Urteil
21 K 950.18 V
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob eine kirchliche Eheschließung in Eritrea erst wirksam ist, wenn sie im staatlichen Zivilstandsregister beurkundet wird, ist nicht (nur) die Auslegung der Rechtsvorschriften des eritreischen Zivilgesetzbuches, sondern ihre Umsetzung in der (eritreischen) Rechtspraxis entscheidend.(Rn.14)
2. Mangels Legalisation von eritreischen Urkunden hat das Gericht in freier Beweiswürdigung anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob im Fall einer behaupteten kirchlichen Eheschließung in Eritrea diese tatsächlich erfolgt und/oder wirksam geschlossen worden ist.(Rn.14)
3. Inaugenscheinnahme der vom Auswärtigen Amt vorgelegten (diesem vom eritreischen Außenministerium zur Verfügung gestellten) Vergleichsmuster zwecks Prüfung von Fälschungsmerkmalen einer eritreischen Eheregistrierungsurkunde.(Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob eine kirchliche Eheschließung in Eritrea erst wirksam ist, wenn sie im staatlichen Zivilstandsregister beurkundet wird, ist nicht (nur) die Auslegung der Rechtsvorschriften des eritreischen Zivilgesetzbuches, sondern ihre Umsetzung in der (eritreischen) Rechtspraxis entscheidend.(Rn.14) 2. Mangels Legalisation von eritreischen Urkunden hat das Gericht in freier Beweiswürdigung anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob im Fall einer behaupteten kirchlichen Eheschließung in Eritrea diese tatsächlich erfolgt und/oder wirksam geschlossen worden ist.(Rn.14) 3. Inaugenscheinnahme der vom Auswärtigen Amt vorgelegten (diesem vom eritreischen Außenministerium zur Verfügung gestellten) Vergleichsmuster zwecks Prüfung von Fälschungsmerkmalen einer eritreischen Eheregistrierungsurkunde.(Rn.14) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zum Beigeladenen zu 2 (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 6 Abs. 3 i.V.m. §§ 27, 29 und 30 des Aufenthaltsgesetz in der Neufassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) - AufenthG -, in Betracht. Hiernach ist insbesondere Voraussetzung das wirksame Bestehen einer Ehe (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Hieran fehlt es. Das Gericht konnte nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 2 in Eritrea am 6. Januar 2013 rechtswirksam eine (kirchliche) Ehe geschlossen hat. Nach Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört, hier somit dem eritreischen Recht. Nach dem bis 2015 und damit im Zeitpunkt der behaupteten kirchlichen Eheschließung geltenden Eritreischen Vorläufigen Zivilgesetzbuch von 1991 - VZGB - mit integriertem Zivilgesetzbuch der Eritreischen Volksbefreiungsfront - EPLF-ZGB - (vgl. hierzu mit einer Übersetzung in deutscher Sprache Dr. Nelle in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, III A 1 und III B 2, Stand: 23.8.2004) erkennt das Gesetz auch Eheschließungen an, die entsprechend der Religion der Parteien erfolgen (Art. 577 Abs. 2 VZGB). Dies entspricht Art. 518 Abs. 1 des seit 2015 geltenden Eritreischen Zivilgesetzbuches - ZGB - (englische Fassung abrufbar unter www.erilaws.com). Allerdings ist eine religiöse Eheschließung im Zivilstandsregister zu beurkunden (Art. 605 Abs. 3 VZGB, Art. 48 EPLF-ZGB). Ob diese Eintragung Wirksamkeitsvoraussetzung ist, ist unklar. Dagegen wird eingewandt, die Vorschriften über den Beweis der Eheschließung (Art. 697 ff. VZGB; Art. 587 ff. ZGB) würden abschließend die zulässigen Beweismittel zum Nachweis der Eheschließung aufzählen, darunter die Vorlage einer Heiratsurkunde einer religiösen Behörde (Art. 701, 703 Buchstabe b VZGB bzw. Art. 592 Buchstabe b ZGB). Dem könnte entgegengehalten werden, dass diese Regelungen zum Beweis dienen, dass eine Eheschließung überhaupt stattgefunden hat, und nicht die sich daran anschließende Pflicht zur Registrierung einer kirchlichen Eheschließung bzw. die Folgen einer fehlenden Registrierung betreffen. Außerdem ergibt sich aus Art. 703 Buchstabe b VZGB, dass die Vorlage einer kirchlichen Heiratsurkunde für sich genommen gerade nicht als Beweis der Eheschließung ausreicht. Entscheidend ist aber nicht (nur) die Auslegung der Rechtsnormen, sondern ihre Umsetzung in der (eritreischen) Rechtspraxis (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2015 - 3 C 12.14 - juris Rn. 13 und vom 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 - juris Rn. 14 f.). Nach Auffassung der Klägerin und der inzwischen geänderten Erkenntnislage der Botschaft hängt nach der Rechtspraxis in Eritrea die Wirksamkeit einer kirchlichen Eheschließung nicht von deren Registrierung im Zivilstandsregister ab (vgl. zur Eheschließung nach eritreischem Recht auch die SFH-Länderanalyse „Eritrea: Registrierung von Eheschließungen“ vom 19. Juli 2018). Hiervon geht die Kammer zu Gunsten der Klägerin aus. Dem in der Verhandlung vom 10. Dezember 2019 von der Klägerin gestellten Hilfsbeweisantrag dazu, dass die Eheschließung nach eritreischem Recht mittels einer kirchlichen Urkunde nachgewiesen werden könne, brauchte daher nicht nachgegangen zu werden. Die Frage, ob eine kirchliche Eheschließung – wie hier – tatsächlich (wirksam) stattgefunden hat, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Nach den allgemeinen Regeln des internationalen Verfahrensrechts ist auf diese Frage das Lex fori und damit das deutsche Recht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2016 - III ZR 7/15 - juris Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2019 - VG 32 K 138.18 V - UA S. 7 f.). Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Gleiches folgt aus § 438 Abs. 1 ZPO. Eine Beweisbindung nach § 438 Abs. 2 ZPO besteht nicht, weil die Beklagte die Legalisation von Urkunden in Eritrea seit längerem eingestellt hat (vgl. das Merkblatt des Auswärtigen Amtes „Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland“). Auf eritreische Urkunden findet auch nicht das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 Anwendung, weil Eritrea kein Vertragsstaat dieses Abkommens ist. Aus Art. 11 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie – wonach der Mitgliedstaat, wenn ein Flüchtling seine familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen kann, andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen prüft und diese Nachweise nach dem nationalen Recht bewertet – folgt nichts anderes (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil der 12. Kammer vom 14. Mai 2019 - VG 12 K 518.17 V - UA S. 5 ff.). Auch wenn nach dieser Vorschrift die besonderen Schwierigkeiten von Flüchtlingen und ihren Familienangehörigen (etwa) bei der Beweiskraft von Angaben zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 13. März 2019, Rs. C-635/17, juris Rn. 61 ff.), hat das Gericht anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob im Fall einer behaupteten Eheschließung diese tatsächlich erfolgt und/oder wirksam geschlossen worden ist. Nach diesen Maßstäben vermochte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 2, wie behauptet, am 6. Januar 2013 eine kirchliche Ehe geschlossen haben. Maßgeblich hierfür ist, dass die Klägerin eine nach Überzeugung der Kammer gefälschte überbeglaubigte Eheregistrierungsurkunde über die behauptete Eheschließung vorgelegt hat (1.) sowie dass auch die weiteren Beweismittel einschließlich der vorgelegten kirchlichen Eheurkunde weitere Zweifel hieran geweckt haben (2.). 1. Die von der Klägerin vorgelegte Eheregistrierungsurkunde vom 21. November 2017 ist zur Überzeugung der Kammer eine Fälschung. Hierfür sprechen bereits die von der Beklagten zutreffend identifizierten Fälschungsmerkmale, insbesondere im Schriftbild der Überbeglaubigungsstempel des eritreischen Außenministeriums, von denen sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung durch Inaugenscheinnahme der von der Beklagten vorgelegten, ihr vom eritreischen Außenministerium zur Verfügung gestellten Vergleichsmuster selbst überzeugen konnte. Die Urkunde weist außerdem orthographische Fehler im Kopfbogen auf („Marrage Reg. No.“ statt „Marriage Reg. No.“), beim Geburtsort („Asmara, Eritrean“ statt „Asmara, Eritrea“) und im Fließtext („Orthedox church“ statt „Orthodox church“), die bei Verwendung eines offiziellen behördlichen Musters nicht zu erwarten wären. Zudem spricht die Erläuterung des Beigeladenen zu 2 zur Beschaffung der Urkunde gegen ihre Echtheit. So soll seine Mutter sich hierzu an einen Bekannten gewendet haben, Näheres wisse er nicht. Geld habe er nicht bezahlt. Dass auf diese Weise eine echte Urkunde der zuständigen Behörde beschafft werden sollte, ist nicht glaubhaft. Im Übrigen widerspricht dies den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH-Länderanalyse, Eritrea: Registrierung von Eheschließungen, 19. Juli 2018), wonach bei einer rückwirkenden Registrierung einer Eheschließung, bei der mindestens ein Ehepartner im Ausland lebt, nachgewiesen werden muss, dass der im Ausland lebende Partner die Aufbau- bzw. Diasporasteuer bezahlt hat. Die Vorlage einer gefälschten eritreischen Urkunde passt dagegen zu den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes, wonach im Zuge von Visaverfahren deutschen Auslandsvertretungen regelmäßig gefälschte Personenstandsurkunden vorgelegt werden, sowohl zivilrechtlicher als auch religiöser Natur (vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25. Februar 2018, Stand: November 2017, S. 20). Auffällig ist schließlich, ohne dass es darauf noch ankäme, dass die Eheurkunde von einem „Tesfaldet Habtemichael“, „Unit Head of Public Registration“ unterzeichnet wurde, die Geburtsurkunde für H... aus dem Jahre 2016 hingegen von einem „Tesfamichael Tesfaldet“ als „Unit Head of Public Registration & Cemetery“. Den im Termin am 10. Dezember 2019 von der Klägerin gestellten Hilfsbeweisanträgen zur Überprüfung der Eheregistrierungsurkunde war nicht nachzugehen, weil sie am Beweisthema vorbeigehen. Zu beweisen ist nicht die Echtheit der Urkunde, sondern die Behauptung, die Klägerin und der Beigeladene zu 2 hätten wirksam die Ehe geschlossen. Auch soweit eine echte Eheregistrierungsurkunde hierfür ein Indiz wäre, war keine weitere Beweiserhebung erforderlich. Die in den Hilfsbeweisanträgen in Bezug genommenen Überbeglaubigungen bzw. Stempel der eritreischen Behörden sind weder notwendige noch hinreichende Bedingung für den Nachweis der Echtheit der Urkunde. Zur Begründung der Zweifel an der Echtheit der Urkunde kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Eine sachverständige Begutachtung durch einen weiteren Beamten der Bundesrepublik ist nicht erforderlich. 2. Das Gericht konnte auch nicht anhand der weiteren Beweismittel die erforderliche Gewissheit über eine Eheschließung der Klägerin mit dem Beigeladenen zu 2 am 6.Januar 2013 gewinnen, insbesondere nicht aufgrund der Einlassungen des Beigeladenen zu 2 und der Zeugenaussage des Herrn T.... Der Beigeladene zu 2 ist bereits nur eingeschränkt glaubwürdig. So hat er im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt eine Einreise nach Deutschland auf dem Luftweg von Ägypten aus behauptet, was abwegig ist und auch der Angabe der Klägerin gegenüber der Botschaft widerspricht, er sei über die Route „mediterranean sea“ nach Deutschland gelangt. Zudem wurde er strafrechtlich nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1 a) und b) AufenthG verurteilt, weil er Landsleuten bei der unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik Hilfe leistete. Außerdem hat er eine gefälschte Zivilregisterurkunde beschafft und für die Klägerin in das Verfahren eingeführt. Dies deutet darauf hin, dass er über die mit illegaler Migration verbundenen Herausforderungen informiert und bereit war, sie auch mit unwahren Angaben zu bewältigen. Schließlich steht seine Nichtteilnahme im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung in deutlichem Widerspruch zu der von ihm behaupteten großen persönlichen Bedeutung des Verfahrens. Ob er einen rechtzeitig am Termintag gebuchten Zug verpasst hat (das in der Verhandlung vorgezeigte Ticket ließ die Uhrzeit der Buchung nicht erkennen), kann dahinstehen. Denn er hat jedenfalls keine plausible Erklärung dafür angeboten, warum er weder den nächsten verfügbaren Zug genommen noch den Prozessbevollmächtigten noch das Gericht über seine Verspätung bzw. Nichtteilnahme an der Verhandlung informiert hat. Außerdem enthielt der Vortrag des Beigeladenen zu 2 neben teilweisen Übereinstimmungen in der Gesamtschau auffällige Ungereimtheiten sowie Widersprüche zu den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren sowie zur Aussage des Zeugen T.... So konnte auch aufgrund der Beweisaufnahme bzw. Anhörung nicht näher aufgeklärt werden, warum die Klägerin und der Beigeladene zu 2 im Jahre 2013 auf einmal beschlossen haben wollen zu heiraten, nachdem sie bereits seit 2004 in einer Paarbeziehung gewesen waren. Wie es im Jahre 2012 zu dieser Entscheidung kam, obgleich der Beigeladene zu 2 nach eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt von 2009 bis 2013 zum Nationaldienst herangezogen worden war, wurde nicht näher erläutert. Der Beigeladene zu 2 konnte den Namen des Pfarrers nicht angeben, der die kirchliche Eheurkunde unterschrieben hat. Auch den Namen des Pfarrers, der ausweislich der Urkunde die Trauung durchgeführt hat („M...“), gab er nicht wieder, sondern nannte den Namen „M...“. Die Angabe, dieser sei für die Familien zuständig gewesen, ist nicht geeignet, diesen Widerspruch auszuräumen, zumal die von derselben Kirche ausgestellten Taufurkunde von H... aus dem Jahre 2014 den Namen „P...“ enthält, nicht „M...“.Weiter gab der Zeuge an, die Hochzeitsfeier bei der Familie der Klägerin sei am Samstag gewesen. Der Beigeladene zu 2 und die Klägerin hingegen gaben an, die Feier sowohl im Haus der Familie der Klägerin als auch im Haus seiner Familie hätten am Sonntag stattgefunden, nach der kirchlichen Trauung und einem Ausflug zum Puschkin-Platz sei die Hochzeitsgesellschaft nämlich erst bei der Ehefrau und abends bei seiner Familie gewesen. Den vom Zeugen und dem Beigeladenen zu 2 geschilderten Ausflug von Teilen der Hochzeitsgesellschaft zu einem Wasserfall erwähnte wiederum die Klägerin in ihrer Befragung bei der Botschaft nicht. Nicht einleuchtend sind schließlich die Erläuterungen, warum es keine Fotos von der Hochzeit gibt. Es ist nicht glaubhaft, dass von den angeblich mindestens 18 Gästen bei der Trauung sowie den weiteren mindestens 50 Gästen bei den späteren Hochzeitsfeiern niemand ein Foto vom Brautpaar oder den Feierlichkeiten gemacht haben soll. Die Kammer hält es für lebensfremd, dass nur ein angeblich von der Familie der Klägerin gebuchter Fotograf – dessen voller Name nicht genannt wurde – Fotos erstellte und diese allesamt verloren wurden, ohne dass auch nur ein einziges Familienmitglied eine Ablichtung erhielt. Schließlich bestehen auch Zweifel an der Echtheit der in Kopie vorgelegten kirchlichen Eheurkunde („Marriage Certificate“) der S... Church in Asmara vom 6. Januar 2013. Die Urkunde enthält ein anderes Siegel als die vorgelegten Taufurkunden der Klägerin und von H..., welche ebenfalls von der S... Church ausgestellt worden sein sollen. Zur Ausräumung der vorgenannten Widersprüche genügt auch nicht die mittels DNA-Gutachten nachgewiesene Elternschaft der Klägerin und des Beigeladenen zu 2 für H..., denn die Zeugung eines Kindes setzt nicht die Eheschließung voraus. Gleiches gilt für eine Elternschaft des im Oktober 2019 geborenen Kindes A.... Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt ein Visum zum Familiennachzug. Sie ist eritreische Staatsangehörige und schloss nach ihren Angaben mit dem Beigeladenen zu 2 am 6. Januar 2013 in Asmara/Eritrea eine kirchliche Ehe. Im Februar 2014 kam in Asmara die gemeinsame Tochter H... zur Welt. Der Beigeladene zu 2 ist ebenfalls eritreischer Staatsangehöriger, erhielt im November 2015 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und lebt in Deutschland. Im Januar 2016 zeigte er gegenüber der beigeladenen Ausländerbehörde den begehrten Familiennachzug an. Die Klägerin beantragte im Mai 2017 bei der Deutschen Botschaft in Addis Abeba für sich und die Tochter Visa zum Familiennachzug. Als Nachweis für eine Eheschließung reichte sie eine kirchliche Eheurkunde ein. Die Botschaft lehnte die Visaanträge mit Bescheiden vom 29. März 2018 ab. Im Remonstrationsverfahren legte die Klägerin eine Eheregistrierungsurkunde des „Public Registration Office“ aus Asmara vor. Im April 2018 verstarb H.... Die Botschaft lehnte den Visumantrag der Klägerin mit Remonstrationsbescheid vom 8. August 2018 erneut ab, an ihre Prozessbevollmächtigten per Email abgesandt am 9. August 2018. Zur Begründung führte sie aus, nach eritreischem Recht bewirke nur die Registrierung einer Ehe im Zivilregister eine rechtswirksame Eheschließung. Eine solche habe die Klägerin nicht nachgewiesen, denn eine Dokumentenprüfung habe ergeben, dass die vorgelegte Eheregistrierungsurkunde gefälscht sei. Mit ihrer am 10. September 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren weiter. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. März 2018 und des Remonstrationsbescheides vom 8. August 2018 zu verpflichten, ihr ein Visum zur Familienzusammenführung zum Beigeladenen zu 2 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält nicht mehr daran fest, dass nach eritreischem Recht die Registrierung einer Ehe im Zivilregister Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Ehe ist. Sie macht geltend, die vorgelegte Eheregistrierungsurkunde sei eine Fälschung und die kirchliche Eheschließung nicht nachgewiesen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2019 den Beigeladenen zu 2 und den Zeugen T... befragt und die von der Botschaft verwendeten Vergleichsmuster für eritreische überbeglaubigte Eheregistrierungsurkunden in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Beigeladenen zu 1 sowie des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.