Urteil
21 K 461/22
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0829.21K461.22.00
20Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit des Verkaufs an Letztverbraucher in § 66a Abs. 1 Satz 1 des Filmförderungsgesetzes a.F. (juris: FFG 1979) kann nach Entstehungsgeschichte, Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung nur dann erfüllt sein, wenn der Verkauf nicht auf der letzten Stufe einer Vertriebskette erfolgt.(Rn.22)
2. Eine gesamtschuldnerische Haftung verschiedener Filmabgabeschuldner nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG a.F. (juris: FFG 1979) entsprechend § 44 der Abgabenordnung (juris: AO 1977) ist ausgeschlossen.(Rn.26)
Tenor
Die Heranziehungsbescheide der Filmförderungsanstalt vom 27. September 2017 für die Monate Januar bis Dezember 2010, 2011, 2014 und 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 10. Oktober 2022 werden aufgehoben.
Der Heranziehungsbescheid der Filmförderungsanstalt vom 27. September 2017 für die Monate Januar bis Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 10. Oktober 2022 wird hinsichtlich der Heranziehung für zwölf Titel in Höhe von 16.301,76 Euro aufgehoben.
Der Heranziehungsbescheid der Filmförderungsanstalt vom 27. September 2017 für die Monate Januar bis Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 10. Oktober 2022 wird hinsichtlich der Heranziehung für zwölf Titel in Höhe von 16.301,76 Euro aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 3 % und die Beklagte 97 %.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit des Verkaufs an Letztverbraucher in § 66a Abs. 1 Satz 1 des Filmförderungsgesetzes a.F. (juris: FFG 1979) kann nach Entstehungsgeschichte, Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung nur dann erfüllt sein, wenn der Verkauf nicht auf der letzten Stufe einer Vertriebskette erfolgt.(Rn.22) 2. Eine gesamtschuldnerische Haftung verschiedener Filmabgabeschuldner nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG a.F. (juris: FFG 1979) entsprechend § 44 der Abgabenordnung (juris: AO 1977) ist ausgeschlossen.(Rn.26) Die Heranziehungsbescheide der Filmförderungsanstalt vom 27. September 2017 für die Monate Januar bis Dezember 2010, 2011, 2014 und 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 10. Oktober 2022 werden aufgehoben. Der Heranziehungsbescheid der Filmförderungsanstalt vom 27. September 2017 für die Monate Januar bis Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 10. Oktober 2022 wird hinsichtlich der Heranziehung für zwölf Titel in Höhe von 16.301,76 Euro aufgehoben. Der Heranziehungsbescheid der Filmförderungsanstalt vom 27. September 2017 für die Monate Januar bis Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 10. Oktober 2022 wird hinsichtlich der Heranziehung für zwölf Titel in Höhe von 16.301,76 Euro aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 3 % und die Beklagte 97 %. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat überwiegend Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Es liegt ein Fall des zulässigen Beteiligtenwechsels kraft Gesetzes analog § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – vor, weil die bisherige Klägerin, die X..., nicht mehr fortbesteht und die neue Klägerin, die G..., durch Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz Gesamtrechtsnachfolgerin geworden ist (s. dazu Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 49. Edition, Stand 1. Juli 2023, § 239 Rn. 7 ff. m.w.N.). Das Verfahren ist dadurch nicht unterbrochen worden, weil die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin ist auch klagebefugt, weil die streitgegenständlichen Filmabgabepflichten aus den Heranziehungsbescheiden der Filmförderungsanstalt auf die neue Klägerin als Schuldnerin übergegangen sind. Es handelt sich bei den mit den angefochtenen Heranziehungsbescheiden begründeten öffentlich-rechtlichen Pflichten nämlich nicht um höchstpersönliche, sondern vermögensrechtliche Pflichten. B. Die Klage ist überwiegend begründet. Die angegriffenen Bescheide der Filmförderungsanstalt vom 27. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2022 sind überwiegend rechtswidrig und verletzen in diesem Umfang die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Klägerin ist überwiegend nicht dem Grunde nach filmabgabepflichtig. 1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer filmförderungsrechtlichen Abgabe ist § 66a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zwar hinsichtlich der Bescheide für die Heranziehung zu einer Filmabgabe für die Jahre 2010 bis 2013 in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. S. 1048) – FFG 2010 – und hinsichtlich der Bescheide für die Heranziehung zu einer Filmabgabe für die Jahre 2014 und 2015 in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3082) – FFG 2014. Das FFG 2014 ist für die in den Jahren 2014 und 2015 zu leistenden Filmabgaben anzuwenden, weil nach der Übergangsregelung der derzeit geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes in § 170 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I. S. 3431), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2021 (BGBl. I. S. 3311), Verwaltungsverfahren, die – wie hier – bei Inkrafttreten dieses Gesetzes liefen, nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften fortgesetzt werden. Ein laufendes Verwaltungsverfahren lag hier vor, weil die Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 zur Auskunft über die abgabenrelevanten Umsätze seit 2009 aufgefordert hatte. § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 ist für die in den Jahren 2010 bis 2013 zu leistenden Filmabgaben maßgeblich, weil nach der Übergangsregelung des § 170 Abs. 2 FFG n.F. zunächst das FFG 2014 zur Anwendung kommt und dieses in der Übergangsvorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2014 bestimmt, dass Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2014 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Vorschriften abgewickelt werden. 2. Sowohl nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 als auch gemäß § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG 2014 (daher im Folgenden nur noch: FFG a.F.) hat, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter), vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser 50.000 Euro im Jahr übersteigt. Von der Abgabepflicht sind nach § 66a Abs. 1 Satz 2 FFG a.F. Special-Interest-Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich sowie Bildträger ausgenommen, die mit aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken bespielt sind. Die Filmabgabe beträgt nach § 66a Abs. 3 FFG a.F. bei einem Nettoumsatz bis zu 30.000.000 Euro 1,8 vom Hundert, bei einem Nettoumsatz von bis zu 60.000.000 Euro 2 vom Hundert und bei einem Nettoumsatz von über 60.000.000 Euro 2,3 vom Hundert. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG a.F. sind hinsichtlich eines überwiegenden Teils der in den angegriffenen Bescheiden der Beklagten abgerechneten Filmtitel nicht vollständig erfüllt. Denn die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin war hinsichtlich dieser Bildträger nicht Programmanbieterin i.S.d. Norm. Dies betrifft alle Titel aus den Heranziehungsbescheiden der Filmförderungsanstalt für die Jahre 2010 (zwölf Titel), 2011 (zehn Titel), 2014 (zwölf Titel) und 2015 (zehn Titel) sowie jeweils zwölf von 13 Titeln aus den Heranziehungsbescheiden für die Jahre 2012 und 2013. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat hinsichtlich dieser Titel nicht als Inhaberin der Lizenzrechte Bildträger in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar an Letztverbraucher verkauft. Denn sie hat beim Verkauf dieser Bildträger als Beilage zu ihren Zeitschriften nicht das Tatbestandsmerkmal der „Unmittelbarkeit“ erfüllt. a. Das gleichberechtigt neben der Tatbestandsalternative des unmittelbaren Verkaufs an Letztverbraucher stehende Tatbestandsmerkmal des „Inverkehrbringens“ erfasst das erstmalige Überlassen bzw. die erstmalige Abgabe eines Bildträgers an einen Dritten. Dabei ist entscheidend, dass der fragliche Bildträger in den deutschen Markt gelangt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2018 – OVG 6 B 8.17 – juris, Rn. 26). Das Merkmal des Inverkehrbringens ist hingegen nicht zu bejahen, wenn ein Anbieter die Bildträger von anderen Händlern in Deutschland erworben hat; dann nämlich haben jene Händler, die die Bildträger veräußerten, diese in den Verkehr gebracht und sind insoweit filmabgabepflichtig (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2018, a.a.O., Rn. 27). Das hier fragliche Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit des Verkaufs an Letztverbraucher kann vor dem Hintergrund dieser Ausführungen nur dann erfüllt sein, wenn der Verkauf nicht auf der letzten Stufe einer Vertriebskette erfolgt. Das ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte, stützt sich auf den Wortlaut der Norm und wird ihrem Sinn und Zweck gerecht. aa. Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten war, auf der letzten Vertriebsstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handelten und diese an Letztverbraucher veräußerten. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser letzten Stufe erwies sich aber als nicht praktikabel, ungeeignet und den Anforderungen an die Abgabengerechtigkeit nicht entsprechend. Er wurde deshalb auch vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig und unsicher kritisiert (Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof, BT-Drs. 11/7810, S. 142). Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den „überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte (deutsche Programmanbieter und Importeure)“ beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 – gegenüber etwa 10.000 Videotheken – geschätzt wurde (vgl. BT-Drs. 12/2021, S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG a.F. nicht mehr die Einzelhändler auf der letzten Stufe der Vertriebskette eine Filmabgabe zu leisten haben, obgleich sie Bildträger an Letztverbraucher verkaufen. Bei ihnen ist aber das Merkmal der Unmittelbarkeit nicht erfüllt. Denn die Filmabgabe wird nunmehr entweder bei denjenigen Anbietern erhoben, die die Bildträger zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringen – das sind die Händler auf der ersten Stufe der Vertriebskette bzw. die Importeure – oder alternativ und nicht kumulativ dazu bei den Anbietern, die, ohne Teil einer Vertriebskette zu sein, die Bildträger direkt an Letztverbraucher veräußern (s. dazu die Erwägungen des BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. – juris, Rn. 137 ff.). bb. Diese Auslegung kann sich auch auf den Wortlaut des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG a.F. stützen. Zwar stehen danach zunächst die Alternativen des Inverkehrbringens und des unmittelbaren Verkaufs an Letztverbraucher gleichrangig nebeneinander. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, dass sie kumulativ von verschiedenen Anbietern verwirklicht werden können. Denn wenn zusätzlich immer auch derjenige Anbieter, der an Letztverbraucher verkauft, in Anspruch genommen werden könnte, hätte der Gesetzgeber anstatt des „Oder“ ein „Und“ einfügen können. Durch den Zusatz der Unmittelbarkeit wiederum wird verdeutlicht, dass die Veräußerung an Letztverbraucher nur dann einschlägig ist, wenn eine Vertriebskette nicht gegeben ist. cc. Nur diese Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck der Norm gerecht, durch Inanspruchnahme nur der Programmanbieter eine vereinfachte Erhebung und Abrechnung sowie eine gerechte Abgabenlast zu erreichen. Diesen Zweck würde die Norm nicht erfüllen, wenn kumulativ mehrere Anbieter als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung – AO – zu einer Filmabgabe herangezogen werden könnten. Denn dies würde dazu führen, dass die Filmförderungsanstalt bei Vorhandensein von Vertriebsketten zusätzlich immer auch eine Vielzahl von Anbietern auf der Endverbraucherstufe in Anspruch nehmen könnte. Der Verwaltungsaufwand würde entgegen der Intention der Verwaltungsvereinfachung dadurch größer, dass immer auch Erwägungen zur Höhe und Person der Inanspruchnahme anzustellen sowie mögliche Einreden der Erfüllung durch einen anderen Gesamtschuldner zu prüfen wären. dd. Im Ergebnis kann der Abgabetatbestand nach § 66 Abs. 1 Satz 1 FFG a.F. im Rahmen von Vertriebsstufen nie kumulativ bei mehreren Anbietern erfüllt sein. Eine Gesamtschuldnerschaft in entsprechender Anwendung von § 44 AO ist damit ausgeschlossen, weil bei einer Vertriebskette nur einmal das Merkmal des „Inverkehrbringens“ verwirklicht sein kann und dann auf der verbrauchernächsten Vermarktungsstufe kein „unmittelbarer“ Verkauf an den Letztverbraucher im Sinne der Vorschrift vorliegt. b. Nach dieser Maßgabe wurde der überwiegende Teil der streitbehafteten Bildträger von der Klägerin nicht unmittelbar an Letztverbraucher verkauft. Dem stehen die von der Klägerin mit der N... GmbH bzw. der N... GmbH geschlossenen Verträge, deren Verschriftlichungen („Deal Memos“) sie erstmals als Anlagen zur Klageschrift vom 24. Oktober 2022 auch der Beklagten zur Kenntnis gebracht hat, entgegen. Für insgesamt acht Filmtitel im Jahr 2010 hat die Klägerin ein „Deal Memo“ mit der N... GmbH vom 26. März 2009 (Bl. 51 d.A.: „Die verzauberte Marie“, „Froschkönig“, „Die feuerrote Blume“, „Die Prinzessin mit dem goldenen Stern“, „Hativa-Abenteuer einer Sklavin“, „Der Prinz und der Abendstern“, „Die Geschichte von der Gänseprinzessin“, „Die schöne Warwara“) sowie für weitere 60 Filmtitel in den Jahren 2010 bis 2015 „Deal Memos“ mit der N... GmbH vom 30. März 2010 (Bl. 127 d.A.: „Angelica Domröse – Verwirrung der Liebe“, „Armin Müller-Stahl – Nelken in Aspik“, „Gerd E. Schäfer – Maxe Baumann“, „Christl Bodenstein – Silvesterpunsch“, „Anne-Kathrin Bürger – Königskinder“, „Rolf Ludwig – Der Hauptmann von Köln“, „Eva-Maria Hagen – Reise ins Ehebett“, „Peter Sodann – Erscheinen Pflicht“, „Günter Naumann – Zur See“, „Renate Blume – Der geteilte Himmel“), vom 1. Juni 2011 (Bl. 55 d.A.: „Ottokar der Weltverbesserer“, „Moritz in der Litfaßsäule“, „Das Schulgespenst“, „Jorinde und Joringel“, „Ein Schneemann für Afrika“, „Clown Ferdinand“, „Die Geschichte vom goldenen Taler“, „Unternehmen Geigenkasten“, „Die schwarze Mühle“, „Der lange Ritt zur Schule“, „Gritta von Rattenzuhausbeiuns“, „Blauvogel“), vom 3. Mai 2012 (Bl. 60 d.A.: „Die dicke Tilla“, „Die Regentrude“, „Wie man Prinzessinnen weckt“, „Die Schneekönigin“, „Mit dem Teufel ist nicht gut spaßen“, „Spuk – aus der Gruft“, „Rapunzel“, „Das Mädchen auf dem Besenstiel“, „Zwerg Nase“, „6 Bären und 1 Clown“, „Hans im Glück“, „Wie soll man Dr. Mracek ertränken?“), vom 11. März 2013 (Bl. 63 d.A.: „Spuk unterm Riesenrad 1-4“, „Spuk unterm Riesenrad 5-7“, „Rette sich wer kann“, „Ilja Muromez“, „Vom tapferen Schmied“, „Rotfuchs“, „Hände hoch oder ich schieße“, „Der dritte Prinz“, „Wie füttert man einen Esel?“, „Aber Doktor“, „Polizeiruf 110“, „Teuflisches Glück“) und vom 13. März 2014 (Bl. 130 d.A.: „Spuk im Hochhaus 1-4“, „Spuk im Hochhaus 5-7“, „Die Olsenbande“, „Die Geschichte vom Saffianschuh“, „Die Rache des Kapitäns Mitchell“, „Lütt Matten und die weiße Muschel“, „Die Olsenbande in der Klemme“, „Das Märchen von der verlorenen Zeit“, „Der kleine und der große Klaus“, „Ein irrer Duft von frischem Heu“, „Alarm im Zirkus“, „Ete und Ali“) vorgelegt. Aus diesen Vereinbarungen ergibt sich, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin Teil einer zweistufigen Vertriebskette der Bildträger war. Nicht die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat die DVDs hergestellt, die sie ihren Zeitschriften zum Verkauf beilegte, sondern die N... GmbH bzw. die N...GmbH hat gegenüber der Klägerin vertraglich die Verpflichtung übernommen, die diese zu produzieren und sie sodann an die Klägerin zu liefern. Damit erfolgte ein Inverkehrbringen durch die Vertragspartnerin der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Der Kammer liegen zur Auslegung der geschlossenen Vereinbarungen die genannten und von den jeweiligen Vertragsparteien unterzeichneten „Deal Memos“ vor. Die Kammer geht nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung dazu davon aus, dass diese „Deal Memos“ schriftliche Verträge und nicht etwa nur Absichtserklärungen der Vertragsparteien darstellen. Dies kann auch der vorbehaltlosen Formulierung der „Deal Memos“ entnommen werden. aa. Die Auslegung der im Einzelnen genannten Deal Memos der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der N... GmbH bzw. der N... GmbH ergibt nach Wortlaut und Sinn und Zweck der darin festgehaltenen Rechte und Pflichten nach §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – zwar, dass es sich bei den in den Memos niedergelegten Vereinbarungen nicht in der Hauptsache allein um schuldrechtliche Liefer- bzw. Kaufverträge handelt, bei denen allein die Übereignung bereits produzierter Bildträger an die Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen Kaufpreiszahlung nach § 433 BGB im Vordergrund stand. Vielmehr stellen die genannten Vereinbarungen (auch) Lizenzverträge dar, mit denen die N... GmbH bzw. die N... GmbH der Rechtsvorgängerin der Klägerin (auch) die Nutzungsrechte an den auf den Bildträgern enthaltenen Filmen für einen bestimmten Zeitraum einräumte. Die N... GmbH bzw. die N... GmbH hat die Bildträger gleichwohl in den Verkehr und damit erstmals auf den deutschen Markt gebracht. Ein Lizenzvertrag ist ein Vertrag, durch den der Inhaber eines Immaterialgüterrechts ein Nutzungsrecht daran ganz oder zum Teil einem Dritten einräumt. Er legt damit fest, auf welche Weise und in welchem Umfang ein geschütztes Werk wirtschaftlich verwertet werden darf. Wer eine Lizenz übertragen bekommt, darf das lizenzierte Werk in dem Umfang nutzen, den der Lizenzvertrag vorgibt. Als Gegenleistung erhält der Inhaber am Schutzrecht ein Entgelt (zur rechtlichen Einordnung des Lizenzvertrags s. Harke, in: MüKo BGB, 9. Auflage 2023, § 581 Rn. 6, 27). Die zwischen der N...GmbH bzw. der N... GmbH und der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossenen Vereinbarungen stellen nach diesen Maßstäben Lizenzvereinbarungen mit einer kauf- oder werkvertraglichen Komponente dar. Denn die in den hauptsächlichen Punkten gleichlautenden Vereinbarungen erhalten gerade dadurch ihr wesentliches Gepräge, dass die N...GmbH bzw. die N... GmbH als Lizenzgeberin der Klägerin als Lizenznehmerin DVDs mit genau bezeichneten Filmen zur Verfügung stellt, die diese wiederum nicht eigentumsgleich unbegrenzt weiterverkaufen können soll. Vielmehr erfolgt die Einräumung des einfachen Nutzungsrechts derart, dass die Übertragung zeitlich und räumlich begrenzt wird und dass sich die Vertragsparteien gegenseitige Exklusivität schulden. bb. Entscheidend ist aber, dass die Lizenzgeberin N... GmbH bzw. N... GmbH als Händlerin auf der ersten Stufe der Vertriebskette zu qualifizieren ist und das Tatbestandsmerkmal des „Inverkehrbringens“ nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG a.F. erfüllt hat. Denn sie schuldete gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin vertraglich auch die tatsächliche Herstellung und Lieferung der Bildträger (werk- bzw. kaufvertragliche Komponente). Das ergibt sich aus dem in allen „Deal Memos“ enthaltenen Passus: „Zu lieferndes Programm: DVD mit individuell zu gestaltender Labelbedruckung in Papiertasche, Lieferung frei Haus an eine Anschrift innerhalb der Bundesrepublik Deutschland“. Danach schuldete die Lizenzgeberin auch die tatsächliche Produktion und Auslieferung der Bildträger an die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Durch die vertragliche Verpflichtung zur Herstellung und Lieferung der Bildträger erfüllte die Lizenzgeberin das Tatbestandsmerkmal des erstmaligen Inverkehrbringens in der Bundesrepublik Deutschland nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG a.F. Denn dies stellte eine erstmalige Abgabe der Bildträger an einen Dritten dar, wobei maßgeblich ist, dass die Bildträger in den deutschen Markt gelangten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2018 – OVG 6 B 8.17 – juris, Rn. 26). Der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten dazu in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand, die Lizenzgeberin sei zur Lieferung von nach besonderen Spezifikationen hergestellten Bildträgern allein an die Rechtsvorgängerin der Klägerin verpflichtet gewesen, womit ein Inverkehrbringen im urheberrechtlichen Sinn nicht verbunden gewesen sei, geht hier fehl. Entscheidend ist die filmabgaberechtliche Auslegung des Inverkehrbringens nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG a.F. Hinzu kommt, dass gleichwohl auch ein Inverkehrbringen nach § 17 Abs. 1 Alt. 2 des Urhebergesetzes hier vorgelegen hat. Denn von einem urheberrechtlichen Inverkehrbringen ist dann auszugehen, wenn das Original aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit zugeführt wird, wobei private Überlassungen sowie insbesondere rein konzerninterne Weitergaben kein Inverkehrbringen darstellen (s. dazu Götting, in: BeckOK Urheberrecht, Götting/Lauber-Rönsberg/Rauer, 38. Edition, Stand 1. Mai 2023, § 17 Rn. 20). Es kommt danach maßgeblich darauf an, dass eine Weitergabehandlung die Tendenz in sich trägt, dass Vervielfältigungsstücke in die Öffentlichkeit gelangen. Die Lieferung der Bildträger an die Rechtsvorgängerin der Klägerin war ein Inverkehrbringen auch im urheberrechtlichen Sinn, weil sie gerade dafür bestimmt war, dass die DVDs im Anschluss an Letztverbraucher weiterverkauft wurden. Die von der Klägerin ebenfalls vorgelegten „Deal Memos“ mit der N... GmbH bzw. der N... GmbH über die „Dienstleistung“ der „Pre- und Postproduction (Authoring & Encoding)“ der DVDs, die zumeist parallel zu den bereits genannten Lizenzvereinbarungen abgeschlossen worden sind, stehen dem Inverkehrbringen durch die jeweilige Lizenzgeberin nicht entgegen. Zwar verpflichtete sich in einigen Fällen gerade nicht die Lizenzgeberin gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin zur tatsächlichen Produktion der Bildträger, sondern eine andere Tochtergesellschaft der N...Unternehmensgruppe. Diese Pflicht allein zum „Brennen“ der DVDs ist aber als eine rein konzerninterne Vorbereitungshandlung für den Vertrieb der Bildträger zu qualifizieren und erfüllt selbst nicht das Merkmal des Inverkehrbringens (so auch für das Urheberrecht BGH, Urteile vom 20. Februar 1986 – I ZR 153/83 – juris, Rn. 10 ff., und vom 6. Mai 1981 – I ZR 92/78 – juris, Rn. 18), auch wenn in diesen Einzelfällen auch eine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin eingegangen worden war. Wirtschaftlich jedenfalls stellte sich die Herstellung der Bildträger als rein interne Vorbereitungshandlung zur eigentlichen Lieferung durch die Lizenzgeberin an die Rechtsvorgängerin der Klägerin dar. 3. Das Tatbestandsmerkmal des unmittelbaren Verkaufs der Bildträger an Letztverbraucher nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG a.F. wurde durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin auch nicht hinsichtlich der mit Heranziehungsbescheid der Filmförderungsanstalt für das Jahr 2015 abgerechneten Titel 9 und 10 („Zahn um Zahn 1-4“ und „Zahn um Zahn 5-7“) verwirklicht. Hinsichtlich dieser Titel hat die Klägerin keine „Deal Memos“ mit der N... GmbH oder der N... GmbH vorgelegt. Sie hat aber mit Schriftsatz vom 15. Februar 2023 erklärt und dies in der mündlichen Verhandlung wiederholt, dass die diese Titel betreffenden Vereinbarungen zwar bedauerlicherweise nicht mehr auffindbar seien, aber gleichwohl mit der N... GmbH geschlossen worden seien. Die Vereinbarungen seien inhaltlich so wie die bereits vorgelegten „Deal Memos“ getroffen worden. Auch hinsichtlich dieser Filmtitel sei die Lieferung fertig produzierter Bildträger vereinbart worden. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Die Kammer geht auch aufgrund des substantiierten Klägervortrags davon aus, dass die N... GmbH die Bildträger in den Verkehr gebracht hat. II. Die Klägerin ist allein hinsichtlich zwei der mit den streitgegenständlichen Bescheiden abgerechneten Filmtitel nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG a.F. abgabepflichtig. Dies sind der Titel 13 aus dem Heranziehungsbescheid für das Jahr 2012 („Du bist nicht allein“) sowie der Titel 13 aus dem Heranziehungsbescheid für das Jahr 2013 („Mio, mein Mio“). 1. Wie die Kammer bereits mit Urteil vom 26. Juni 2019 (VG 21 K 945.17, EA S. 5 f.) entschieden hat, ist der Anwendungsbereich des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG a.F. nicht teleologisch einschränkend derart auszulegen, dass etwa Filmproduktionen der Sowjetunion wie „Mio, mein Mio“, welche von der Deutschen Film AG (DEFA) finanziert worden sind, nicht der Abgabepflicht unterfallen. Auch die Tatsache, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin kein originäres Unternehmen der Film- oder Videowirtschaft war, ist unerheblich, weil das Filmförderungsgesetz einer eigenständigen filmförderungsrechtlichen bzw. sonderabgabenrechtlichen Beurteilung unterliegt (so ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. September 2014 – OVG 6 N 39.13 – juris, Rn. 15, und vom 10. Januar 2017 – OVG 6 N 114.15 – juris, Rn. 5, siehe auch VG Berlin, Urteil vom 23. Juni 2015 – VG 21 K 137.14 – juris, Rn. 16). Vom Abgabetatbestand ausgenommen sind auch nicht die Unternehmen, die wie die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihre Umsätze nur zu einem geringen Teil aus der Verwertung von Spielfilmen erzielen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2019 – OVG 6 B 9.18 – juris, Rn. 20 ff.). 2. Die entsprechenden Bildträger hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Beilage zu ihren Zeitschriften unmittelbar an Letztverbraucher verkauft und etwas anderes auch weder behauptet noch bewiesen. Die vorgelegten „Deal Memos“ enthalten diese Filmtitel nicht. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass ein Dritter diese Bildträger in den Verkehr und damit auf den deutschen Markt gebracht hat. Eine Abgabepflicht ergibt sich deshalb auch aus § 70 Abs. 7 FFG a.F. Denn die Klägerin hat entsprechende Unterlagen, die einen Erwerb der Bildträger durch sie auf dem deutschen Markt belegen, nicht vorgelegt und damit die ihr obliegende Auskunftspflicht verletzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2018 – OVG 6 B 8.17 – juris, Rn. 28 ff.). 3. Hinsichtlich dieser Titel war die Rechtsvorgängerin der Klägerin auch Inhaberin der Lizenzrechte i.S.d. § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG a.F. (vgl. schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2019 – OVG 6 B 9.18 – juris, Rn. 16 ff.). Wie die Kammer bereits mit Urteil vom 16. Dezember 2014 (VG 21 K 54.14 – juris, Rn. 14) ausgeführt hat, bedeutet das Lizenzrecht im filmabgaberechtlichen Sinn jedes Vertriebsrecht im weiteren Sinn, das heißt jedes Recht zur Vermietung oder Vorführung oder zum Weiterverkauf oder zum Verkauf an den Letztverbraucher. Denn nur ein entsprechend weites Verständnis des Begriffs des Inhabers der Lizenzrechte wird dem Zweck der Norm gerecht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2018 – OVG 6 B 8.17 – juris, Rn. 18 ff., 22). Rechtlich unerheblich ist im Übrigen der Umstand, dass die N... GmbH weiterhin als Rechteinhaberin auf dem Cover der Bildträger genannt wurde. Denn dies kann für die Einordnung in filmabgaberechtlicher Hinsicht nicht von Belang sein. 4. Insoweit die Klägerin der Abgabepflicht unterfällt, kann sie sich nicht auf die Verjährung der Abgabepflicht berufen. Denn auf die Abgabepflicht nach § 66a Abs. 1 FFG a.F. sind die Verjährungsregelungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. § 169 Abs. 1 Satz 1 der AO regelt, dass eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig ist, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen (Nr. 1) und vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind (Nr. 2). Der Beginn der Festsetzungsfrist, die sog. Anlaufhemmung, richtet sich nach § 170 AO. Nach dessen Absatz 1 beginnt sie mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. Gemäß Absatz 2 Nr. 1 beginnt sie abweichend von Absatz 1, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt. Nach § 170 Abs. 2 Satz 2 AO gilt dies nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer. Für die hier streitige Filmabgabe gilt gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO eine vierjährige Festsetzungsfrist, die ab dem in § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO bestimmten Zeitpunkt zu laufen begann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2019 – OVG 6 B 9.18 – juris, Rn. 40 ff., VG Berlin, Urteil vom 11. September 2018 – VG 21 K 380.18 – juris, Rn. 21 ff.). Danach begann die Festsetzungsfrist für die in den Jahren 2012 und 2013 entstandenen Filmabgaben nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf die Jahre folgte, zu laufen, also mit Ablauf des 31. Dezember 2015 bzw. des 31. Dezember 2016. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre und ist deshalb mit den am 27. September 2017 ergangenen Festsetzungsbescheiden gewahrt. 5. Schließlich ist die im Wege der Schätzung nach § 70 Abs. 7 FFG a.F. festgesetzte Höhe der Filmabgabe, soweit sie von der Klägerin zu entrichten ist – nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte hat zur Ermittlung des Schätzbetrages einen Mittelwert aus drei bereits abgerechneten Filmtiteln aus den Jahren 2009, 2009 und 2015 gebildet und einen Sicherheitsaufschlag von 50 % addiert (s. Bl. 128 des Verwaltungsvorgangs). Die Klägerin hat hiergegen keine Bedenken geäußert. Im Übrigen obliegt es der Klägerin, die zur Berechnung der Filmabgabe erforderlichen Angaben zu machen (§ 70 Abs. 1 bis 3 FFG a.F.), um eine Schätzung zu vermeiden. Dem ist die Klägerin bislang nicht nachgekommen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, weil die Beteiligten teils obsiegen und unterliegen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig, weil es sich um die Beantwortung rechtlich schwieriger Fragen handelte. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Regelung setzt voraus, dass der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2016 – OVG 11 N 80.16 – juris, Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – juris). Das ist hier der Fall. Die Frage, in welchem Rangverhältnis die Tatbestandsmerkmale des Inverkehrbringens und des unmittelbaren Verkaufs an Letztverbraucher stehen, ist soweit ersichtlich nicht abschließend obergerichtlich geklärt und im Rahmen des § 152 FFG weiterhin relevant. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 95.093,60 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Filmabgaben in den Jahren 2010 bis 2015. Sie ist ein Verlagsunternehmen, das der von ihrer Rechtsvorgängerin verlegten Zeitschrift „X...“ in den Jahren 2010 bis 2015 Bildträger (DVDs) beigefügt hat (sogenannte „Covermounts“), die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt waren. Die Beklagte nahm die Rechtsvorgängerin der Klägerin für den Vertrieb dieser Filme mit Heranziehungsbescheiden vom 27. September 2017 zu Filmabgaben jeweils für die Jahre 2010 bis 2015 in Anspruch, wobei sie den Umsatz mangels näherer Angaben der Rechtsvorgängerin der Klägerin schätzte. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2022 zurück. Mit der am 24. Oktober 2022 noch durch die Rechtsvorgängerin erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Ausgangsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Sie ist der Auffassung, dass sie nicht der Abgabepflicht des Filmförderungsgesetzes unterfalle. Abgabeschuldner sei nur der Inhaber von Lizenzrechten an den abgabepflichtigen Bildträgern. Ihr selbst bzw. ihrer Rechtsvorgängerin hätten aber keine Lizenzrechte an den streitbefangenen Bildträgern zugestanden. Vielmehr habe sie die fertig produzierten DVDs von der N... GmbH zum Zweck der Beilage in ihren Zeitschriften erworben, ohne dass damit Berechtigungen lizenzrechtlicher Art verbunden gewesen seien. Damit habe nicht sie, sondern die N... GmbH die Bildträger in den Verkehr gebracht. Der Beklagten habe mit der N... GmbH auch ein inländischer Abgabenschuldner zur Verfügung gestanden. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte sie – die Klägerin – in Sekundärhaftung nehme. Die Filmabgabe könne außerdem nicht gleichzeitig bei mehreren Schuldnern erhoben werden. Dass die N... GmbH jetzt insolvent sei, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Filmförderungsanstalt vom 27. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2022 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass ein weites Verständnis des Tatbestandsmerkmals „Inhaber der Lizenzrechte“ zugrunde zu legen und auf die Berechtigung zum Vertrieb eines Films abzustellen sei. Dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin aber die Berechtigung zum Vertrieb der Bildträger gehabt habe, belegten gerade die vorgelegten Verträge der Klägerin mit der N... GmbH. Im Übrigen indiziere der Vertrieb auch die Lizenzinhaberschaft. Wer hingegen auf dem Cover der DVDs urheberrechtlich als Anbieter und Inhaber der Lizenzrechte genannt werde, sei irrelevant. Ob die N... GmbH für die in Rede stehenden Filmtitel und Abrechnungszeiträume bereits eine Filmabgabe geleistet habe, könne sie – die Beklagte – gerade nicht nachvollziehen. Die N... GmbH sei ihr zwar als Programmanbieterin bekannt, die erfolgten Umsatzmeldungen seien aber nicht titelbezogen erfolgt. Daher gehe es zu Lasten der Klägerin, dass diese trotz entsprechender Aufforderung nicht die erforderlichen Auskünfte bei ihrer Vertragspartnerin, der N... GmbH, angefordert und eine Aufschlüsselung der von der N... GmbH gemeldeten Umsätze vorgelegt habe. Die Klägerin treffe im Übrigen eine Primärhaftung, weil sie die Bildträger unmittelbar an Letztverbraucher verkauft habe. Die beiden Tatbestandsalternativen des Inverkehrbringens zur Vermietung oder zum Verkauf einerseits und des Verkaufs an Letztverbraucher andererseits stünden bereits dem Wortlaut der Norm nach gleichrangig nebeneinander. Eine Inanspruchnahme sowohl der Klägerin als auch der N... GmbH und damit eine doppelte Erhebung der Filmabgabe sei zwar ausgeschlossen. Man könne aber doch mit Blick auf die Abgabepflicht der N... GmbH und der Klägerin von einem Gesamtschuldverhältnis analog §§ 421 ff. BGB ausgehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der der Kammer vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.