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Urteil

21 K 901.18

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0521.21K901.18.00
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Leitsätze
1. Zur Frage eines erheblichen Vermögens und damit einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld nach § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes.(Rn.16) 2. Bei der maßgeblichen Gesamtwürdigung ist (insbesondere) zu berücksichtigen, über welches Einkommen der Haushalt verfügt, ob das Vermögen der Alterssicherung dient und in welchen familiären, gesundheitlichen, sozialen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen die Haushaltsmitglieder leben (hier wesentlicher Aspekt: 115.000 € Bankvermögen bei laufenden monatlichen, den Bedarf bis auf 100 € deckenden Einkünften).(Rn.19) 3. Die Frage, welcher Orientierungswert Ausgangspunkt der Prüfung ist, wurde ebenso offen gelassen (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 -: 61.000 €, Ziffer 21.36 der Verwaltungsvorschriften: 60.000 €, VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 -: 80.000 €; OVG Berlin-Brandenburg: offen gelassen mit Urteil vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 -) wie die Frage, ob nach Erreichen des Rentenalters Schonvermögen für Altersvorsorge noch Berücksichtigung finden kann.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage eines erheblichen Vermögens und damit einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld nach § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes.(Rn.16) 2. Bei der maßgeblichen Gesamtwürdigung ist (insbesondere) zu berücksichtigen, über welches Einkommen der Haushalt verfügt, ob das Vermögen der Alterssicherung dient und in welchen familiären, gesundheitlichen, sozialen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen die Haushaltsmitglieder leben (hier wesentlicher Aspekt: 115.000 € Bankvermögen bei laufenden monatlichen, den Bedarf bis auf 100 € deckenden Einkünften).(Rn.19) 3. Die Frage, welcher Orientierungswert Ausgangspunkt der Prüfung ist, wurde ebenso offen gelassen (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 -: 61.000 €, Ziffer 21.36 der Verwaltungsvorschriften: 60.000 €, VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 -: 80.000 €; OVG Berlin-Brandenburg: offen gelassen mit Urteil vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 -) wie die Frage, ob nach Erreichen des Rentenalters Schonvermögen für Altersvorsorge noch Berücksichtigung finden kann.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf das begehrte Wohngeld für das Jahr 2018 hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 1 des Wohngeldgesetzes in der Neufassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert mit Gesetz vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) - WoGG -, in Betracht. Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zur Miete geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt unter anderem von der Anzahl der Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8 WoGG), der berücksichtigungsfähigen Miete (§§ 9 ff. WoGG) und dem Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder ab (§§ 13 und 14 WoGG). Außerdem hängt die Bewilligung von Wohngeld vom Vorliegen von Ausschlussgründen (§ 21 WoGG) ab. Danach steht dem Kläger kein Anspruch auf das begehrte Wohngeld zu, weil der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 WoGG erfüllt ist. Nach § 21 Nr. 3 WoGG ist die Bewilligung von Wohngeld ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Für diese Feststellung ist der Zeitpunkt der Antragstellung – hier Januar 2018 – maßgeblich, denn nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG sind der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 - juris Rn. 12). Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Begriff des „erheblichen Vermögens“ mit Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 - grundlegend wie folgt ausgeführt (juris Rn. 8 ff.): „Gemäß § 21 Nr. 3 WoGG 2008 besteht ein Wohngeldanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Die Inanspruchnahme ist missbräuchlich, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche dem Zweck des Gesetzes (a). Ein Regelbeispiel einer missbräuchlichen Inanspruchnahme ist die Beantragung von Wohngeld trotz des Besitzes erheblichen Vermögens (b). a) § 21 Nr. 3 WoGG 2008 gründet auf dem Gedanken, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Der Ausschlussgrund knüpft an ein tatsächliches, auf die Herbeiführung der Leistungsgewährung gerichtetes Verhalten an, das mit dem in § 1 Abs. 1 WoGG 2008 geregelten Zweck des Gesetzes, Wohngeld nur zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu gewähren, nicht zu vereinbaren ist. Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch (Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 66.90 - juris Rn. 19), so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen. b) Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld ist nicht auf die - hier nicht einschlägigen - Fallgestaltungen beschränkt, in denen sich Antragsteller im Zusammenhang mit der isolierten oder doch isolierbaren Verfolgung wohngeldrechtlicher Zwecke in einer Weise verhalten, die qualitativ oder in gesteigertem Ausmaß quantitativ ungewöhnlich ist, und sich dieser Ungewöhnlichkeit wegen die Annahme aufdrängt, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (gegebenenfalls insoweit) gleichsam "künstlich" oder "konstruiert" (Urteile vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68.90, 8 C 70.90 - BVerwGE 91, 82 = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 6 und BVerwG 8 C 66.90 a.a.O.). Ergänzt der Gesetzgeber eine Generalklausel durch Beispieltatbestände, so ist die damit getroffene Regelung regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass bei der Gesetzesanwendung zunächst zu fragen ist, ob der Sachverhalt einem der Beispieltatbestände unterfällt. Ist dies zu bejahen, so kommt es auf die Generalklausel nicht an (Urteil vom 16. Januar 1974 - BVerwG 8 C 56.73 - Buchholz 454.71 § 18 II. WoBauG Nr. 3 S. 13). So verhält es sich hier. § 21 Nr. 3 WoGG 2008 normiert als Regelbeispiel für eine missbräuchliche Inanspruchnahme die Geltendmachung von Wohngeld durch Personen, die in der Lage sind, ihre finanziellen Verhältnisse so zu gestalten, dass sie die Belastung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Allgemeinheit aufzubringen vermögen und ihnen dies aus objektiver Sicht auch zuzumuten ist (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 - juris Rn. 71 f. m.w.N.). Das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel und der Charakter des Wohngeldes als Sozialleistung gebieten es, dessen Inanspruchnahme als missbräuchlich anzusehen, wenn seine Gewährung zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens tatsächlich nicht notwendig ist. Die Einfügung des Regelbeispiels in § 21 Nr. 3 WoGG 2008 geht maßgeblich auf eine Anregung des Bundesrates zurück, die darauf abzielte, den Ausschluss des Wohngeldes wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme bei erheblichem Vermögen in bewusster Anlehnung an § 18 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl I S. 1159) (WoGG 1980) und § 18 Nr. 6 des Wohngeldgesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2676) (WoGG 2000) auf eine rechtlich gesicherte Grundlage zu stellen (BTDrucks 16/6543 S. 118 und 124 sowie BTDrucks 16/8918 S. 21). Gemäß § 18 Abs. 3 WoGG 1980 wurde Wohngeld nicht gewährt, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Regelung sollte insbesondere diejenigen Fallgestaltungen erfassen, "in denen beim Antragsteller besonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen (z.B. ohne Schwierigkeit zu realisierende Unterhaltsansprüche) oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen bestehen" (BTDrucks 8/3702 S. 83 und BTDrucks 8/3903 S. 83). Nach § 18 Nr. 6 WoGG 2000 bestand ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Vorschrift bezog nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch die vormals eigenständig geregelten Fälle der Vermögensteuerpflicht eines zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedes im Jahr der Stellung des Antrags auf Wohngeld ein. Die Anpassung der Norm sollte eine materielle Änderung nicht bewirken, "da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig missbräuchlich sein dürfte" (BTDrucks 14/1636 S. 189). Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch die Subventionierung der Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - 9 ZB 05.1654 - juris Rn. 14 und vom 6. Februar 2009 - 12 ZB 08.2959 - juris Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 - juris Rn. 75; ferner Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - BVerwGE 84, 278 = Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 3). Dies knüpft an den das Wohngeldgesetz prägenden Grundgedanken an, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Wer über beträchtliches Vermögen verfügt, dessen Einsatz zur Deckung des jeweiligen Bedarfs zuzumuten ist, soll mangels Bedürftigkeit nicht die Unterstützung der Allgemeinheit in Anspruch nehmen (vgl. VGH München a.a.O. Rn. 13). Die Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs ist im Lichte der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dementsprechend verbietet sich ihre Bestimmung anhand einer pauschalen und starren Vermögensgrenze, jenseits derer die Inanspruchnahme von Wohngeld ohne weiteres als missbräuchlich anzusehen wäre. Soweit im Rahmen der behördlichen oder gerichtlichen Prüfung wertmäßig von Orientierungs-, Richt- oder Vergleichsgrößen ausgegangen wird, deren Höhe sich unter Berücksichtigung der weitreichenden Vermögenstoleranz des Wohngeldgesetzes an dem in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl I S. 2467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785), geregelten Freibetrag von etwa 61 000 € für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person anlehnt (vgl. auch Nr. 21.36 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 i.d.F. vom 29. April 2009 ), begegnet dies keinen Bedenken, solange diesen Größen nicht die Bedeutung einer starren Vermögens(-unter-)grenze mit Bindungswirkung beigemessen wird (ebenso VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 a.a.O. Rn. 14, vom 11. Januar 2006 - 9 C 05.2277 - juris Rn. 65 und vom 6. Februar 2009 a.a.O. Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 a.a.O. Rn. 77). Von einer Orientierung an der Höhe des Freibetrages nach § 6 Abs. 1 VStG ist der Gesetzgeber auch nach der Aufhebung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG 1980 weder im Zuge des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534; vgl. BTDrucks 14/1636 S. 189) noch im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856; vgl. BTDrucks 16/6543 S. 118) abgerückt. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Ausrichtung an der Freibetragsgrenze hinsichtlich der Vermögenssteuer nicht gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes. Diese Orientierung dient der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliches Vermögen", sie ist - wie aufgezeigt - auf den sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebenden Willen des Gesetzgebers zurückzuführen und bewirkt zudem keine starre, mit Bindungswirkung versehene Betragsgrenze. Eine entsprechende Orientierung entbindet indes weder die Behörden noch die Verwaltungsgerichte von der Pflicht, die Erheblichkeit des Vermögens auf der Grundlage der Gesamtumstände des Einzelfalles zu bestimmen. Auch ein den Freibetrag deutlich übersteigendes Vermögen kann daher wohngeldrechtlich unschädlich sein, sofern die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme - im Lichte einer dem Normzweck entsprechenden Anwendung des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - nicht rechtfertigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - OVG 9 N 8.09 - juris Rn. 13). Ebenso wenig erscheint es ausgeschlossen, dass ein den Freibetrag unterschreitendes Vermögen im Einzelfall wohngeldrechtlich beachtlich sein kann.“ Nach den vorgenannten Maßstäben ist das Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau als erheblich anzusehen; die Verwertbarkeit dieses (reinen Bank-) Vermögens steht hier zu Recht nicht im Streit. Dabei kann dahinstehen, ob als Orientierungswert nur der in § 6 Abs. 1, 1. Alt. des Vermögensteuergesetzes bestimmte Wert von rund 61.000 € heranzuziehen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 14 [in dem zu entscheidenden Fall handelte es sich um einen alleinstehenden, unverheirateten, erwerbsfähigen, unter 60 Jahre alten Mann, für den nur § 6 Abs. 1, 1. Alt. einschlägig war]), oder ein weiter abgerundeter Betrag von 60.000 €, wie es Ziffer 21.37 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift vorsieht, ob dieser Wert entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fortgeschrieben werden sollte (so die Kammer noch mit Urteil vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 - juris [wobei sich für 2009 ein Wert von rund 80.000 € ergab]; ausdrücklich offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg mit dem hierzu ergangenen Berufungsurteil vom 28. März 2012 - OVG 6 B 4.11 - juris Rn. 17) oder ob auch die weiteren in § 6 des Vermögensteuergesetzes genannten Werte heranzuziehen sind (so ergab sich nach § 6 Abs. 1, 2. Alt. des Vermögenssteuergesetzes im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten ein Freibetrag von rund 123.000 € und nach Absatz 3, 1. Alt. der Vorschrift ein weiterer Freibetrag für Steuerpflichtige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, von rund 26.000 €). Denn nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles ist das Vermögen des Klägers (und seiner Ehefrau) in Höhe von rund 115.000 €, selbst wenn ein darüber hinausgehender Orientierungswert als Ausgangspunkt der Prüfung zu Grunde gelegt würde, als erheblich zu bewerten. Bei dieser Bewertung hat die Kammer (insbesondere) berücksichtigt, über welches Einkommen der Haushalt verfügt, ob das Vermögen der Alterssicherung dient und in welchen familiären, gesundheitlichen, sozialen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen die Haushaltsmitglieder leben (vgl. zu diesen Kriterien OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012, a.a.O., Rn. 15). Die Eheleute konnten im hier maßgeblichen Zeitpunkt (Januar 2018) mit folgende Einnahmen rechnen (netto, umgerechnet monatlich, gerundet): Renten 770 €, Kapitalerträge 130 € und Einnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit der Ehefrau 400 €. Mit diesen Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.300 € monatlich konnten sie ihren Lebensunterhalt fast vollständig decken (Warmmiete von rund 653 € zuzüglich sonstige Lebensunterhaltskosten 748 € [Regelsatz für den Ehegatten-Haushalt]). Damit hätte das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Vermögen von rund 115.000 € nicht nur jahrzehntelang ausgereicht, um den „Fehlbetrag“ von monatlich rund 100 € aufzubringen, sondern wäre für den hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum (Januar bis Dezember 2018) nur um rund 1.200 € und damit nur um rund 1 % „abgeschmolzen“. Hinzu kommt, dass nach der auf den Orientierungswerten der Ziffer 21.37 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift beruhenden Verwaltungspraxis des Beklagten bei einem Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau von weniger als 90.000 € mit einer Wohngeldbewilligung zu rechnen ist, es dem Kläger also nicht zugemutet werden sollte, das Vermögen insgesamt aufzubrauchen, sondern nur den über den genannten Wert hinausgehenden Betrag von 25.000 €. Die Kammer hat außerdem berücksichtigt, dass der Kläger und seine Ehefrau weder gesundheitliche Probleme haben noch mit Kindern oder sonstigen unterhaltsberechtigten Haushaltsmitgliedern zusammenleben, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Schließlich lässt der vom Kläger geltend gemachte Aspekt der Altersvorsorge den Missbrauchsvorwurf (unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten) nicht entfallen. Die Berücksichtigung von Vermögen als Altersvorsorge setzt nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts der Kammer eine entsprechende Zweckbestimmung des Vermögens voraus, an der es hier fehlt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012, a.a.O., Rn. 28). Das Kapitalvermögen des Klägers und seiner Ehefrau ist „frei“ verfügbar gewesen (Girokonto 2.889,19 €, Tagesgeldkonto 40.008,61 €, DekaBank-Depot 72.085,98 €). Im Übrigen dürfte nach den Wertungen des Gesetzgebers nach Erreichen des Rentenalters – der Kläger ist 78 Jahre alt, seine Ehefrau 75 Jahre – eine Ausnahme für Altersvorsorge ohnehin nicht mehr in Betracht kommen (vgl. die „Abkehr“ von der allgemeinen Schonung von Altersvorsorgevermögen nach § 12 Abs. 2 und 3 SGB II mit der Regelung des § 90 SGB XII; Giere in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 90 Rn. 35, 70 ff.; Ziffer 21.36 Abs. 5 Nr. 5 WoGVwV [vor dem Eintritt in den Ruhestand]). Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte weitere Umstand, er rechne in vier Jahren mit einer Kündigung der von ihm und seiner Ehefrau bewohnten (vor sechs Jahren in Eigentum umgewandelten) Wohnung, kann für den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Januar 2018) bzw. Bewilligungszeitraum (Januar bis Dezember 2018) keine Berücksichtigung finden. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, wie der Begriff des erheblichen Vermögens in § 21 Nr. 3 WoGG auszulegen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Wohngeld. Er ist 1940 geboren und lebt mit seiner 1943 geborenen Ehefrau in einer 86 qm großen Wohnung in der S…straße 5… in Berlin, für die ab März 2017 eine Miete von rund 653 € einschließlich 107 € Heizkostenvorschuss zu zahlen war. Im Januar 2018 beantragte er beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf die Bewilligung von Wohngeld. Hierzu gab er an, er und seine Ehefrau verfügten über ein Bankvermögen in Höhe von 115.000 €. Ihre laufenden Einkünfte bestünden aus Renten in Höhe von insgesamt 770 € monatlich, Kapitalerträgen in Höhe von 1.500 € und Einnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit seiner Ehefrau in Höhe von 4.800 € (jeweils jährlich; sämtliche vorgenannten Beträge gerundet). Das Bezirksamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. März 2018 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2018, zugestellt am 1. August 2018, mit der Begründung zurück, der Wohngeldantrag sei wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich, auch bei Berücksichtigung des höheren Alters des Klägers könne kein Wohngeld gewährt werden. Mit der am 31. August 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Inanspruchnahme von Wohngeld wegen erheblichen Vermögens – der Kontostand betrug zum 9. August 2018 insgesamt rund 110.000 € – missbräuchlich wäre oder nicht. Der Kläger macht geltend, seine individuellen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien unzureichend berücksichtigt worden, insbesondere mit Blick auf die Schwierigkeiten, mit der beruflichen Betätigung ein genügendes Einkommen zu erzielen. Er sei Literaturwissenschaftler und Philosoph, seine Ehefrau freischaffende Künstlerin. Die Verwaltungsvorschriften zum erheblichen Vermögen seien nur grobe Richtwerte und stünden einer Wohngeldbewilligung bei höherem Vermögen nicht entgegen. Das Wohnungsamt habe die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie des Bundesverwaltungsgerichts verkannt, wonach eine Vermögensfreigrenze von 80.000 € für das erste Haushaltsmitglied gelten könne. Zusammen mit dem Vermögensfreibetrag für seine Ehefrau in Höhe von 30.000 € berechtige ihn das bei seinem derzeitigen Kontostand zum Erhalt von Wohngeld. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 16. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2018 zu verpflichten, ihm für die Zeit von Januar bis Dezember 2018 Wohngeld in der ihm gesetzlich zustehenden Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.