Urteil
21 K 571.10
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0228.21K571.10.0A
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Leitsätze
Derzeit fehlt eine Rechtsgrundlage für die Abrechnung der Berliner Feuerwehr gegenüber den öffentlich-rechtlichen Krankenkassen von Einsätzen der Berliner Feuerwehr zur Notfallrettung mit "Fremdmitteln" - hier Rettungswagen und Personal der Hilfsorganisationen während der Fußballweltmeisterschaft 2006 -.(Rn.20)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin einen über 227.171,00 Euro hinausgehenden Betrag eingeklagt hatte.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 227.171,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Derzeit fehlt eine Rechtsgrundlage für die Abrechnung der Berliner Feuerwehr gegenüber den öffentlich-rechtlichen Krankenkassen von Einsätzen der Berliner Feuerwehr zur Notfallrettung mit "Fremdmitteln" - hier Rettungswagen und Personal der Hilfsorganisationen während der Fußballweltmeisterschaft 2006 -.(Rn.20) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin einen über 227.171,00 Euro hinausgehenden Betrag eingeklagt hatte. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 227.171,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage (sinngemäß) zurückgenommen hat, als sie zunächst einen über 227.171 € hinausgehenden Betrag eingeklagt hatte. Im Übrigen hat die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere ist sie als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil die Klägerin eine Verurteilung des Beklagten zu einem schlichten Verwaltungshandeln – der Rückzahlung von auf die Sammelrechnungen Berliner Feuerwehr hin geleisteten Rettungsdienstgebühren – begehrt und die Sammelrechnungen keine anfechtbaren Verwaltungsakte darstellen (vgl. hierzu näher das Urteil der Kammer vom 22. November 2011 - VG 21 K 380.09 -). Die Klage ist auch begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Rückzahlung der streitigen Rettungsdienstgebühren hat. Anspruchsgrundlage hierfür ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Dieser setzt voraus, dass zu Lasten des Anspruchsberechtigten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist, für die ein Rechtsgrund fehlt oder später weggefallen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat dem Beklagten die streitigen – die Einsatzmittel der Hilfsorganisationen betreffenden – Rettungsdienstgebühren in den in Anlage 1 der Klageschrift aufgeführten 755 Abrechnungsfällen gezahlt. Hierfür fehlte ein Rechtsgrund. 1. Rechtsgrund ist nicht § 1 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung zwischen der A… sowie den Krankenkassenverbänden und dem Land Berlin vom 7. Juli 1992. Hiernach „übernehmen die Krankenkassen die von der Berliner Feuerwehr für den Notfallrettungsdienst nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrgebühren in voller Höhe für die Anspruchsberechtigten“. Zwar kommt diese Vereinbarung als Rechtsgrundlage für die Zahlung von Rettungsdienstgebühren dem Grunde nach in Betracht, wie die Kammer mit dem ebenfalls die Beteiligten betreffenden Urteil vom 22. November 2011 - VG 21 K 380.09 -, auf das insoweit Bezug genommen wird, näher ausgeführt hat. Jedoch ist – im Verfahren VG 21 K 380.09 nicht streitig gewesene – (weitere) Voraussetzung für eine „nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebende Feuerwehrgebühr“, dass die Gebühr erhoben wird für die Benutzung einer „Einrichtung der Berliner Feuerwehr“ bzw. „damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen“ der Berliner Feuerwehr. Daran fehlt es hier, weil die bei den streitigen Abrechnungsfällen eingesetzten – aufgrund der (bestandskräftigen) Verpflichtungsbescheide der Berliner Feuerwehr vom Mai 2006 auf den Feuerwachen der Berliner Feuerwehr stationierten – Rettungswagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge im Eigentum von Hilfsorganisationen standen und mit Personal der Hilfsorganisationen besetzt waren. Ob der Begriff der „Einrichtungen der Berliner Feuerwehr“ bzw. „damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen“ so auszulegen ist, dass es sich um tatsächliche Eigenmittel der Berliner Feuerwehr – also insbesondere eigene Fahrzeuge und eigenes Personal – handeln muss oder ob auch (jedenfalls in den Betrieb der Feuerwehr eingegliederte) „Fremdmittel“ wie hier ausreichen, lässt sich dem Wortlaut nicht eindeutig entnehmen. Jedenfalls eine systematische Auslegung spricht dafür, dass die Vorschrift nur Einsätze mit Eigenmitteln der Berliner Feuerwehr erfasst und nicht solche mit „Fremdmitteln“ wie hier. Zum einen sehen die §§ 20, 21 des Berliner Rettungsdienstgesetzes seit Inkrafttreten des Ersten Änderungsgesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 257) am 3. Juli 2004 ausdrücklich vor, dass für „Einsätze der Berliner Feuerwehr“ in der Notfallrettung Gebühren nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge erhoben werden (§ 20 Abs. 1 Satz 1), während für die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes, die nicht von der Berliner Feuerwehr wahrgenommen werden, Entgelte erhoben werden, die zwischen den Aufgabenträgern und den Kassen vereinbart werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 2). Entsprechend sehen die Beleihungsakte der Berliner Innenverwaltung vom 21. September 2007 und 27. November 2009 vor, dass die Einsatzentgelte für die Notfallrettungseinsätze der Hilfsorganisationen nach § 21 RDG gebildet werden. Mit der Neuregelung der §§ 20, 21 RDG sollte zwecks „Entstaatlichung durch Rückzug der öffentlichen Verwaltung“ (vgl. die Gesetzesbegründung, Abg.-Drs. 15/2074, S. 2) bewusst von dem bis dahin geltenden Verfahren abgewichen werden, wonach die Hilfsorganisationen, denen Aufgaben der Notfallrettung übertragen worden sind, die Gebühren dafür selbst erheben können (§ 20 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 [GVBl. S. 313]). Der Gesetzgeber wollte also Rettungsdienstleistungen bzw. deren Abrechnung trennen, soweit es Einsätze der Feuerwehr und Einsätze der Hilfsorganisationen betrifft. Hinzu kommt, dass im Vorgriff auf die Novelle des Rettungsdienstgesetzes mit der 25. Verordnung zur Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 30. Juni 2003 (GVBl. S. 242) erstmalig eine eigene Tarifstelle (B 1.5) für die Hilfsorganisationen eingefügt worden ist, wonach für den Einsatz eines Rettungswagens der Hilfsorganisationen eine Gebühr von 229,39 € zu zahlen war. Diese Gebühr war deutlich geringer als die Gebühr für den Einsatz eines Rettungswagens der Berliner Feuerwehr (281,43 €). In der Begründung zu der Änderungsverordnung hieß es ausdrücklich, dass im Hinblick auf die Novellierung des Rettungsdienstgesetzes eine neue Tarifstelle für die Gebührenerhebung für Rettungswagen eingefügt werde, die von Hilfsorganisationen betrieben werden. Dadurch werde die bisherige Mischkalkulation zwischen den Rettungswagen der Berliner Feuerwehr und den Rettungswagen der Hilfsorganisationen ersetzt. Durch die Entkoppelung der Gebührensätze solle die zukünftig geplante Festsetzung der Gebührenhöhe für die Rettungswagen der Hilfsorganisationen im Verhandlungswege erleichtert werden (vgl. die Senatsvorlage zur 25. Änderungsverordnung, S. 13). Die Gebühr für Einsätze eines Rettungswagens der Hilfsorganisation wurde im Übrigen mit der 27. Verordnung zur Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 9. März 2010 (GVBl. S. 138) rückwirkend nochmals deutlich verringert (auf 156,07 €), wobei die Tarifstelle ausdrücklich mit der Anmerkung versehen wurde, dass sie auf Einsätze von Rettungswagen der Hilfsorganisationen anwendbar sei, die ständig auf Feuerwachen stationiert sind und für die die Hilfsorganisationen selbst Gebühren nach § 20 des Rettungsdienstgesetzes in der bis zum 2. Juli 2004 geltenden Fassung erhoben haben. In der Begründung zu dieser Änderung hieß es ausdrücklich, dass diese Gebühr nur bis 2. Juli 2004 gelte, weil ab dem 3. Juli 2004 aufgrund der Änderung des Rettungsdienstgesetzes Entgelte erhoben würden (vgl. die Senatsvorlage zur 27. Änderungsverordnung, S. 3). Indem also seit Juli 2003 eine eigene Tarifstelle für Einsätze mit Rettungswagen der Hilfsorganisationen und seit Juli 2004 nur Einsätze der Berliner Feuerwehr von dieser mit Gebühr, alle anderen Einsätze im Rettungsdienst von den Rettungsdienstleistern selbst mit Entgelten abgerechnet werden dürfen bzw. sollten, unterscheidet auch der Verordnungsgeber deutlich zwischen Einsätzen bzw. Einsatzmitteln der Berliner Feuerwehr und der Hilfsorganisationen, zumal nach der Anmerkung zur Tarifstelle B 1.5 sogar Rettungswagen der Hilfsorganisationen, die ständig auf Feuerwachen stationiert sind, nicht der Abrechnung der Berliner Feuerwehr, sondern der eigenen Abrechnung der Hilfsorganisationen unterlagen. Rettungsmittel und Rettungspersonal von Dritten wie den Hilfsorganisationen können auch nicht als „im Zusammenhang“ mit einer Einrichtung der Berliner Feuerwehr „stehende Inanspruchnahme von Leistungen“ angesehen werden, weil auch diese Leistungen nur nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses „B“ abgerechnet werden können und dieses seit 2003 gerade unterscheidet zwischen Rettungswagen der Berliner Feuerwehr und Rettungswagen der Hilfsorganisationen. Auch das Berliner Feuerwehrgesetz – FwG – vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457) spricht für diese Auslegung. Nach dessen im II. Abschnitt („Aufgaben und Organisation der Berliner Feuerwehr“) enthaltenen § 2 Abs. 1 besteht die Berliner Feuerwehr aus der Berufsfeuerwehr und den Freiwilligen Feuerwehren. Nach der Gesetzesbegründung (Abg.-Drs. 15/1558 S. 9) sollte mit der neu gefassten Regelung die bisher ausschließlich personenbezogene Unterscheidung („hauptamtlich […] oder ehrenamtlich […] tätige Kräfte“) aufgegeben und durch eine organisationsrechtliche Betrachtungsweise (Kräfte und Mittel, die jeweils in einer Organisationsform zusammengefasst sind) ersetzt werden. Auch danach unterfallen Fahrzeuge und Personal von Dritten wie den Hilfsorganisationen nicht dem Begriff der Feuerwehr. Gleiches ergibt sich aus den Regelungen des Feuerwehrgesetzes über die Inanspruchnahme von privaten Hilfsorganisationen oder Dritten zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 FwG und § 14 Abs. 2 FwG). Denn danach werden diese Einsatzkräfte nicht der Feuerwehr selbst zugerechnet, sondern nur als Beauftragte angesehen, die der Feuerwehr nur in Bezug auf bestimmte Punkte gleichgestellt sind (vgl. a. die Gesetzesbegründung Abg.-Drs. 15/1558 S. 10 und S. 13 f.). Auch Sinn und Zweck sprechen dafür, dass die Vorschrift nur Einsätze mit Eigenmitteln der Berliner Feuerwehr erfasst und nicht solche mit „Fremdmitteln“ wie hier. Die Gebührenerhebung dient der Deckung der Kosten der öffentlichen Einrichtung, wobei Verwaltungs- und Unterhaltskosten der Einrichtung sowie Kosten für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung und für die Verzinsung und Tilgung des Kapitals mit umfasst sind (vgl. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 3 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge). Es geht also um die öffentliche Einrichtung selbst, wie auch § 20 Abs. 1 Satz 3 RDG zeigt, wonach bei der Festsetzung der Gebührenhöhe Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung nicht zu berücksichtigen sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Berliner Feuerwehr bedingt sind. Die Kalkulation der hier streitigen Gebühr (281,43 €) bestätigt dies, weil in diese - jedenfalls seit 2003 - nur Berechnungsgrößen, insbesondere Fahrzeuge und Personal einfließen, die zu den eigenen Mitteln der Berliner Feuerwehr zählen. Kosten durch eine polizeirechtliche Inanspruchnahme von Dritten, wie hier, können schon naturgemäß nicht in diese Kalkulation einfließen. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die mit der Verpflichtung nach § 16 ASOG angeordnete Zusatzvorhaltung von Rettungswagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen schon nicht als „Rettungsdienst“ angesehen werden kann, weil sie allein dazu bestimmt war, Notfallereignisse anlässlich eines Sportereignisses abzudecken (so zum hessischen Rettungsdienstgesetz VG Gießen, Urteil vom 10. April 2008 - 10 E 1866/07 - Juris Rdnr. 24). 2. Rechtsgrund ist auch nicht § 17 Abs. 1 FwG. Zwar begründet diese Vorschrift einen Anspruch auf Ersatz der der Berliner Feuerwehr durch den Einsatz entstandenen Kosten, allerdings nicht als Generalklausel wie in anderen Bundesländern, sondern nur für die dort ausdrücklich aufgezählten Fälle (Nummer 1 bis 5). Rettungseinsätze, wie sie den hier streitigen Abrechnungsfällen zu Grunde liegen, fallen eindeutig nicht darunter. Im Übrigen ergibt sich nach dieser Vorschrift ein Erstattungsanspruch auch nur „nach Maßgabe des Gesetzes über Gebühren und Beiträge“. 3. Rechtsgrund ist schließlich auch nicht § 5 („Barauslagen“) des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert mit Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713). Nach dessen Absatz 1 kann, wenn bei der Vornahme einer Amtshandlung Barauslagen notwendig werden, deren Erstattung neben der Zahlung von Verwaltungsgebühren und Beiträgen von demjenigen verlangt werden, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Diese Vorschrift findet nach ihrem Wortlaut und systematischen Zusammenhang schon keine Anwendung auf eine Erstattung von Barauslagen, die neben der Zahlung von Benutzungsgebühren verlangt werden. Benutzungsgebühren stellen ohnehin kein anteiliges Entgelt, sondern ein Entgelt für den gesamten Aufwand einschließlich üblicher Auslagen und Kosten für Beteiligung weiterer Stellen dar (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 8 S 1892/01 - Juris Rdn. 7). Außerdem scheidet eine Barauslagenerstattung aus, wenn, wie hier, gar kein Gebührentatbestand einschlägig ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 9. Januar 1996 - 2 S 2757/95 - Juris Rdnr. 30). Im Übrigen wären hier der Einnahmewirtschaftssatz und das Ausfallwagnis ebenso wenig vom Begriff der Barauslage erfasst wie der Leitstellenaufwand. Die Kammer regt zwecks Vermeidung weiteren Streits zwischen den Beteiligten eine Prüfung des Beklagten an, ob nicht eine gesetzgeberische Entscheidung erforderlich ist, für Fälle wie hier eine Abrechnung zu ermöglichen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB in entsprechender Anwendung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. September 2004 - 3 B 35.04 – Juris Rdnr. 9). Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 709 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung von Rettungsdienstgebühren. Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtliche Krankenkasse und Rechtsnachfolgerin der A…, der A… sowie der A…. Die A… zahlte der Berliner Feuerwehr seit Jahrzehnten Rettungsdienstgebühren, die die Berliner Feuerwehr für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen zur Versorgung und/oder zum Transport von bei der A… versicherten Personen mit Sammelrechnungen geltend machte. Grundlage der Abrechnung war eine Verwaltungsvereinbarung zur Zahlung von Rettungsdienstgebühren aus dem Jahr 1982, die im Jahr 1992 erneuert wurde. Dabei verlangte die Berliner Feuerwehr pro Abrechnungsfall die sich aus der Berliner Feuerwehrbenutzungsordnung ergebende Gebühr, die 2003 auf 281,43 € für den Einsatz eines Rettungswagens bzw. auf 349,73 € für den Einsatz eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges festgesetzt wurde, was zu andauernden Streitigkeiten zwischen den Beteiligten geführt hat (vgl. etwa das Klageverfahren VG 21 K 102.12 [zuvor VG 21 K 1.09]). In Vorbereitung der Fußballweltmeisterschaft 2006 verpflichtete die Berliner Feuerwehr den A…, das D…, die J… und den M… mit gleichlautenden Bescheiden vom Mai 2006 zur Bereitstellung von (der Anzahl nach näher bezeichneten) Rettungswagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen in der Zeit vom 7. Juni bis 9. Juli 2006. Die genannten Hilfsorganisationen sind auch sonst im Berliner Rettungsdienst tätig und entsprechend beliehen. Zur Begründung der Inanspruchnahme der Rettungsfahrzeuge führte die Berliner Feuerwehr aus, sie verfüge nicht über genügend eigenes Personal und Fahrzeuge oder andere Möglichkeiten, den Notfallrettungsdienst während der Fußballweltmeisterschaft, zu der sich in Berlin mindestens eine halbe Million Besucher aufhalten würden, ausreichend sicherzustellen und müsse zur Verstärkung des Notfallrettungsdienstes der Berliner Feuerwehr auf die Hilfsorganisationen zurückgreifen. Die Verpflichtung erfolge auf der Grundlage von § 16 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes. Die von den Hilfsorganisationen zur Verfügung zu stellenden und auf Feuerwachen der Berliner Feuerwehr zu stationierenden Krankenkraftwagen würden im Auftrag der Berliner Feuerwehr tätig und entsprechend gekennzeichnet. Für deren Einsätze würden durch die Berliner Feuerwehr Gebühren nach Maßgabe des § 20 des Berliner Rettungsdienstgesetzes erhoben. Von den mit den verpflichteten Fahrzeugen der Hilfsorganisationen erfolgten Einsätzen rechnete die Berliner Feuerwehr 755 Einsätze gegenüber der A… ab. Die A… zahlte die Gebühren im Jahr 2007 unter Vorbehalt und legte vorsorglich Widerspruch gegen die Sammelrechnungen ein. Mit der am 29. Dezember 2010 erhobenen Klage hat die Klägerin Klage auf Rückzahlung geleisteter Gebühren in 755 Fällen erhoben. Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Die Rettungsdienstleistungen seien nicht mittels Einrichtungen der Berliner Feuerwehr, sondern der Hilfsorganisationen erfolgt. Für deren Einsätze dürften keine Gebühren verlangt, sondern nur (vertraglich auszuhandelnde) Entgelte nach § 21 des Rettungsdienstgesetzes erhoben werden. Die von der Berliner Feuerwehr ausgesprochene Verpflichtung der Hilfsorganisationen nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz ändere daran nichts, weil die Regelungen des Rettungsdienstgesetzes als Spezialregelungen vorgingen. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für eine solche Verpflichtung nicht vorgelegen, weil es an einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr gefehlt habe. Dies zeige sich schon daran, dass seit 2010 drei Rettungswagen der Hilfsorganisationen bis zum heutigen Tage beauftragt seien. Außerdem hätten die Hilfsorganisationen oder andere private Krankentransportunternehmen entsprechend beliehen werden können. So seien die Hilfsorganisationen in der Zeit von Oktober 2007 bis März 2008 mit zwei Notarzt-Einsatzfahrzeugen in der Notfallrettung beauftragt gewesen, wobei die Aufgabenübertragung erst 10 Tage vor Beginn der Aufgabendurchführung ausgefertigt worden und die Beauftragung zunächst auf Januar 2008 befristet gewesen sei. Die Behauptung, die Übertragung der Aufgaben sei nur zur Bestreitung des regelmäßigen Bedarfs erfolgt, sei unzutreffend. Der entsprechend geltend gemachte Bedarf beinhalte auch die sog. Sanitätsdienste. Zudem seien die Hilfsorganisationen beispielsweise auch am Silvesterdienst beteiligt. Für diese Einsätze würden Entgelte direkt zwischen den Hilfsorganisationen und der Klägerin abgerechnet. Die Senatsverwaltung für Inneres habe erst mit der Beleihung vom 27. November 2009 versucht, eine andere Praxis einzuführen. Die Beauftragung nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz habe zu einem Nebeneinander von Rettungsmitteln der Hilfsorganisationen geführt, die auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage tätig gewesen seien, aber teilweise nebeneinander auf der gleichen Feuerwache gestanden hätten. Das Erscheinungsbild von Fahrzeug und Personal sowie die Einbindung in die Einsatzabläufe, die Beauftragung über die Leitstelle und die Stationierung auf den Feuerwachen hätten dabei übereingestimmt. Der einzige Unterschied habe darin bestanden, dass bei den nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz „beliehenen“ Fahrzeugen ein Zettel im Fenster mit der Aufschrift „Im Auftrag der Feuerwehr“ angeheftet worden sei. Schließlich mute es seltsam an, dass die Fußball-Weltmeisterschaft schon Jahre vorher bekannt gewesen sei und der Beklagte zunächst warte, um dann in letzter Minute behaupten zu können, dass die Voraussetzungen einer Beauftragung der Hilfsorganisationen nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vorgelegen hätten. Die Hilfsorganisationen hätten bereits Ende April 2006 über den Stand der Entgeltverhandlungen berichtet. Es sei nicht erkennbar, dass im Vorfeld der Planungen für die Fußball-Weltmeisterschaft nicht genügend Zeit bestanden hätte, um eine Beleihung der Hilfsorganisationen und ggf. auch der privaten Anbieter vornehmen zu können. Zwar habe der Beklagte nicht selbst die Schiedsstelle anrufen können, aber es könne nicht sein, dass die Nichteinigung über Entgelte den Anwendungsbereich des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes eröffne. Mit einer solchen Argumentation wäre das abgewogene System des Ineinandergreifens von Notfallrettung und Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung durchbrochen. Insbesondere eröffnete sich für die Hilfsorganisationen eine Möglichkeit zur Umgehung von Entgeltverhandlungen nach § 21 des Rettungsdienstgesetzes. Diese würden selbstverständlich nach anderen Maßstäben geführt, als Gebühren berechnet werden. Von daher wären die Umgehung bzw. Vermeidung von Entgeltverhandlungen und die Beanspruchung von Feuerwehrgebühren im Zweifel für die Hilfsorganisationen derart attraktiv, dass konstruktive Verhandlungen von Anfang an ausgeschlossen wären. Der im Klageverfahren nachgeschobene Verweis des Beklagten auf das Feuerwehr- und Katastrophenschutzgesetz sei unzulässig. Im Übrigen handele es sich bei der Verweisung auf das Katastrophenschutzgesetz um eine Rechtsgrundverweisung, es sei also ein Katastrophenfall erforderlich, der nicht vorgelegen habe. Die Hilfsorganisationen seien auch keine Personen im Sinne der genannten Gesetze. Vorsorglich weise sie darauf hin, dass die Abrechnungsvereinbarung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem Land Berlin aus dem Jahr 1992 sie nicht verpflichten würde, Gebühren zu zahlen, die überhöht seien. Dies sei hier der Fall, weil die Gebühren nach der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung fehlerhaft kalkuliert seien. Insoweit hat die Klägerin ergänzend auf ihren Schriftsatz vom 20. Februar 2012 nebst Anlagen im Verfahren VG 21 K 102.12 (zuvor VG 21 K 1.09) Bezug genommen. Nachdem die Klägerin zunächst einen Betrag von 227.837,82 € eingeklagt hatte, beantragt sie nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an sie 227.171 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der Gebührenbescheide in Form von Sammelabrechnungen gemäß der Aufstellung der in Anlage 1 zur Klageschrift ersichtlichen Rechnungsdaten (Fälle 1 bis 755) zu verpflichten, an sie 227.171 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat seine Abrechnungen im Einzelnen verteidigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts Bezug genommen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.