dem Jahr 2020 auf 7... Euro fest und bestimmte, dass die Klägerin davon gemäß § 157 FFG 2022 6... Euro in Form von Medialeistungen erbracht habe. Unter Ziffer 2 setzte die Beklagte die Filmabgabe für die Klägerin als Programmvermarkterin gemäß § 156a FFG 2022 in Höhe von insgesamt 7...Euro fest. Gegen den Festsetzungsbescheid legte die Klägerin unter dem 28. Januar 2022 Widerspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass es dem Festsetzungsbescheid bereits an einer Ermächtigungsgrundlage fehle bzw. dass die Beklagte eine falsche Ermächtigungsgrundlage herangezogen habe. Die Filmabgabe habe nicht nach dem neuen FFG 2022 festgesetzt werden dürfen, sondern gemäß der Übergangsvorschrift des § 170 Abs. 2 FFG 2022 nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften, das heißt dem Filmförderungsgesetz in der Fassung vom 23. Dezember 2016 (im Folgenden nur: FFG 2017). Denn es habe ein laufendes Verwaltungsverfahren vorgelegen. Das habe zur Folge gehabt, dass bei der Umsatzmeldung aus dem Jahr 2020 22,5 Prozent Akquisitionspauschale hätten abgezogen werden können sowie nur ein niedrigerer Abgabesatz von 0,25 Prozent habe erhoben werden dürfen. Die Festsetzung der Filmabgabe auf der Grundlage des FFG 2022 stelle außerdem eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Sie – die Klägerin – habe für die Verdoppelung der Abgabenhöhe im Jahr 2022 keine Rückstellungen gebildet. Die im Jahr 2021 beschlossene Gesetzesänderung habe von ihr erst im Jahr 2023 einkalkuliert werden können. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2022 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2022 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Festsetzung der Filmabgabe nach §§ 156, 156a i.V.m. §§ 150a Abs. 1 und Abs. 3, 148 FFG 2022 rechtmäßig sei. Das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene FFG 2022 sei anzuwenden, weil die Erhebung der Filmabgabe auf Basis des alten FFG gemäß § 171 Abs. 1 Satz 1 FFG 2017 am 31. Dezember 2021 geendet habe. Die Übergangsregelung des § 170 Abs. 2 FFG 2022 komme nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem Verfahren der Abgabefestsetzung und -erhebung nicht um ein laufendes Verwaltungsverfahren handeln könne. Dies ergebe sich bereits aus § 171 Abs. 1 Satz 1 FFG 2017, wonach die Erhebung der Filmabgabe zum 31. Dezember 2021 ende. Ungeachtet dessen habe ein laufendes Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten des neuen FFG 2022 auch nicht vorgelegen. Das Verwaltungsverfahren betreffend die Erhebung der Filmabgabe gegenüber der Klägerin habe erst mit Erlass des angefochtenen Festsetzungsbescheids im Januar 2022 begonnen. Die davor liegenden Handlungen wie Auskunfts- und Anpassungsverlangen seien Vorbereitungs- und schlichtes Verwaltungshandeln gewesen, die das Verwaltungsverfahren nicht haben beginnen lassen. Ein Fall der echten Rückwirkung liege bereits nicht vor, weil die höhere Filmabgabe für das Jahr 2022 erst für den Veranlagungszeitraum ab 1. Januar 2022 Geltung erlange. Die Filmabgabe für das Jahr 2022 greife damit nicht in einen bereits abgewickelten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nachträglich ein. Ohnehin könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sich durch die Neuregelung im Jahr 2022 die Bemessungsgrundlage – Nettoumsatz des vorletzten Jahres – nicht geändert habe. Es könne auch offen bleiben, ob ein Fall unechter Rückwirkung vorliege, weil hier eine Güterabwägung nicht ergebe, dass das Vertrauen der Klägerin auf die bestehende Rechtslage Vorrang genieße. Denn bereits seit August 2020 sei der Klägerin bekannt gewesen, dass eine Erhöhung der Filmabgabe durch den Gesetzgeber geplant sei. Zu dem entsprechenden Referentenentwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 16. Juli 2020 habe die Klägerin mit Schreiben vom 14. August 2020 Stellung genommen. Mit der am 4. November 2022 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Sie ist der Ansicht, dass für die Festsetzung der Filmabgabe für das Jahr 2022 allein das FFG in seiner bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung habe angewendet werden dürfen. Dies ergebe sich bereits aus der Systematik des Filmförderungsgesetzes, das zeitlich zunächst die Meldung des Nettoumsatzes durch die verschiedenen Abgabepflichtigen nach § 165 FFG 2017 vorsehe, dann die Erhebung der Filmabgabe durch Bescheid gemäß § 148 FFG 2017 und schließlich die Fälligkeit der Abgabe nach § 149 FFG 2017 zum ersten Januar des Jahres. Bei der Erhebung der streitgegenständlichen Filmabgabe habe die Beklagte diese gesetzlich vorgesehene Reihenfolge aber umgedreht, so dass zuerst Fälligkeit eingetreten sein sollte und dann erst der Erlass des Festsetzungsbescheids erfolgt sei. Das widerspreche dem allgemeinen Begriffsverständnis und stehe in Widerspruch zu der bisherigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die in den Jahren zuvor die Festsetzungsbescheide jeweils bereits vor dem 1. Januar erlassen habe. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid bereits im Jahr 2021 habe erlassen müssen und nach der Übergangsregelung des § 170 Abs. 2 FFG 2017 deshalb das bis zum 31. Dezember 2021 geltende Recht habe zur Anwendung kommen müssen. Diese Auffassung decke sich auch mit der Rechtsprechung zur intertemporalen Anwendbarkeit des Filmförderungsgesetzes. Schließlich liege durch die Anwendung des FFG 2022 auf die im Jahr 2020 entstandenen Umsätze ein Fall unzulässiger echter Rückwirkung vor. Die Abgabeschuld sei bereits mit Ablauf des Jahres 2020, dessen Nettoumsätze zugrundezulegen seien, entstanden. Das Jahr 2020 sei auch ein abgeschlossener Zeitraum. Rechtswidrig sei die Erhebung der Filmabgabe hier aber auch deshalb, weil gemäß § 170 Abs. 2 FFG 2022 für laufende Verwaltungsverfahren weiterhin das FFG 2017 Anwendung finde und ein solches laufendes Verfahren hier vorgelegen habe. Es sei nicht richtig, dass das Verwaltungsverfahren erst mit Erlass des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheids zu laufen begonnen habe. Denn die Beklagte habe durch ihr Auskunftsverlangen mit der Prüfung der Voraussetzungen eines Verwaltungsakts begonnen und damit ein Verwaltungsverfahren bereits vor dem 1. Januar 2022 in Gang gesetzt. Es sei aber auch falsch, dass das Auskunftsverlangen bereits dem FFG 2022 unterlegen habe. Dieses sei zum Zeitpunkt der Abfrage nämlich noch gar nicht in Kraft getreten gewesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Filmförderungsanstalt vom 3. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Filmabgabe für das Jahr 2022 auf der Grundlage des am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen FFG 2022 zu erheben sei. An diesem Ergebnis ändere sich auch dadurch nichts, dass für die Bemessung der Filmabgabe im Jahr 2022 nach § 156 Abs. 1 FFG 2022 die Nettoumsätze „im vorletzten Jahr“ zugrunde zu legen seien. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber nur die Bemessungsgrundlage und den Bemessungszeitraum festgelegt, nicht aber den Veranlagungszeitraum geregelt. Es liege auch kein Fall echter Rückwirkung vor, weil die Abgabeschuld der Klägerin nicht schon im Jahr 2020 entstanden sei, sondern erst im Jahr 2022. Auch könne zugunsten der Klägerin nicht die Übergangsvorschrift des § 170 Abs. 2 FFG 2022 herangezogen werden. Dies ergebe sich bereits aus der Regelung des § 171 Abs. 1 Satz 1 FFG 2017. Dort heiße es gerade, dass die Erhebung der Filmabgabe zum 31. Dezember 2021 ende. Überdies habe ein laufendes Verwaltungsverfahren noch gar nicht vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der der Kammer vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist.