OffeneUrteileSuche
Beschluss

21 L 348.14

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1121.21L348.14.0A
10Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird.(Rn.17) 2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung ergibt sich nicht aus der "Vereinbarung Oranienplatz".(Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird.(Rn.17) 2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung ergibt sich nicht aus der "Vereinbarung Oranienplatz".(Rn.21) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben am 3. März 1992 in Mali geboren und als Flüchtling nach Italien eingereist, wo er eine bis Dezember 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhielt. Nach eigenen Angaben reiste er im Februar 2013 nach Deutschland weiter. Er stellte einen Asylantrag, wurde nach Sachsen-Anhalt verteilt und dem Burgenlandkreis zugewiesen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag im April 2013 als unzulässig ab. Der Antragsteller wurde am 7. Mai 2013 im Dublinverfahren nach Italien abgeschoben; eine vorherige Befristung der Wirkung der Abschiebung erfolgte nicht. Nach eigenen Angaben reiste der Antragsteller am 10. Mai 2013 wieder ins Bundesgebiet ein und nahm am „Oranienplatzprotest“ teil. Ab Oktober 2012 campierte auf dem Oranienplatz in Berlin-Kreuzberg eine Gruppe von Ausländern, um gegen ihre Situation und den staatlichen Umgang mit Flüchtlingen zu protestieren. Das Protestcamp wurde von den Behörden zunächst geduldet. Ende November 2013 forderte der Berliner Innensenator die Bezirksbürgermeisterin des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg vergeblich auf, das Protestcamp zu räumen. Im Januar 2014 entschied der Berliner Senat, von einer Räumung im Wege einer bezirksaufsichtsrechtlichen Maßnahme vorerst Abstand zu nehmen. Stattdessen erfolgten Verhandlungen mit den Flüchtlingen, die zu einem „Einigungspapier Oranienplatz“ führten, das im März 2014 von der Berliner Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen sowie einigen der Protestierenden unterzeichnet wurde. Das Papier enthält u.a. folgende Punkte: „3. Die Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen unterstützt im Rahmen ihrer politischen Verantwortlichkeit die Kernanliegen der Flüchtlinge – insbesondere der verbesserte Zugang zum Arbeitsmarkt, eine dringend notwendige Reform von Dublin III sowie die Abschaffung der Residenzpflicht. Sie unterstützt die Flüchtlinge und UnterstützerInnen, ihre politischen Forderungen in die Gremien im Land Berlin, auf die Bundesebene und nach Europa zu tragen. 4. Auf Grundlage der von den Flüchtlingen erstellten und der Senatorin bereits in anonymisierter Form überreichten Liste erfolgt nach Abbau der Zelte am Oranienplatz gemäß Punkt 2 und nach dem Auszug der namentlich auf der Liste geführten Flüchtlinge aus der Gerhart-Hauptmann-Schule auf Antrag eine umfassende Prüfung der Einzelfallverfahren im Rahmen aller rechtlichen Möglichkeiten (Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung, Anträge auf Umverteilung nach §51 AsylVfG, etc.). Der Nachweis des Auszuges aus der Schule muss erbracht werden. In diesem Sinne wird die Ausländerbehörde die Antragstellerinnen und Antragsteller während des Verfahrens beratend unterstützen. Die Übergabe der Namensliste wird von der Ausländerbehörde bestätigt. Die Vorsprache bei der Ausländerbehörde wird im Rahmen dieser Vereinbarung bestätigt. Die auf der Liste benannten Personen erhalten bei ihren Einzelverfahren Unterstützung durch den Unterstützungspool, der von den Wohlfahrtsverbänden Caritas und Diakonie sowie der Integrationsbeauftragten des Landes Berlin sichergestellt wird. Für die Zeit der Prüfung der jeweiligen Einzelfallverfahren bleibt die Abschiebung ausgesetzt. Bei Beantragung eines Aufenthaltstitels verbleiben sämtliche von einem anderen Schengenstaat ausgestellten gültigen Ausweisdokumente nach Fertigung beglaubigter Kopien bei den Antragstellerinnen und Antragstellern. Die Ausländerbehörde wird keine Ausreiseverweigerung aussprechen.“ Anschließend löste sich das Protestcamp auf, und der Antragsteller erhielt von der Berliner Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen einen Teilnehmerausweis „Vereinbarung Oranienplatz“ unter der Nr. 351. Der Ausweis enthält auf der Rückseite den Vermerk „Diese Bescheinigung entfaltet keinerlei rechtliche Ansprüche“. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beantragte Mitte August 2013 vorsorglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise Duldung. Bei einer in der Folge von der Berliner Ausländerbehörde durchgeführten Befragung erklärte der Antragsteller, er sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Italien wieder nach Deutschland eingereist; er habe in Italien auf der Straße geschlafen und keine Unterstützung erhalten habe. Er wolle unbedingt in Berlin bleiben. Die Berliner Ausländerbehörde stellte dem Antragsteller daraufhin eine Bescheinigung – mit dem Zusatz „Örtliche Zuständigkeit in Klärung“ – aus, dass er sich bis zum 8. Oktober 2014 bei der Berliner Ausländerbehörde zu melden habe. Kurz darauf forderte die Ausländerbehörde des Burgenlandkreises den Antragsteller zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an; auf ihr Betreiben befand sich der Antragsteller für eine Woche in Abschiebehaft. Die Berliner Ausländerbehörde stellte dem Antragsteller am 8. Oktober 2014 eine Bescheinigung aus, dass er sich bis zum 15. Oktober 2014 bei der Ausländerbehörde des Burgenlandkreises zu melden habe; dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Mit dem am 17. Oktober 2014 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes macht der Antragsteller geltend, er habe infolge der „Vereinbarung Oranienplatz“ und einer faktischen Duldung durch das Land Berlin einen Anspruch auf Übernahme der Zuständigkeit durch das Land Berlin – hierzu beruft sich der Antragsteller vor allem auf ein von der Berliner Integrationssenatorin eingeholtes Gutachten des Prof. Dr. F... und D. L... vom Juni 2014 – sowie einen Anspruch auf Duldung. Der anwaltlich vertretene Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Duldung zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. II. 1. Der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. a. Der Antrag wäre bereits wegen fehlender Statthaftigkeit unzulässig, wenn dem eigenen Vorbringen des Antragstellers gefolgt würde, er sei erlaubt ins Bundesgebiet eingereist und habe rechtzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Dann hätte dieser Antrag die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst und vorläufiger Rechtsschutz wäre allein über einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen, den der anwaltlich vertretene Antragsteller nicht gestellt hat. Allerdings hat die Kammer Zweifel an dem Vorbringen des Antragstellers, er habe rechtzeitig einen Aufenthaltserlaubnisantrag gestellt (vgl. zur Fiktionswirkung bzw. Möglichkeit der Einholung eines Aufenthaltstitels im Inland bei Einreise mit einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen EU-Land ausführlich VG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 6 L 1166/14 - Juris), denn er ist nach seinen Angaben zuletzt im Mai 2013 eingereist, und ein Aufenthaltserlaubnisantrag ist erst aktenkundig für Mitte August 2014. Abgesehen davon hat der Antragsteller nach Aktenlage von Anfang an einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt. Dies kann jedoch dahinstehen, denn der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die vom Antragsteller im Wege einstweiliger Anordnung begehrte Duldung betrifft die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a AufenthG). Eine Abschiebung des Antragstellers ist vom Antragsgegner jedoch gar nicht beabsichtigt, vielmehr geht der Antragsgegner davon aus, dass nicht die Berliner Ausländerbehörde, sondern die Ausländerbehörde des Burgenlandkreises für das ausländerrechtliche Verfahren des Antragstellers zuständig ist. Diese teilt im Übrigen diese Auffassung und hat dementsprechend dem Antragsteller die Abschiebung (mit Bescheid vom 17. September 2014) angedroht und eine (einwöchige) Abschiebehaft veranlasst. b. Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2 ZPO). Es kann dabei dahinstehen, ob der Antragsgegner für die Erteilung einer Duldung an den Antragsteller überhaupt zuständig wäre. Denn der Antragsteller besitzt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gegenüber dem Antragsgegner. Die gesetzlichen Vorgaben des als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Satz 1). Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre (Satz 2). Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (Satz 3). Eine Anordnung der obersten Landesbehörde über die Aussetzung der Abschiebung der Flüchtlinge vom Oranienplatz existiert nicht. Tatsachen, die geeignet wären, die Annahme eines rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernisses zu rechtfertigen, hat der Antragsteller nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht. Insbesondere könnte sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm eine Ausreise nach Italien – der Antragsteller besitzt dort ein bis zum 9. Dezember 2015 gültiges humanitäres Aufenthaltsrecht – rechtlich nicht möglich bzw. eine Abschiebung rechtlich unzulässig sei, weil schwerwiegende Bedenken bestünden, ob die Praxis der Durchführung von Asylverfahren in Italien den Kernanforderungen des EU-Rechts entspreche. Nach einhelliger Auffassung der Obergerichte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 14 A 1139/14 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 2 LA 308/13A -, VGH Mannheim, Beschluss vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, VGH München, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, OVG Koblenz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. November 2013 - 4 L 44/13 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 S 40.13 -; so auch die aktuelle erstinstanzliche Rechtsprechung, vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. August 2014 - 6 L 331/14.A -, VG Ansbach, Beschluss vom 4. August 2014 - AN 4 S 14.50068 -; sämtliche Entscheidungen bei Juris) bestehen keine unzumutbaren Verhältnisse in Italien, die ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis begründen könnten. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12 („Tarakhel“) - führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ist hier ein anderer Sachverhalt gegeben, weil es sich (statt einer Familie mit sechs, zwischen 1999 und 2012 geborenen Kindern) bei dem Antragsteller um einen alleinstehenden jungen Mann handelt. Zum anderen hat das Gericht eine Abschiebung nach Italien nur insoweit beanstandet, als der abschiebende Staat vor der Abschiebung von den italienischen Behörden nicht eine Zusicherung eingeholt und dafür Sorge getragen hat, dass in Italien eine altersgerechte Beherbergung für die Kinder sowie die Einheit der Familie gewährleistet sind. Dies entspricht der Linie des Bundesverfassungsgerichts, das Abschiebungen nach Italien auch bis zuletzt mit dem Hinweis für verfassungsgemäß gehalten hat, dass die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, es in Einzelfällen gebieten kann, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, also bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen ist, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält (BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 und 2 BvR 939/14 - Juris). Weiterhin sind dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die eine vorübergehende weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet erfordern, nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung ergibt sich schließlich nicht aus der „Vereinbarung Oranienplatz“. Dabei kann dahinstehen, welche Rechtsnatur dieses „Einigungspapier“ besitzt und ob es rechtlich verbindliche Zusagen enthält. Denn Aussagen über eine Verpflichtung zur Erteilung von Duldungen und Aufenthaltstiteln enthält es eindeutig nicht. Wenn dort von einer Aussetzung der Vollziehung für die Zeit der Prüfung der jeweiligen Einzelfallverfahren die Rede ist, betrifft dies ersichtlich nicht den Zeitraum – wie vorliegend – nach erfolgter Prüfung. Der Antragsgegner hat spätestens mit der Bescheinigung vom 8. Oktober 2014 zu erkennen gegeben, dass der Antragsteller als Ergebnis der Zuständigkeitsprüfung bei der (für ihn zuständigen) Ausländerbehörde des Burgenlandkreises vorzusprechen habe, und dies mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 nochmals bekräftigt. Der stattgebende Beschluss des 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. November 2014 - VG 24 L 293.14 - (Juris) zu einem anderen Teilnehmer der Oranienplatzvereinbarung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Schon die Prämisse dieser Entscheidung – ein zwingender Grund im Sinne von § 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG müsse nicht allein in der persönlichen Situation des Ausländers liegen, sondern könne sich auch aus anderen Umständen ergeben, die einer Verteilung entgegenstünden – trifft nicht zu; für die Prämisse wird auch weder eine Begründung noch eine Fundstelle gegeben. Es können vielmehr nach systematischem Zusammenhang, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift nur persönliche Umstände sein, die einer Verteilung entgegenstehen (vgl. Armbruster in: HTK-AuslR, § 15a AufenthG, Stand: 01/2014, Nr. 5; Dienelt in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 15 a Rdnr. 6 f.; Walther in GK-AufenthG, Juli 2014, § 15 Rdnr. 8; Hailbronner, AuslR, September 2014, § 15 a Rdnr. 12 f.; Welte, AktAR, September 2014, § 15 a Rdnr. 12). Außerdem sind die im Beschluss enthaltenen Ausführungen zum „Einigungspapier Oranienplatz“ nur als unverbindlich zu sehen, weil sie mit dem Hinweis eingeleitet werden, „es bedarf keiner abschließenden Beurteilung, welchen Rechtscharakter das Einigungspapier hat und inwieweit aus ihm verbindliche Ansprüche begründet werden können“. Es überzeugt auch nicht, dass „das amtliche Dokument [der Teilnehmerausweis] einen Rechtsschein begründet, dass ein verfahrensrechtlicher Status begründet werden sollte“. Dagegen spricht schon, dass auf der Rückseite des Teilnehmerausweises ausdrücklich (in Fettdruck) vermerkt ist: „Diese Bescheinigung entfaltet keinerlei rechtliche Ansprüche.“ Darüber hinaus ist die Teilnehmerkarte auch nicht von der Berliner Ausländerbehörde oder Senatsinnenverwaltung ausgestellt, sondern von der – für das Ausländerrecht nicht zuständigen – Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen. In diesem Zusammenhang vermögen auch nicht die Ausführungen zu überzeugen, auch wenn es an einem ausdrücklichen Senatsbeschluss fehle, deute einiges darauf hin, dass eine Senatsentscheidung nach dem Kollegialprinzip über die Verhandlungen und das Ergebnis getroffen worden sein soll. Welche rechtliche Grundlage, welche Rechtsnatur und welche rechtlichen Außenwirkungen derartige „konkludente“ Senatsentscheidungen haben könnten, erschließt sich nicht und wird auch nicht weiter ausgeführt. Schließlich wird am Ende der Entscheidung eine zuständigkeitsbegründende Wirkung des Einigungspapieres ohnehin unter den Vorbehalt „im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten“ der Berliner Ausländerbehörde gestellt und dabei unterschieden zwischen einer erstmaligen Verteilung und Begründung einer Zuständigkeit – die die 24. Kammer offenbar für mit einem Einigungspapier „regelbar“ hält – und einer Zweit- bzw. Umverteilung. Anders als im von der 24. Kammer entschiedenen Fall geht es hier aber gerade um den Fall einer Zweit- bzw. Umverteilung, weil der Antragsteller bereits im Asylverfahren gewesen ist und dem Burgenlandkreis zugewiesen wurde; in einem solchen Fall sieht aber § 56 AsylVfG zwingend die Zuständigkeit des früheren Zuweisungsortes vor und besteht kein Spielraum für eine abweichende Zuständigkeitsannahme. Im Übrigen würde es nach den eigenen Angaben des Antragstellers an der erforderlichen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht fehlen, wenn er erlaubt eingereist wäre und rechtzeitig einen Aufenthaltserlaubnisantrag gestellt hätte. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil der Antrag aus den zuvor genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.