Beschluss
1 L 291/20
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0821.VG1L291.20.00
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Leitsätze
1. Allein eine unterbliebene Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes (hier: Untersagung der Durchführung einer Versammlung) begründet für sich genommen noch nicht die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes, jedenfalls soweit eine Heilung des formellen Fehlers im weiteren Verfahren noch möglich ist (Anschluss VG Cottbus, Beschluss vom 29. März 2017, Az.: 1 L 131/17).(Rn.6)
2. Eine Versammlung, die am grundgesetzlichen Schutz der Versammlungsfreiheit teilhaben kann, ist erst dann anzunehmen, wenn die geplante Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Lässt die Anmeldung der Versammlung nicht ansatzweise erkennen, dass eine solche Teilhabe beabsichtigt ist, besteht kein Anspruch auf Erlaubnis der Veranstaltungsdurchführung.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein eine unterbliebene Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes (hier: Untersagung der Durchführung einer Versammlung) begründet für sich genommen noch nicht die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes, jedenfalls soweit eine Heilung des formellen Fehlers im weiteren Verfahren noch möglich ist (Anschluss VG Cottbus, Beschluss vom 29. März 2017, Az.: 1 L 131/17).(Rn.6) 2. Eine Versammlung, die am grundgesetzlichen Schutz der Versammlungsfreiheit teilhaben kann, ist erst dann anzunehmen, wenn die geplante Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Lässt die Anmeldung der Versammlung nicht ansatzweise erkennen, dass eine solche Teilhabe beabsichtigt ist, besteht kein Anspruch auf Erlaubnis der Veranstaltungsdurchführung.(Rn.7) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21. August 2020 gegen den Feststellungsbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 20. August 2020 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Die Vorschrift, nach der das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist, normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO unbeachtlich. Die Begründung darf zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Gemessen daran wird die im Bescheid vom 20. August 2020 gegebene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen damit begründet, dass die Veranstaltungen des Antragstellers den allgemeinen ordnungsrechtlichen Normierungen unterlägen. Der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens könne nicht abgewartet werden, da Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu besorgen seien. Zudem stehe eine Schädigung einer geschützten Grünanlage im Raum. Der Antragsgegner hat damit hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. 2. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Bei der Interessenabwägung ist zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass nach – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglicher – summarischer Prüfung sein Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 20. August 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Der Widerspruch ist zwar zulässig, dürfte aber unbegründet sein. Offen bleiben kann, ob der vom Antragsteller monierte Anhörungsmangel vorliegt. Denn selbst wenn ein solcher gegeben wäre, führt dies nicht zum Erfolg des Widerspruchs. Denn eine unterbliebene Anhörung kann nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG im Widerspruchsverfahren und darüber hinausgehend sogar noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und der Fehler damit geheilt werden. Es gibt keinen Grundsatz, dass allein die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Aussetzung seiner Vollziehung gebietet, wenn absehbar ist, dass er im Ergebnis nicht aufzuheben sein wird, weil eine Heilung des formellen Fehlers noch möglich ist (VG Cottbus, Beschluss vom 29. März 2017 – 1 L 131/17, juris Rn 12). Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids des Polizeipräsidenten in Berlin vom 20. August 2020 bestehen nicht. Die Feststellung, dass die Veranstaltung des Antragstellers keinen Grundrechtsschutz nach Art. 8 Abs. 1 GG genießt, ist zutreffend. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 – BVerwG 6 B 1.20, juris Rn. 7). So liegt es bei der Veranstaltung des Antragstellers nicht. Es ist nach summarischer Prüfung schon nicht ersichtlich, dass die Veranstaltung überhaupt auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Der Inhalt der Veranstaltung ist diffus und wird vom Antragsteller auch in der Antragsschrift nicht näher konkretisiert. Welche Redebeiträge, Musikdarbietungen oder sonstigen Inhalte beabsichtigt sind, ist offen. Gegen die Bewertung des Antragsgegners, der vorgenommene Aufbau diverser infrastruktureller Aufbauten lassen besorgen, dass mit der Daueranmeldung vielmehr der Zweck verfolgt werde, die Fläche durchgehend zu belegen, um den Platz für insgesamt fünf Versammlungen bis Ende 2020 zu „reservieren“, gibt es daher nichts zu erinnern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache nicht angezeigt.