Urteil
21 K 116.11 V
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0825.21K116.11V.0A
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Leitsätze
1. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden, wenn ungewiss ist, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes.(Rn.14)
2. Ein Rehabilitationsinteresse ist nicht anzuerkennen, wenn keine Beeinträchtigung in einem Persönlichkeitsrecht oder in anderen Grundrechtspositionen in schwerwiegender oder diskriminierender Weise vorliegt.(Rn.15)
3. Ein Visumantragsteller, der nicht die asylrechtliche Flüchtlingseigenschaft hat ist verpflichtet, den Ausgang des Visumverfahrens vom Ausland aus abzuwarten, und nicht berechtigt illegal einzureisen.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst
tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden, wenn ungewiss ist, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes.(Rn.14) 2. Ein Rehabilitationsinteresse ist nicht anzuerkennen, wenn keine Beeinträchtigung in einem Persönlichkeitsrecht oder in anderen Grundrechtspositionen in schwerwiegender oder diskriminierender Weise vorliegt.(Rn.15) 3. Ein Visumantragsteller, der nicht die asylrechtliche Flüchtlingseigenschaft hat ist verpflichtet, den Ausgang des Visumverfahrens vom Ausland aus abzuwarten, und nicht berechtigt illegal einzureisen.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. Juli 2011 zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage ist mit dem inzwischen nur noch gestellten Feststellungsantrag unzulässig. Der in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig, weil das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. Für die Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt zwar jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (st.Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Beschluss vom 11. November 2009 – 6 B 22.09 – Juris Rdnr. 4). Die insoweit von der Rechtsprechung anerkannten schutzwürdigen Gesichtspunkte sind hier jedoch nicht gegeben. Insbesondere können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr berufen. Dies setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04 – Juris Rdnr. 8). Es müssen mit anderen Worten konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in naher Zukunft bzw. absehbar unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt erlassen wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. November 2009 – 11 BV 08.792 – Juris Rdnr. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 1994 – 14 S 1394/93 – Juris Rdnr. 8). Hieran fehlt es. Dies folgt schon daraus, dass der Beigeladene zu 2), auf den sie ihr Familiennachzugsbegehren stützen, seit dem 4. August 2011 volljährig ist und damit bei einem erneuten Visumsverfahren die zwischen den Beteiligten streitige Anspruchsgrundlage für das Visumsbegehren der Klägerin zu 1) – § 36 Abs. 1 AufenthG – entfällt. Außerdem würde sich auch für die Klägerinnen zu 2) und 3) infolge des zwischenzeitlichen Erreichens der Altersgrenzen – die Klägerin zu 2) ist inzwischen volljährig geworden und die Klägerin zu 3) hat inzwischen das 16. Lebensjahr vollendet – die Rechtslage wesentlich ändern. Darüber hinaus betreiben die Kläger ein Asylverfahren, dessen Ausgang auf ein erneutes Visumsverfahren Auswirkungen hätte. Im Übrigen haben die Kläger eine Wiederholungsgefahr selbst nur ohne jede nähere Erläuterung und damit substanzlos geltend gemacht. Auch ein Rehabilitationsinteresse ist nicht anzuerkennen, weil die Kläger nicht in einem Persönlichkeitsrecht oder in anderen Grundrechtspositionen in schwerwiegender oder diskriminierender Weise beeinträchtigt worden sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009, a.a.O., Rdnr. 4). Vielmehr beschränkt sich die angefochtene Maßnahme auf die Ablehnung von Einreisevisa vor dem Hintergrund, dass es – wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Juni 2011 unbestritten vorgetragen hat – derzeit eine große Zahl von Verfahren desselben Musters gibt, bei denen Mitglieder einer yezidischen Großfamilie aus dem Irak den Nachzug zu einem vorher geschleusten minderjährigen Kind anstrebt und bei denen die Frage des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu prüfen ist; eine ehrkränkende Wirkung liegt hierin nicht. Im Übrigen fehlt auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die (Fortsetzungsfeststellungs-) Klage. Die Kläger könnten mit der begehrten Feststellung ihre Rechtsposition im Verfahren gegenüber der Asylbehörde oder der Ausländerbehörde nicht verbessern. Die Entscheidung der Asylbehörde hängt nicht davon ab, ob den Klägern zu Unrecht Visa vorenthalten worden sind. Gleiches gilt – sollte das Asylverfahren erfolglos sein – auch für ein sich anschließendes ausländerrechtliches Verfahren. Denn die ohne das erforderliche Visum erfolgte Einreise der Kläger würde auch dann den Versagungstatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllen, wenn die Ablehnungsentscheidung rechtswidrig gewesen wäre und die Kläger einen Anspruch auf Erteilung des Visums gehabt hätten. Gleiches gilt für den Versagungsgrund der unerlaubten Einreise nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AufenthG. Denn ein Visumantragsteller – der nicht die asylrechtliche Flüchtlingseigenschaft hat – ist verpflichtet, den Ausgang des Visumverfahrens vom Ausland aus abzuwarten, und nicht berechtigt illegal einzureisen, um danach im Inland das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Visumerteilung klären zu lassen. Dies ist ihm auch im Fall des Vorliegens dringender Gründe für die Einreise zumutbar, weil er für diesen Fall (vom Ausland aus) beim Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen kann. Unabhängig hiervon hätten die Kläger auch in der Sache keinen Erfolg mit ihrem Visumsbegehren gehabt. Der Erteilung von Visa für die Kläger zu 2) bis 7) stand entgegen, dass ausreichender Wohnraum nicht nachgewiesen war; von dieser (nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) zwingenden tatbestandlichen Voraussetzungen kann nicht abgewichen werden. Außerdem war die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, da der Lebensunterhalt nicht gesichert war; ein Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthG war nicht gegeben war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 3 M 1.11 –). Der Erteilung eines Visums für die Klägerin zu 1) stand entgegen, dass die tatbestandliche Voraussetzung des § 36 Abs. 1, 2. Halbsatz AufenthG – hiernach besteht der Anspruch nur, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält – nicht erfüllt war/ist. Denn der Vater des (seinerzeit) minderjährigen Beigeladenen zu 2), auf den sich das Nachzugsbegehren der Klägerin zu 1) stützt – Herr Sa..., Ba... – hält sich im Bundesgebiet auf (vgl. die Angabe des Beigeladenen zu 2) gegenüber dem Bundesamt bei der Anhörung vom 3. August 2010, Seite 3 des Bundesamtsprotokolls und die von den Klägern nicht bestrittene Angabe der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 28. Juni 2011; ausweislich des Anerkennungsbescheides betreffend den Beigeladenen zu 2) ist der Vater 2008 selbst als Flüchtling anerkannt worden). Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob beim Elternnachzug zu einem minderjährigen Kind nach § 36 Abs. 1 AufenthG für die Beurteilung der Minderjährigkeit wie beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist und ob in einem Fall wie der Klägerin zu 1) einem Anspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG rechtsmissbräuchliches Verhalten entgegensteht (Letzteres verneinend die nicht rechtskräftigen Urteile der 28. Kammer vom 11. Februar 2011 – VG 28 K 185.10 V – und der 23. Kammer vom 23. Februar 2011 – VG 23 K 194.10 V –, gegen die jeweils die Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg anhängig ist). Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 35.000 € festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Die 40 Jahre alte Klägerin zu 1) und ihre 18, 16, 14, 13, 11 und 3 Jahre alten Kinder – die Kläger zu 2) bis 7) – sind irakische Staatsangehörige. Ihr Sohn/Bruder Sa..., Di... *4.8.1993 – der Beigeladene zu 2) –, ist ebenfalls irakischer Staatsangehöriger, (nach eigenen Angaben) im November 2009 ins Bundesgebiet eingereist ist, im August 2010 als Flüchtling anerkannt worden und im Besitz einer bis Dezember 2013 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes. Die Kläger beantragten im September 2010 bei der Deutschen Botschaft in Damaskus/Syrien Visa zum Nachzug zum Beigeladenen zu 2). Dabei gaben sie als ständige Wohnanschrift Damaskus an. Die Botschaft lehnte den Antrag nach vorheriger Verweigerung der Zustimmung der Beigeladenen mit Bescheid vom 26. Januar 2011 und erneut mit Remonstrationsbescheid vom 16. März 2011 mit der Begründung ab, die Klägerin zu 1) habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, weil sie den Beigeladenen zu 2) nach Deutschland geschleust habe, um sich einen Nachzugsanspruch zu verschaffen. Den Klägern zu 2) bis 7) könnten keine Visa erteilt werden, weil der Lebensunterhalt nicht gesichert sei und kein ausreichender Wohnraum vorhanden sei. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die geltend gemachte Erkrankung (Blutanämie) des Beigeladenen zu 2) sei nicht nachgewiesen worden; außerdem sei die Erkrankung im Irak offenbar gut behandelbar gewesen, da er bereits seit etwa 10 Jahren an dieser Krankheit leide. Hiergegen richtet sich die am 18. April 2011 erhobene Klage. Nachdem die Kläger schriftsätzlich zunächst (sinngemäß) beantragt haben, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Botschaft in Damaskus vom 16. März 2011 zu verpflichten, ihnen Visa zum Familiennachzug zu erteilen, beantragen sie nunmehr – nachdem sie während des gerichtlichen Verfahrens in die Bundesrepublik eingereist sind und Asyl beantragt haben –, festzustellen, dass die Ablehnung der begehrten Visa rechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung gewesen.