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Beschluss

14 KE 51/21

VG Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1026.14KE51.21.00
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Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12. Januar 2021 - VG 23 K 190.19 - wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 1.466,02 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12. Januar 2021 - VG 23 K 190.19 - wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 1.466,02 € festgesetzt. I. Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) nach den §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil ihr das Verfahren dazu von der Kammer durch Beschluss vom 24. Oktober 2022 nach § 6 Abs. 1 VwGO übertragen worden ist. II. Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte, Erinnerung hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, denn die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die der Erinnerungsführerin vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten in dem angefochtenen Beschluss vom 12. Januar 2021 zutreffend festgesetzt. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostenentscheidung – welche hier eine hälftige Kostenteilung zwischen den Beteiligten vorsah – nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO sind die (gesetzlichen) Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig und sind die in einem Vorverfahren entstandenen (gesetzlichen) Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. 1. Zwischen den Beteiligten des Erinnerungsverfahrens ist zunächst streitig, in welcher Höhe hier eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes [RVG] - VV RVG -) entstanden ist. Im Kostenfestsetzungsantrag vom 16. November 2020 (vgl. Blatt 116 ff. der Gerichtsakte) ist insoweit eine 2,5-Gebühr, in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hingegen nur die Mittelgebühr von 1,3 angesetzt worden. Nach Nr. 2300 VV RVG ist für die Geschäftsgebühr ein Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5 vorgesehen. Eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 kann aber nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin „überdurchschnittlich“ war (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Von einer in diesem Sinne „überdurchschnittlichen“ Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsführerin im Widerspruchsverfahren ist jedoch nicht auszugehen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen unter Nr. 4 des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses, welche die Einzelrichterin nach eigener Prüfung als zutreffend ansieht. 2. Zwischen den Beteiligten ist ferner streitig, ob die durch den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs entstandene Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in den beiden ursprünglichen Verfahren (VG 23 K 190.19 und VG 23 K 198.19), wie beantragt, jeweils gesondert nach einem Streitwert von je 5.000,- € oder aber im Hinblick auf die (konkludent erfolgte) Verbindung der beiden Verfahren unter dem Aktenzeichen VG 23 K 190.19 nur einmal nach einem Streitwert von 10.000,- € zu berechnen ist, wie in dem angefochtenen Beschluss geschehen. Auch insoweit ist die Erinnerung unbegründet, denn die Terminsgebühr ist erst nach der Verbindung der beiden Verfahren durch die Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags entstanden und daher auch nur einmal auf der Grundlage des für die Zeit nach der Verbindung festgesetzten Streitwerts (vgl. Beschluss vom 19. März 2020, Blatt 111 der Gerichtsakte) zu berechnen. Soweit die Erinnerungsführerin ferner der Meinung ist, die gesetzliche 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG sei zwar ggf. nur einmal nach dem erhöhten Streitwert, unabhängig davon im Hinblick auf ein vereinbartes Erfolgshonorar aber in doppelter Höhe („1,2 x 2“) anzusetzen, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II.3. Bezug genommen. 3. Zwischen den Beteiligten ist schließlich insbesondere streitig, ob die in den beiden Klageverfahren vor der Verbindung jeweils entstandene 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die nach der Verbindung entstandene, bereits erwähnte 1,2 Terminsgebühr sowie die 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG – deren Entstehung als solche jeweils unstreitig ist – aufgrund einer zwischen der Erinnerungsführerin und ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 25. März 2019 geschlossenen Vergütungsvereinbarung (Vereinbarung eines im Falle des Obsiegens zu zahlenden Erfolgshonorars; vgl. Blatt 73 der Gerichtsakte) jeweils in doppelter Höhe der gesetzlichen Vergütung als grundsätzlich erstattungsfähig anzusehen sind. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dies in dem angefochtenen Beschluss – allerdings insoweit ohne Begründung (vgl. aber das Schreiben der Urkundsbeamtin vom 19. November 2020, Blatt 125 der Gerichtsakte) – im Ergebnis zu Recht verneint. Es bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, ob trotz des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO (wonach nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind) und des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG (wonach eine Vergütungsvereinbarung den Hinweis enthalten muss, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss) in Ausnahmefällen die Erstattungsfähigkeit eines im Wege der Honorarvereinbarung nach § 3a Abs. 1, § 4a RVG vereinbarten Erfolgshonorars zu bejahen sein kann und – falls dem so ist – vorliegend im Hinblick auf ein von der Erinnerungsführerin angenommenes „Verschulden“ des Erinnerungsgegners im Vorfeld der Klageerhebung ein solcher Ausnahmefall vorliegt. All dies kann hier deshalb dahingestellt bleiben, weil es im Verhältnis der Erinnerungsführerin zu ihrem Prozessbevollmächtigten bereits an der wirksamen Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 4a RVG (in der bis zum 30. September 2021 geltenden und damit vorliegend maßgeblichen alten Fassung - § 4a RVG a.F. -) fehlt. Nach 4a Abs.1 RVG a.F. durfte ein Erfolgshonorar im Sinne des § 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Ob diese Voraussetzungen im Fall der Erinnerungsführerin bei Vereinbarung des Erfolgshonorars vorlagen, ist mangels irgendwelcher konkreter, über eine bloße pauschale Behauptung hinausgehender Angaben zu ihren damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen für das Gericht nicht ausreichend nachvollziehbar, geschweige denn zu überprüfen. Auch dies kann jedoch auf sich beruhen, denn die in Rede stehende Vergütungsvereinbarung enthält jedenfalls nicht die nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG a.F. (entspricht § 4a Abs. 3 Nr. 4 RVG n.F.) zwingend in die Vereinbarung aufzunehmende Angabe der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung. Zwar wird in § 2 Abs. 5 der Vergütungsvereinbarung ein Betrag von 1.683,85 € genannt, welcher zum damaligen Zeitpunkt der Summe einer 1,3-Verfahrens- und einer 1,2-Terminsgebühr nach einem Streitwert von 10.000,- € zuzüglich Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und Umsatzsteuer entsprach. Daraus ergab sich aber nicht mit der gebotenen Deutlichkeit, dass es sich bei diesem Betrag gerade um die voraussichtliche gesetzliche Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsführerin handelte. In der Vertragsklausel ist nämlich insoweit nur von einem „zu den bereits entstandenen Kosten des Widerspruchsverfahrens noch hinzukommenden Kostenrisiko[s] von 1.683,85 Euro für die erste Instanz“ (Unterstreichung nur hier) die Rede. Für eine fachlich nicht einschlägig vorgebildete Person, wie die Erinnerungsführerin, war dem nicht hinreichend klar zu entnehmen, dass es sich bei diesem Betrag (nur) um die ihrem Verfahrensbevollmächtigten ohne Abschluss einer Honorarvereinbarung – und dies auch nur bei einem gemeinsamen Streitwert für beide zu erhebende Klagen (10.000,- € statt 2 x 5.000,- €) – voraussichtlich zustehende gesetzliche Vergütung handelte. Auch juristischen Laien ist nämlich in der Regel bewusst, dass sich das „Kostenrisiko“ eines Klageverfahrens (bzw. hier sogar zweier Klagen) nicht allein nach den Gebühren und Auslagen des eigenen Verfahrensbevollmächtigten bemisst, sondern auch noch die entsprechenden Kosten der Gegenseite sowie die Gerichtskosten zu berücksichtigen sind, die im Fall des Unterliegens zu tragen sind. Die missverständlich formulierte und durch den unmittelbar anschließenden Satz („Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Bezirksamt das beantragte Ruhen des Widerspruchsverfahrens abgelehnt und dadurch die Erhebung zweier Klage veranlasst hat“) eher noch weiter verunklarte Angabe eines „Kostenrisikos von 1.683,85 Euro“ war somit nicht geeignet, der in § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG a.F. normierten Informationspflicht Genüge zu tun. Diese Pflicht dient dem Schutz der rechtsuchenden Person, der die Bedeutung der Vereinbarung eines Erfolgshonorars klargemacht und eine vernünftige Abwägung ermöglicht werden soll, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe ein Erfolgshonorar vereinbart oder aber das Mandat zu den gesetzlichen Gebühren erteilt oder sogar von der Rechtsverfolgung ggf. doch Abstand genommen werden soll (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/8384, S. 10 f.). Nur auf der Grundlage einer klaren Angabe der voraussichtlichen gesetzlichen Gebühren kann die/der Rechtsuchende auch den voraussichtlichen Betrag des in der Vereinbarung selbst nicht bezifferten Erfolgshonorars berechnen und ermessen, wie hoch voraussichtlich die Summe der anwaltlichen Gebühren ist, auf der im Erfolgsfall „sitzenzubleiben“ sie/er wegen der grundsätzlich fehlenden Erstattungsfähigkeit des Erfolgszuschlags mit hoher Wahrscheinlichkeit rechnen muss. Der rechtsuchenden Person diese Abschätzung zu ermöglichen, ist umso wichtiger, wenn – wie hier – Gegenstand der Rechtsverfolgung kein vermögensrechtlicher Anspruch ist, so dass die/der Betreffende im Erfolgsfall den ggf. nicht erstattungsfähigen Teil der anwaltlichen Gebühren perspektivisch auch nicht aus der erstrittenen Zahlung der Gegenseite begleichen kann, sondern diesen aus – in den Fällen des 4a Abs.1 RVG a.F. per definitionem eher knappen – Eigenmitteln aufbringen muss. Da die zwischen der Erinnerungsführerin und ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 25. März 2019 geschlossene Vergütungsvereinbarung insoweit nicht den Anforderungen des § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG a.F. entspricht, kann der Verfahrensbevollmächtigte der Erinnerungsführerin nach § 4b Satz 1 RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern und ist demgemäß auch der gegen den Erinnerungsgegner in dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Erstattungsbetrag der Höhe nach entsprechend begrenzt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.