Urteil
21 K 178.19
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0114.VG21K178.19.00
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Leitsätze
1. Der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes ("wenn die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich ist") ist gegeben, wenn die Inanspruchnahme unangemessen und sozialwidrig ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 -). (Rn.13)
2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein (erwerbsfähiger) Wohngeldantragsteller es unterlässt, mit einer ihm zumutbaren und möglichen Aufnahme oder Ausweitung einer Arbeit zu einer Erhöhung seines Gesamteinkommens beizutragen, so dass die Miete ganz oder zu einem größeren Teil tragbar wird (im Anschluss an OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Oktober 2002 - 4 Bs 319/02 -; so auch schon Urteil der Kammer vom 21. Mai 2019 - VG 21 K 420.18 -). (Rn.14)
3. Die frühere anderslautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. November 1972 - VIII C 81.71 - und vom 10. März 1966 - VIII C 338.63 ) ist überholt, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 - ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung, das Wohngeld sei keine Leistung der öffentlichen Fürsorge bzw. des Sozialhilferechts, aufgegeben und entschieden hat, dass nach dem heutigen Stand der rechtlichen Bewertung auch das Wohngeld eine soziale Leistung mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung sei. (Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes ("wenn die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich ist") ist gegeben, wenn die Inanspruchnahme unangemessen und sozialwidrig ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 -). (Rn.13) 2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein (erwerbsfähiger) Wohngeldantragsteller es unterlässt, mit einer ihm zumutbaren und möglichen Aufnahme oder Ausweitung einer Arbeit zu einer Erhöhung seines Gesamteinkommens beizutragen, so dass die Miete ganz oder zu einem größeren Teil tragbar wird (im Anschluss an OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Oktober 2002 - 4 Bs 319/02 -; so auch schon Urteil der Kammer vom 21. Mai 2019 - VG 21 K 420.18 -). (Rn.14) 3. Die frühere anderslautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. November 1972 - VIII C 81.71 - und vom 10. März 1966 - VIII C 338.63 ) ist überholt, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 - ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung, das Wohngeld sei keine Leistung der öffentlichen Fürsorge bzw. des Sozialhilferechts, aufgegeben und entschieden hat, dass nach dem heutigen Stand der rechtlichen Bewertung auch das Wohngeld eine soziale Leistung mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung sei. (Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf das begehrte Wohngeld für die Zeit von August 2018 bis Juli 2019 hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 1 WoGG in Betracht. Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zur Miete geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt insbesondere von der Zahl der Haushaltsmitglieder (§§ 5 ff. WoGG), der berücksichtigungsfähigen Miete (§§ 9 ff. WoGG), dem Jahreseinkommen des Wohngeldberechtigten und seiner berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder (§§ 13 und 14 WoGG) und dem Vorliegen von Ausschlussgründen (§ 21 WoGG) ab. Danach steht dem Kläger kein Anspruch auf das begehrte Wohngeld zu, weil der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 WoGG erfüllt ist. Hiernach besteht ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. 1. Für die Feststellung, ob der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 WoGG erfüllt ist, ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, denn nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG sind der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 - juris Rn. 12). § 21 Nr. 3 WoGG enthält, wie die Kammer mit Urteil vom 10. Dezember 2013 - VG 21 K 118.13 - näher ausgeführt hat (juris Rn. 13 ff.), keine Legaldefinition des Begriffs „missbräuchlich“. Mit dem Missbrauchstatbestand wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Wohngeld nicht gewährt wird, wenn besonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung noch nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen vorliegen (vgl. BT-Drs. 8/3903, S. 83 in der Begründung zur Neufassung des damaligen § 18 Abs. 3 WoGG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes). Die Regelung bezweckt sicherzustellen, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt wird, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass staatliche Leistungen dann nicht gewährt werden sollen, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahmen- und der Ausgabenseite her so gestalten kann, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermag, und wenn es – objektiv betrachtet – keine unbillige Härte darstellt, ihn darauf zu verweisen. Auch unter Geltung des Sozialstaatsprinzips muss vom Einzelnen gefordert werden, dass er zur Befriedigung seines Bedarfs nicht sofort die Hilfe durch die Allgemeinheit in Anspruch nimmt. Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch, so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 - juris Rn. 9 f.). 2. Die Kammer hat einen solchen Fall einer unangemessenen und sozialwidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld in Anlehnung an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 21. Oktober 2002 - 4 Bs 319/02 - juris Rn. 3; so auch: Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, WoGG, Stand: Mai 2018, § 21 Rn. 28) angenommen, wenn ein (erwerbsfähiger) Wohngeldantragsteller es unterlässt, mit einer ihm zumutbaren und möglichen Aufnahme oder Ausweitung einer Arbeit zu einer Erhöhung seines Gesamteinkommens beizutragen, so dass die Miete ganz oder zu einem größeren Teil tragbar wird (vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 21. Mai 2019 - VG 21 K 420.18 -). Diese Auffassung hat der für Wohngeldrecht zuständige 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mehrfach bestätigt. So hat er mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 6 M 90.13 - die Beschwerde des (dortigen) Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, er habe nicht mitgeteilt, welche Bemühungen er selbst unternommen habe, um eine Arbeit zu finden, dessen hätte es aber bedurft, um seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (BA S. 2). Mit Beschluss vom 6. Januar 2017 - 6 M 80.16 - hat er sowohl die Annahme der Kammer gebilligt, der Kläger habe nicht, wie erforderlich, Bemühungen um Arbeit hinreichend nachgewiesen, als auch die weitere Annahme der Kammer, ein Antragsteller sei vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn er (unter Berufung auf die Freiheit seiner Lebensgestaltung) lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe (BA S. 2 f.). Schließlich hat der 6. Senat mit Beschluss vom 16. August 2019 - 6 N 40.19 - die Einwände gegen das o.g. Urteil der Kammer vom 21. Mai 2019, das die Kammer auf nicht hinreichende Arbeitsbemühungen der Wohngeldantragsteller gestützt hat, zurückgewiesen. 3. Die Kammer hält an dieser Auffassung auch angesichts der vom Kläger geltend gemachten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1972 - VIII C 81.71 - (juris) fest. a. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem genannten Urteil ausgeführt, sozialhilferechtliche Grundsätze seien bei der Anwendung des Ersten Wohngeldgesetzes unanwendbar, weil Wohngeld nach dessen § 1 nicht zu den Sozialhilfeleistungen gehöre. Die Regelungen des Wohngeldrechts dienten auch nicht der Wirtschaftslenkung oder der Beeinflussung des Arbeitsmarktes. Deshalb könne nicht gefordert werden, der Antragsteller müsse zunächst von allen Möglichkeiten Gebrauch machen, ein höheres Einkommen zu erwerben, bevor er Wohngeld beansprucht. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Gewährung von Wohngeld zum Zweck der Vermeidung sozialer Härten erforderlich ist, sei dem Grundsatz nach von der Maßgeblichkeit der persönlichen beruflichen Entscheidungen des Antragstellers auszugehen. Das gelte jedenfalls dann, wenn dieser eine aus seiner Sicht sinnvolle Entscheidung zu seiner Arbeitstätigkeit getroffen habe, die auch objektiv nicht jeden Sinnes entbehre, selbst wenn sie noch nicht zu erkennbaren Ergebnissen, geschweige denn zu einem finanziellen Ertrag geführt habe. Es sei nicht der Zweck des Wohngeldgesetzes, auf die selbstverantwortliche Gestaltung des eigenen Lebens und auf die Freiheit der Berufswahl mittelbar einzuwirken. Die Ausübung dieser Rechte dürfe nicht deshalb zu Rechtsnachteilen führen, weil es dem Antragsteller möglich sei, bei einem „nützlichen“ Einsatz seiner Arbeitskraft die Wohngeldleistungen entbehrlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1972, a.a.O., Rn. 11 f.). Mit der in Bezug genommenen weiteren Entscheidung vom 10. März 1966 - VIII C 338.63 - hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (zitiert nach beck.online), die Erwägung, es fehle an der Hilfsbedürftigkeit eines Mieters, wenn er es unterlasse, eine seinen Fähigkeiten entsprechende und zu höheren Einkünften führende wirtschaftliche Betätigung aufzunehmen, sei auf fürsorgerechtliche (sozialhilferechtliche) Gesichtspunkte zurückzuführen. Diese seien aber nicht vereinbar mit der Zweckbestimmung des Mietbeihilfen- und des Wohngeldgesetzes. Die mit diesen Gesetzen geregelten Leistungen seien keine Leistungen der öffentlichen Fürsorge bzw. des Sozialhilferechts. Im Rahmen der früher anzuwendenden Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge und des jetzt geltenden Bundessozialhilfegesetzes könnten Leistungen verweigert werden, wenn der Hilfsbedürftige eine ihm angewiesene Arbeit ohne berechtigten Grund verweigert oder es schuldhaft (im Besonderen aus Arbeitsscheu oder wegen unwirtschaftlichen Verhaltens) unterlässt, sich durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft den notwendigen Lebensunterhalt zu beschaffen. Solche Gesichtspunkte dürften bei der Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen des Mietbeihilfen- und des Wohngeldgesetzes nicht herangezogen werden. Diesen läge abgesehen von dem Begriff des „schweren Verschuldens” eine „nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen” des Mieters und seiner Familie zu beurteilenden Zumutbarkeit zu Grunde, die Miete aufzubringen. Zwecke der Wirtschaftslenkung oder der Beeinflussung des Arbeitsmarktes seien diesen Gesetzen fremd; es könne weder aus „persönlichen” noch aus „wirtschaftlichen” Gründen gefordert werden, der Antragsteller müsse von allen nach seinen Fähigkeiten gegebenen Möglichkeiten, ein höheres Einkommen zu erzielen, Gebrauch gemacht haben, bevor er die für die Sicherung eines Mindestmaßes an Wohnraum bestimmten öffentlichen Mittel in Anspruch nehme. b. Diese Rechtsprechung ist aus Sicht der Kammer überholt. Bereits mit dem oben zitierten Urteil vom 18. April 2013 hat sich das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung „gelöst“, weil es zu der jetzt geltenden (Ausschluss-) Regelung des Wohngeldgesetzes ausgeführt hat, ihr liege der Gedanke zugrunde, dass staatliche Leistungen nur dann gewährt werden sollen, wenn der Antragsteller die Miete nicht aus eigenen Mitteln aufzubringen vermag, weil auch unter Geltung des Sozialstaatsprinzips vom Einzelnen gefordert werden muss, dass er zur Befriedigung seines Bedarfs nicht sofort die Hilfe durch die Allgemeinheit in Anspruch nimmt. Mit Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 - (juris) hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, das Wohngeld sei keine Leistung der öffentlichen Fürsorge bzw. des Sozialhilferechts, und entschieden, dass nach dem heutigen Stand der rechtlichen Bewertung auch das Wohngeld eine soziale Leistung mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019, a.a.O., Rn. 36). Zwar sei dieser Charakter ursprünglich fraglich gewesen, weil das Wohngeld als Maßnahme der Wohnraumförderung verstanden worden sei. Zudem habe § 1 des ursprünglichen Wohngeldgesetzes bestimmt, dass das Wohngeld keine Leistung der Sozialhilfe sei. Diese Regelung habe der Gesetzgeber aber später mit der Begründung gestrichen, sie sei entbehrlich, nachdem mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs das Wohngeldgesetz und das Bundessozialhilfegesetz besondere Teile des Sozialgesetzbuchs geworden seien. Die Ansicht (insbesondere des Bundesrates), die das Wohngeld als ein in erster Linie der Wohnungsbauförderung dienendes Instrument gesehen habe, habe sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt. Vielmehr habe es der Mehrheitsauffassung entsprochen, dass das Wohngeld eine Sozialleistung sei, die enge sozialpolitische und rechtliche Gemeinsamkeiten mit den anderen im Sozialgesetzbuch genannten Sozialleistungen aufweise und deshalb in das Sozialgesetzbuch einbezogen werden müsse. Das Sozialgesetzbuch normiere das soziale Recht auf Zuschuss zu den Aufwendungen für erforderlichen Wohnraum für denjenigen, dem aus diesen Aufwendungen Belastungen erwachsen, die ihm im Hinblick auf sein Einkommen nicht zugemutet werden könnten. Nach dieser gesetzgeberischen Wertung diene auch das Wohngeld entsprechend den Grundprinzipien des Sozialgesetzbuches der sozialen Gerechtigkeit und sozialen Sicherheit. Das Wohngeld habe sich damit zu einer individuellen Sozialleistung mit primär fürsorgerechtlichem Charakter gewandelt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 23. April 2019, a.a.O., Rn. 47 ff.). c. Auf das Wohngeld als Sozialleistung mit primär fürsorgerechtlichem Charakter finden damit die allgemeinen Grundsätze des Rechts der öffentlichen Fürsorge bzw. des Sozialhilferechts Anwendung. Dazu gehört, dass eine soziale Hilfsleistung verweigert werden kann, wenn der Hilfsbedürftige es unterlässt, sich mit dem ihm möglichen und zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft den notwendigen Lebensunterhalt selbst zu beschaffen. Dieser Grundsatz ist heute in § 2 SGB XII („Nachrang der Sozialhilfe“) normiert. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (vgl.a. §§ 18 Abs. 1, 25 Abs. 1 des früheren BSHG: Jeder Hilfesuchende muss seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen. Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nachzukommen, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.“). d. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob sich die früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt auf Fälle wie hier bezogen, in denen der Wohngeldantragsteller nur einer Teilzeittätigkeit nachgeht, oder ob sie Fälle betrafen, in der Wohngeldantragsteller seine ganze Arbeitskraft für eine ihm zwar sinnvoll erscheinende, aber mehr oder weniger unwirtschaftliche Tätigkeit eingesetzt hat. 4. Nach den oben zu 1. und 2. aufgeführten Maßstäben erfüllt der Kläger in der Gesamtschau mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel den Ausschlusstatbestand des § 21 Nr. 3 WoGG. Er war im maßgeblichen Zeitpunkt der Wohngeldantragstellung (August 2018) 43 Jahre alt und damit in einem Alter, in dem eine Vollzeittätigkeit ohne weiteres möglich und zumutbar war. Gesundheitliche Einschränkungen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Kläger hat vielmehr mit seinem Widerspruchsschreiben vom 18. Januar 2019 eingeräumt, dass er – wenn die Behörde meine, er dürfe sich nicht nur auf seinen Beruf als Tennislehrer beschränken und müsse alle Tätigkeiten in Betracht ziehen, zu denen er körperlich und geistig in der Lage sei, was bedeute, dass er auch für den gesetzlichen Mindestlohn Regale einräumen müsse – dies geistig und körperlich schaffen würde. Der Kläger hat keine ernsthaften Bemühungen nachgewiesen, mit einer Ausweitung seiner Arbeit bzw. Arbeitszeit sein Gesamteinkommen zu erhöhen. Eine solche Ausweitung wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, weil er zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (August 2018) betrug das Arbeitsvolumen des Klägers nach eigenen Angaben lediglich 15 Stunden pro Woche (Anlage 3 zu seinem Schreiben vom 5. Oktober 2018), was nicht einmal einer halben Stelle entspräche. In der mündlichen Verhandlung hat er auf Befragen erklärt, diese Stundenzahl habe nicht nur die reinen Trainerstunden erfasst, sondern auch allen sonstigen hiermit verbundenen Zeitaufwand. Selbst wenn der Kläger den Umfang seinerzeit zu niedrig eingeschätzt und dieser tatsächlich etwa 25 Stunden pro Woche betragen haben sollte – wie es sich aus seinen Angaben mit der Klageschrift vom 13. Mai 2019 sowie aus seinen ergänzenden Angaben mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 ergeben würde (im August 2018 40 Stunden [= 9,3 Stunden/Woche], im September 2018 65 Stunden [= 15,2 Stunden/Woche], damit durchschnittlich 12,2 Stunden/Woche, zusätzlich für „Akquise/Werbung (insbesondere kostenlose Probestunden) 5 Stunden/Monat“ [= 1,3 Stunden/Woche], für „eigenes Training, um die Spielstärke zu halten/verbessern, 4 Stunden/Woche“, für „Theoriefortbildung (Fachliteratur, Slowmotion-Videoanalysen von Tennisschlägen, neue Entwicklungen in der Tennisdidaktik) 2 Stunden/Woche“ sowie für „Fahrzeiten (BVG) 30 Stunden/Monat“ [= 7 Stunden/Woche], also insgesamt zusätzlich 13,3 Stunden/Woche) – hätte er seine Arbeitszeit auf einen Umfang von nur 60 % einer Vollzeittätigkeit beschränkt, was nicht einmal einer 2/3-Stelle entspräche. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, dass er zwischen den Trainerstunden Leerzeiten hatte, die nicht (ohne weiteres) für andere Tätigkeiten hätten eingesetzt werden können, bliebe gleichwohl ein relevanter Umfang an Arbeitszeit übrig, den der Kläger hätte einsetzen können, um sein Gesamteinkommen zu erhöhen. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar zunächst erklärt, er habe „subjektiv in Vollzeit gearbeitet“, aber auf Vorhalt eingeräumt, wenn er gefragt werde, ob er nicht wenigstens einen halben Tag frei, also fünf Stunden einen Nebenjob hätte ausüben können, so müsse er das bejahen. Sein Einwand, es habe aber für ihn „in keinem Verhältnis“ gestanden, fünf Stunden à 10 Euro zu arbeiten, wenn er stattdessen vielleicht doch eine Trainerstunde hätte geben können, steht nicht im Einklang mit den oben wiedergegebenen Grundsätzen der sozialen Fürsorge, seine gesamte Arbeitskraft einzusetzen, um sich zunächst selbst zu helfen, bevor Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für seinen weiteren Einwand, wenn er einen Nebenjob gefunden hätte oder finden würde, „der mit Tennis zu tun hat oder der [ihn] interessiert, wäre es etwas anderes, aber so nicht“, und für seine Einlassung mit der Klageschrift, eine wöchentliche Arbeitszeit von etwa 40 Stunden zu erreichen und hierzu einen Nebenjob aufnehmen zu müssen, halte er für einen „viel zu harten Maßstab“. 5. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (August 2018) seine Einkommensverhältnisse hinreichend plausibilisiert hat (der Kläger hat seinen Bedarf mit 1.200 Euro monatlich beziffert und wäre mit dem von ihm genannten prognostizierten Einkommen in 2018 (umgerechnet rund 960 Euro [11.500:12]) weit unter diesem Bedarf geblieben; ein entsprechende ergänzende Vermögensabschmelzung [Extrakonto] konnte nicht hinreichend festgestellt werden). Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung von § 21 Nr. 3 WoGG zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Wohngeld. Anfang 2017 beantragte der Kläger, der als freiberuflicher Tennistrainer tätig war, erstmals beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Bewilligung von Wohngeld für die von ihm bewohnte rund 57 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der A_____straße 1_____ in Berlin, für die eine Bruttokaltmiete von 336 € (ab April 2016) bzw. 338,50 € (ab April 2018) zu zahlen war. Das Wohnungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht ausreichend mitgewirkt, weil er nicht angegeben habe, seit wann er als Tennistrainer tätig sei und wie viele Stunden er unterrichte, und er nicht die geforderten Kontoauszüge vorgelegt habe, die zur Prüfung erforderlich seien, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite; der Kläger ließ die Ablehnung bestandskräftig werden. Im August 2018 beantragte er erneut die Bewilligung von Wohngeld. Hierzu gab er an, er sei seit 2010 Tennislehrer und derzeit mit etwa 15 Stunden pro Woche tätig. Er schätze sein Einkommen im Jahr 2018 auf 11-12.000 Euro. Auf Aufforderung des Wohnungsamtes, Bemühungen um eine Ausweitung seiner Arbeitszeit oder Aufnahme einer anderen Tätigkeit mit höherer Arbeitszeit, ggf. gesundheitliche Einschränkungen nachzuweisen, erklärte der Kläger, er sei von Beruf Tennislehrer und wolle hiermit auch sein Geld verdienen. Er habe dieses Jahr schon mehr verdient als letztes Jahr und hoffe, dass sich dieser Trend auch im nächsten Jahr fortsetze; er rechne in 2019 mit Einnahmen von 12-15.000 Euro. Tennisstunden müsse man sich organisieren, und das brauche Zeit, es gehe aber voran und er bemühe sich, so viele Stunden wie möglich zu bekommen. Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Klägers lehnte das Wohnungsamt mit Bescheid vom 21. Dezember 2018 die Bewilligung von Wohngeld ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2019, abgesandt mit einfacher Post am selben Tag, mit der Begründung zurück, die Inanspruchnahme von Wohngeld sei missbräuchlich. Dem Kläger sei es zuzumuten, mit einer Ausweitung seiner Arbeitstätigkeit sein Einkommen zu erhöhen. Er dürfe sich dabei nicht nur auf Beschäftigungen beschränken, die seinem Ausbildungsstand, seiner bisherigen Tätigkeit oder Neigung entsprächen. Er habe vielmehr alle Tätigkeiten in Betracht zu ziehen, zu denen er geistig und körperlich in der Lage sei und die ihm zumutbar seien. Wenn eine Erhöhung der Wochenstundenzahl als Tennistrainer schwierig sei, so müsse er andere Alternativen in Betracht ziehen, wie z.B. die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung. Mit der am 14. Mai 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich im Sinne des Wohngeldgesetzes ist oder nicht, insbesondere ob der Kläger verpflichtet (gewesen) wäre, notfalls zusätzlich einen Minijob aufzunehmen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 21. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2019 zu verpflichten, ihm für die Zeit von August 2018 bis Juli 2019 Wohngeld in der ihm gesetzlich zustehenden Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Kläger im Termin persönlich angehört; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.