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Beschluss

26 K 290/22

VG Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0417.26K290.22.00
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Leitsätze
1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RPflG kann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. (Rn.9) 2. Der (künftige) Dienstherr darf weitere konstitutive/zwingende Anforderungen an die Eignung/Befähigung stellen, dazu gehören Mindestnoten. (Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RPflG kann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. (Rn.9) 2. Der (künftige) Dienstherr darf weitere konstitutive/zwingende Anforderungen an die Eignung/Befähigung stellen, dazu gehören Mindestnoten. (Rn.9) Der Antrag wird abgelehnt. I. Der Beklagte stellt zum 2. Oktober 2023 Rechtspflegeranwärter ein. Zu den Einstellungsvoraussetzungen zählt er, dass der Mindestnotendurchschnitt von Abitur oder Fachhochschulreife oder gegebenenfalls einem entsprechenden Bildungsstand nicht schlechter als 3,2 sein darf. Von dem Mindestnotendurchschnitt sieht er bei einer fachlich ähnlichen Berufsausbildung sowie dreijähriger Berufserfahrung ab. Die mit einem Grad 60 schwerbehinderte Klägerin bewarb sich beim Beklagten. Nach ihrem Realschulabschluss besuchte sie in Baden-Württemberg ein einjähriges Berufskolleg, bestand im Juli 2017 die Abschlussprüfung und erwarb dadurch die Fachhochschulreife für das Studium an Fachhochschulen in Baden-Württemberg mit der Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen von 3,3. Von August 2021 bis April 2022 nahm die Klägerin in Berlin an einem vollschulischen Lehrgang für aufstrebende Berliner zur Vorbereitung auf Anforderungen einer Ausbildung im öffentlichen Dienst teil. Ihr Klassenleiter empfahl die Ausbildung zur Justizfachwirtin (mittlerer Dienst). Der Beklagte lehnte ihre Bewerbung am 31. Oktober 2022 e-postalisch ab, weil ihre Durchschnittsnote schlechter als 3,2 gewesen sei. Am 14. November 2022 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht „Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.10.2022“ erhoben. Sie macht geltend: Der Beklagte hätte sie als Schwerbehinderte zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Sinngemäß durch Übersendung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe beantragt die Klägerin, ihr für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten und macht geltend: Er habe nicht sicher feststellen können, ob sie tatsächlich die vollständige Fachhochschulreife erworben habe. Ihr sei vom Bildungswerk eine andere Ausbildung empfohlen worden. II. Der Antrag ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung, die das Gericht als Klage versteht, nicht die nach § 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nötige hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Klägerin strebt die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 2 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) an. Dazu dient ein Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 4 Abs. 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes [BeamtStG]). Auch zu dessen Begründung bedarf es einer Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Ernennungen sind nach Eignung und Befähigung vorzunehmen (§ 9 BeamtStG). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RPflG kann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. Hier sei unterstellt, dass die Klägerin die Fachhochschulreife auch für ein Studium außerhalb Baden-Württembergs erlangt hat. Es ist darüber hinaus anerkannt, dass der (künftige) Dienstherr weitere konstitutive/zwingende Anforderungen an die Eignung/Befähigung stellen darf und dazu Mindestnoten gehören (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 6 ZB 21.197 –, Juris Rn. 12, und Beschluss vom 4. Februar 2022 – 3 CE 21.3177 –, Juris Rn. 3; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2021 – 8 AZR 279/20 –, Juris zur Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, BVerfGE 155, 1 [42 Rn. 88]). Zwar beziehen sich die genannten Entscheidungen auf berufsqualifizierende Abschlüsse. Doch sieht es die Kammer in einer hinreichende Erfolgsaussichten der Klage ausschließenden Deutlichkeit gegeben an, dass auch für die Zulassung zu einer Ausbildung (hier Vorbereitungsdienst) in der hier vorgesehenen Weise auf Abschlussnoten abgestellt werden darf. Zwar sah das Bundesverfassungsgericht Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar an (Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 u.a. –, BVerfGE 147, 253 = NVwZ 2018, 233 [243]), weil die annähernde länderübergreifende Vergleichbarkeit von Abiturnoten nicht sichergestellt war. Doch sind diese Überlegungen nicht auf den Vorbereitungsdienst zum Rechtspflegerberuf übertragbar. Denn für den Studiengang Humanmedizin waren fast Bestnoten erforderlich. Der Beklagte hingegen hat eine wohl im unteren Mittelfeld liegende Mindestnote festgelegt, die auch unter Berücksichtigung länderübergreifender Unterschiede eine gut vertretbare und wohl sehr verbreitet erreichbare Mindestanforderung an Einstellungsbewerber beschreibt. Nicht in Rede steht, dass die Klägerin mit dem vollschulischen Lehrgang in Berlin eine alternative Anforderung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllt, für die keine Mindestnote gilt. Es zeichnet sich aber auch nicht ab, dass man in dem erfolgreichen Abschluss dieses Lehrgangs einen Umstand sehen muss, der zu einer verbesserten Sicht auf den bald sechs Jahre zurückliegenden Ausbildungsabschluss in Baden-Württemberg führt. Einleuchtend verweist der Beklagte auf die Empfehlung für die Ausbildung zur Justizfachwirtin für die Klägerin. Das deutet nicht darauf, dass sich ihre Vorbildung in einer Weise verbessert hat, die einer Mindestnote von 3,2 im schulischen Abschluss gleichsteht. Erfolglos beruft sich die Klägerin darauf, nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Zwar werden schwerbehinderte Menschen, die sich um einen bestimmten Arbeitsplatz bewerben, nach § 165 Satz 3 des Sozialgesetzbuchs IX (SGB IX) zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Doch ist eine Einladung entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (§ 165 Satz 4 SGB IX). So liegt es hier, jedenfalls weil die Klägerin die konstitutive Anforderung einer Mindestnote von 3,2 offensichtlich verfehlt.