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Urteil

21 K 464.11

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0827.21K464.11.0A
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Leitsätze
1. Wird ein Wohngeld-Bewilligungsbescheid infolge einer nachträglichen Bewilligung von Arbeitslosengeld II (nach § 28 Abs. 3WoGG 2009) unwirksam, gilt das Wohngeld nach 107 Abs. 1 SGB X gleichwohl als mit Verwaltungsakt zu Recht erbrachte Leistung ("fingiertes" Arbeitslosengeld II), soweit ein Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 1 SGB X besteht.(Rn.20) 2. Das Arbeitslosengeld II ist, sofern der Bedarf für Unterkunft mit berücksichtigt wird, eine dem Wohngeld entsprechende Sozialleistung im Sinne von § 103 Abs 1. SBG X.(Rn.24) 3. Soweit ein Erstattungsanspruch nicht besteht und das Wohngeld (nach § 50 Abs. 2 SGB X) zurückgefordert wird, ist für eine Vertrauensschutzprüfung § 48 SGB X anzuwenden, weil es nicht um einen von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakt im Sinne von § 45 SGB X geht, sondern um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 SGB X, dessen bei Erlass bestehende Verhältnisse sich geändert haben.(Rn.31) 4. § 50 Abs. 2 SGB X dürfte schon kein Ermessen eröffnen, jedenfalls ist für den Regelfall ein Ermessen nicht eröffnet.(Rn.36) 5. Der Umstand, dass das JobCenter dem Wohngeldempfänger erst später rückwirkend für sechs Monate Arbeitslosengeld II bewilligt hat, begründet keinen Ausnahmefall.(Rn.37)
Tenor
Der Bescheid des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin vom 15. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2011 wird aufgehoben, soweit der Beklagte Wohngeld über einen Betrag von 1.042,45 € hinaus zurückgefordert hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, trägt der Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Wohngeld-Bewilligungsbescheid infolge einer nachträglichen Bewilligung von Arbeitslosengeld II (nach § 28 Abs. 3WoGG 2009) unwirksam, gilt das Wohngeld nach 107 Abs. 1 SGB X gleichwohl als mit Verwaltungsakt zu Recht erbrachte Leistung ("fingiertes" Arbeitslosengeld II), soweit ein Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 1 SGB X besteht.(Rn.20) 2. Das Arbeitslosengeld II ist, sofern der Bedarf für Unterkunft mit berücksichtigt wird, eine dem Wohngeld entsprechende Sozialleistung im Sinne von § 103 Abs 1. SBG X.(Rn.24) 3. Soweit ein Erstattungsanspruch nicht besteht und das Wohngeld (nach § 50 Abs. 2 SGB X) zurückgefordert wird, ist für eine Vertrauensschutzprüfung § 48 SGB X anzuwenden, weil es nicht um einen von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakt im Sinne von § 45 SGB X geht, sondern um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 SGB X, dessen bei Erlass bestehende Verhältnisse sich geändert haben.(Rn.31) 4. § 50 Abs. 2 SGB X dürfte schon kein Ermessen eröffnen, jedenfalls ist für den Regelfall ein Ermessen nicht eröffnet.(Rn.36) 5. Der Umstand, dass das JobCenter dem Wohngeldempfänger erst später rückwirkend für sechs Monate Arbeitslosengeld II bewilligt hat, begründet keinen Ausnahmefall.(Rn.37) Der Bescheid des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin vom 15. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2011 wird aufgehoben, soweit der Beklagte Wohngeld über einen Betrag von 1.042,45 € hinaus zurückgefordert hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, trägt der Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. Die Klage ist im Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage für die angefochtene Rückforderung ist § 50 Abs. 2 SGB X. Hiernach sind Leistungen, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten (Satz 1). §§ 45 und 48 SGB X gelten entsprechend (Satz 2). Die genannten Voraussetzungen lagen hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also dem Widerspruchsbescheid vom 10. November 2011, (nur) teilweise vor. 1. Der Beklagte hat mit Bewilligungsbescheid vom 26. Oktober 2010 (Wohngeld-) Leistungen für die Zeit von Juli 2010 bis Juni 2011 in Höhe von 402 € monatlich erbracht. Diese sind (nur) teilweise ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden. a. Der Bewilligungsbescheid ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 7 WoGG 2009 für die Zeit ab Oktober 2010 unwirksam geworden (so auch im Prozesskostenhilfeverfahren OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2013 - 6 M 14.13 -). Nach § 28 Abs. 3 WoGG 2009 wird der Bewilligungsbescheid von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied u.a. nach § 7 WoGG 2009 vom Wohngeldbezug ausgeschlossen ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG 2009 sind Empfänger von Arbeitslosengeld II vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 (jeweils) Buchstabe b WoGG 2009 besteht der Ausschluss nach der Antragstellung auf eine oder der Bewilligung von einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt oder bewilligt wird. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG 2009 besteht der Ausschluss nicht, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II vermieden oder beseitigt werden kann und die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind (Buchstabe a) oder der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 SGB X erbringt (Buchstabe b). Danach war hier der Bewilligungsbescheid für die Zeit ab Oktober 2010 unwirksam geworden. Dies folgt allerdings nicht bereits aus dem ersten Bewilligungsbescheid des JobCenters vom 9. Februar 2011 – mit dem das JobCenter dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 7. bis 30. September 2010 in Höhe von 220,36 €, für die Monate Oktober 2010 bis Februar 2011 in Höhe von je 275,46 € und für den Monat März 2011 in Höhe von 253,33 € bewilligte –, weil insoweit die Rückausnahme des § 7 Abs. 2 Satz 3 WoGG 2009 eingreift. Mit dem Wohngeld konnte nämlich die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II vermieden werden, weil das bewilligte Wohngeld – 402 € monatlich – höher als das bewilligte Arbeitslosengeld II – zwischen 220,36 € und 275,46 € monatlich – war, und das JobCenter das Arbeitslosengeld II seinerzeit (wegen der geringeren Höhe) noch als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 SGB X erbracht hat. Die Unwirksamkeit folgt aber aus den nachfolgenden Bescheiden des JobCenters, mit denen das JobCenter dem Kläger Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft u.a. für den Monat Oktober 2010 in Höhe von 508,25 € (vgl. die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2011 zuletzt erfolgten Änderungsbescheide des JobCenters vom 11. Juli 2011 und 25. Oktober 2011) bewilligt hat. Nunmehr überstieg das Arbeitslosengeld II das Wohngeld, und konnte eine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II nicht (mehr) vermieden werden. Dass das JobCenter dem Kläger für den Monat November 2010 nur Leistungen bewilligte (270,93 €), die geringer waren als das gewährte Wohngeld (402 €), führt zu keiner anderen Beurteilung, weil die von Gesetzes wegen eintretende Unwirksamkeit den Bewilligungsbescheid vom 26. Oktober 2010 insgesamt betrifft und ein während des ursprünglichen Bewilligungszeitraums eingetretener Wegfall des Unwirksamkeitsgrundes nur in einem neuen Wohngeldverfahren berücksichtigt werden kann (vgl. § 25 Abs. 3 WoGG 2009, BT-Drs. 16/6543, Seite 106, linke Spalte 3. Absatz; siehe auch § 27 Abs. 5 WoGG 2006). b. Gleichwohl sind hier nicht sämtliche Wohngeldleistungen ab Oktober 2010 – das Wohngeld für die Monate Oktober 2010 bis Juni 2011 betrug insgesamt 3.618 € – ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden, weil die Wohngeldleistungen (im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also dem Widerspruchsbescheid vom 10. November 2011) in Höhe von 2.575,55 € aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X als mit Verwaltungsakt zu Recht erbrachte Leistungen gelten. Ohne Verwaltungsakt zu Unrecht ist dementsprechend (nur) ein Betrag von 1.042,45 € erbracht worden. Nach § 107 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Der Gesetzgeber hat sich mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - Juris Rdnr. 15). § 107 SGB X führt dazu, dass der Leistungsberechtigte (hier der Kläger) in Höhe der Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers (hier des Wohngeldamtes) befriedigt ist, sein Leistungsanspruch gegen den endgültig verpflichteten Leistungsträgers (hier des JobCenters) erloschen ist und die Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers (hier des Wohngeldamtes) als rechtmäßig erbrachte Leistung des endgültig verpflichteten Leistungsträgers (hier des JobCenters) gilt (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 36/04 R - Juris Rdnr. 13). Danach trat hier die Erfüllungsfiktion in Höhe von 2.575,55 € ein, weil insoweit ein Erstattungsanspruch des Wohngeldamtes gegenüber dem JobCenter bestand bzw. besteht. Nach dem hier einschlägigen § 103 Abs. 1 SGB X („Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist“) ist, wenn ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist, der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach § 103 Abs. 2 SGB X sind für den Umfang des Erstattungsanspruchs die für den zuständigen d.h. erstattungspflichtigen Leistungsträger geltenden Vorschriften maßgebend. Dabei ist grundsätzlich eine monatsweise Gegenüberstellung der angefallenen Kosten vorzunehmen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Becker in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB X, Stand Februar 2011, § 103 Rdnr. 24). Die genannten Voraussetzungen liegen hier in Höhe von 2.575,55 € vor. aa. Das Wohngeldamt als Leistungsträger im Sinne des § 12 i.V.m. § 26 SGB I hat Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I – in Form von Wohngeld – erbracht. Es hat diese Leistungen auch rechtmäßig erbracht, wie dies in § 103 SGB X – unausgesprochen – vorausgesetzt ist. Der Anspruch auf das Wohngeld ist nachträglich für die Zeit ab Oktober 2010 weggefallen. bb. Das JobCenter war auch für eine entsprechende Sozialleistung zuständig, hier die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, die bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Form des Arbeitslosengeldes II gewährt wird (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Das Arbeitslosengeld II ist – sofern der Bedarf für Unterkunft mit berücksichtigt wird – eine dem Wohngeld entsprechende Sozialleistung im Sinne von § 103 Abs. 1 SGB X. Die Vorschrift bezweckt zu verhindern, dass Berechtigte, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers von vornherein nur Anspruch auf eine von mehreren möglichen Leistungen mit gleichartiger Zielsetzung haben sollen, für die Zeit zwischen dem Eintritt der Leistungsvoraussetzungen und der Entscheidung durch die Verwaltung die Leistung doppelt erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 1990 - 10 RKg 28/89 - Juris Rdnr. 18). In diesem Sinne befriedigt das Arbeitslosengeld II – sofern der Bedarf für Unterkunft mit berücksichtigt wird – eine dem Wohngeld vergleichbare Bedarfssituation. Denn das Arbeitslosengeld II umfasst nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Einer Herausrechnung des im Arbeitslosengeld II enthaltenen Bedarfs für Unterkunft (und Heizung) und eine Berücksichtigung nur dieses Leistungsbestandteiles als „entsprechende Leistung“ im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB X steht auch entgegen, dass das Wohngeldgesetz selbst nicht auf bloße Leistungsbestandteile des Arbeitslosengeldes II wie etwa allein die Leistungen für den Unterkunftsbedarf abstellt, vielmehr nach § 7 WoGG 2009 der Ausschluss vom Wohngeld stets dann besteht, wenn bzw. sobald Arbeitslosengeld II (überhaupt) gewährt wird – unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die einzelnen Leistungsbestandteile (Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung) gewährt werden (solange nur die Unterkunftskosten bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II mitberücksichtigt werden). Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 103 Abs. 1 SGB X dafür, nicht nur die im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungsbestandteile für den Unterkunftsbedarf, sondern das gesamte Arbeitslosengeld II als „entsprechende Leistung“ anzusehen, weil sonst der mit der Vorschrift bezweckte unkomplizierte Ausgleich der Leistungsbewilligungen und die Vermeidung von Doppelleistungen erschwert würden. cc. Das JobCenter hat aber zunächst (in Höhe von insgesamt 1.630,63 €) selbst geleistet, bevor es von der Leistung des Wohngeldamtes Kenntnis erlangt hat. Denn der Kläger hatte dem JobCenter die Beantragung und Bewilligung von Wohngeld nicht mitgeteilt. Die vom JobCenter (mit Bescheid vom 9. Februar 2011 vorläufig) gewährten Leistungen, die ohne Kenntnis des Wohngeldes erfolgten, umfassten das im Februar 2011 gezahlte Arbeitslosengeld II für die Monate Oktober 2010 bis Februar 2011 in Höhe von je 275,46 € und sowie für den Monat März 2011 in Höhe von 253,33 €. Für diese Leistungen besteht kein Erstattungspflicht des JobCenters und dementsprechend keine Erfüllungsfiktion; das JobCenter hat mit diesen Leistungen vielmehr „originär“ seine eigene Leistungsverpflichtung erfüllt (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 14. Januar 2010 - L 8 AL 106.08 - Juris Rdnr. 27). Allerdings bestand für den Monat November 2010 keine Leistungspflicht des JobCenters, weil für diesen Monat infolge höheren Wohngeldanspruches (402 €) kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (das zunächst in Höhe von 275,46 € bzw. zuletzt in Höhe von 270,93 € bewilligt wurde) besteht. Dabei ist unerheblich, dass ein Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung nach § 21 Abs. 7 SGB II vor dem Sozialgericht noch im Streit steht, weil es insoweit lediglich um einen Betrag von 14,40 € monatlich geht, der (zusammen mit dem bereits bewilligten Arbeitslosengeld II) immer noch geringer wäre als der Wohngeldanspruch. Die Vorschrift des § 12 a Satz 2 Nr. 2 SGB II, wonach der Bezug von Wohngeld bis zu einem Zeitraum von drei Monaten „unschädlich“ sein kann, ist erst mit Wirkung vom 1. Januar 2011 eingefügt worden. Daran ändert auch nichts, dass das JobCenter zunächst nur vorläufig Arbeitslosengeld II bewilligt hat. § 103 Abs. 1 SGB X stellt allein auf die tatsächliche Leistung ab und nicht darauf, in welcher Form bzw. mit welchen Bescheiden die Leistung letztlich (endgültig) bewilligt worden ist. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, die Begriffe für eine tatsächliche Zahlung („geleistet“, „erbracht“) verwendet und nicht Begriffe für eine bestimmte Form der Bewilligung. Außerdem führen Sinn und Zweck der Vorschrift zu einer solchen Auslegung. Die Vorschrift soll funktionsidentische Doppelleistungen verhindern und einen vorrangigen internen Behördenausgleich (vor Inanspruchnahme des Leistungsempfängers) gewährleisten. Dieser Zweck greift auch bei nur vorläufig gewährten Leistungen, zumal § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III – dessen Anwendbarkeit auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II bestimmt – regelt, dass aufgrund vorläufiger Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen sind, und damit die vorläufig erbrachten Leistungen mit der endgültigen Entscheidung nicht als neu bewilligt bzw. als neue Leistungen anzusehen sind, sondern bereits erbrachte Leistungen bleiben. dd. Kenntnis vom Wohngeld erhielt das JobCenter erst aufgrund des Telefonats der zuständigen Sachbearbeiterin des Wohngeldamts von 23. März 2011 mit dem JobCenter. Erst mit den Bewilligungsbescheiden vom 23. März 2011 und den nachfolgenden Bescheiden hat das JobCenter also in Kenntnis der Wohngeldleistungen selbst geleistet. Erst ab diesem Zeitpunkt und für die ab diesem Zeitpunkt bewilligten weiteren Leistungen ist eine Erstattungspflicht des JobCenters gegenüber dem Wohngeldamt entstanden und die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X eingetreten („soweit“). Dies betrifft dem Grunde nach folgende Leistungen (Arbeitslosengeld II) des JobCenters: Für den Monat Oktober 2010 508,25 € abzüglich der vorläufig bewilligten Leistung in Höhe von 275,46 ergibt 232,79 €, für den Monat Dezember 2010 442,30 € abzüglich der vorläufig bewilligten Leistung in Höhe von 275,46 € ergibt 166,84 €, für den Monat Januar und Februar 2011 je 559,42 € abzüglich der vorläufig bewilligten Leistung in Höhe von 275,46 € ergibt 283,96 €, für den Monat März 2011 745,82 € abzüglich der vorläufig bewilligten Leistung in Höhe von 253,33 € ergibt 492,49 €, für den Monat April 2011 596,42 € sowie für die Monate Mai und Juni 2011 je 523,42 €. Da die Erstattungspflicht (und dementsprechend die Erfüllungsfiktion) nur bis zur Höhe der „Vorleistungen“ des Wohngeldamtes (402 €) reichen kann, beschränkt sich die Erstattungspflicht des JobCenters gegenüber dem Wohngeldamt und dementsprechend die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X der Höhe nach auf die Höhe der „Vorleistungen“ des Wohngeldamtes (402 €). Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 2.575,55 € (die zuvor genannten Differenzbeträge für die Monate Oktober 2010 und Dezember 2010 bis Februar 2011 sowie für die Monate März bis Juni 2011 jeweils „gedeckelt“ auf 402 €). Dass das JobCenter dem Wohngeldamt bislang nur einen Betrag von 2.152,76 € und damit 422,79 € zu wenig erstattet hat, ist unerheblich, weil der Erstattungsanspruch des § 103 Abs. 1 SGB X und dementsprechend die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X unabhängig davon eintritt, ob der Erfüllungsanspruch vom berechtigten Träger geltend gemacht oder erfüllt wird (vgl. BSG, Urteile vom 29. April 1997 - 8 RKn 29/95 - Juris Rdnr. 19 und vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 46/90 - Juris Rdnr. 24 ; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990, a.a.O., Rdnr. 14), sofern nicht die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X abgelaufen ist, was hier aber nicht der Fall war. Ebenfalls dahinstehen kann, dass ein Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung nach § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von 14,40 € monatlich vor dem Sozialgericht (zum Aktenzeichen 193 AS 20105/11 betreffend die Monate September 2010 bis März 2011 und zum Aktenzeichen 75 AS 6588/12 betreffend die Monate Mai bis Juli 2011) noch im Streit steht. Denn der Erstattungsanspruch kann nur in Höhe des vom JobCenters gewährten Arbeitslosengeldes II geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R - Juris Rdnr. 23). Im Übrigen wäre der Kläger, wenn er im sozialgerichtlichen Verfahren (rechtskräftig) den genannten Mehrbedarf erstreiten sollte, nicht schlechter gestellt, weil er damit den Rückforderungsanspruch des beklagten Wohngeldamtes in entsprechend höherem Umfang erfüllen kann. 2. Die Rückzahlung der überzahlten Wohngeldleistungen in Höhe von 1.042,45 € ist nach § 50 Abs. 2 Satz 1 WoGG die grundsätzliche Folge der Unwirksamkeit der Wohngeldbewilligung („sind sie zu erstatten“). a. Auf Vertrauensschutz nach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X kann sich der Kläger nicht berufen. Nach dieser Vorschrift gelten §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. Hier ist § 48 SGB X einschlägig, denn es geht nicht um einen von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakt im Sinne von § 45 SGB X, sondern um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X (so ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2013 - 6 M 28.13 - Juris Rdnr. 10), dessen bei Erlass bestehenden Verhältnisse sich geändert haben. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Satz 2 Nr. 4). Beide genannten Fälle liegen hier vor. Der Kläger wusste mindestens grob fahrlässig nicht, dass der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende Anspruch kraft Gesetzes weggefallen ist. Denn er hatte jedenfalls aufgrund des Rückforderungsbescheides vom 14. April 2008 im vorangegangenen Wohngeldverfahren davon Kenntnis, dass der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Gewährung von Arbeitslosengeld II unwirksam wird. Abgesehen davon lag es auch für den Kläger auf der Hand, dass sich beide Leistungen (für dieselbe Wohnung) ausschlossen und der Anspruch auf Wohngeld wegfällt, wenn Arbeitslosengeld II (unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft) gewährt wird. Entsprechend hatte ihn auch das JobCenter schon darüber belehrt, dass sich der Bezug von Wohngeld und der Bezug von Leistungen nach dem SGB II einander ausschließen (vgl. Bl. 171 des Verwaltungsvorganges). Im Übrigen ist der Kläger auch nicht seiner Pflicht nachgekommen, die Bewilligung von Arbeitslosengeld II unverzüglich mitzuteilen (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 28 Abs. 4 WoGG 2009 und § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I sowie die verschiedenen Belehrungen mit dem Wohngeldantragsformular, dem Fragebogen zur Einkommensermittlung und dem Wohngeldbewilligungsbescheid). So hat er den Bewilligungsbescheid des JobCenters vom 9. Februar 2011, den seine Prozessbevollmächtigte bereits am 11. Februar 2011 erhalten hatte, erst mit Schreiben vom 20. März 2011 an das Wohngeldamt übersandt. Auch die bereits bei ihm am 14. Februar 2011 eingegangene (Nach-) Zahlung des JobCenters (vgl. Bl. 978 der Akte des JobCenters) hat der Kläger nicht beim Wohngeldamt angezeigt. Die Änderungsbescheide vom 23. März 2011 bzw. die daraufhin erfolgten Zahlungen hat der Kläger ebenfalls nicht unverzüglich mitgeteilt, vielmehr erhielt das Wohngeldamt erst am 10. Juni 2011 – nach Auszahlung des letzten Wohngeldes – über das JobCenter (nach wiederholter Erinnerung) von den (ersten) Änderungsbescheiden Kenntnis. Abgesehen davon hätte der Kläger den bereits am 29. Oktober 2010, also drei Tage nach Erlass des Wohngeldbewilligungsbescheides, eingelegten Widerspruch gegen die Versagung von Arbeitslosengeld II mit zugleich erfolgtem Neuantrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II (anwaltliches Schreiben vom 29. Oktober 2010, Bl. 964 des Verwaltungsvorganges des JobCenters) dem Wohngeldamt unverzüglich mitteilen müssen, um dem Wohngeldamt die Gelegenheit zu geben, das Vorliegen eines Ausschlussgrundes zu prüfen – so besteht nach § 8 Abs. 1 WoGG 2009 der Ausschluss vom Wohngeld bereits mit Antragstellung beim JobCenter – bzw. die (weitere) Auszahlung des Wohngeldes einzustellen. b. Die Rückforderung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. § 50 Abs. 2 SGB X dürfte schon kein Ermessen eröffnen (hierzu ausführlich Urteil der Kammer vom 23. November 2006 - 21 A 391.05 - Juris Rdnr. 18; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 14. Mai 1990 - 6 S 1132/88 - Juris Rndr. 19; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Mai 2012 - 6 M 88.12 und 6 M 104.12 -, einschränkend [im nachfolgenden Sinne] mit Beschlüssen vom 3. April 2013 - 6 M 28.13 - und vom 9. November 2012 - 6 M 93.12 -), jedenfalls ist für den Regelfall ein Ermessen nicht eröffnet (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 - 5 C 10.00 - Rdnr. 10; so wohl auch Urteil vom 14. März 2013 - 5 C 10.12 - Juris Rdnr. 33). Hier liegt ein atypischer Fall nicht vor (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Mai 2007 - VG 21 A 729.04 - UA S. 6, bestätigt mit Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 5 N 29.07 - BA S. 3). Der vom Berufungsgericht im Prozesskostenhilfeverfahren als zu erwägender angeführte Umstand, dass das JobCenter dem Kläger erst im Februar 2011 rückwirkend für sechs Monate Arbeitslosengeld II bewilligt hat, begründet keinen Ausnahmefall. Zum einen geht der Gesetzgeber mit der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X gerade von einem solchen Fall aus, zum anderen geht es hier nur um die Rückforderung desjenigen Wohngeldanteils, das den weiteren (Nach-) Zahlungen von Arbeitslosengeld II entspricht, die mit den Änderungsbescheiden ab März 2011 erfolgt sind, also jeweils zu einem Zeitpunkt, als der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 WoGG 2009 vorlag und offensichtlich war, dass dem Kläger keine doppelten Leistungen zustanden. Es sind nicht ansatzweise Gesichtspunkte ersichtlich, warum das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Vergabe von Wohngeldmitteln und damit der Schutz fiskalischer Interessen hinter dem Interesse des Klägers zurückstehen könnte, die zu Unrecht erhaltenen doppelten Transferleistungen zu behalten. Es lag für jeden auf der Hand, dass dem Kläger die infolge der Nachzahlung des JobCenters erfolgten doppelten Leistungen nicht zustanden, und er diese dem einen oder anderen Leistungsträger zurückzuzahlen hatte. Schließlich hat der Kläger – der bereits Ende Oktober 2010 gegen die Versagung von Arbeitslosengeld II Widerspruch erhoben und zugleich einen Neuantrag gestellt hatte (ohne dies dem Wohngeldamt mitzuteilen) – selbst mit seinem Wohngeldantrag die Belehrung unterschrieben, ihm sei bekannt, dass er zu Unrecht erhaltenes Wohngeld zurückzahlen muss. Atypische Umstände hat auch der Kläger selbst nicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschluss des Widerspruchsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2013, a.a.O., Rdnr. 40) vorgetragen (vgl. sein Widerspruchsschreiben vom 18. Juli 2011). Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1.465,24 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Wohngeld. Der Kläger erhielt seit 2007 wiederholt Wohngeld für die von ihm, seiner Lebenspartnerin und den gemeinsamen Kindern bewohnte Wohnung in der R...straße 1... in Berlin. Als der Kläger zwischenzeitlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (im Folgenden: Arbeitslosengeld II) erhielt, forderte das Wohngeldamt mit Bescheid vom April 2008 das bewilligte Wohngeld zurück. In dem Bescheid hieß es zur Begründung u.a., ein Wohngeldbewilligungsbescheid werde aufgrund der Gewährung von Arbeitslosengeld II kraft Gesetzes unwirksam. Im Juli 2010 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung des Wohngeldes. Dabei verneinte er im Antragsbogen die Frage, ob ein Haushaltsmitglied Arbeitslosengeld II erhält oder einen Antrag hierauf gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2010 bewilligte das Wohngeldamt dem Kläger Wohngeld für die Zeit von Juli 2010 bis einschließlich Juni 2011 in Höhe von 402 € monatlich. Auf Seite 3 des Bescheides wurde der Kläger belehrt, unverzüglich mitzuteilen, wenn eine bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigte Person (u.a.) Arbeitslosengeld II erhält oder einen Antrag auf diese Leistung gestellt hat. Das JobCenter Reinickendorf bewilligte dem Kläger und seiner Familie mit Bescheid vom 9. Februar 2011 vorläufig Arbeitslosengeld II einschließlich Unterkunftskosten für die Zeit vom 7. bis 30. September 2010 in Höhe von 220,36 €, für die Monate Oktober 2010 bis Februar 2010 in Höhe von je 275,46 € und für den Monat März 2011 in Höhe von 253,33 €. Hierbei berücksichtigte es das dem Kläger bewilligte Wohngeld nicht, weil der Kläger das Wohngeld nicht angegeben hatte. Das JobCenter erhielt am 23. März 2011 aufgrund eines Telefonats des Wohngeldamtes Kenntnis von der Wohngeldleistung. Mit Bescheiden vom 23. März 2011 änderte es den Bescheid vom 9. Februar 2011 und bewilligte Arbeitslosengeld II nunmehr u.a. unter Anrechnung des Wohngeldes in geringerer Höhe und nur für die Zeit vom 7. September bis Ende Oktober 2010 sowie Dezember 2010 bis Februar 2011. In der Folge bewilligte das JobCenter (zuletzt mit Änderungsbescheiden vom 25. Oktober 2011) Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung des Wohngeldes für die Zeit von September 2010 bis (durchgehend) Juni 2010 in einer Höhe, die das Wohngeld überstieg (Oktober 2010: 508,25 €, Dezember 2010: 442,30 €, Januar und Februar 2011 je 559,42 €, März 2011: 745,82 €, April 2011: 596,42 € sowie Mai und Juni 2011 je 523,42 €), mit Ausnahme des Monats November 2010, in dem es Arbeitslosengeld II nur in Höhe von 270,93 € bewilligte. Zur Frage der Anerkennung eines Mehrbedarfs für Warmwasserbereitung sind Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin anhängig (193 AS 2010/11 und 75 AS 6588/12). Zwischenzeitlich forderte das Wohngeldamt – das von den (ersten) Änderungsbescheiden des JobCenters erst im Juni 2011, nach Auszahlung des letzten Wohngeldes, Kenntnis erhalten hatte – vom Kläger mit Bescheid vom 15. Juni 2011 das für die Monate Oktober 2010 bis einschließlich Juni 2011 gewährte Wohngeld in Höhe von 3.618 € (9 Monate à 402 €) mit der Begründung zurück, die Wohngeldbewilligung sei aufgrund des Bezugs von Transferleistungen unwirksam geworden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2011, an den Kläger am Folgetag abgesandt, zurück und forderte den Kläger nach zwischenzeitlich erfolgter Erstattung des JobCenters in Höhe von 2.152,76 € (für Dezember 2010: 166,84 €, für Januar und Februar 2011: je 283,96 €, für März 2011: 302 €, für April 2011: 402 €, für Mai 2011: 312 € und für Juni 2011: 402 €) auf, den noch offenen Restbetrag von 1.465,24 € zurückzuzahlen. Mit der hiergegen am Montag, den 12. Dezember 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf vom 15. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Prozesskostenhilfeantrag des Klägers war in 2. Instanz erfolgreich (Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. März 2013 - 6 M 14.13 -). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts, den Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Bände), die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Berlin 193 AS 2010/11 einschließlich der dortigen Verwaltungsvorgänge des JobCenters Reinickendorf (3 Bände) und 75 AS 6588/12 sowie die beigezogenen Restakten des JobCenters Reinickendorf (2 Bände) Bezug genommen. Die genannten Akten haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung gewesen.