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Urteil

21 K 65.14

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0303.21K65.14.0A
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Leitsätze
1. Beim Antrag auf Bewilligung und auch Weiterbewilligung von Wohngeld sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.(Rn.17) 2. Ein Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I (juris: SGB 1) kann auf die Weigerung gestützt werden, die Vordrucke zu verwenden.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Antrag auf Bewilligung und auch Weiterbewilligung von Wohngeld sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.(Rn.17) 2. Ein Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I (juris: SGB 1) kann auf die Weigerung gestützt werden, die Vordrucke zu verwenden.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist unbegründet, da der Versagungsbescheid vom 30. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Versagung ist § 66 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. des Sozialgesetzbuches Erster Teil vom 11. Dezember 1975 (BGBl. S. 3015), zuletzt geändert mit Gesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) – SGB I –. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Nach Absatz 3 der Vorschrift dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt (1.), und Ermessensfehler liegen nicht vor (2.). 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGB I sind erfüllt. Der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I nicht nachgekommen (a.), hierdurch wurde die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert (b.), die Voraussetzungen für Wohngeld waren nicht sonst nachgewiesen (c.), und der Kläger war auf die Folgen fehlender Mitwirkung schriftlich hingewiesen worden (d.). a. Der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I nicht nachgekommen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erforderlich sind (Nummer 1) und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistungserklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen (Nummer 2). Nach Absatz 2 der Vorschrift sollen Vordrucke benutzt werden, soweit sie für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben vorgesehen sind. Hier bestand eine entsprechende Pflicht des Klägers zur Benutzung von Vordrucken, gegen die er bzw. seine Betreuerin verstoßen hat (aa.), ohne dass ein Ausnahmefall vorlag (bb.). aa. Der Kläger hatte nach § 60 Abs. 2 SGB I die Pflicht, bei der Beantragung des Wohngeldes den vom Wohngeldamt vorgesehenen und von ihm abverlangten Antragsvordruck (hier: Antragsbogen und Fragebogen zur Einkommensermittlung) zu verwenden. Nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift ist der Begriff „vorgesehen“ so zu verstehen, dass die Verwendung eines Vordruckes keiner (materiell-) gesetzlichen Grundlage bedarf, sondern eine behördliche Regelung ausreicht, jedenfalls wenn sie, wie hier, den Rang einer (gesetzeskonkretisierenden) Verwaltungsvorschrift hat. Dies legt bereits die Wortbedeutung nahe; „vorgesehen“ bedeutet ganz allgemein festsetzen, festlegen oder bestimmen, und wird üblicherweise in gesetzlichen Vorschriften nicht verwendet, wenn eine gesetzliche Verpflichtung gemeint ist. Dies bestätigt sowohl der Zusammenhang mit dem zweiten Halbsatz der Vorschrift („sollen diese verwendet werden“) – es wäre überflüssig oder gar widersinnig, eine (bloße Soll-) Regelung über die Verwendung von Vordrucken zu schaffen, wenn eine solche bereits in einem anderen Gesetz oder einer Verordnung enthalten wäre – als auch mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes – hiernach sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke; der Gesetzgeber ging also von der Existenz solcher Vordrucke aus, ohne diese auf eine besondere gesetzliche Grundlage zu stellen. Nichts anderes lässt sich der Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung entnehmen. Die Regelung war bereits in der allerersten Fassung des Sozialgesetzbuches Erster Teil vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) enthalten und sollte offensichtlich die bereits seinerzeit bestehende und nicht gesetzlich „abgesicherte“ Verwaltungspraxis der Sozialleistungsträger legitimieren, mit Vordrucken zu arbeiten, um – zur Verfahrenserleichterung – auf die Angabe aller Tatsachen hinzuwirken, auf die es zur Prüfung des Bestehens des geltend gemachten Rechts ankommt und über die die Behörde typischerweise mit Vordrucken Auskunft verlangt (vgl. BT-Drs. 7/868, S. 32). Das Bundessozialgericht hat hierzu mit Urteil vom 22. Juni 1989 - 4 RA 44/88 - ausgeführt (Juris Rdnr. 18): „In diesem Zusammenhang erlangt Bedeutung, dass der Gesetzgeber die Grundlinien des Zusammenwirkens von Leistungsträgern und Berechtigten bei der Antragstellung modellhaft vorgezeichnet hat: Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke. Sie haben nach § 16 Abs. 3 SGB I auch darauf hinzuwirken, dass klare und sachdienliche Anträge gestellt werden. Entsprechend sollen die Antragsteller nach § 60 Abs. 2 SGB I diese Antragsvordrucke für die Angaben benutzen, die sie nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB I zu machen haben. Sind die Angaben „unvollständig“, hat der Leistungsträger gemäß § 16 Abs. 3 SGB I unverzüglich auf ihre Ergänzung hinzuwirken. Ersichtlich ermächtigt das Gesetz die Leistungsträger, denen bekannt ist, welche Angaben und Unterlagen für die zügige Bearbeitung eines Antrags typischerweise erforderlich sind, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Grenzen der Mitwirkungspflichten (§§ 60, 65 a.a.O.) zweckmäßig gestaltete Antragsvordrucke zur - obligatorischen - Benutzung (§ 60 Abs. 2 a.a.O.) durch die Antragsteller herauszugeben, um es diesen zu ermöglichen, einen von vornherein vollständigen Leistungsantrag zu stellen.“ Mit der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 vom 29. April 2009 ist die Verwendung eines Vordruckes vorgesehen. Nach Ziffer 22.12 Absatz 1 der Verwaltungsvorschrift („Antrag und Antragsunterlagen“) soll der Wohngeldantrag auf einem amtlichen Vordruck gestellt werden. In diesem Vordruck ist die wohngeldberechtigte Person auch über die Verwendung der Daten und die Möglichkeit der Datenübermittlung, einschließlich der Möglichkeit der Datenübermittlung für statistische Zwecke nach § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 WoGG, zu belehren. Wird der Antrag formlos gestellt, so soll nach Absatz 2 der Regelung die Wohngeldbehörde der wohngeldberechtigten Person einen amtlichen Vordruck mit den dazugehörigen Erläuterungen übersenden und sie auffordern, den Vordruck innerhalb einer angemessenen Frist ausgefüllt und unterschrieben wieder einzureichen. So lag der Fall hier. Das Wohnungsamt hat die Betreuerin des Klägers zweimal, sowohl mit Schreiben vom 13. Juni 2013 als auch mit Schreiben vom 28. Juni 2013, zum Ausfüllen des mitübersandten Formantrages sowie des Fragebogens zur Einkommenserklärung – diese sind von der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Abteilung Wohnen, erstellt (hier die Vordrucke BauWohn IV - WoG 1.1 - Mietzuschussantrag sowie - WoG 4.1 - Fragebogen zur Einkommensermittlung) – aufgefordert. Dem ist die Betreuerin des Klägers nicht nachgekommen, vielmehr hat sie sich mit Schreiben vom 10. Juli 2013 und erneut telefonisch am 22. Juli 2013 geweigert, den Antragsvordruck zu verwenden. bb. Der Begriff „sollen“ ist, wie auch bei anderen entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, als „müssen“ zu verstehen, wenn nicht ein atypischer Fall vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 1989, a.a.O.: „obligatorisch“; ebenso Giese in: Krahmer/Trenk-Hinterberger, LPK-SGB I, 2014, § 60 Rdnr. 12.2; Jung in: Wanagat, SGB I/IV/X, 2012, SGB I § 60 Rdnr. 28; a.A. Hase in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BOK Sozialrecht, Stand Juni 2014, SGB I, § 60 Rdnr. 12). Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Benutzung des Vordruckes liegt hier nicht vor. Ausnahmen können nur vorliegen, wenn das Ausfüllen des Formulars grundsätzlich unzumutbar ist, wie z.B. bei einer gravierenden Leseschwäche (vgl. Sichert in: Hauck/Noftz, SGB, Bd. I, Stand: Juli 2014, K § 60 Rdnr. 49). Für einen derartigen triftigen Grund ist hier nichts ersichtlich noch etwas von der Betreuerin und Rechtsanwältin des Klägers vorgetragen; diese hatte zuvor auch 11 Jahre lang die Vordrucke ausgefüllt. Eine Ausnahme im Sinne von § 60 Abs. 2 SGB I liegt auch nicht dann vor – wie die Betreuerin des Klägers sinngemäß geltend macht –, wenn der Wohngeldantragsteller erklärt, die erforderlichen Angaben auf sonstige Weise gemacht zu haben, bzw. darum bittet, mitzuteilen, welche Angaben noch fehlen würden. Dies würde dem Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen, und entspricht auch nicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das mit dem o.g. Urteil ausführt (a.a.O., Rdnr. 19), das Gesetz lege dem Antragsteller mit der Pflicht zur Benutzung des Vordrucks (§ 60 Abs. 2 SGB I) keine über §§ 60, 65 SGB I hinausgehenden Mitwirkungspflichten beim Antrag auf, weil er auch bei Benutzung eines Antragsvordrucks nicht zu Angaben oder zur Vorlage von Beweisurkunden verpflichtet sei, soweit dies für die Leistung nicht erheblich (§ 60 Abs. 1 SGB I), unangemessen (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) oder unzumutbar (Absatz 1 Nr. 2 der Vorschrift) sei oder der Leistungsträger sich durch geringeren Aufwand als er die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen könne (Absatz 1 Nr. 3 der Vorschrift) oder ein Verweigerungsrecht (Absatz 3 der Vorschrift) bestehe, ein Antrag also auch dann „vollständig“ sei, obwohl der Antragsvordruck „unvollständig“ ausgefüllt sei oder darin angeforderte Unterlagen nicht eingereicht worden seien, wenn im Einzelfall im Blick hierauf keine Mitwirkungspflicht (§§ 60 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 3 SGB I) bestanden habe. Der Antragsteller ist danach nicht von dem Verwenden eines Antragsvordruckes befreit, sondern nur von einzelnen Angaben im Vordruck, soweit hierzu keine Mitwirkungspflicht besteht. Eine systematische Betrachtung bestätigt dies. Benutzt ein Antragsteller den vorgesehenen Vordruck nicht, macht aber gleichwohl alle erforderlichen Angaben auf sonstige Weise, wird dies von der Regelung in § 66 Abs. 1 SGB I „gelöst“, weil danach weitere Voraussetzung für eine Versagung der beantragten Leistung ist, dass die fehlende Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert und die Voraussetzungen für Wohngeld auch nicht sonst nachgewiesen sind. cc. Der Kläger war von einer Mitwirkungspflicht auch nicht mit Blick auf §§ 60 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 3 SGB I befreit. Dafür dass das Ausfüllen des Vordruckes bzw. die mit dem Vordruck verlangten Angaben für das Wohngeld nicht erheblich, unangemessen oder unzumutbar sind oder das Wohngeldamt sich durch geringeren Aufwand als der Kläger bzw. seine Betreuerin die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen könnte oder ein Verweigerungsrecht besteht, ist nichts ersichtlich noch etwas vorgetragen. b. Die fehlende Mitwirkung des Klägers bzw. seiner Betreuerin – Nichteinreichen der ausgefüllten Vordrucke – hat die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Erheblich erschwert wird eine Sachverhaltsaufklärung, wenn aus dem pflichtwidrigen Verhalten des Antragstellers Schwierigkeiten entstehen, die der Leistungsträger nur durch beträchtlichen Verwaltungsaufwand, etwa durch unverhältnismäßig umfangreiche oder zu erheblichen Zeitverzögerungen führende eigene Ermittlungen, überwinden kann (vgl. Hase, a.a.O., § 66). Dies war hier der Fall. Die erforderlichen vollständigen Angaben hätte das Wohngeldamt nur mit erheblichem Aufwand selbst ermitteln können. Bei Anträgen auf einen Mietzuschuss von Antragstellern (mit deutscher Staatsangehörigkeit) sind zur Ermittlung bzw. Berechnung eines Wohngeldanspruches grundsätzlich folgende Angaben (mit Belegen) erforderlich: Angaben zur Person (Personalien, Anschrift des Wohnraums, für den dieser Antrag gestellt wird), Angaben zu Haushaltsmitgliedern (Personalien), Angaben zu Transferleistungen (Antragstellung, Bewilligung), Angaben zum Wohnraum (Art der Nutzung, öffentliche Förderung), Angaben zur Miete (Miete, Nebenkosten, insbesondere Heizkosten, Zuschläge, Umlagen, Beiträge für Leistungen an Dritte, gewerbliche Nutzung, Untervermietung, unentgeltliche Überlassung, Mitbewohner, Zuschüsse zur Bezahlung der Miete), Angaben zum Vermögen (Vermögenswerte aller Haushaltsmitglieder, insbesondere Barvermögen, in- und ausländische Bank- und Sparguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Wertpapiere, Aktien, Aktienfonds, auf Geld gerichtete Forderungen, nicht selbst bewohnter Haus- und Wohnungsbesitz, sonstige Immobilien, Grundstücke, sonstige Wertgegenstände), Angaben zum Einkommen (aller Haushaltsmitglieder jeweils mit gesondertem Formular „Fragebogen zur Einkommensermittlung“ Angabe aller in- und ausländischen steuerpflichtigen Einkünfte und der im Wohngeldgesetz genannten steuerfreien bzw. teilweise steuerfreien Einnahmen entsprechend Merkblatt „Einkommen nach dem Wohngeldgesetz“), Angaben zur Ermittlung von Frei- und Abzugsbeträgen (Unterhaltszahlungen, Zusammenwohnen mit Kindern unter 12 Jahren, Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen, öffentlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung oder Rentenversicherung, Entrichtung von Steuern vom Einkommen, Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit oder Verfolgungsopfer), und schließlich Angaben zur Zahlung des Wohngeldes (Bankverbindung). aa. Diese Angaben hat die Betreuerin des Klägers nicht vollständig gemacht. Mit ihrem formlosen Weiterbewilligungsantrag vom 6. Juni 2013 hat sie lediglich pauschal erklärt, die „Einkommensverhältnisse“ des Klägers seien unverändert und der Rentenanpassungsbescheid zum 1. Juli 2013 werde nach Erhalt nachgereicht. Damit hat sie allein Angaben zum Einkommen des Klägers gemacht, und alle übrigen erforderlichen Angaben nicht getätigt. Auch mit dem Schreiben der Betreuerin vom 20. Juni 2013 – mit dem sie erklärt hat, die „Vermögensverhältnisse“ des Klägers seien im Vergleich zum Vorjahr unverändert, und den Rentenanpassungsbescheid sowie einen Kontoauszug eingereicht hat, aus welchem sich die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrages und die Mietzahlung ergaben – hat die Betreuerin nicht sämtliche erforderliche Angaben gemacht. Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 hat die Betreuerin auch nur einen Kontoauszug über Zinseinkünfte aus Sparguthaben eingereicht sowie klargestellt, dass der Kläger keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehe. Es fehlten demnach weiterhin – jedenfalls – Angaben zu Haushaltsmitgliedern, zu Transferleistungen, zu weiterem Wohnraum, zur Art der Nutzung des Wohnraumes, zur Aufschlüsselung der Miete (Nebenkosten usw.), zur Überlassung eines Teils des Wohnraumes an Dritte und zu Zuschüssen zur Bezahlung der Miete für diesen Wohnraum. Auch diese Angaben können sich während/mit Ablauf eines Bewilligungszeitraumes ändern und müssen bei einer Weiterbewilligung stets neu geprüft werden. Hierzu verhalten sich die Schreiben der Betreuerin des Klägers vom 6. Juni und 20. Juni 2013 nicht, denn sie beschränken sich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, und beziehen sich nicht auf die sonstigen Verhältnisse. bb. Im Übrigen, ergäbe sich, selbst wenn die Erklärung trotz eindeutiger anwaltlicher Formulierung so auszulegen gewesen wäre, dass auch sämtliche sonstigen bisherigen Angaben aus dem vorangegangenen Wohngeldverfahren unverändert weiterbestehen (so unausgesprochen wohl das Berufungsgericht der Kammer mit im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenem Beschluss vom 15. Juli 2014 - 6 M 40.14 -), keine andere Beurteilung. Auch dann wäre der Sachverhalt weiter aufzuklären gewesen, und hätte der Kläger die Aufklärung mit seiner Weigerung, die amtlichen Vordrucke zu verwenden, erheblich erschwert. Die Bewilligung von Wohngeld setzt zahlreiche, oben im Einzelnen aufgeführte Angaben voraus, die sich auf die einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen des Wohngeldgesetzes beziehen. Diese Voraussetzungen müssen die Wohngeldämter von Amts wegen prüfen, wobei sie nach § 16 Abs. 3 SGB I verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass unvollständige Angaben ergänzt werden. Dem widerspricht es, die bloße Erklärung eines Antragstellers, die Verhältnisse seit dem vorangegangenen (12 Monate zurückliegenden) Wohngeldantrag hätten sich nicht geändert (ggf. mit einzeln benannten Ausnahmen), zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bzw. der hierfür erforderlichen Sachverhalte genügen zu lassen. Denn es bestünden offensichtlich Unklarheiten darüber, wie weit diese pauschale Erklärung gemeint ist bzw. ob der Antragsteller tatsächliche sämtliche Angaben, die mit den Vordrucken abgefragt werden und die für die Prüfung eines Wohngeldanspruches erforderlich sind, im Blick gehabt hat. Es würde auch die Gefahr bestehen, dass frühere fehlerhafte Sachverhaltsangaben „perpetuiert“ oder Sachverhaltsänderungen nicht bemerkt und angegeben werden. Dem wirken die Vordrucke entgegen, weil sie zum einen eine Reihe von z.T. gesetzlich vorgesehenen Belehrungen enthalten, zum anderen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben aufgrund der zahlreichen Fragen des Vordruckes gewährleisten und eine entsprechende Versicherung des Antragstellers vorsehen (siehe insbesondere Seite 6 des Hauptformulars sowie die beiden Seiten des Formulars zum Einkommen). Diese „Sachverhaltsgewähr“ ist aus Sicht der Kammer auch der Grund dafür, dass sämtliche Bundesländer auch bei einer Weiterbewilligung von Wohngeld dieselben Vordrucke wie beim Erstantrag verwenden, und dies auch etwa beim BAföG der Fall ist. Aus den vorgenannten Erwägungen vermag die Kammer der vom Berufungsgericht im Prozesskostenhilfeverfahren vertretenen Ansicht nicht zu folgen, ob die Betreuerin des Klägers den Vordruck noch einmal mit denselben Daten und Angaben wie bei der Erstbewilligung ausfülle oder schriftlich erkläre, dass sich gegenüber dem Erstantrag keine Änderungen ergeben haben, wirke sich auf die Aufklärbarkeit des Sachverhalts nicht aus. c. Die Voraussetzungen für Wohngeld waren nicht sonst nachgewiesen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Es fehlten die erforderlichen oben (zu 2.b) aufgeführten Angaben. d. Der Kläger war schließlich auf die Folgen fehlender Mitwirkung schriftlich hingewiesen worden. 2. Schließlich hat der Beklagte die Leistung auch ermessensfehlerfrei versagt. Gegenstand dieser Ermessensentscheidung ist nicht die Frage, ob überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch gemacht wird. Denn sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung nicht nachgewiesen, ergibt sich auch aus § 66 Abs. 1 SGB I nicht die Ermächtigung, die Leistung gleichwohl zu gewähren. Der Leistungsträger muss vielmehr nur darüber befinden, ob und in welchem Umfang der Sachverhalt trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht weiter aufgeklärt werden kann und soll. Daran gemessen war eine andere Ermessensentscheidung als die Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung nicht vertretbar. Denn der Kläger bzw. seine Betreuerin hat auf die Mitwirkungsaufforderungen des Beklagten den Vordruck nicht verwendet und auch die diesen zu entnehmenden Angaben nicht vollständig gemacht. Die Berufung war nicht zuzulassen, insbesondere weicht die Kammer nicht von einer Entscheidung des Berufungsgerichts ab im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Beschluss des Berufungsgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren beruht auf der Erwägung, ob der Wohngeldantragsvordruck noch einmal mit denselben Daten und Angaben wie bei der Erstbewilligung ausgefüllt oder schriftlich erklärt wird, dass sich gegenüber dem Erstantrag keine Änderungen ergeben haben, wirke sich auf die Aufklärbarkeit des Sachverhalts im Sinne von § 66 Abs. 1 SGB I nicht aus. Diese Erwägung ist für die Entscheidung der Kammer nicht erheblich, weil die Betreuerin des Klägers vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Versagungsbescheides eine Erklärung, dass sich gegenüber dem Erstantrag [in allen Punkten] keine Änderungen ergeben haben, nicht abgegeben hat (siehe oben 2.b.aa.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf unter 500 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Wohngeld. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60 und hat für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge und Vermögenssorge eine Betreuerin. Er erhielt seit 2000 vom Bezirksamt Spandau von Berlin Wohngeld für die von ihm bewohnte Wohnung im L... Weg 4... in Berlin-Spandau, zuletzt bis Juli 2013 in Höhe von 47 € monatlich. Bei den Wohngeldanträgen hatte die Betreuerin des Klägers, die auch dessen Prozessbevollmächtigte ist, seit 2000 stets den amtlichen Vordruck verwendet. Im Juni 2013 beantragte die Betreuerin mit formlosem Schreiben die Weiterbewilligung von Wohngeld ab August 2013. Hierbei gab sie an, die Einkommensverhältnisse des Klägers seien unverändert; der Rentenanpassungsbescheid werde nach Erhalt nachgereicht. Das Wohngeldamt forderte die Betreuerin zum Ausfüllen des mitübersandten Formantrages sowie des Fragebogens zur Einkommenserklärung auf und bat um Vorlage weiterer Unterlagen (aktuelle Rentenanpassungsmitteilung, Nachweis über Zinsen aus Sparguthaben mittels Jahressteuerbescheinigung für 2012, Nachweis über die Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung, letztes Mieterhöhungsschreiben und letzte Mietquittung bzw. entsprechender Kontoauszug). Hierauf teilte die Betreuerin mit, die Vermögensverhältnisse des Klägers hätten sich im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert, und fügte den aktuellen Rentenbescheid sowie einen Kontoauszug bei, aus welchem sich die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrages und die Mietzahlung ergaben. Daraufhin bat das Wohngeldamt erneut um Ausfüllen des Formantrages sowie des Fragebogens zur Einkommenserklärung und Vorlage des Nachweises über Zinsen aus Sparguthaben mittels Jahressteuerbescheinigung für 2012 auf. Es setzte hierfür eine Frist bis zum 25. Juli 2013 und wies daraufhin, die Frist sei unbedingt einzuhalten und wenn der Mitwirkungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen werde, werde das Wohngeld ganz oder teilweise versagt werden. Die Betreuerin reichte daraufhin einen Kontoauszug über Zinseinkünfte aus Sparguthaben ein und teilte mit, eine generelle Pflicht zur Erteilung formularmäßig angeforderter Auskünfte bestehe nicht. Auf telefonische Nachfrage des Wohngeldamtes erklärte die Betreuerin, sie werde die Antragsformulare nicht ausfüllen, das Wohngeldamt solle im Ermessenswege darauf verzichten oder einen Ablehnungsbescheid fertigen. Daraufhin versagte das Wohngeldamt mit Bescheid vom 30. Juli 2013 die Weiterbewilligung von Wohngeld und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2014 mit der Begründung zurück, der Kläger habe nicht ausreichend mitgewirkt. Hiergegen wendet sich die Betreuerin des Klägers mit der zuvor am 21. Februar 2014 als Untätigkeitsklage erhobenen Klage. Sie ist der Auffassung, es bestehe keine Verpflichtung zur Benutzung des Vordrucks, wenn der Sachverhalt vollständig aufgeklärt sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 30. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2014 aufzuheben, sowie die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Prozesskostenhilfeantrag des Klägers war in 2. Instanz erfolgreich (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 6 M 40.14 -). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – Gegenstand der Entscheidung gewesen.