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Beschluss

21 L 837/21 A

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1119.21L837.21A.00
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Leitsätze
Zur sogenannten "Versteinerungsklausel" des Art. 7 Abs. 2 der Dublin-III-VO und einer sich daraus ergebenden Familientrennung. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur sogenannten "Versteinerungsklausel" des Art. 7 Abs. 2 der Dublin-III-VO und einer sich daraus ergebenden Familientrennung. (Rn.10) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller ist moldauischer Staatsangehöriger, nach eigenen Angaben Volkszugehöriger der Roma und Anfang Juli 2021 gemeinsam mit seiner Ehefrau – [wohl nur] nach Roma-Sitte – und zwei Kindern (den Antragstellern/Klägern der Verfahren VG 21 L 839/21 A und VG 21 K 840/21 A) von Moldau aus ins Bundesgebiet eingereist. Zuvor hatte der Antragsteller sich in Frankreich aufgehalten und dort im Mai 2021 einen Asylantrag gestellt. Der Antragsteller und die oben genannten weiteren Personen stellten Mitte Juli 2021 in Deutschland Asylanträge. Frankreich erklärte im August 2021 im Wege des Dublin-Verfahrens seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte daraufhin mit Bescheid vom 10. September 2021 den Asylantrag des Antragstellers – mit gleichlautendem Bescheid vom selben Tag auch die Asylanträge der oben genannten weiteren Personen – als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich an (Ziffer 3) und verfügte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Hiergegen richtet sich die am 22. September 2021 erhobene Klage (zum Aktenzeichen VG 21 K 838/21 A) und der vorliegende, gleichzeitig erhobene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Antragsteller macht geltend, Deutschland sei für sein Asylverfahren zuständig, weil er nach Artikel 10 der Dublin III-Verordnung das Recht habe, das Asylverfahren zusammen mit seiner Familie in Deutschland durchzuführen. Außerdem sei seine Ehefrau schwer krank, sie müsse wegen Brustkrebs operiert werden und sei auf seine Unterstützung angewiesen. Wenn sie operiert werde, müsse er sich zudem um die Kinder kümmern. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 21 K 838/21 A) gegen die Abschiebungsanordnung [unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2021] anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. II. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, weil die Abschiebungsanordnung nach Frankreich rechtmäßig ist. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Frankreich ist gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d der EU-VO Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Der Antragsteller hat dort einen Asylantrag gestellt. Frankreich hat sich mit Schreiben vom 9. August 2021 gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit erklärt. Die nach Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO zu beachtende Überstellungsfrist ist noch nicht abgelaufen. 2. Die Bundesrepublik ist nicht deshalb für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig, weil sich die Antragsteller/Kläger der Verfahren VG 21 L 839/21 A und VG 21 K 840/21 A ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten und ein noch nicht abgeschlossenes Asylerstverfahren betreiben. Eine Zuständigkeit folgt insbesondere nicht aus der vom Antragsteller geltend gemachten Vorschrift des Art. 10 Dublin lll-VO. Hiernach ist, wenn ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller überhaupt „Familienangehörige“ im Sinne der Vorschrift im Bundesgebiet hat – auf die Aufforderung des Gerichts nachzuweisen, dass er nicht nur nach Roma-Ehe, sondern standesamtlich verheiratet ist, und für den Fall, dass er nur nach Roma-Sitte verheiratet ist, seine Vaterschaft zu den Kindern nachzuweisen, hat der Antragsteller nicht reagiert (vgl. dazu, dass Art. 10 Dublin III-VO bei einer nicht förmlichen Ehe nicht eingreift, den Beschluss des VG München vom 5. März 2021 - M 1 S 20.50586 - juris Rn. 27 f.). Ferner kann dahinstehen, ob eine „Erstentscheidung in der Sache“ erst dann als ergangen anzusehen ist, wenn das Asylerstverfahren bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen ist (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 - 6 N 58.19 - juris Rn. 11 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 17. August 2021 - 1 LA 43/21 - juris Rn. 6 ff.). Denn es fehlt an der (Grund-) Voraussetzung, dass der Antragsteller in Deutschland einen Familienangehörigen hat, der einen Asylantrag gestellt hat (über den noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist). Dies folgt aus der Sonderregelung des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO. Danach wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaates von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Diese „Versteinerungsklausel“ dient, wie die gesamte Dublin III-VO, einer schnellen und effizienten Zuständigkeitsbestimmung. Für die Bestimmung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates soll der Zeitpunkt der (ersten) Asylantragstellung maßgeblich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 - 1 C 30.17 - juris Rn. 16), damit sich nicht die Zuständigkeiten fortlaufend ändern, etwa durch versetzte Weiterreise und Asylantragstellung von Familienangehörigen. Mit der Härtefallregelung des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO wird sichergestellt, dass atypischen Fällen und insbesondere Kindeswohlbelangen im Einzelfall hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. hierzu den 17. Erwägungsgrund der Verordnung sowie Ziffer 2.3.1den Bericht der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems vom 6. Juni 2007; VG Ansbach, Beschluss vom 26. Mai 2021 - AN 17 E 21.50085 - juris Rn. 28). Der Antragsteller hat seinen ersten Asylantrag in Frankreich im Mai 2021 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatten die [wohl nur nach Roma-Sitte verheiratete] Ehefrau des Antragstellers und die Kinder noch keine Asylanträge in Deutschland gestellt, sie sind vielmehr erst Anfang Juli 2021 (gemeinsam mit dem Antragsteller) nach Deutschland eingereist. Aus demselben Grund folgt eine Zuständigkeit auch nicht aus Art. 11 Dublin lll-VO. 3. Es sind auch keine Umstände für einen Ausnahmefall erkennbar, der die Antragsgegnerin zur Fortsetzung der Prüfung bzw. zur eigenen Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO verpflichten würde. Dass wesentliche Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat bestehen (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 30. Mai 2013, Rs. C-528/11, juris Rn. 44 und vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10, juris Rn. 75 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 9) und hier einer Überstellung des Antragstellers nach Frankreich entgegenstehen, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es gibt nach den ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen keine Anhaltspunkte für systemische Mängel in Frankreich. Gleiches gilt für die Frage, ob sich das Recht zum Selbsteintritt der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO aufgrund außergewöhnlicher humanitärer Gründe zu einer Pflicht zum Selbsteintritt verdichtet haben könnte. 4. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12). Nach diesen Maßstäben wäre die Antragsseite bei einer Rückkehr nach Moldau nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen der Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen sichern in Moldau soziale und familiäre Netzwerke und die in ländlichen Gebieten übliche Subsistenzwirtschaft das Überleben, insbesondere erhalten über eine Million Personen Leistungen aus dem sozialen Sicherungssystem des Landes (vgl. zum Vorstehenden Beschluss der 6. Kammer vom 4. August 2016 - VG 6 L 389.16 A - juris Rn. 49). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller in Moldau staatliche Leistungen vorenthalten würden oder er nicht auf Unterstützung von Verwandten zurückgreifen könnte. b. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, wie hier, setzt dies nach Satz 3 der Vorschrift lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen voraus, die sich aufgrund der Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dies ist der Fall, wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland unzureichend sind oder die zwar grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung den Betroffenen aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr der betroffenen Person in ihr Heimatland eintreten wird. Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Gemessen daran ist hier eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle der Rückkehr des Antragstellers nach Moldau nicht zu befürchten. Zum einen sind die vom Antragsteller geltend gemachten Erkrankungen – Hörprobleme sowie Schmerzen beim Gehen – nach den ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen auch in Moldau behandelbar. Nach der am 17. November 2020 aktualisierten Auskunft des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen Republik Moldau (S. 42 ff.) basiert die primäre Gesundheitsversorgung in Moldau auf den familienmedizinischen Zentren und Gesundheitszentren. Die sekundäre Versorgung umfasst spezialisierte ambulante und stationäre Behandlung in Bezirks- und städtischen Krankenhäusern. In Chisinau gibt es davon unabhängige spezialisierte ambulante Betreuung durch örtliche medizinische Vereinigungen. In jedem Bezirk gibt es darüber hinaus notfallmedizinische Einrichtungen (Ambulanzdienste) des Gesundheitsministeriums. Die medizinischen Einrichtungen der tertiären Versorgung bieten spezialisierte und hochspezialisierte medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Sie befinden sich fast alle in Chisinau und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Alle drei Organisationsebenen haben Verträge direkt mit der verpflichtenden Krankenversicherung. Viele medizinische Dienste werden von Privaten angeboten, vor allem Spezialambulatorien, diagnostischen Labors, Apotheken usw. Diese können Verträge mit der Versicherung haben. Es gibt parallel eine ganze Reihe von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, die deren Budgets unterliegen, aber auch Verträge mit der Versicherung haben können. Eine große Zahl an NGOs, welche auf dem Gesundheitssektor aktiv sind, arbeiten vor allem in den Bereichen HIV/AIDS bzw. Tuberkulose-Eindämmung und in der Kindergesundheit. Das Basispaket der verpflichtenden Krankenversicherung umfasst grundlegende Versorgung von Erkrankungen, eine kurze Liste von Medikamenten, welche übernommen werden, Notfallversorgung, primäre, sekundäre und tertiäre (auch Rehabilitation) medizinische Versorgung, Zahnbehandlung, Krankentransport, Laborleistungen, Heimpflege und palliative Pflege. 2012 wurde das Paket um neue immunologische, radiologische und nuklearmedizinische Behandlungen erweitert. Diese Behandlungen werden gewährt, wo medizinisch nötig. Danach ist nicht ersichtlich, dass in Moldau eine etwaige erforderliche medizinische Behandlung nicht verfügbar ist. Soweit finanzielle Mittel, etwa Zuzahlungen für eine medizinische Behandlung aufgebracht werden müssten, wäre auf staatliche Unterstützung, gegebenenfalls und/oder familiäre Hilfeleistungen zurückzugreifen. Zum anderen ist weder ersichtlich noch belegt, dass eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich aufgrund einer Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. 5. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Der Umstand, dass der Antragsteller von seiner [wohl nur nach Roma-Sitte verheiratete] Ehefrau und den Kindern getrennt würde, stellt für sich genommen kein Abschiebungshindernis dar. Eine familiäre Trennung stellt erst dann ein Abschiebungshindernis dar, wenn den Betreffenden nicht einmal eine vorübergehende Trennung zumutbar ist. Hieran fehlt es. Die vom Antragsteller geltend gemachte (Brust-) Krebserkrankung seiner [wohl nur nach Roma-Sitte verheirateten] Ehefrau begründet die Unzumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung nicht, weil ausweislich des ärztlichen Entlassungsbriefes vom 27. Oktober 2021 die erforderlichen operativen Eingriffe inzwischen – komplikationslos – durchgeführt worden sind, sich auch der postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet hat und diese in subjektivem Wohlbefinden entlassen werden konnte. Dass eine sich ggf. anschließende (ambulante) Strahlentherapie die Anwesenheit des Antragstellers zwingend erfordert, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Kinder bereits 12 und 14 Jahre alt sind und sich in einem Alter befinden, in dem eine vorübergehende Trennung nicht als endgültiger Verlust empfunden wird, sondern ein Kontakt auch auf andere Weise aufrechterhalten werden kann, und eine Betreuung nur noch in eingeschränktem Maße erforderlich ist. Dass der Familie eine vorübergehende Trennung zumutbar ist, belegt der Umstand, dass sich die Familie im April/Mai 2021 freiwillig getrennt hatte, als der Antragsteller allein nach Frankreich gereist war, um dort zu arbeiten – wie er in der Anhörung angegeben hat –, und die Familie in Moldau zurückgelassen hat. Im Übrigen könnte eine Familieneinheit in Frankreich – sollten die übrigen Familienmitglieder eine entsprechende schriftliche Stellungnahme abgeben – oder in Moldau hergestellt werden; den übrigen Familienmitgliedern ist eine Rückkehr nach Moldau möglich und auch zumutbar, weil sich aus ihrem Vorbringen kein Anhalt für ein Abschiebungsverbot, geschweige denn für eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder der Flüchtlingseigenschaft ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).