Urteil
21 K 882.17 V
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1016.VG21K882.17V.00
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Leitsätze
1. Ein hier grundsätzlich anerkannter ausländischer Reisepass kann ein ausreichender Nachweis dafür sein, dass die dort enthaltenen Angaben zur Person zutreffend sind und damit die Identität geklärt ist im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AufenthG.(Rn.13)
2. Dies gilt nicht, wenn Umstände vorliegen, die gegen die Richtigkeit sprechen, insbesondere die Vorlage gefälschter Urkunden (z.B. Geburtsurkunde, Schulregister) und gravierende Mängel des Urkundswesens des Staates der Passausstellung (hier bejaht für Nigeria).(Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein hier grundsätzlich anerkannter ausländischer Reisepass kann ein ausreichender Nachweis dafür sein, dass die dort enthaltenen Angaben zur Person zutreffend sind und damit die Identität geklärt ist im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AufenthG.(Rn.13) 2. Dies gilt nicht, wenn Umstände vorliegen, die gegen die Richtigkeit sprechen, insbesondere die Vorlage gefälschter Urkunden (z.B. Geburtsurkunde, Schulregister) und gravierende Mängel des Urkundswesens des Staates der Passausstellung (hier bejaht für Nigeria).(Rn.13) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen zu 1. zur Sache verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf das begehrte Visum zum Ehegattennachzug hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 6 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 5, 27 und 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Neufassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) - AufenthG -, in Betracht. Die danach erforderlichen Voraussetzungen liegen hier nicht sämtlich vor. 1. Auch wenn nach dem Ergebnis der zeitgleichen Befragung der Eheleute im März 2017 von einer Schutzwürdigkeit der Ehe auszugehen sein sollte, ist jedenfalls die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nicht erfüllt. Hiernach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Identität geklärt ist. Hieran fehlt es und ein Ausnahmefall ist nicht gegeben. Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht. Zuordnungskriterien sind in erster Linie der Name und Vorname sowie der Tag und Ort der Geburt; nur wenn mit einer Person stets diese Zuordnungskriterien verbunden sind, kann sie zuverlässig von anderen Personen unterschieden werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 - 3 B 15.11 - juris Rn. 20 f.). Dabei können nationale Reisepässe als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunden nach internationaler Übung einen ausreichenden Nachweis darstellen, dass der Inhaber die in dem Pass genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die dort enthaltenen Angaben mit deren tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen übereinstimmen. Allerdings ist die Rechtsprechung zum Umfang der Beweiswirkung von nationalen Reisepässen unklar. Zum Teil wird ausgeführt, dass ein nationaler Reisepass einen „widerlegbaren Nachweis“ darstellt, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - juris Rn. 24; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 30. Mai 2017 - I-15 W 317/16 - juris Rn. 3), zum Teil dass mit ihm „in der Regel“ die Richtigkeit der dort enthaltenen Angaben bewiesen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2014 - 7 N 109.14 - juris Rn. 4 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 2014 - 11 S 2450/13 - Rn. 32; Nr. 5.1.1a VwV-AufenthG). Teilweise wird ausgeführt, dass mit einem nationalen Reisepass generell nicht der materielle Beweis der Richtigkeit der darin angeführten Angaben erbracht wird, weil zwischen der (formellen) Echtheit einer öffentlichen Urkunde und deren (materieller) Beweiskraft zu unterscheiden sei und nach der Beweisregel des § 418 Abs. 3 ZPO die in der öffentlichen Urkunde bezeugte Tatsache nur dann den vollen Beweis erbringe, wenn diese von der Behörde oder Urkundsperson selbst wahrgenommen worden sei oder wenn eigene Handlungen der Behörde oder Urkundsperson bezeugt würden, was in Bezug auf Geburtstag, -ort und -namen nicht der Fall sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 - 2 N 16.11 - juris Nr. 4). Die Identität eines Ausländers sei – zur Vermeidung von Missbrauchsfällen, Straftaten sowie Umgehung einer Personenfahndung – nicht schon dann als geklärt anzusehen, wenn seine Daten von dem passausstellenden Staat anerkannt werden, vielmehr bleibe der Ausländer darlegungspflichtig, dass die mit dem Reisepass dokumentierten Daten zutreffend sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012, a.a.O., Rn. 22). Mit einem nationalen Reisepass könne die Identität nur dann geklärt werden, wenn in dem der Passausstellung vorangehenden Verwaltungsverfahren auch die Richtigkeit der Verbindung zwischen Person und Name effektiv kontrolliert werde (vgl. Zeitler in: HTK-AuslR, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, Stand: Januar 2015 unter Bezugnahme auf das Urteil der 28. Kammer vom 20. Mai 2005 - VG 28 V 14.04 - juris Rn. 17; vgl.a. die 1. Kammer mit Urteil vom 31. Mai 2018 - VG 1 K 260.16 V - juris RN. 20). Auf die Unklarheiten in der Rechtsprechung zum Umfang der Beweiswirkung von nationalen Reisepässen kommt es hier jedoch nicht an, weil selbst unter der Annahme, dass mit einem ausländischen Reisepass in der Regel die Richtigkeit der dort enthaltenen Angaben bewiesen wird, die Identität des Klägers mit dem von ihm vorgelegten, im Bundesgebiet anerkannten Pass (vgl. hierzu die Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Inneren über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes vom 6. April 2016, BAnz AT 25.04.2016 B 1) nicht geklärt ist. Denn es liegen zahlreiche Umstände vor, die gegen die Richtigkeit der Passangaben sprechen und die Identität des Klägers als ungeklärt erscheinen lassen (bereits der fehlende Nachweis des Geburtsdatums schließt einen Nachweis der Identität aus, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012, a.a.O., Rn. 23). Erstens weist das nigerianische Urkundswesen nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes grundlegende Mängel auf. Ein hoher Prozentsatz der nigerianischen Urkunden ist ver- bzw. gefälscht oder formell echt, aber inhaltlich unrichtig. In Nigeria beruhen die meisten Dokumente auf mündlichen Aussagen. Vor allem bei Geburtsurkunden oder -bescheinigungen müssen keine Belege über die Geburt (z.B. Krankenhausbescheinigungen) vorgelegt werden. Anhaltspunkte dafür, an diesen Erkenntnissen zu zweifeln, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Da nigerianische Urkunden daher sozusagen „auf Zuruf“ allein aufgrund der Angaben des jeweiligen Antragstellers und eventueller Zeugen ausgestellt werden und eine Überprüfung der Richtigkeit durch die ausstellende Behörde nicht erfolgt, ermöglicht es das nigerianische Personenstand- und Passwesen, zu jeder beliebigen frei gewählten Identität Urkunden und einen entsprechenden Pass zu erhalten. Das Auswärtige Amt hat dementsprechend die Legalisation nigerianischer Urkunden schon seit 2000 eingestellt. Zweitens hat der Kläger im Verwaltungsverfahren eine gefälschte Geburtsurkunde vorgelegt.Die von ihm zum Visumantrag vorgelegte, auf den 16. November 1976 datierende Geburtsurkunde war – unstreitig – eine Fälschung. Weder befanden sich entsprechende Einträge in den Registern noch war der auf der Geburtenregistrierung vermerkte Registrar tatsächlich Registrar im fraglichen Jahr, wie die nigerianischen Behörden bestätigt haben. Die Einlassungen des Klägers hierzu sind unglaubhaft und verfahrensangepasst. Drittens sind im Verwaltungsverfahren zur Überzeugung der Kammer gefälschte (den Kläger betreffende) Schulregister der Grundschule vorgelegt worden (und darüber hinaus eine offensichtliche Gefälligkeitsbescheinigung der Grundschulleiterin). Nach dem Ergebnis der zweiten Urkundenüberprüfung vom 6. September 2017 waren alle Schulregister erst ab dem Jahr 2000 ausgestellt worden, auch die beiden Register, welche den Kläger als Schüler ausweisen und angeblich aus 1982 stammen sollen. Denn auch diese beiden Register hatten denselben Zustand wie die neuen Register, und die Einlassung, alle Register bis auf die zwei den Kläger betreffenden seien durch Wasser beschädigt worden und hätten neu ausgestellt werden müssen, ist unglaubhaft. Außerdem war bei den beiden den Kläger betreffenden Registern die Nummer des Ausstellungsjahres, welche sich in der rechten oberen Ecke des Registers befindet, manipuliert. Viertens waren schon nach nigerianischem Recht die Voraussetzungen für eine Ausstellung des Reisepasses mit den vom Kläger angegebenen Personalien nicht erfüllt. Nach nigerianischem Recht gab es bis zum 14. Dezember 1992 keine obligatorische Geburten- und Sterbefallregistrierung. Ist die Geburt vor diesem Zeitpunkt freiwillig registriert worden und die Geburtsurkunde verloren gegangen, stellt die zuständige Behörde eine beglaubigte Abschrift (Certificate True Copy) der entsprechenden Eintragung im örtlichen Geburtenregister aus. Für Personen, die vor dem Stichtag geboren wurden und deren Geburt nicht registriert wurde, tritt eine eidesstattliche Erklärung – abgegeben von dem Familienoberhaupt – zu Geburtsdatum und Geburtsort der Urkundeninhabers (Declaration of Age) an die Stelle der Geburtsurkunde. Hieran fehlt es. Der Kläger hat sich den Reisepass am 9. November 2015 ausstellen lassen, obwohl weder eine Geburtsurkunde vorlag noch eine sogenannte Declaration of Age. Diese wurde erst im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vorgelegt und am 26. Februar 2018, also 2 ¼ Jahre nach der Passausstellung, abgegeben (vgl. zu Vorstehendem in einem gleich gelagerten Fall AG Tübingen, Urteil vom 1. Dezember 2015 - 10 UR III 21/15 - juris Rn. 20 ff.). Zudem bestehen offenkundige Zweifel an der Echtheit der Unterschrift (vgl. hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 11. Oktober 2018). Im Übrigen fällt auf, dass der Kläger, der nach seinen Angaben vor 42 Jahren in Nigeria geboren ist, keinen einzigen amtlichen Nachweis zu seinen eigenen (behaupteten) Personalien vorgelegt hat, der aus früheren Zeiten ohne einen Bezug zu den Visaverfahren stammt, etwa einen Führerschein. Auf die Umstände der Namensänderung des Klägers (am 28. September 2016) kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Ein atypischer Fall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG liegt nicht vor. Die Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität ist Ausdruck des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Individualisierung der Person, die einen Aufenthaltstitel begehrt. Im Gesetzgebungsverfahren kommt das sicherheitsrechtlich motivierte Anliegen der notwendigen Identifizierung des Ausländers vor der Legalisierung eines Aufenthaltes deutlich zum Ausdruck. Es sollte auch im Hinblick auf die Terroranschläge vom 11. September 2011 und den weltweit agierenden Terrorismus Personen, die an der Klärung der Identität nicht mitwirken, nicht der Weg zu einem Aufenthaltstitel „geebnet“ werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 1 B 2.13 - juris Rn. 4). Die Regelung steht im Zusammenhang mit der Resolution des UN-Sicherheitsrats 1373 (2001) vom 28. September 2001, wonach alle Staaten im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus aufgefordert werden, die Reisetätigkeit von Terroristen oder terroristischen Gruppen durch wirksame Grenzkontrollen und Kontrollen bei der Ausstellung von Ausweisen und Reisedokumenten sowie durch Maßnahmen zur Verhinderung von Nachahmung, Fälschung oder betrügerischem Gebrauch von Ausweisen und Reisedokumenten zu verhindern (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 juris Rb, 27). Vor diesem Hintergrund begründet weder die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen einen Ausnahmefall (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juli 2014 - 13 LB 153/13 - juris Rn. 56; VG Berlin, Urteile der 29. Kammer vom 19. Januar 2017 - VG 29 K 323.15 V - n.v. und der 4. Kammer vom 16. August 2013 - VG 4 K 26.12 V - juris Rn. 31; VG Saarlouis, Urteil vom 25. Februar 2016 - VG 6 K 1697/14 - juris Rn. 41 ff.) noch der Zustand des Urkundswesens in Nigeria, zumal die Klärung der Identität im eigenen Verantwortungsbereich des Klägers liegt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012, a.a.O., Rn. 34). 2. Im Übrigen fehlt es auch an dem Nachweis, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Deutschkenntnisse besitzt. Das von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegte A1-Zertifikat des Goethe-Instituts datiert vom 26. Juli 2016, ist damit mehr als zwei Jahre alt und nicht mehr aussagekräftig (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Dezember 2013 - VG 4 K 450.12 V - UA S. 4 f., bestätigt mit Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. September 2014 - 6 N 52.14 - BA S. 2 f.), zumal die erforderlichen Deutschkenntnisse auch schriftliche Deutschkenntnisse umfassen (vgl. zum Umfang der erforderlichen Deutschkenntnisse BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2009 - 2 B 6.08 - juris), die im Lauf der Zeit umso mehr verblassen. Hinzu kommt, dass der Kläger den Test nur denkbar knapp bestanden hatte (62 von 100 Punkten bei einer Mindestpunktzahl von 60 Punkten). Dass der Kläger nach dem Vorbringen der Beigeladenen zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor kurzem erneut an einem Sprachtest teilgenommen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil ein ausreichendes Ergebnis nicht nachgewiesen werden konnte (ihr sei vom Sprachinstitut mitgeteilt worden, es „sehe gut aus“). Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger und beantragte im Dezember 2015 beim Deutschen Generalkonsulat in Lagos erfolglos die Erteilung eines Visums zum Besuch der Beigeladenen zu 2., einer deutschen Staatsangehörigen. Nachdem er sie im Oktober 2016 in Nigeria geheiratet hatte, stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Hierzu gab er erneut unter Vorlage eines entsprechenden nigerianischen Reisepasses die im Rubrum angegebenen Personalien an. Eine hierzu eingeleitete Urkundenüberprüfung des Vertrauensanwaltes des Generalkonsulats war negativ und ergab, dass die vom Kläger vorgelegte Geburtsurkunde gefälscht war. Außerdem erklärte die Tochter der Beigeladenen zu 2., der Kläger sei ein Heiratsschwindler, der vermutlich der Nigeria Connection angehöre und falsche Personalien angegeben habe. Nachdem aufgrund einer zeitgleichen Befragung der Eheleute im März 2017 die Beklagte und Beigeladene zu 1. keine Zweifel (mehr) an der Schutzwürdigkeit der Ehe hatten, lehnte das Generalkonsulat den Visumsantrag im März 2017 wegen nicht geklärter Identität des Klägers ab. Auf die Remonstration des Klägers nahm das Generalkonsulat eine zweite Urkundenüberprüfung durch einen anderen Vertrauensanwalt vor, die erneut negativ war. Daraufhin lehnte das Generalkonsulat mit Remonstrationsbescheid vom 28. September 2017 den Visumsantrag erneut ab. Mit der hiergegen am 8. November 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Identität des Klägers geklärt ist und der Kläger falsche Angaben gemacht hat. Der Kläger macht geltend, seine Identität sei mit dem Reisepass geklärt. Es sei zwar richtig, dass die in einer öffentlichen Urkunde bezeugte Tatsache nur dann den vollen Beweis erbringe, wenn diese von der Behörde oder Urkundsperson selbst wahrgenommen worden sei oder wenn eigene Handlungen der Behörde oder Urkundsperson bezeugt würden. Hier sei jedoch der ausstellenden Behörde eine Declaration of age vorgelegt worden, so dass diese sich von den Angaben habe überzeugen können. Außerdem habe er persönlich vorgesprochen. Die Angaben des Passes, insbesondere des Geburtsdatums, würden mit seinem Impfbuch bestätigt wie und mit einem Certificate of State of Origin des Anambra State Liaison Office vom September 2016. Die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde sei ihm in seiner Geburtsstadt Lagos so ausgestellt worden. Dass man ihm dort eine falsche Geburtsurkunde ausgestellt habe, habe er nicht zu vertreten. Mittlerweile sei es ihm gelungen, eine Attestation of Birth der National Population Commission des Anambra State vom Februar 2018 zu erhalten, so dass an seiner Identität keine Zweifel mehr bestehen könnten. Die Bescheinigung seiner Grundschule sei ebenfalls ein geeigneter Nachweis für seine Identität. Der Bericht des ersten Vertrauensanwaltes hierzu enthalte Falschinformationen. Der zweite Vertrauensanwalt habe die Unterlagen und Registrierungen der Schule einsehen und bestätigen können, dass er im Schulregister registriert sei. Aufgrund eines Wasserschadens habe das Registerbuch zum Teil neu verfasst werden müssen. Aus der Qualität des Papieres habe der Vertrauensanwalt zu Unrecht geschlossen, dass die Registrierung nicht korrekt sei. Es handele es sich aber nicht um eine Fälschung, sondern lediglich um eine Handhabung nach einem Wasserschaden, wie die Direktorin der Schule schon dem zweiten Vertrauensanwalt erläutert habe. Außerdem habe die Schulleiterin ihn persönlich gekannt und als einen guten Schüler bezeichnet. Schließlich hätten alle drei von ihm angegebenen Referenzpersonen (seine Tante N..., sein Onkel C... und Herr J...) die wesentlichen Informationen zur Identitätsfeststellung bestätigt, obwohl sie mit ihm nur wenig Kontakt hätten. Dass die Verwandten zum Teil nicht gewusst hätten, dass er verheiratet sei, zeige lediglich, dass er nicht versucht habe, die Referenzpersonen zu beeinflussen. Er habe in den zwei Monaten nach seiner Eheschließung keinen Kontakt mit den Verwandten aufgenommen, so dass deren Ausführungen umso glaubwürdiger seien. Sein Onkel C... habe sogar im Februar 2018 vor Gericht eidesstattlich versichert, dass er, der Kläger, am 2... 1976 geboren sei. Die von ihm im Remonstrationsverfahren angegebenen drei weiteren Referenzpersonen (eine jüngere und eine ältere Schwester seiner Mutter sowie ein Sohn der älteren Schwester seiner Mutter) seien gar nicht befragt worden, was nicht nachvollziehbar sei. Die Angaben der Tochter seiner Ehefrau seien unhaltbare Anschuldigungen und ein persönlicher Racheakt. Seit sie von der Beziehung ihrer Mutter zu ihm wisse, sei das Mutter-Tochter-Verhältnis zerrüttet. Sie habe ihrer Mutter erklärt, alles zu tun, um seine Einreise zu verhindern. Offensichtlich sei die Tochter eifersüchtig und gönne ihrer Mutter ihr Glück nicht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides des Deutschen Generalkonsulates in Lagos vom 28. September 2017 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Verhandlung gewesen.