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Urteil

21 K 83.10

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1025.21K83.10.0A
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Leitsätze
1. Ein besonderer Fall gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 RDG liegt vor, wenn ein neuer Bedarf nicht mit den vorhandenen Kräften gedeckt werden kann.(Rn.13) 2. Ein privater Anbieter kann die Gleichbehandlung mit der Bundeswehr einfordern, da sie keine Privilegierung im Rettungswesen auszeichnet.(Rn.16) 3. Es ist zulässig, die Notfallrettung als hoheitliche Aufgabe der staatlichen Feuerwehr zu übertragen.(Rn.20)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Inneres vom 30. Dezember 2009 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein besonderer Fall gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 RDG liegt vor, wenn ein neuer Bedarf nicht mit den vorhandenen Kräften gedeckt werden kann.(Rn.13) 2. Ein privater Anbieter kann die Gleichbehandlung mit der Bundeswehr einfordern, da sie keine Privilegierung im Rettungswesen auszeichnet.(Rn.16) 3. Es ist zulässig, die Notfallrettung als hoheitliche Aufgabe der staatlichen Feuerwehr zu übertragen.(Rn.20) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Inneres vom 30. Dezember 2009 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres vom 30. Dezember 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihren Antrag auf Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung vom 12. Oktober 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet. Der Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1993 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz 4. März 2005 (GVBl. S. 125). In § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 RDG ist bestimmt: „Die Notfallrettung wird von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommen. Daneben kann die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung den Hilfsorganisationen, wie dem Arbeiter-Samariter-Bund, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, dem Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe und dem Malteser-Hilfsdienst, Aufgaben der Notfallrettung übertragen. Sie können in besonderen Fällen und soweit ein Bedarf besteht auch anderen geeigneten privaten Einrichtungen übertragen werden.“ Die tatbestandlichen Vorgaben von § 5 Abs. 1 Satz 3 RDG sind erfüllt, insbesondere ist ein besonderer Fall gegeben. Ein solcher liegt vor, wenn sich neuer Bedarf ergibt und die vorhandenen Kräfte zur Deckung des Bedarfs nicht ausreichen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 - Juris Rdnr. 38). Trotz der in den letzten Jahren erfolgten erheblichen Kapazitätsausweitung besteht weiterhin ein Bedarf an Rettungsmitteln. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es dem Beklagten im Rahmen seiner Organisationsgewalt zusteht, die Schutzziele und die in der Notfallrettung einzusetzenden persönlichen und sachlichen Mittel zu bestimmen, d.h. die Stärke des Rettungspersonals und die Art und die Anzahl der benötigten Notarzt- und Rettungswagen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 40). Indes hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass in den kommenden Jahren mit einer weiteren Steigerung des Bedarfs an Rettungsmitteln zu rechnen ist und vor allem in den Randbezirken die Einrichtung weitere Standorte erforderlich sein könne, um die eigenen Schutzziele, d.h. die von dem Beklagten selbst definierten Ansprüche an die Leistungsfähigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes, zu erreichen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorhandensein neuen Bedarfs offenkundig, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurfte, ob und unter welchen Voraussetzungen der vorstehend aufgezeigten Organisationsgewalt des Beklagten im Interesse der Sicherstellung des gesetzlichen Auftrags - einer bedarfs- und fachgerechten Versorgung der Bevölkerung mit der Leistungen der Notfallrettung (§ 2 Abs. 1 RDG) - Grenzen gesetzt sind. Dagegen kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, die bodengebundene Notfallrettung sei der Regel- und Normalfall in der Notfallrettung und erfordere keine über die rettungsdienstlichen Anforderungen hinausgehenden Qualifikationen des Personals oder besondere Einsatzmittel, wie dies z.B. in der Luftrettung der Fall sei. Der Eintritt eines besonderen Falles in der bodengebundenen Notfallrettung sei deshalb nicht denkbar. Denn gegen ein solches Verständnis von § 5 Abs. 1 Satz 3 RDG und des „besonderen Falles“ spricht eindeutig, dass die Organisation und Durchführung des Luft- und Wasserrettungsdienstes gesondert in § 6 RDG geregelt ist, der bestimmt, dass die zuständige Senatsverwaltung die Organisation und Durchführung des Luftrettungsdienstes und des Wasserrettungsdienstes unbeschadet der §§ 3 und 5 RDG in Vereinbarungen mit geeigneten Trägern regelt. Die Notwendigkeit eines besonderen Falles als Voraussetzung für die Beauftragung „anderer privater Einrichtungen“ besteht danach nur in der bodengebundenen Notfallrettung. Die vorhandenen Kräfte genügen zur Deckung des (neuen) Bedarfs nicht. Dies zeigt insbesondere die Tatsache, dass in der Notfallrettung im Land Berlin zwischenzeitlich drei Rettungswagen der Bundeswehr zum Einsatz kommen und - nach Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung - für die Zukunft der Einsatz wenigstens eines weiteren Rettungswagens der Bundeswehr geplant ist. Zwar ist in der Vereinbarung vom 29. Juli 2009 zwischen „der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch die Wehrbereichsleitung Ost in Strausberg und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Inneres über den Einsatz von Rettungswagen der Bundeswehr im Rettungsdienst des Landes Berlin“ in § 1 festgehalten, dass die Einbindung von der Bundeswehr betriebener Rettungsmittel in die Aufgabenerfüllung der Berliner Feuerwehr dem Zweck dient, dem Sanitätsdienst der Bundeswehr die Gewinnung und den Erhalt notfallmedizinischer Fachexpertise zu ermöglichen, gleichzeitig aber die Bundeswehr einen Beitrag zum Rettungsdienst im Land Berlin leistet, was den Eindruck erweckt, als sei es bei der Vereinbarung vorrangig um die Interessen der Bundeswehr gegangen. Die Regelung in § 3 der Vereinbarung, wonach die Bundeswehr drei Einsatzwagen das ganze Jahr über 24 Stunden täglich für den Rettungsdienst zur Verfügung stellt und zur Sicherstellung der kontinuierlichen Einsatztätigkeit dieser Rettungswagen weitere Rettungswagen als Reserve vorhält, zeigt aber, dass die Rettungswagen der Bundeswehr nicht nur - als Nebeneffekt - „einen Beitrag zum Rettungsdienst im Land Berlin“ leisten, sondern gezielt zur Erfüllung der Aufgaben der Berliner Feuerwehr im Rettungsdienst und damit zur Deckung des rettungsdienstlichen Bedarfs eingesetzt werden. Das wiederum impliziert, dass der vorhandene rettungsdienstliche Bedarf nicht durch Rettungsmittel der Feuerwehr und der Hilfsorganisationen sichergestellt werden kann. Davon abgesehen hat der Beklagte selbst nicht behauptet, dass die Berliner Feuerwehr oder die Hilfsorganisationen über ungenutzte rettungsdienstliche Kapazitäten verfügen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung, da die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Satz 3 RDG erfüllt sind und die Schaffung des Verwaltungsmonopols ihre Berufsfreiheit berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 29). Da sich die Ausübung der Organisationsgewalt der Sache nach an der Bewältigung der in § 2 Abs. 1 RDG gestellten Aufgabe einer Bedarfs- und fachgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung zu orientieren hat, die Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes aber nicht den privaten Interessen der Einrichtungen zu dienen bestimmt sind, kann die Klägerin grundsätzlich nur eine sie benachteiligende Verletzung des Gleichheitssatzes rügen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 41). Eine solche liegt indes vor, obgleich der Beklagte bislang keinen anderen privaten Krankentransportunternehmen Aufgaben der Notfallrettung übertragen hat. Denn die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung betraute Bundeswehr ist einem „privaten Dritten“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 RDG gleichzustellen. Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 1 RDG bindend bestimmt, dass die Aufgaben der Notfallrettung von der Berliner Feuerwehr, den Hilfsorganisationen und in besonderen Fällen von anderen privaten Einrichtungen wahrgenommen werden. Eine Übertragung von Rettungsdienstaufgaben auf die Bundeswehr ist dagegen dort nicht vorgesehen. Hat aber ein die Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung begehrendes privates Krankentransportunternehmen einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie (Auswahl-) Entscheidung, wenn die zuständige Behörde bereits einem anderen privaten Krankentransportunternehmen Aufgaben der Notfallrettung übertragen hat, kann keine andere Beurteilung gerechtfertigt sein, wenn die zuständige Behörde Aufgaben der Notfallrettung auf einen anderen nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 RDG privilegierten Dritten übertragt, welcher vom Rettungsdienstgesetz als Erbringer von Rettungsdienstleistungen nicht vorgesehen ist. Ohne rechtliche Bedeutung ist dabei, in welcher verwaltungsrechtlichen Organisationsform die Einbindung der Bundeswehr in die Rettungsdienstaufgaben des Landes Berlin erfolgt ist. Denn für die Frage, ob ein Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 RDG mit Aufgaben des Rettungsdienstes betraut wird, kommt es nicht darauf an, welche rechtliche Stellung er nach Übertragung der Aufgaben des Rettungsdienstes und Einbindung in die rettungsdienstliche Organisation des Landes Berlin besitzt. Vor diesem Hintergrund sei nur vorsorglich darauf hingewiesen, dass es durchaus zweifelhaft erscheint, ob es sich bei dem zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Land Berlin vereinbarten Einsatz von Rettungsdienstwagen der Bundeswehr im Berliner Rettungsdienst um die von den Vertragsparteien verabredete Organleihe handeln kann. Denn das althergebrachte Rechtsinstitut der Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass das Organ eines Rechtsträgers ermächtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenkomplex eines anderen Rechtsträgers wahrzunehmen, weil der letztere auf der betreffenden Verwaltungsebene aus Zweckmäßigkeitsgründen kein eigenes Organ gebildet hat (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvL 23/81 - Juris Rdnr. 103 f.). Von einer solchen Konstellation kann aber bei der „Entleihung“ einzelner Rettungswagen, deren Einsatz zudem über die Rettungsleitstelle der Berliner Feuerwehr koordiniert wird, kaum die Rede sein. Der Beklagte wird bei der Ausübung des Auswahlermessens zunächst zu prüfen haben, ob § 5 Abs. 1 RDG den Kreis derer, die mit Aufgaben der Notfallrettung beauftragt werden dürfen, auf die dort aufgeführten Einrichtungen beschränkt. Bei der eigentlichen Auswahlentscheidung wird er sich dann - sofern im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin ein Bedarf besteht und die vorhandenen Kapazitäten nicht ausreichen - an den Gesichtspunkten Leistungsfähigkeit, Qualitätssicherung, Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu orientieren haben (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 38). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob eine Bevorzugung im Hinblick auf die Übernahme von Aufgaben im Katastrophenschutz gerechtfertigt erscheint. Auf die von der Klägerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an. Nur vorsorglich sei deshalb darauf hingewiesen, dass die Kammer die in § 5 Abs. 1 RDG getroffene Regelung weiterhin für verfassungsrechtlich unbedenklich hält. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erfolgte Erklärung der Notfallrettung zur Ordnungsaufgabe und ihre Zuweisung an die staatliche Feuerwehr ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Denn die Erklärung der Notfallrettung zur hoheitlichen Aufgabe ist zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - unmittelbar bedrohten Lebens und bedrohter Gesundheit - nach Art. 12 GG gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 29). Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG verankerte Vorrangstellung der Hilfsorganisationen verletzt den Gleichheitssatz nicht. Denn der Gesetzgeber war, wenn ihm die Errichtung eines Verwaltungsmonopols erlaubt war, frei in der Ausgestaltung, welche Möglichkeiten er dem Monopolträger zum Zwecke der Durchführung der öffentlichen Aufgabe Notfallrettung eröffnet. Insbesondere war der Gesetzgeber wegen der Bedeutung dieser die Sicherstellung und Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung umfassenden öffentlichen Aufgabe berechtigt, den Kreis möglicher Beteiligter im Interesse eines funktionsfähigen Rettungsdienstes abstrakt zu bestimmen, ohne ihnen ein Recht auf Beteiligung einzuräumen. Letzteres gilt erst Recht für die nur in besonderen Fällen unter Berücksichtigung des bestehenden Bedarfs heranziehbaren „anderen geeigneten privaten Einrichtungen“. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Bevorzugung der Hilfsorganisationen ist im Hinblick auf deren weiter gehende Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes, die voraussetzt, dass sie über genügend, insbesondere im Rettungsdienst eingesetztes und geübtes Personal und Material verfügen, die Abfederung der mit dem Vorhalten der Kapazitäten verbundene wirtschaftlichen Belastung, die einfachere und kostengünstigere Koordination des Rettungsdienstes bei Geringhaltung der Zahl der zur Durchführung generell berechtigten Organisation und die immerhin mögliche Einsetzbarkeit von Dritten in besonderen Fällen verfassungsrechtlich zulässig ((BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 37; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. August 1996 - 63/94 - Juris Rdnr. 32 f.; vgl. ferner VGH München, Urteil vom 19. Januar 2004 - 21 B 00.2569 - Juris). Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, die die Privilegierungsklausel rechtfertigenden Gründe seien zwischenzeitlich entfallen, weshalb sie durch die Entscheidung des Beklagten in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt werde. Es fehle an der zum Zeitpunkt der Einführung des Rettungsdienstgesetzes erforderlichen Notwendigkeit eines wirtschaftlichen Ausgleichs für die Vorhaltungen im Katastrophenschutz. Dieser sei bereits im Jahr 1993 Rechnung getragen worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Vorhaltungen im Katastrophenschutz zwischenzeitlich erweitert worden seien und erneut wirtschaftlich ausgeglichen werden müssten. Aus diesem Grund genüge auch das Argument der Geübtheit in der Notfallrettung nicht zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Es drängt sich auf und bedarf keiner besonderen Darlegung, dass die Vorhaltungen im Katastrophenschutz sich nicht in den zu Beginn der 90iger Jahre getätigten Investitionen erschöpfen, sondern das Vorhalten der erforderlichen Kapazitäten kontinuierliche wirtschaftliche Belastungen mit sich bringt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigen die Geübtheit in der Notfallrettung und die Auslastung der für den Katastrophenschutz vorgehaltenen personellen und sachlichen Kapazitäten weiterhin die Ungleichbehandlung. Letztlich bestehen gegen die Ablehnung der Übertragung von Aufgaben des Rettungsdienstes keine unionsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Ablehnung mit den Vorgaben der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge vereinbar. Der Europäische Gerichtshof hat für das in Berlin praktizierte Konzessionsmodell entschieden, dass dieses von der Vergaberichtlinie nicht erfasst wird (EuGH, Urteil vom 10. März 2011, „Stadler“, Rechtsache C-274/09, Juris Rdnr. 22 ff.). Eine Verletzung der aus Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV folgenden Grundregeln, insbesondere der Transparenzpflicht, ist nicht feststellbar ist, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen sind, dass an der Übertragung von Aufgaben des Rettungsdienstes im Land Berlin ein grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 10.3.2011, a.a.O., Rdnr. 49). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Klägerin - ein Unternehmen, das qualifizierte und eilige Krankentransporte durchführt - beantragte mit dem Antrag vom 12. Oktober 2009 bei der Senatsverwaltung für Inneres die Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung. Die Senatsverwaltung für Inneres lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Dezember 2009 ab und führte zur Begründung aus: Die Notfallrettung sei eine öffentlich-rechtlich wahrzunehmende Ordnungsaufgabe, die der Berliner Feuerwehr übertragen sei. Die Übertragung dieser Aufgabe auf geeignete private Einrichtungen sei nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Rettungsdienstgesetzes Berlin (RDG) nur bei Bedarf und in besonderen Fällen möglich. Diese Ausnahmeregelung sei eng auszulegen. Die Notfallrettung sei grundsätzlich der Berliner Feuerwehr und den Hilfsorganisationen vorbehalten. Ausnahmen seien nur zulässig, wenn dies aus zwingenden Gründen unerlässlich erscheine. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der bodengebundenen Notfallrettung ohne Einbindung Privater gefährdet wäre. Die Klägerin verfüge über keine besonderen Ressourcen, deren Nutzung zur Sicherstellung der fach- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung unverzichtbar wäre. Deshalb sei ein besonderer Fall nicht erkennbar. Darüber hinaus bestehe kein Bedarf für die Einbindung privater Unternehmen in die Notfallrettung. Der Begriff des Bedarfs sei vor dem Sicherstellungsauftrag aus § 2 Abs. 1 RDG zu verstehen. Ein Bedarf für die Beteiligung Privater bestehe erst dann, wenn eine medizinisch hochwertige (fachgerechte) Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung allein durch die Berliner Feuerwehr und die Hilfsorganisationen nicht sichergestellt werden könne. Derzeit seien aber keine Defizite in der Versorgung von Notfallpatienten erkennbar, die eine bedarfsgerechte Versorgung in Frage stellten. Dagegen hat die Klägerin am 30. Oktober 2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Wenn sich die Feuerwehr dafür entscheide, die Notfallrettung unter Einbeziehung privater Dritter - den Hilfsorganisationen - zu erbringen, dürften andere private Dritte nicht pauschal ausgeschlossen werden, wenn sich die anstehende Deckung eines zusätzlichen Bedarfs mit neuen Kräften aufdränge. Die Kriterien des § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG - besondere Fälle und Bedarf - seien im Hinblick auf die Unzulänglichkeit der bisherigen Aufgabenerfüllung durch die Feuerwehr und die Hilfsorganisationen gegeben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Inneres vom 30. Dezember 2009 zu verpflichten, ihren Antrag auf Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Es sei der Wille des Landesgesetzgebers gewesen, dass die Notfallrettung der Berliner Feuerwehr und den Hilfsorganisationen vorbehalten bleibe. Andere private Organisationen seien nur dann mit Aufgaben der Notfallrettung zu beleihen, wenn dies sinnvoll und erforderlich sei. Die Gesetzesbegründung führe die Luftrettung an, da die Feuerwehr und die Hilfsorganisationen nicht über die erforderlichen Mittel verfügten. In der bodengebundenen Notfallrettung gebe es keinen besonderen Fall, der die Einbeziehung privater Einrichtungen sinnvoll erscheinen lasse. Wettbewerbsrechtliche Erwägungen rechtfertigten keine andere Beurteilung. Die Wahrnehmung von Ordnungsaufgaben erfolge durch Ordnungsbehörden. Die Beleihung mit der Aufgabe Notfallrettung diene nicht der Beschaffung marktgängiger Ressourcen im Wege vertraglicher Vereinbarungen, sondern übertrage dem Beliehenen durch hoheitlichen Akt öffentlich-rechtlich wahrzunehmende Ordnungsaufgaben. Die beliehenen Hilfsorganisationen seien bei der bodengebundenen Notfallrettung völlig in die Einsatzorganisation der Berliner Feuerwehr integriert. Die Feuerwehr verfüge gemeinsam mit den Hilfsorganisationen über ausreichende Ressourcen, um die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung sicherzustellen. Die Bedarfsdeckung richte sich dabei nach § 2 RDG, der sich nur mit den fachlichen Anforderungen befasse. Darüber hinaus seien Schutzziele der Notfallrettung auf untergesetzlicher Ebene in Zielvereinbarungen definiert. Danach werde für die Zeit zwischen dem Eingang des Notrufs und dem Eintreffen am Einsatzort ein Wert von 8 Minuten für geeignetes Personal und Fahrzeug festgelegt. Der Erreichungsgrad werde für die Schutzklasse A auf 75% und die Schutzklasse B auf 50% festgelegt. Diese Werte dienten allein Kontroll- und Planungszwecken und enthielten keine konkreten Vorgaben für den Einzelfall. Der tatsächliche Erreichungsgrad habe in der Schutzklasse A bei 68,52% und in der Schutzklasse B bei 48,01% gelegen. Die tatsächliche Hilfsfrist habe im Jahr 2009 in der Schutzklasse A 8,59 Minuten und in der Schutzklasse B bei 8,13 Minuten gelegen. Zu Beginn des Jahres 2010 seien im Hinblick auf die stetig steigenden Einsatzzahlen 5 weitere Rettungswagen in Dienst gestellt worden. Ein Bedarf, sich künftig anderer privater Einrichtungen als der Feuerwehr und den Hilfsorganisationen zu bedienen, bestehe nicht. Die Feuerwehr habe 83 Rettungsdienstwagen in der Tagesschicht und 75 Rettungswagen in der Nachtschicht auf 53 Stützpunkten im Einsatz. Die Bundeswehr fahre im Rahmen einer Organleihe mit drei Rettungswagen rund um die Uhr Notfallrettungseinsätze für die Berliner Feuerwehr. Zudem seien 11 Rettungsdienstwagen rund um die Uhr auf den Wachen der Berliner Feuerwehr stationiert. Ein Bedarf für eine Beteiligung anderer privater Einrichtungen sei auch künftig nicht zu erwarten. Zwar sei es aufgrund der stetig steigenden Einsatzzahlen im Notfallrettungsdienst wahrscheinlich, dass weitere Verstärkungen der Rettungsdienstwagenvorhaltung notwendig seien, um die Schutzziele zu halten. Bis dahin werde die Feuerwehr aber wieder ausgebildetes Personal in ausreichender Stärke zur Verfügung haben, um weitere Rettungswagen selbst zu besetzen und in Dienst zu stellen. Für alle rettungsdienstlichen Leistungen, die nicht von der Feuerwehr erbracht worden seien, seien Entgelte zu erheben. Sie sei weder an den Entgeltvereinbarungen noch an den Entgelterhebungen beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, welcher der Kammer vorgelegen hat und mit seinem entscheidungserheblichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.