Urteil
21 K 118.13
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1210.21K118.13.0A
13Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Frage des missbräuchlichen Verhaltens, wenn der Wohngeldantragsteller Einkünfte in einer Höhe erzielt, die rechnerisch einen Wohngeldanspruch ausschließen, von denen aber ein Teil (hier steuerfreie Wettgewinne) wegen der Entscheidung des Gesetzgebers, diese Einkünfte nicht in den Katalog der anrechenbaren steuerfreien Einkünfte nach § 14 Abs. 2 WoGG einzubeziehen, nicht anrechenbar sind (und damit ein Wohngeldanspruch besteht), Stattgabe(Rn.19)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 02. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2013 verpflichtet, der Klägerin Wohngeld für die Zeit von März 2012 bis Februar 2013 in Höhe von 384 Euro monatlich zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des missbräuchlichen Verhaltens, wenn der Wohngeldantragsteller Einkünfte in einer Höhe erzielt, die rechnerisch einen Wohngeldanspruch ausschließen, von denen aber ein Teil (hier steuerfreie Wettgewinne) wegen der Entscheidung des Gesetzgebers, diese Einkünfte nicht in den Katalog der anrechenbaren steuerfreien Einkünfte nach § 14 Abs. 2 WoGG einzubeziehen, nicht anrechenbar sind (und damit ein Wohngeldanspruch besteht), Stattgabe(Rn.19) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 02. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2013 verpflichtet, der Klägerin Wohngeld für die Zeit von März 2012 bis Februar 2013 in Höhe von 384 Euro monatlich zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie einen Anspruch auf das begehrte Wohngeld hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin, ihr Wohngeld für die Zeit von März 2012 bis Februar 2013 in Höhe von 384 € monatlich zu bewilligen, ist § 1 des Wohngeldgesetzes in der Neufassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) - WoGG 2009 -, zuletzt geändert mit Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), in Betracht. Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zur Miete geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt unter anderem von der berücksichtigungsfähigen Miete (§§ 9 ff. WoGG 2009) und dem Jahreseinkommen des Wohngeldberechtigten ab (§§ 5 bis 8, 13 und 14 WoGG 2009). Außerdem hängt die Bewilligung von Wohngeld vom Vorliegen von Ausschlussgründen (§ 21 WoGG 2009) ab. Ein Ausschlussgrund liegt hier nicht vor (1.). Die Einkommensverhältnisse sind – für den hier maßgeblichen Zeitraum (März 2012 bis Februar 2013) – als hinreichend geklärt anzusehen und ergeben einen Wohngeldanspruch in Höhe von 384 € monatlich (2.). 1. Der hier allein in Betracht kommende Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 WoGG 2009 liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Bewilligung von Wohngeld ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Für diese Feststellung ist der Zeitpunkt der Antragstellung (hier März 2012) maßgeblich, denn nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG 2009 sind der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zugrundezulegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012 - OVG 6 B 4.11 - Juris Rdnr. 12). Das Wohngeldgesetz 2009 enthält, ebenso wie die vor dessen Inkrafttreten geltenden Vorgängervorschriften keine Legaldefinition des Begriffs „missbräuchlich“. Mit dem Missbrauchstatbestand wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Wohngeld nicht gewährt wird, wenn besonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung noch nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen vorliegen (vgl. BT-Drs. 8/3903, S. 83 in der Begründung zur Neufassung des damaligen § 18 Abs. 3 WoGG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes). Die Regelung bezweckt sicherzustellen, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt wird, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Der Ausschlussgrund knüpft an ein tatsächliches, auf die Herbeiführung der Leistungsgewährung gerichtetes Verhalten an, das mit dem in § 1 Abs. 1 WoGG 2009 geregelten Zweck des Gesetzes, Wohngeld nur zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu gewähren, nicht zu vereinbaren ist. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld ist dabei aber nicht auf die Fallgestaltungen beschränkt, in denen sich Antragsteller im Zusammenhang mit der isolierten oder doch isolierbaren Verfolgung wohngeldrechtlicher Zwecke in einer Weise verhalten, die qualitativ oder in gesteigertem Ausmaß quantitativ ungewöhnlich ist, und sich dieser Ungewöhnlichkeit wegen die Annahme aufdrängt, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (gegebenenfalls insoweit) gleichsam „künstlich“ oder „konstruiert“. Es ist ausreichend (aber auch erforderlich), dass das Verhalten sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch, so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 - Juris Rdnr. 9 f.). Die Annahme eines solchen Verhaltens scheidet hinsichtlich der Klägerin selbst aus, weil sie im Zeitpunkt der Antragstellung (März 2012) bereits 74 Jahre alt und Rentnerin war. Auch der Beklagte wirft der Klägerin selbst ein missbräuchliches Verhalten nicht vor. Hinsichtlich des im Haushalt der Klägerin lebenden Sohnes (der zugleich ihr Prozessbevollmächtigter ist) liegt ein missbräuchliches Verhalten nach den oben dargelegten rechtlichen Maßstäben ebenfalls nicht vor. Die Kammer versteht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin, dass das betreffende Verhalten unangemessen und sozialwidrig sein muss. Unter den hier vorliegenden Umständen kann das Verhalten des Sohnes der Klägerin zwar als unangemessen angesehen werden (a.), jedoch nicht als sozialwidrig (b.). a. Das Verhalten des 43 Jahre alten Sohnes der Klägerin kann mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen angesehen werden. Denn spätestens seit dem Ende des juristischen Referendariats und der (zeitgleichen) Beendigung des Zweitstudiums Anfang der 2000er Jahre hätte der Sohn der Klägerin konsequent die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anstreben müssen, die ihm auf Dauer ein Einkommen sichert, ohne dass er auf staatliche Mittel angewiesen ist. Dies vermag die Kammer nicht zu erkennen, auch wenn Schwierigkeiten aufgrund des Todes seines Vaters und der vor dem Tod erforderlichen Pflege des Vaters berücksichtigt werden. Denn die Geschäftstätigkeit des Sohnes der Klägerin mit der von ihm 1997 gegründeten M... GmbH war keine Grundlage für ein auf Dauer erzielbares ausreichendes Einkommen. Nach den Angaben des Sohnes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war seine Firma in der „Anlaufphase“ offenbar gänzlich erfolglos. Aber auch danach haben sich seine Geschäftsaktivitäten auf nur wenige Projekte für seinen Bruder, und zwar auf ganze zwei Projekte in der gesamten Zeit (1997 bis 2009) beschränkt. Das erst auf Nachfrage erfolgte Vorbringen des Sohnes der Klägerin, er habe nicht nur Projekte für seinen Bruder durchgeführt, sondern auch für andere, vermochte die Kammer nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Sohnes der Klägerin die Geschäftstätigkeit „schon länger“ und zwar „mindestens seit 2009“ geruht hat. Eine andere Tätigkeit hat er aber zunächst über Jahre nicht aufgenommen, sondern sich nach seinen Angaben erst Ende 2010/11 entschlossen, es mit einer (Erwerbs-) Tätigkeit als Autor zu versuchen und zwecks Aufbesserung der finanziellen Situation nebenher Sportwetten zu machen. Dass ein ausreichendes Einkommen mit einer solchen erstmaligen Tätigkeit als Autor nur schwer bzw. mit großer Unsicherheit zu erzielen ist, liegt auf der Hand und ist auch vom Sohn der Klägerin eingeräumt worden, zumal er zunächst nur auf Honorarbasis eine Anstellung etwa beim Berliner Schachverband oder dem Verein „Nahostfriedensforum“ zu finden versuchte. Es war also klar, dass ein ausreichendes Einkommen jedenfalls eine ganze Zeit lang (weiterhin) nur mit einer anderen Tätigkeit erzielt werden konnte. Entsprechende Bemühungen sind jedoch bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (März 2012) nicht erkennbar; erst jetzt hat der Sohn der Klägerin nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung eine Stelle bei einer Hausverwaltung in Aussicht genommen. b. Das Verhalten des Sohnes der Klägerin kann aufgrund der besonderen Umstände des Falles jedoch nicht als sozialwidrig bewertet werden. Nach Auffassung der Kammer kann eine Sozialwidrigkeit dann nicht angenommen werden, wenn der Wohngeldantragsteller bzw. sein Haushalt Einkünfte erzielt, die rechnerisch ausreichen, um ohne staatliche Mittel den Lebensunterhalt zu finanzieren, insbesondere keinen Anspruch auf das hier streitige Wohngeld begründen, bei denen aber gleichwohl deswegen ein Anspruch auf Wohngeld besteht, weil der (Wohngeld-) Gesetzgeber bestimmt hat, dass die Einkünfte des Wohngeldantragstellers bzw. seines Haushalts – ggf. teilweise – als wohngeldrechtlich anrechnungsfreies Einkommen anzusehen sind. Es bestünde ein Wertungswiderspruch, wenn trotz der Entscheidung des Gesetzgebers, dass die Einkünfte – insbesondere steuerfreie Einkünfte, die nicht im (abschließenden) Katalog der wohngeldrechtlich anrechenbaren steuerfreien Einkünfte aufgeführt sind – als anrechnungsfrei anzusehen sind, dem Wohngeldantragsteller eine Sozialwidrigkeit vorgeworfen wird, weil er sich nicht um weitere und (vor allem) wohngeldrechtliche anrechenbare Einkünfte bemüht. So liegt der Fall hier. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (März 2012) bzw. im maßgeblichen Bewilligungszeitraum (März 2012 bis Februar 2013) erzielte der Haushalt der Klägerin (und ihres Sohnes) Einkünfte, die rechnerisch ausgereicht haben, um ohne staatliche Mittel den Lebensunterhalt zu finanzieren, insbesondere ohne einen Anspruch auf das hier streitige Wohngeld zu haben. Denn die Klägerin bezog eine Altersrente in Höhe von 143,49 € monatlich und eine Witwenrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz in Höhe von 702 € monatlich. Der Sohn der Klägerin erzielte Wettgewinne in Höhe von (umgerechnet) rund 740 € monatlich [8.882 € : 12]. Schließlich erhielt der Haushalt Zuwendungen des weiteren Sohnes der Klägerin in Höhe von 125,56 € monatlich. Damit schied rechnerisch ein Wohngeldanspruch aus. Allein wegen der Entscheidung des (Wohngeld-) Gesetzgebers, Bundesentschädigungsrenten und Wettgewinne als anrechnungsfreies Einkommen anzusehen, bestand hier ein Anspruch auf Wohngeld. Der Wohngeldgesetzgeber hat Bundesentschädigungsrenten sowie Wettgewinne, die ebenso wie Lottogewinne nicht der Einkommensteuer unterliegen (st.Rspr. des BFH, etwa Urteil vom 19. Juli 1990 - IV R 82/89 - Juris), nicht in den Katalog der wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden steuerfreien Einkünfte des § 14 Abs. 2 WoGG einbezogen. Dieser Katalog ist abschließend (vgl. Stadler/Gutekunst, WoGG, § 10 WoGG a.F. Rdnr. 93). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Einkünfte aus Spiel und Wette nicht im Blick gehabt haben könnte, als er – seit der Umstellung des wohngeldrechtlichen Einkommensbegriff auf den Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes mit Wirkung von Anfang 2001 – den Katalog der wohngeldrechtlich anrechenbaren steuerfreien Einkünfte aufgestellt und in der Folgezeit mehrfach ergänzt hat. 2. Die Einkommensverhältnisse sind – für den hier maßgeblichen Zeitraum (März 2012 bis Februar 2013) – als hinreichend geklärt anzusehen und ergeben einen Wohngeldanspruch in Höhe von 384 € monatlich. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind nach den §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG 2009 bei die Einnahmen zu Grunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind (vgl.a. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1990 - 8 C 58.89 - Juris zur entsprechenden Vorläuferregelung). Die insoweit zu treffende Prognoseentscheidung setzt allerdings voraus, dass verlässlich absehbar ist, welche Einkünfte in welcher Höhe zu erwarten sind. Ist offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Einkommen im Bewilligungszeitraum zu erwarten war, gehen die hieraus resultierenden Zweifel zu Lasten des Antragstellers, der – nach dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach jeder Prozessbeteiligte die ihm günstige Tatsachen zu beweisen hat – die materielle Beweislast für das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen trägt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 6 N 32.11 - Juris Rdnr. 4). Eine derartige unklare Einkommenssituation ist auch dann gegeben, wenn die vom Antragsteller offen gelegten Einkünfte hinreichend verlässlich sind, diese aber nicht ausreichen, seinen tatsächlichen Bedarf für den Lebensunterhalt zu decken, also unklar ist, mit welchen (weiteren) Mitteln er seinen Lebensunterhalt finanziert (so die ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. etwa Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 6 M 11.13 - und vom 15. November 2012 - 6 M 147.12 -). Da es bei dieser Prüfung maßgeblich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bis zur Antragstellung und während des Bewilligungszeitraumes ankommt, hat der Antragsteller das bisherige und das zu erwartende Einkommen darzulegen. Lässt sich aus den Darlegungen nicht plausibel entnehmen, wie der Lebensunterhalt mit den zur Verfügung stehenden Einnahmen vor der Wohngeldantragstellung bestritten wurde bzw. wird, legt dies die Vermutung nahe, dass Einkünfte unbekannter Höhe vorhanden waren bzw. sind, die im Wohngeldverfahren verschwiegen werden. In einem solchen Fall lässt sich nicht feststellen, wie hoch das Einkommen des Betreffenden tatsächlich ist, und besteht kein Anspruch auf Wohngeld. Danach lag für den hier maßgeblichen Zeitpunkt (März 2012) bzw. Zeitraum (März 2012 bis Februar 2013) eine unklare Einkommenssituation nicht vor. Auch wenn im Zeitpunkt der Antragstellung (März 2012) Belege über die seinerzeit nur pauschal behaupteten Wettgewinne nicht vorlagen, ergab sich aus den späteren Erkenntnissen, dass der Lebensunterhalt jedenfalls seinerzeit durch ausreichendes Vermögen bzw. durch Vermögensverzehr im Bewilligungszeitraum gesichert werden konnte, weil der Kontostand Anfang März 2012 bei den beiden Konten 3.541,12 € und 1.376,52 €, also insgesamt rund 4.900 € betragen hat und eine Bargeld(rest)reserve aus der Einmalabhebung vom 12. Januar 2012 in Höhe von 4.900 € angesetzt werden konnte. Mit Eingang der Gewinne aus den Sportwetten auf dem Konto des Sohnes der Klägerin ab dem 19. Juni 2012 konnte erst recht von einer Sicherung des Lebensunterhaltes ausgegangen werden. Unter der Annahme plausibler Einkommensverhältnisse ergibt sich – ausgehend von den wohngeldrechtlich anrechenbaren Renteneinkünften der Klägerin (143,49 €, jährlich 1.721,88 €), den Essenszuwendungen des weiteren Sohnes der Klägerin (100 €, jährlich 1.200 €) und der Stellplatzkostenübernahme durch diesen (25,56 €, jährlich 306,72 €), insgesamt 3.228,60 € (jährlich) – nach dem Abzug für Werbungskosten (102 €) und dem 10%igen Pauschalabzug für Krankenversicherung ein anrechenbares Einkommen von 2.813,94 € jährlich, umgerechnet monatlich 234,50 € und damit für einen 2-Personen-Haushalt bei einer anrechenbaren Höchstmiete von 435 € ein Wohngeld von 384 €. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung von § 21 Nr. 3 WoGG 2009 zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Wohngeld. Die nunmehr 76 Jahre alte Klägerin erhielt seit März 2009 vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin Wohngeld für die von ihr und ihrem volljährigen Sohn S... *1...1970 – der zugleich ihr Prozessbevollmächtigter ist – bewohnte Wohnung in der B...straße 1... in Berlin, zuletzt in Höhe von 384 € monatlich für die Zeit von März 2011 bis Februar 2012. Sie beantragte bei Ablauf die Weiterbewilligung von Wohngeld für die Wohnung, für die eine Warmmiete von (rund) 600 € einschließlich (rund) 47 € Heizkosten und (rund) 26 € Stellplatzzuschlag zu zahlen war. Die Klägerin bezog eine Altersrente in Höhe von (rund) 143 € und eine wohngeldrechtlich nicht als Einkommen zählende Witwenrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz in Höhe von 702 €. Der Sohn der Klägerin gab an, unregelmäßig Gewinne aus Sportwetten in Höhe von grob geschätzt 400 € monatlich zu haben. Weitere eigene Einkünfte wurden verneint. Auf Vorhalt des Wohngeldamtes, wie aus den Einkünften der Lebensunterhalt sichergestellt werden könne, erklärte die Klägerin, ihr anderer Sohn lade sie weiterhin viermal im Monat zum Mittagessen ein – was einem Betrag von 100 € monatlich entspreche – und übernehme weiterhin den Stellplatzzuschlag. Außerdem hätten sie und ihr Sohn nur einen Unterhaltsbedarf von monatlich 1.311 €. Der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag ihres Sohnes in Höhe von (rund) 147 € werde von diesem übernommen. Schließlich habe sie auf ihrem Girokonto ein Guthaben in Höhe von rund 3.540 € mit Stand Ende Februar 2012 gehabt; sie habe im Dezember 2011 aus einem zurückliegenden Schadenfall eine Versicherungssumme in Höhe von 2.921 € gutgeschrieben bekommen. Auf Nachfrage des Wohngeldamtes zu Arbeitstätigkeiten bzw. -bemühungen ihres Sohnes erklärte die Klägerin, ihr Sohn sei weder arbeitssuchend gemeldet noch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er plane mittelfristig die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Autor. Aktuell bemühe er sich um die Vervollkommnung der hierzu erforderlichen Fertigkeiten und betreibe zudem Recherchen für ein etwaiges Buchprojekt. Das Wohngeldamt lehnte mit Bescheid vom 2. Juli 2012 den Weiterbewilligungsantrag mit der Begründung ab, die Inanspruchnahme von Wohngeld wäre missbräuchlich; der Sohn der Klägerin könnte zumindest auf 400 €-Basis arbeiten gehen oder eine Leistung beim Jobcenter beantragen; seine Recherchen zum Buchprojekt könnte er auch nebenbei führen. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und erklärte u.a., von einem Missbrauch könne schon deswegen nicht die Rede sein, weil ihr Einkommen sowie die Wettgewinne ihres Sohnes auch ohne Wohngeld ausreichten, den Lebensunterhalt zu sichern. So habe ihr Sohn bis Mitte Juli 2012 einen Reingewinn von (rund) 8.882 € erzielt, wovon er zwischenzeitlich 8.400 € beiseite gelegt habe, um dem Haushalt im avisierten Bewilligungszeitraum bis Februar 2013 zusätzliche Einnahmen Verfügung stellen zu können. Auf Nachfrage des Wohngeldamtes erklärte die Klägerin, ihr Sohn habe als Inhaber/Geschäftsführer der M... Immobilien GmbH keine relevanten Einnahmen erzielt (die nachgereichte Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters für 2011 ergab einen Verlust von [rund] 87 €). Das Wohngeldamt lehnte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2013 zurück. Es führte zur Begründung aus, die Inanspruchnahme von Wohngeld sei missbräuchlich, weil es dem Sohn der Klägerin zumutbar sei, sich Einkünfte zu verschaffen, die ihn vom Wohngeld unabhängig machten. Sein Hinweis auf seine Einnahmen aus Sportwetten und die Vorbereitung auf eine Autorentätigkeit sei keine ausreichende Begründung dafür, was einer zu Einkünften führenden Betätigung entgegenstehe. Im Übrigen sei die Einkommenssituation nicht aufklärbar gewesen, weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, aus welchen Mitteln sie und ihr Sohn den Lebensunterhalt bestritten. Mit der am 2. April 2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren weiter. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 2. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 1. März 2013 zu verpflichten, ihr Wohngeld für die Zeit von März 2012 bis Februar 2013 in Höhe von monatlich 384 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin und ihr Sohn wurden in der mündlichen Verhandlung zu den Lebensumständen des Sohnes und der Sicherung des Lebensunterhaltes befragt; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Verhandlung gewesen.