Urteil
21 K 4.10
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0427.21K4.10.0A
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung, ob das Tatbestandsmerkmal der Strukturverbesserung erfüllt ist, ist nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Antragstellung oder (spätestens) der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung.(Rn.21)
2. Eine Strukturverbesserung im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1 FFG 2004 ist nur gegeben, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine lokale Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinodienstleistungen besteht, oder allenfalls auch dann, wenn eine so erhebliche Steigerung der Besucherzahlen zu erwarten ist, dass die durchschnittliche Platzauslastung (einschließlich neuer Kinoplätze) nicht wesentlich unter den Durchschnittswert in vergleichbaren Orten sinkt.(Rn.22)
3. Letzteres setzt entweder den Nachweis voraus, dass die zu erwartende erhebliche Steigerung der Besucherzahlen den mit dem Neubau verbundenen Kapazitätszuwachs kompensieren kann und den vorhandenen Anbietern kein Nachteil entstehen wird, oder den Nachweis, dass das neu zu errichtende Kino spezielle Besuchergruppen anspricht, die durch die bisherige lokale Kinowirtschaft nicht ausreichend erschlossen wurden.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung, ob das Tatbestandsmerkmal der Strukturverbesserung erfüllt ist, ist nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Antragstellung oder (spätestens) der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung.(Rn.21) 2. Eine Strukturverbesserung im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1 FFG 2004 ist nur gegeben, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine lokale Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinodienstleistungen besteht, oder allenfalls auch dann, wenn eine so erhebliche Steigerung der Besucherzahlen zu erwarten ist, dass die durchschnittliche Platzauslastung (einschließlich neuer Kinoplätze) nicht wesentlich unter den Durchschnittswert in vergleichbaren Orten sinkt.(Rn.22) 3. Letzteres setzt entweder den Nachweis voraus, dass die zu erwartende erhebliche Steigerung der Besucherzahlen den mit dem Neubau verbundenen Kapazitätszuwachs kompensieren kann und den vorhandenen Anbietern kein Nachteil entstehen wird, oder den Nachweis, dass das neu zu errichtende Kino spezielle Besuchergruppen anspricht, die durch die bisherige lokale Kinowirtschaft nicht ausreichend erschlossen wurden.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid der Filmförderungsanstalt vom 14. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; sie haben keinen Anspruch auf die begehrte Förderhilfe zur Neuerrichtung ihres Filmtheaters (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung des begehrten zinslosen Darlehens kommt nur § 56 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2771), also in der Neufassung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277) – FFG 2004 –, in Betracht. Denn nach § 73 FFG in der (aktuellen) Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000) werden Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Das streitgegenständliche Vorhaben unterfiel dieser Übergangsvorschrift, weil seine Förderung im Jahre 2006 bzw. 2007 beantragt und im Übrigen bereits im Dezember 2007 fertig gestellt worden ist. Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 FFG 2004 gewährt die Filmförderungsanstalt Förderungshilfen zur Modernisierung und Verbesserung von Filmtheatern sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient. Bei dem Vorhaben der Kläger handelt es sich zwar um die Neuerrichtung eines Filmtheaters (1.), diese dient aber nicht der Strukturverbesserung (2.). 1. Das Vorhaben der Kläger stellt eine Neuerrichtung eines Filmtheaters im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1, letzte Alternative FFG 2004 dar, weil (unstreitig) ein bisher nicht vorhandenes Filmtheater neu in Betrieb genommen wurde. Auf die Eigentumsverhältnisse an der Kinoimmobilie kommt es dabei nicht an. Denn nach § 57 Abs. 1 Satz 2 FFG 2004 ist antragsberechtigt auch derjenige, der ein Filmtheater betreibt. Darüber hinaus bestimmt § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Richtlinie für die Projektförderung von Filmtheatern – Richtlinie D 13 –, dass der Antrag neben einem Kosten- und Finanzierungsplan einen gültigen Pachtvertrag enthalten muss. Demnach gehen sowohl Gesetz- als auch der Richtliniengeber davon aus, dass das Eigentum an der Kinoimmobilie nicht Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung nach § 56 Abs. 1 FFG 2004 ist. 2. Das Vorhaben der Kläger dient jedoch nicht der Strukturverbesserung. Für die Beurteilung, ob dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, ist nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Antragstellung oder – ohne dass es vorliegend hierauf ankommt – der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2008 – 10 B 4.07 – Juris; das Bundesverwaltungsgericht hat in der Revisionsentscheidung keine ausdrücklichen Ausführungen hierzu gemacht, jedoch die vom OVG Berlin-Brandenburg herangezogenen Zahlen zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Behördenentscheidung ohne Weiteres „übernommen“, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 6 C 31.08 – Juris). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage folgt aus dem materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 – 2 C 4.98 – Juris Rdnr. 18). Das Filmförderungsgesetz knüpft für die Gewährung von Förderhilfen für die Neuerrichtung von Filmtheatern an den Zeitpunkt der Antragstellung (oder jedenfalls der letzten behördlichen Entscheidung) an. Denn § 56 Abs. 1 Nr. 1 FFG 2004 erfordert mit dem Tatbestandsmerkmal der Strukturverbesserung einen Vergleich der bei Antragstellung bzw. Behördenentscheidung gegebenen Sachlage mit der voraussichtlich nach der Neuerrichtung des geplanten Filmtheaters eintretenden Sachlage. Und eine Regelung, nach der eine spätere Änderung der Sach- und Rechtslage den entstandenen Anspruch wieder entfallen lässt, ist dem Filmförderungsgesetz nicht zu entnehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2008, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2009, a.a.O., Rdnr. 24 ff. zur identischen Vorläuferregelung des § 56 Abs. 1 Nr. 1 FFG 1999) ist das – gerichtlich voll nachprüfbare – Tatbestandsmerkmal der Strukturverbesserung im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1 FFG 2004 nur erfüllt, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine lokale Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinodienstleistungen besteht (a.) oder allenfalls auch dann, wenn eine so erhebliche Steigerung der Besucherzahlen zu erwarten ist, dass die durchschnittliche Platzauslastung (einschließlich neuer Kinoplätze) nicht wesentlich unter den Durchschnittswert in vergleichbaren Orten sinkt (b.). Beides war hier – zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung oder letzten behördlichen Entscheidung – nicht gegeben. a. Eine Unterversorgung mit Filmtheaterleistungen war in Me. nicht gegeben. Die Stadt Me. verfügte vor Eröffnung der Multiplexkinos über vier Kinoleinwände mit 920 Sitzplätzen. In den 19 Vergleichsstädten (mit gleicher Einwohnerzahl) waren zu diesem Zeitpunkt durchschnittlich fünf Kinoleinwände mit 870 Plätzen vorhanden. In Me. kam auf 45 Einwohner ein Kinoplatz, während der Wert in den Vergleichsorten bei 47 und im Bundesdurchschnitt bei 98 Einwohnern lag. Das vorhandene Sitzplatzangebot wurde vor Eröffnung des von den Klägern betriebenen Multiplexkinos (Ende Dezember 2007) mit 112 Besuchern pro Sitzplatz (unter-) durchschnittlich ausgenutzt. In den Vergleichsorten entfielen im Jahr 2006 147 Besucher und im Jahr 2007 119 Besucher auf einen Sitzplatz, im Bundesdurchschnitt entfielen auf einen Kinoplatz 161 Besucher im Jahr 2006 und 150 Besucher im Jahr 2007. Dies zeigt, dass es vor Eröffnung des Multiplexkinos in Me. nicht an Kinoplätzen, sondern vielmehr an Besuchern gemangelt hat. Dabei hat die Beklagte zu Recht nur Städte mit gleicher Einwohnerzahl herangezogen und nicht auch Umlandgemeinden, weil nur insoweit eine Vergleichbarkeit gewährleistet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2008, a.a.O.). b. Ferner war nicht eine so erhebliche Steigerung der Besucherzahlen zu erwarten, dass die durchschnittliche Platzauslastung nicht wesentlich unter den Durchschnittswert in vergleichbaren Orten sinkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Oktober 2009, a.a.O., Rdnr. 26 und 30) setzt dies entweder den Nachweis voraus, dass die zu erwartende erhebliche Steigerung der Besucherzahlen den mit dem Neubau verbundenen Kapazitätszuwachs kompensieren kann und den vorhandenen Anbietern kein Nachteil entstehen wird, oder den Nachweis, dass das neu zu errichtende Kino spezielle Besuchergruppen anspricht, die durch die bisherige lokale Kinowirtschaft nicht ausreichend erschlossen wurden. Beides war hier nicht gegeben: Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (Juni 2006 bzw. zuletzt März 2007) ebenso wie der letzten behördlichen Entscheidung (November 2007) war schon nicht zu erwarten, dass die Besucherzahlen überhaupt derart gesteigert werden würden, dass sie den mit dem Neubau verbundenen Kapazitätszuwachs kompensieren können, und die Angabe der Kläger bei Antragstellung, sie würden 300.000 Besucher erwarten, nicht tragfähig. Zwar vermittelt ein Multiplexkino erfahrungsgemäß wegen seiner Größe und einer höheren Anzahl von Kinoräumen (Leinwänden) und der dadurch gegebenen Auswahlmöglichkeiten vor Ort, der modernen technischen Ausstattung, den Begleitangeboten usw. ein „anderes Kinoerlebnis“ und wird dabei auch neue, vor allem jugendliche Besucherschichten ansprechen; entsprechend soll die im Jahre 2001 in ganz Deutschland beobachtete Steigerung der Besucherzahlen auf die neu erbauten Multiplexkinos zurückzuführen gewesen sein, die Steigerung der Besucherzahlen betrug aber im Durchschnitt nur 16,7 % (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2008, a.a.O.). Nach den statistischen Erhebungen, auf die der Gesetzgeber des Dritten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes Bezug genommen hat (vgl. BT-Drs.13/9695, S. 17), haben Multiplexe „meistens“ einen positiven Effekt auf den Kinobesuch „innerhalb der Region“, d.h. durch das zusätzliche Angebot, also auch mit den gastronomischen Nebenbetrieben wird zusätzliche Nachfrage geweckt. In den Regionen, in denen keine Multiplexe entstanden seien, habe der Filmbesuch im Zeitraum etwa zwischen 1989 und 1995 stagniert, während er in den Multiplex-Regionen um rund die Hälfte zugenommen habe. Dies entspricht einer durchschnittlichen jährlichen Steigerung der Besucherzahlen an den Orten, in denen in dieser Zeit Multiplexkinos errichtet worden sind, von nur etwa 7,14 %. Geht man davon aus, dass diese Erfahrungswerte auch auf das damals noch zu errichtende Multiplexkino der Kläger in Me. übertragbar sind, wäre dort im Jahre 2007 eine Steigerung der Besucherzahlen um maximal 16,7 % Besucher zu erwarten gewesen, während die Zahl der Kinoplätze um 140 % gesteigert würde. Darin kann keine Strukturverbesserung gesehen werden. Dies gilt umso mehr, wenn auf die aktuellen Besucherzahlen abgestellt wird. Nach den auf der Internet-Seite der Filmförderungsanstalt veröffentlichten Marktdaten zu den Kinoergebnissen erreichte die Besucherentwicklung bei den Multiplexkinos in den alten Bundesländern im Jahre 2001 nämlich ihren Höhepunkt mit rund 62 Millionen Besuchern. Sie verringerte sich danach bis zum Jahr 2005 auf rund 50 Millionen Besucher. Nach einer geringen Steigerung im Jahr 2006 auf rund 53 Millionen Besucher ging die Besucherzahl im Jahre 2007 wieder auf rund 50 Millionen zurück. Ausgehend von diesen Zahlen konnte mit einer erheblichen, zumal die Kapazitätserweiterung ausgleichenden Steigerung der Besucherzahlen nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus war nicht zu erwarten, dass den vorhandenen Anbietern kein Nachteil entstehen würde. Vielmehr war absehbar, dass mit der Neuerrichtung des Multiplexkinos der Kläger in Me. ein Verdrängungswettbewerb stattfinden würde, der die Existenz der vorhandenen Anbieter gefährden würde, weil die Kläger mit ihrem Multiplexkino rund 57 % aller Kinoplätze und rund 71 % aller Kinosäle in Me. besitzen würden. Diese Gefahr hat sich im Übrigen auch realisiert, weil die beiden Bestandskinos im März 2009 bzw. Januar 2010 geschossen worden sind. Im Übrigen vermögen auch die von den Klägern geltend gemachten Zahlen zu den Besuchern ihres Multiplexkinos den erforderlichen Nachweis nicht zu erbringen, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die zu erwartende Steigerung der Besucherzahlen den mit dem Neubau verbundenen Kapazitätszuwachs kompensieren können und den vorhandenen Anbietern kein Nachteil entstehen werden würde. Denn im Jahr 2008 stand der von den Klägern angegebenen Besucherzahl für ihr Multiplexkino von rund 240.000 ein Rückgang der Besucherzahlen bei den Bestandskinos auf ¼ (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 20. April 2010) – also von zuvor rund 100.000 Besuchern auf nunmehr 25.000 Besucher – gegenüber. Dies ergibt außerdem nur eine durchschnittliche Platzauslastung von 125 Besuchern pro Kinoplatz, was erheblich unter dem Durchschnitt im – für den Förderungsantrag bzw. die (letzte) Behördenentscheidung (November 2007) maßgeblichen – Jahr 2006 in Deutschland (161) bzw. in den Vergleichsstädten (147) liegt. Nach den im Internet abrufbaren Marktdaten der Filmförderungsanstalt würde es auch erheblich unter dem Bundesdurchschnitt im Jahr 2008 (156) und im Jahr 2009 (179) liegen (für die Vergleichsstädte liegen dem Gericht keine Zahlen vor). Gleiches gilt für die Besucherzahlen für 2009. Auch wenn mit diesen erstmals die durchschnittliche Auslastungsquote erreicht werden dürfte, haben diese offensichtlich zur Verdrängung eines der beiden – im März 2009 geschlossenen – Bestandskinos geführt, wobei dahinstehen kann, in welchem Umfang Besucher aus den Umlandgemeinden zu den erheblichen Besucherzahlen beigetragen haben. Soweit die Kläger im Klageverfahren erstmals geltend machen, mit speziellen Programmen neue Besuchergruppen anzusprechen, konnte dies zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Behördenentscheidung keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen sind die Angaben hierzu unsubstantiiert geblieben. Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die entscheidungserheblichen rechtlichen Maßstäbe inzwischen obergerichtlich geklärt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren eine Förderungshilfe nach dem Filmförderungsgesetz für die Neuerrichtung eines Multiplexkinos in Me.. Die Kläger beantragten mit Antrag vom 29. Juni 2006, Formularantrag vom 15. Oktober 2006 und Änderungsschreiben vom 28. März 2007 bei der Filmförderungsanstalt, ihnen als Förderungshilfe zur Finanzierung eines Multiplexkinos in Me. ein zinsloses Darlehen in Höhe von zunächst 280.000 €, später nur noch in Höhe von 260.000 € mit einer Laufzeit von zehn Jahren bei Tilgungsfreiheit von bis zu zwei Jahren zu gewähren. Geplant war ein Multiplexkino-Neubau mit zehn Sälen und 1.200 Sitzplätzen bei Gesamtkosten von 1.100.000 € (ohne Mehrwertsteuer). Mit Bescheid vom 14. Juni 2007 lehnte die Filmförderungsanstalt den Antrag mit der Begründung ab, eine Strukturverbesserung liege nicht vor, weil mit dem geplanten Multiplexkino eine Platzkapazität erlangt werde, die einen Verdrängungswettbewerb gegen die vorhandenen örtlichen Filmbetreiber ermögliche. Nach der geplanten Neuerrichtung würden die Kläger über 56,6 % der dann insgesamt 2.120 Kinoplätze in Me. verfügen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Filmförderungsanstalt mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2007 zurück. Mit ihrer am 21. Dezember 2007 erhobenen Klage verfolgen die Kläger – die das Multiplexkino im Dezember 2007 mit zehn Kinosälen und insgesamt 1.290 Kinoplätzen in Betrieb genommen haben – ihr Begehren weiter und tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Zweifelhaft sei schon, ob überhaupt die Neuerrichtung eines Filmtheaters im Sinne des Filmförderungsgesetz vorliege, weil das Multiplexkino von einem nicht am Verfahren beteiligten Bauherrn neu errichtet worden sei und sie lediglich Pächter bzw. Mieter des Objekts seien. Ihre Investitionen beschränkten sich auf kinotechnische Einrichtungen, Bestuhlung, Beleuchtung, EDV Hard- und Software, Verkaufstheken, Gastronomietechnik, Werbeanlagen usw. Damit diene die begehrte Förderhilfe nicht der „Neuerrichtung“, sondern nur der Einrichtung und Ausstattung, so dass es auf das Tatbestandsmerkmal der Strukturverbesserung für eine Förderung nicht ankomme. Beispielhaft sei insoweit auf die Förderung des Programmkinos Os. in Dr. verwiesen. Dort sei der Bau mehrerer komplett neuer Kinosäle (bei einem bestehenden Saal) nicht als Neuerrichtung, sondern als Modernisierung/Umbau angesehen worden. Jedenfalls sei eine Strukturverbesserung gegeben. Das Multiplexkino habe eine quantitative Unterversorgung mit Kinodienstleistungen beseitigt. Dies ergebe sich aus den Besucherzahlen. Das Multiplexkino habe nach Eröffnung im Jahr 2008 (rund) 240.000 Besucher und im Jahr 2009 (rund) 340.000 Besucher gezählt. Die Bestandskinos in Me. hätten in den Jahren 2006/2007 Besucherzahlen zwischen 75.000 bis 100.000 Besucher ausgewiesen. Dies ergebe eine Steigerung der Besucherzahlen von mehreren 100 %. Dagegen habe die Steigerung der Besucherzahl im Bundesdurchschnitt im Jahr 2008 nur 7 % und im Jahr 2009 nur 13 % betragen. Das Multiplexkino habe im Jahr 2009 eine Auslastung von 251 Besuchern pro Sitzplatz gehabt, wogegen es im Bundesdurchschnitt nur 179 Besucher pro Sitzplatz gewesen seien. Eine derartige Steigerung sei zur Zeit der Entscheidung der Beklagten auch erkennbar gewesen. Bereits mit ihrem Antrag hätten sie darauf hingewiesen, dass sie 300.000 Besucher jährlich erwarten. Darüber hinaus spreche das Kinoprogramm – neben den Standardprogrammen – auch spezielle Besuchergruppen an, die von dem bisherigen Angebot nicht erreicht worden seien. So gebe es im Rahmen des Programms „Kino für Kenner“ anspruchsvolle Filme und darüber hinaus werde das türkischsprachige Publikum mit Filmen in türkischer Sprache erstmals erreicht. Schließlich seien mit Inbetriebnahme des Kinos fünf neue Vollzeit- und 46 Teilzeitarbeitsplätze geschaffen worden. Die Errichtung des Kinos sei nach den neuesten ökologischen Standards erfolgt. Sie seien bemüht gewesen, das Projekt wettbewerbsverträglich in den bestehenden Markt zu integrieren. So hätten sie im Jahr 2005 zusammen mit dem Investor erfolglos versucht, den örtlichen Betreiber der Bestandskinos (… am dem Projekt zu beteiligen, nachdem dieser bereits fünf Jahre mit der Stadt Me. – trotz akuten Modernisierungsbedarfs seiner Kinos – ohne Ergebnis über einen Kinoneubau verhandelt habe. Aufgrund der Unsicherheiten hätten sie zunächst ihre Planung auf den Nachbarort Wo. bezogen und erst nach Ankündigung rechtlicher Schritte der Stadt Me. gegen die Nachbargemeinde Wo. den jetzigen Standort gewählt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Filmförderungsanstalt vom 14. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2007 zu verpflichten, ihnen als Beitrag zur Finanzierung des neu errichteten Multiplexkinos in Me. eine Förderungshilfe als zinsloses Darlehen in Höhe von 260.000 € mit einer Laufzeit von zehn Jahren bei Tilgungsfreiheit in den ersten beiden Jahren zu gewähren, hilfsweise, über ihren Antrag vom 29. Juni 2006/15. Oktober 2006/28. März 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu führt sie aus, es handele sich um die Neuerrichtung eines Filmtheaters, da ein bisher nicht vorhandenes Filmtheater neu in Betrieb genommen worden sei. Die Beschränkung auf die bloße Errichtung des Gebäudes gehe am Sinn und Zweck des Filmförderungsgesetzes vorbei. Deshalb sei es auch unerheblich, ob die Kläger Eigentümer oder Bauherren der Immobilien seien. Entscheidend sei vielmehr, dass die beantragte Förderung unmittelbar der Inbetriebnahme eines bisher nicht vorhandenen Filmtheaters zugute komme. Die von den Klägern angeführte Vergrößerung bestehender Einzelkinos und weiterer Säle stelle gerade keine erstmalige Inbetriebnahme eines Kinos an einem bisher kinolosen Ort, sondern einen Umbau dar. Im Übrigen sei die Maßnahme nicht strukturverbessernd. Eine Strukturverbesserung liege nur vor, wenn das neu zu errichtende Filmtheater nach Lage, Ausstattung und Programm geeignet sei, an dem betreffenden Ort mehr Zuschauer als bisher zum Kinobesuch zu veranlassen, ohne dass es zu einem Verdrängungswettbewerb komme. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die Stadt Me. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt mit vier Leinwänden und 920 Sitzplätzen auch ohne die Neuerrichtung des Multiplexkinos ausreichend mit Filmtheatern versorgt gewesen. Dies ergebe sich aus der Versorgungssituation in 19 vergleichbaren Orten (mit gleicher Einwohnerzahl). Danach käme in Me. auf 45 Einwohner, in den Vergleichsorten auf 47 Einwohner und im Bundesdurchschnitt auf 98 Einwohner ein Kinoplatz. Das vorhandene Sitzplatzangebot sei mit 112 Besuchern pro Sitzplatz nur unterdurchschnittlich ausgenutzt worden, in den Vergleichsorten seien zum 31. Dezember 2006 147 Besucher bzw. zum 31. Dezember 2007 119 Besucher und im Bundesdurchschnitt 161 Besucher im Jahr 2006 und 150 Besucher im Jahr 2007 auf einen Sitzplatz entfallen. Darüber hinaus stehe einer Strukturverbesserung ein drohender Verdrängungswettbewerb gegen die ansässigen weiteren Filmbetreiber entgegen. Die Neuerrichtung der Kinos führe zu einer Sitzplatzkapazitätssteigerung von ca. 140 % (ursprünglich 920 Kinoplätze zuzüglich 1.290 Kinoplätze der Kläger) bei rückläufiger Auslastungsquote. Die Schaffung erheblich neuer Sitzplatzkapazitäten ohne Rücksicht auf die Verhältnisse der Kinowirtschaft am Ort sei jedoch nicht förderungswürdig, da eine solche Maßnahme mit der Gefahr des Absinkens der örtlichen Sitzplatzausnutzung und einer nachfolgenden Verdrängung bestehender Kinos verbunden sei. Auch in den Gesetzesmaterialien werde klargestellt, dass nicht jede Neuerrichtung von Multiplexen als strukturverbessernd anzusehen sei, es vielmehr kritisch zu beurteilen sei, dass Filmtheater im Umkreis von neu errichteten Multiplexen von Besucherrückgängen oder gar Schließungen betroffen seien. Folglich seien Neuerrichtungen nicht bereits deshalb zu fördern, weil es sich um Multiplexe handele, auch wenn mit jedem neuen Kino dieser Art eine an sich erwünschte Erhöhung der Besucherzahlen einhergehe. In diesem Sinne sei zur Zeit der Entscheidung der Beklagten eine Verdrängung der Bestandskinos in Me. ernsthaft zu erwarten gewesen und im Übrigen – wie sich später gezeigt habe – tatsächlich auch eingetreten. Die Besucherzahlen der Me. Bestandskinos seien im Jahr 2008 auf ¼ der Besucherzahlen aus dem Jahr 2007 gesunken. Im März 2009 habe darüber hinaus eines der beiden bestehenden Kinos in Me. geschlossen, und im Januar 2010 habe das noch verbleibende Bestandskino seinen Betrieb eingestellt. Als Grund für die Schließungen sei gegenüber der Filmabgabeabteilung der Beklagten die große Konkurrenz des neu errichteten Kinos der Kläger angegeben worden. Soweit die Kläger nunmehr angeben, mit speziellen Programmen neue Besuchergruppen anzusprechen, sei dies zum Zeitpunkt der Entscheidung der Filmförderungsanstalt nicht vorgetragen gewesen und habe deshalb auch keine Berücksichtigung finden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte verwiesen, die vorgelegen hat und mit ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.