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Urteil

21 K 98.18 A

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0912.VG21K98.18A.00
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Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem der Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Juni 2017 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist offensichtlich unbegründet. Der Bescheid des BAMF vom 3. Februar 2017 ist, (auch) soweit er angefochten ist, eindeutig rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fassung vom 2. September 2008 [BGBl. I S. 1798], zuletzt geändert mit Gesetz vom 4. Dezember 2018 [BGBl. I S. 2250] - AsylG -) offensichtlich weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) noch auf Gewährung subsidiären Schutzes (II.) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten (III.); die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden (IV.). Die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. hierzu und zur besonderen Darlegungspflicht des Gerichts BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 - juris Rn. 18 m.w.N.). Dies ist etwa der Fall, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 (i.V.m. Art. 32 Abs. 2) RL 2013/32/EU genannten Umstände vorliegt, also insbesondere wenn der Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente getäuscht hat (Buchstabe c, 1. Alt. der Vorschrift) oder er eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der RL 2011/95/EU anzusehen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist (Buchstabe e der Vorschrift). Dem entspricht § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlichen unbegründet abzulehnen ist, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. So liegt es hier. I. Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Auch wenn bei der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss. Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Das Gericht muss sich schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Antragstellers glaubt. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Antragsteller nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - juris Rn. 11 ff., vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 10 ff., vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 18, vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32, vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - juris Rn. 14 f., vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23, vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 - juris Rn. 17 und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 17, sowie näher zur qualifizierenden Betrachtungsweise Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn es drängt sich ohne Zweifel auf, dass der Kläger keiner Verfolgungshandlung ausgesetzt war (nachfolgend 1.) und ihm eine solche auch nicht bei der Rückkehr in den Iran droht (nachfolgend 2.), weil der Kläger im Klageverfahren, zudem erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2018, zu seiner schon nach dem Ergebnis der Anhörung beim Bundesamt unglaubhaften Verfolgungsgeschichte gefälschte Unterlagen vorgelegt hat, was allein damit erklärt werden kann, dass er eine nicht existente Verfolgung(sgefahr) vorzutäuschen versucht. 1. Es drängt sich auf, dass der Kläger im Iran vor seiner Ausreise einer Verfolgungshandlung nicht ausgesetzt war und daher für ihn auch nicht die tatsächliche Vermutung greift, dass sich eine vor der Ausreise erfolgte Verfolgungshandlung bei einer Rückkehr in den Iran wiederholen wird. Denn seine Angaben hierzu waren substanzlos, ungereimt, widersprüchlich oder gesteigert und wurden mit gefälschten Beweismitteln gestützt. Wie die Beklagte bereits mit dem angefochtenen Bescheid (S. 3) ausgeführt hat, ist der Vortrag des Klägers bei der Anhörung, er befürchte, er sei von den Sicherheitsbehörden als Beteiligter der Auseinandersetzung mit einem Sicherheitsbeamten identifiziert worden, substanzlos und nicht nachvollziehbar. Abgesehen ist sein Vortrag zu der behaupteten Beteiligung derart farblos und vage geblieben, dass sich die Annahme aufdrängt, dass der Kläger nicht von tatsächlich Erlebtem berichtet, sondern eine Verfolgungsgeschichte konstruiert hat. Dafür spricht auch das gesteigerte Vorbringen des Klägers im weiteren Verfahren. Davon dass seine Familie ihm berichtet habe, Sicherheitskräfte seien an ihrem Wohnort erschienen und hätten nach seinem Aufenthaltsort gefragt, wie er mit Schriftsatz vom 18. April 2017 erstmalig geltend gemacht hat, war zuvor nicht die Rede. Gleiches gilt für sein erstmaliges Vorbringen mit Schriftsatz vom 1. August 2018, es sei gegen ihn persönlich ein Strafverfahren geführt worden, das zu einer Verurteilung „wegen Unruhestiftung, Störung der öffentlichen Meinung und Auseinandersetzung mit Polizisten in der Stadt Sardasht wegen der Zerstörung öffentlicher Eigentums zu einer Geldstrafe von 109.560.000 Rial und einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Tagen sowie zu 70 Peitschenhieben in der Öffentlichkeit“ sowie „wegen Unruhestiftung und Widerstand gegen Polizeigewalt zu weiteren 5 Jahren Freiheitsstrafe und weiteren 74 Peitschenhieben“ geführt habe. Dies hatte der Kläger zuvor nicht ansatzweise erwähnt, obwohl schon im Zeitpunkt der Anhörung (2. August 2016) seit der angeblichen Vorladung acht Monate und seit dem angeblichen Urteil fünf Monate vergangen waren. Dass der Kläger ein Strafverfahren nebst erheblicher Verurteilung erst zwei Jahre nach Anhörung, eineinhalb Jahre nach dem Ablehnungsbescheid (3. Februar 2017) und Klageerhebung (8. Februar 2017), knapp eineinhalb Jahre nach Ablauf der vom BAMF mit dem Bescheid gesetzten Frist für ergänzendes Vorbringen (am 7. März 2017) und fünf Tage vor Ablauf der vom Gericht nach § 87b VwGO gesetzten Frist (am 6. August 2018) geltend gemacht und mit Unterlagen zu belegen versucht hat, lässt sich nur asyltaktisch erklären. Hierzu passt, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 18. April 2017 – also 1 ¼ Jahre zuvor – erklärt hat, er „bemühe sich gegenwärtig, Kontakte zu seiner Familie aufzunehmen, um weitere Einzelheiten darüber zu erhalten, die im Zusammenhang mit den Nachforschungen der iranischen Sicherheitsbehörden bei seiner Familie stehen“, seitdem aber in keiner Weise hierzu weiter vorgetragen hat. Hinzu kommt, dass die angebliche Vorladung vom 21. Oktober 2015 datiert und im selben Monat (an die Anschrift seiner Familie) zugestellt worden sein soll. Dass der Kläger erst im August 2018 hierzu vortragen konnte, erschließt sich nicht ansatzweise. Gleiches gilt für das angebliche – drakonische – Strafurteil, das vom 15. März 2016 datiert. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2018 vermochte der Kläger die offensichtliche Verfahrensangepasstheit seines Vorbringens nicht zu entkräften. Er erklärte, die Unterlagen „im Jahr 2017“ erhalten zu haben, wollte sich aber weder an den Tag noch an den Monat erinnern können. Auf Fragen des Gerichts, wann er von den Unterlagen bzw. der Verurteilung Kenntnis gehabt habe, wand der Kläger sich, um schließlich zu erklären, seine Familie habe ihn telefonisch unterrichtet, einmal in 2015, einmal in 2016. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Anhörung im August 2016 von den Unterlagen nichts berichtet habe und sein Vorbringen unglaubhaft sei, erklärte der Kläger nur lapidar, er habe die Unterlagen bei der Anhörung noch nicht gehabt, sonst hätte er sie der Behörde übergeben. Dies ist eine offensichtliche Ausflucht. Es hätte sich jedem aufgedrängt, wenn es die Unterlagen, insbesondere die Verurteilung tatsächlich gegeben hätte, dies als eindrucksvollen Beleg der behaupteten Verfolgungsgefahr vorzulegen oder hiervon wenigstens zu berichten. Auf entsprechenden Vorhalt wich der Kläger erneut aus und erklärte, er hätte sein Vorbringen „ja aber nicht beweisen können“. Auf weitere Vorhalte griff der Kläger auf die substanzlose stereotype Ausrede zurück, er habe sich bei der Anhörung auch mit dem Dolmetscher nicht so gut verständigen können. Dies ist unglaubhaft. Der Kläger hat bei der Anhörung ausdrücklich erklärt, es habe keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Er hat weder auf die Rückübersetzung am Ende der Anhörung Einwände erhoben noch in Folge der am 2. August 2016 erhaltenen Kopie der Niederschrift der Anhörung. Die Unterlagen, auf die der Kläger seine Verfolgungsgeschichte stützt, sind außerdem zur Überzeugung des Gerichts gefälscht, was allein damit erklärt werden kann, dass er eine nicht existente Verfolgung(sgefahr) vorzutäuschen versucht hat. Das vom Kläger mit Schriftsatz vom 1. August 2018 (auf Persisch und in deutscher Übersetzung) vorgelegte Strafurteil ist zur Überzeugung des Gerichts eine Fälschung, weil es nach der vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Juli 2019 an gravierenden Mängeln leidet, die sich nur mit einer Fälschung erklären lassen: Im Urteil werden insgesamt drei unterschiedliche Gerichte genannt, wobei unklar bleibt, welches das für die Ausstellung des Urteils zuständige Gericht ist. Zunächst wird als zuständige Behörde die 1. Kammer des Allgemeinen Gerichts (Strafgericht) Sardasht genannt. Der unten rechts aufgebrachte Stempel nennt die Kammer 102 des Allgemeinen Gerichts Strafgericht. Unterzeichnet wurde das Urteil vom Leiter der 1. Kammer des Revolutionsgerichts. Außerdem werden Artikel 45 und 46 des Islamischen Strafgesetzbuches als Gesetzesgrundlage für die Verurteilung des Klägers genannt, dagegen bezieht sich die Begründung des Urteils inhaltlich nur auf den Artikel 618 des Islamischen Strafgesetzbuches. Der Urteilstext enthält eine Vielzahl von Rechtschreibfehlern. Die Urteilsbegründung ist in einem unjuristischen Stil gehalten, der teilweise dazu führt, dass der Text unverständlich bleibt. Die äußere Form des Urteils entspricht nicht dem dem Auswärtigen Amt vorliegenden Vergleichsmaterial. Die Urteilsnummer stimmt mit der Vorladungsnummer der vom Kläger ebenfalls (auf Persisch und in deutscher Übersetzung) vorgelegten Vorladung überein, die zur Überzeugung des Gerichts selbst eine Fälschung ist. Auch diese leidet nach der vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Juli 2019 an gravierenden Mängeln, die sich nur mit einer Fälschung erklären lassen. Gegen die Echtheit der Vorladung – die als Ausstellungsdatum den 29.07.1394 (21.10.2015) ausweist – spricht schon das angegebene Zustelldatum. Als Zustelldatum wird der 25.07.1394 (17.10.2015) genannt. Damit liegt das Zustelldatum vier Tage vor dem Ausstellungsdatum der Vorladung. Die Vorladung weicht hinsichtlich der Vorladungsnummer, des Aktenzeichens sowie der Registernummer von der dem Auswärtigen Amt bekannten, von der Justiz der Islamischen Republik Iran verwandten Systematik ab. Die Nennung des Erscheinungsgrundes in der Vorladung erfolgt zu ausführlich. Das vom Kläger mit Schriftsatz vom 1. August 2018 vorgelegte behördeninterne Schreiben (laut Stempel ausgestellt:) von der Allgemeinen Staatsanwaltschaft und Revolution Sardasht vom 6. Januar 2016 an die Polizei kann schon im Hinblick auf die gefälschte Vorladung und das gefälschte Urteil auch nur als Fälschung bewertet werden. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht ansatzweise plausibel gemacht hat, wie er oder seine Familie in den Besitz eines solchen behördeninternen Schreibens gelangt sein will. Sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 1. August 2018, das Schreiben sei nach den Angaben seiner Familie „wohl verboten übersandt“ worden, ist substanzlos und nicht nachvollziehbar. Weitere Plausibilisierungsversuche hat der Kläger nicht unternommen, obwohl auch mi der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Juli 2019 dieser Punkt besonders erwähnt wurde. Es drängt sich bei einer Gesamtwürdigung auch im Hinblick auf den Ausreisezeitpunkt sowie die mit erhöhten Kosten und Gefahren verbundene Weiterreise von der Türkei nach Deutschland auf, dass der Kläger – wie Hunderte anderer iranischer Asylantragsteller, die Anfang 2017 beim Verwaltungsgericht Berlin Klageverfahren (bei der 3., der 35. und der erkennenden Kammer) anhängig gemacht haben – das „Zeitfenster“ der „offenen Grenzen“ ausnutzen wollte, weil er sich in Deutschland eine bessere Zukunft erhoffte, und nicht aus einer Verfolgungs- oder Bedrohungslage heraus ausgereist ist. 2. Es drängt sich nach Vorstehendem ebenfalls auf, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Weitere Asylgründe hat der Kläger nicht vorgetragen noch sind solche ersichtlich. II. Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 11.09 - juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - juris Rn. 34). Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen. Es drängt sich auf, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein solcher ernsthafter Schaden nicht droht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Nach einhelliger Rechtsprechung und Erkenntnismittellage droht einem in den Iran zurückkehrendem jungen (unverfolgten) Mann wie dem Kläger kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG. III. Der Kläger hat offensichtlich weder Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (1.) noch nach Absatz 7 Satz 1 der Vorschrift (2.). 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Es drängt sich auf, dass dem Kläger eine derartige Gefahr nicht droht. Auch hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. 2. Auch für ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nichts ersichtlich; der Kläger hat gesundheitliche Gründe selbst nicht geltend gemacht. IV. Die auf § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht im Hinblick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf die Geltendmachung eigener Kosten in allen Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt hat. Das Urteil ist unanfechtbar (vgl. § 78 Abs. 1 AsylG). Der Kläger begehrt asylrechtlichen Schutz. Er ist iranischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben im Herbst 2015 aus dem Iran aus- und nach Deutschland eingereist. Zu seinem nach der Einreise gestellten Asylantrag gab er bei seiner Anhörung im August 2016 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) an, er habe den Iran aus Angst vor Verfolgung wegen einer Teilnahme an einem Übergriff auf einen Sicherheitsbeamten verlassen. Er sei 2015 mit seinem Cousin in das Zentrum der Stadt Sardasht gefahren, um Fotos machen zu lassen. Er habe seine Tante besucht. Während dieses Besuchs habe er mitbekommen, dass auf der Straße Schüsse gefallen seien. Sein Cousin und er seien weggerannt. Sie hätten mitbekommen, dass es zwischen einem Sicherheitsbeamten und einem Händler zu einer Schießerei gekommen sei, in deren Folge der Händler getötet worden sei. Die Menschenmenge, welche sich bereits versammelt habe, sei sehr erbost gewesen und habe den Sicherheitsbeamten tätlich angegriffen. Auch er habe ihn geschlagen. Die Polizei habe dann die Menge aufgelöst. Er habe sich nicht mehr getraut, in sein Dorf zurückzukehren. Er habe gehört, dass mehrere Teilnehmer dieses Angriffs verhaftet worden seien. Er habe Angst gehabt, dass auch er in das Visier der Sicherheitsbehörden geraten könnte, und das Land verlassen. Mit Bescheid vom 3. Februar 2017 lehnte das BAMF den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Mit seiner am 8. Februar 2017 erhobenen (zunächst zum Aktenzeichen VG 3 K 167.17 A geführten) Klage verfolgt der Kläger sein Begehren mit Ausnahme einer Anerkennung als Asylberechtigter unter Vertiefung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren weiter. Er hat im August 2018 ergänzend geltend, er sei inzwischen im Iran verurteilt worden, und hat hierzu verschiedene Unterlagen vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung befragt; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Es hat zu den vom Kläger vorgelegten Unterlagen eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des BAMF Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.