Beschluss
3 L 543.19
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0406.VG3L543.19.00
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Leitsätze
1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen und das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen. (Rn.3)
2. Dem Lehrangebot sind die Lehrauftragsstunden hinzuzurechnen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. (Rn.23)
3. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. (Rn.31)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen und das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen. (Rn.3) 2. Dem Lehrangebot sind die Lehrauftragsstunden hinzuzurechnen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. (Rn.23) 3. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. (Rn.31) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Öffentlichen Verwaltung (Abschluss Bachelor) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2019/20 an erstrebt wird – oder jedenfalls die Teilnahme an einem entsprechenden Losverfahren zur Verteilung der von der Kammer aufzudeckenden Studienplätze –, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2019/20 und das Sommersemester 2020 vom 21.05.2019 (Mitteilungsblatt/Bulletin der Antragsgegnerin Nr. 23/2019, Seite 7) festgesetzte Zahl von 80 Studienplätzen für das Wintersemester, die nach der Einschreibestatistik vom 10. Oktober 2019 mit 94 Immatrikulierten bereits ausgeschöpft ist, hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. I. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2019 (GVBl. S. 403). Die danach von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2019 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Öffentliche Verwaltung hält einer summarischen Prüfung stand. 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen und das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Allgemeine Verwaltung am gleichnamigen Fachbereich 3, welcher neben dem Studiengang Öffentliche Verwaltung/Bachelor die Bachelor-Studiengänge Public und Nonprofit-Management, Recht (Ius) und Verwaltungsinformatik, ferner die konsekutiven Master-Studiengänge Nonprofit-Management und Public Governance sowie Recht für die öffentliche Verwaltung umfasst, im Kapazitätsberechnungsbogen als Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) 25 Stellen für Professoren/Professorinnen (C3/C2/W2/W3) und eine 0,25 Stelle für eine(n) „Gastdozenten“ zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Beschränkung des Lehrdeputats bezüglich der Gastprofessur kann dem mangels näherer Erläuterung hierzu nicht gefolgt werden. Die Stelle ist nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Haushaltsplan zu „1,0 besetzbar vom 01.04.17 bis 31.03.2019“ (vgl. Fußnote 1 unter dem Punkt „Beschäftigungspositionen“ auf Seite 51 im Haushaltsplan) und daher nach dem abstrakten Stellenprinzip als volle Stelle zu berücksichtigen. Im Übrigen ist im Stellenbesetzungsplan zum Berechnungsstichtag nicht lediglich eine weitere Beschäftigungsposition als Gastdozent, sondern sind insgesamt vier halbe Stellen vorgesehen, die zudem offenbar auch tatsächlich besetzt sind. Da die Antragsgegnerin dies ohne weitere Erläuterung belässt, sind zwei volle Professorenstellen als weiteres Lehrdeputat in die Berechnung einzubeziehen. Dementsprechend ist von folgenden Stellen auszugehen: - 27 Stellen für Professorinnen und Professoren (C2/C3/W2/W3). Die zur Berechnung des Lehrdeputats anzusetzende Regellehrverpflichtung für Professoren an Fachhochschulen beträgt nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 LVVO bezogen auf die einzelne Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Hieraus ergibt sich ein sog. Bruttolehrangebot in Höhe von 486 LVS. 2. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen von 71,65 LVS werden nur im Umfang von 58,15 LVS anerkannt. Soweit die Ermäßigungen berücksichtigt werden, stützt die Kammer sich auf die Richtlinie des Präsidenten zur Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Funktionen der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2017 – Richtlinie – (Anlage 8 der Kapazitätsunterlagen Teil 2) sowie deren schriftsätzliche Erläuterungen vom 31. Januar 2020. Dabei ist gemäß § 5 Abs. 1 KapVO grundsätzlich auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2019 abzustellen, sofern nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. a. Die angesetzten Verminderungen nach § 9 Abs. 1 LVVO von 24,5 LVS sind im Umfang von 22,5 LVS anzuerkennen. Die Verminderung für die Tätigkeit als Dekan (9 LVS - Prof. K... gemäß Schreiben vom 24. Oktober 2017 bzw. Bescheid vom 6. Dezember 2019), die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO ausdrücklich genannt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Verminderung für die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a aufgeführte Tätigkeit als Studiendekan (4,5 LVS Prof. F...ausweislich des Bescheides vom 13. Oktober 2017). Ebenso anzuerkennen sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO die Ermäßigungen von Lehrverpflichtungen für Tätigkeiten als Vorsitzende der Prüfungsausschüsse in den Studiengängen Public und Nonprofit-Management bzw. Nonprofit-Management und Public Governance (2 LVS - Prof. A... laut Bescheiden vom 19. April 2018 bzw. 12. Dezember 2019) sowie in den Studiengängen Recht für die öffentliche Verwaltung, Recht (Ius), Verwaltungsinformatik und Öffentliche Verwaltung (4,5 LVS - Prof. E...gemäß Bescheid vom 3. September 2018), wobei sich die Diskrepanz zwischen der jeweils gewährten Ermäßigung durch die unterschiedliche Anzahl der zu betreuenden Prüfungsausschüsse erklären lässt. Die Verminderung für Studienfachberatertätigkeit (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 LVVO) sind nach den Angaben der Antragsgegnerin wie folgt glaubhaft gemacht: 0,5 LVS für Prof. L...im Studiengang Verwaltungsinformatik (Bescheide vom 3. September 2018 und vom 12. Dezember 2019, wobei die spätere Erhöhung auf 1,5 LVS nicht berücksichtigungsfähig ist) und 2 LVS für Prof. T...im Studiengang Öffentliche Verwaltung (Bescheid vom 3. September 2018). Nicht einzubeziehen ist die geltend gemachte Verminderung des Lehrdeputats von Prof. H... im Umfang von 2 LVS aufgrund der von ihr zum Berechnungsstichtag wahrgenommenen Funktion als Vorsitzende der Gemeinsamen Kommission für die Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management und Public Governance (Bescheid vom 19. Februar 2018). Zwar ist die Einrichtung einer solchen Kommission in § 74 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin – BerlHG - in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (GVBl. S. 795) verankert. Die Leitung einer Gemeinsamen Kommission erfüllt aber keinen der in der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO – auf die der Bescheid vom 19. Februar 2018 allein abstellt – abschließend aufgezählten Ermäßigungstatbestände. Keine berücksichtigungsfähige Verminderung ergibt sich ferner aus Prof. H...Funktion als Studienberaterin im Studiengang Nonprofit-Management und Public Governance (Bescheid vom 12. Dezember 2019), da die Tätigkeit zum Berechnungsstichtag noch nicht ausgeübt wurde. b. Von den auf Grundlage der § 9 Abs. 2 und Abs. 4 LVVO geltend gemachten Deputatsverminderungen in Höhe von 28,65 LVS sind Ermäßigungen im Umfang von 25,65 LVS anzuerkennen. Gemäß § 9 Abs. 2 LVVO kann die Dienstbehörde oder Personalstelle an Fachhochschulen für Aufgaben und Funktionen, insbesondere Leitung und Verwaltung von Einrichtungen der Hochschule wie Labors und Rechenzentren, Betreuung von Sammlungen, einschließlich Bibliotheken, Praktikantenamt und Praktikantenbetreuung, Prüfungsamt, deren Wahrnehmung neben der Lehrverpflichtung nicht zumutbar ist und die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können, Ermäßigungen gewähren. Berücksichtigungsfähig sind danach folgende Ermäßigungen: eine Ermäßigung um 2 LVS für Prof. A... als Leiterin des Studiengangs Public und Nonprofit-Management (Bescheide vom 18. April 2018 und vom 12. Dezember 2019), um jeweils 1 LVS für Prof. E... für die Wahrnehmung seiner Funktion als Praktikumsbeauftragter für die Studiengänge Recht (Ius) und Recht für die öffentliche Verwaltung sowie um jeweils 1 LVS für die Leitung der vorgenannten Studiengänge (insgesamt 4 LVS, Bescheide vom 3. September 2018), um 1 LVS für Prof. E... als Praktikumsbeauftragte des Studiengangs Verwaltungsinformatik (Bescheid vom 3. September 2018), um 2 LVS für Prof. H... als Praktikumsbeauftragte des Studiengangs Public und Nonprofit-Management bzw. um 1 LVS für ihre Funktion als Leiterin des Studiengangs Nonprofit-Management und Public Governance (Bescheide vom 19. April 2018 und vom 12. Dezember 2019), um 1,5 LVS für Prof. L... für die Leitung des Studiengangs Verwaltungsinformatik (Bescheid vom 23. Oktober 2018, wobei die Verringerung auf 0,5 LVS für den Berechnungszeitraum gemäß Bescheid vom 12. Dezember 2019 nicht einzubeziehen ist) und um 3 LVS für Prof. T... als Praktikumsbeauftragter des Studiengangs Öffentliche Verwaltung (Bescheid vom 23. Oktober 2018). Die zum Berechnungsstichtag noch nicht geltende Ermäßigung von 1 LVS für Prof. F... für die Leitung des Studiengangs European Public Management an der Berlin Professional School kann nicht anerkannt werden. Dabei ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Prof. A... für die Leitung des Bachelorstudiengangs Public und Nonprofit-Management eine Ermäßigung von 2 LVS gewährt wurde, wohingegen Prof. L... für die Studiengangsleitung eine Verminderung von 1,5 LVS und Prof. E... sowie Prof. H... für die Leitung ihrer jeweiligen Studiengänge nur eine Verminderung von jeweils 1 LVS erhalten. Denn die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass mit der Leitung des erstgenannten Studienganges aufgrund der deutlich höheren Zahl von Studienanfängerplätzen (80 pro Jahr im Gegensatz zu jeweils 40) und wegen des Koordinationsaufwandes durch die Durchführung eines gemeinsamen Studiengangs mit der Hochschule für Technik und Wirtschaft - HTW - eine größere Belastung einhergeht. Ferner stellt es sich für die Kammer als nicht ermessensfehlerhaft dar, dass Prof. ... und Prof. E... für die Betreuung von jeweils 40 Studienanfängern, die jeweils ein Pflichtpraktikum absolvieren, eine Ermäßigung von je 1 LVS erhalten, Prof. H... für die doppelte Anzahl von Studienanfängern mit jeweils einem Pflichtpraktikum eine Ermäßigung von 2 LVS erhält und schließlich Prof. T... für eine Betreuung von 320 Pflichtpraktika (160 Studienanfänger x zwei Pflichtpraktika) einschließlich der umfangreichen Vorprüfung der Praktikumsplätze auf die Erfüllung von Aufgaben im gehobenen Verwaltungsdienst eine Ermäßigung im – laut der genannten Richtlinie maximalen – Umfang von 3 LVS zuteilwird. Die geltend gemachten Deputatsermäßigungen gemäß § 9 Abs. 4 LVVO, wonach an der Fachhochschule für die Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach in Ausnahmefällen eine Ermäßigung gewährt werden kann, sind wie folgt berücksichtigungsfähig: Die Ermäßigung um 0,5 LVS für seine Tätigkeit als Beauftragter des Präsidenten für die Glienicker Gespräche für Prof. K... (Schreiben der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2018 und vom 2. Dezember 2019) kann anerkannt werden, da die Antragsgegnerin die besondere Belastung durch die Koordination einer fachbereichsübergreifenden, jährlich stattfindenden Konferenz dargetan hat. Die Deputatsverminderung im Umfang von 2 LVS für Prof. O...für seine Tätigkeit als Qualitätsbeauftragter und Mitglied des Qualitätsbeirats der Antragsgegnerin (Schreiben vom 31. Oktober 2016) wurde von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung nicht zum Ansatz gebracht und die Kammer folgt insoweit kapazitätsfreundlich den eigenen Angaben der Antragsgegnerin. Die Ermäßigungen um jeweils 1,5 LVS für Prof. E...und Prof. H... zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben der Studienreform und Leitung des Projekts ÖV Blended (Bescheide der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2017) finden Berücksichtigung. Berücksichtigungsfähig sind folgende der geltend gemachten Ermäßigungen für Forschungsvorhaben gemäß § 9 Abs. 4 LVVO: die Ermäßigung für Prof. B... in Höhe von 2,19 LVS für das Forschungsvorhaben „Der Raser - Bedingt vorsätzliche oder fahrlässige Tötung von Menschen im Straßenverkehr“ (Bescheide vom 5. Juni 2018 und vom 7. Februar 2019, vgl. auch den Bewilligungsantrag in Anlage 10 zu den Kapazitätsunterlagen Teil 2), die Ermäßigung für Prof. H... in Höhe von 2,19 LVS für das Forschungsvorhaben „Impacts of Participatory Budgeting on Government Spending“ (Bescheide vom 5. Juni 2018 und vom 7. Februar 2019, vgl. auch den Bewilligungsantrag in Anlage 11 der Kapazitätsunterlagen Teil 2), die Ermäßigung für Prof. R... in Höhe von 2,19 LVS für das Forschungsvorhaben „Reduktion von Stresserleben und Leistungseinbußen beim Präsentieren“ (Bescheide vom 5. Juni 2018 und vom 7. Februar 2019, vgl. auch den Bewilligungsantrag in Anlage 12 der Kapazitätsunterlagen Teil 2) sowie die Ermäßigung für Prof. W... in Höhe von 1,08 LVS für das Forschungsvorhaben „Theoretische Kategorien von Wissensmanagement und ihre Produktivmachung zur Fortentwicklung von Organisationen“ (Bescheide vom 5. Juni 2018 und vom 7. Februar 2019, vgl. auch den Bewilligungsantrag in Anlage 13 der Kapazitätsunterlagen Teil 2). Die jeweiligen geringfügigen Erhöhungen der vorgenannten Ermäßigungen um 0,19 LVS bzw. 0,08 LVS kurz nach dem Berechnungsstichtag mit Bescheiden vom 7. Februar 2019 konnten dabei bei der Berechnung berücksichtigt werden. Denn insoweit ist die Rechtsprechung der Kammer zu beachten, wonach die Berücksichtigung von Verminderungen nicht etwa deshalb ausgeschlossen ist, weil die an die Hochschullehrerinnen und -lehrer gerichteten Bescheide nach dem Berechnungsstichtag ergangen sind, jedenfalls wenn der jeweilige Antrag vor dem Berechnungsstichtag gestellt worden ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2017 - VG 3 L 196.17 -, juris Rn. 22). Dies ist auf die vorliegenden Erhöhungen zu übertragen, da sie die zu den früheren Anträgen ergangenen Bescheide lediglich konkretisieren. Die Abänderungsbescheide beziehen sich zudem rückwirkend auf denselben Zeitraum wie die ursprünglichen Bescheide. Nicht anerkannt werden mangels Vorliegens zum Berechnungsstichtag die Ermäßigungen von 2 LVS für das Forschungsvorhaben von Prof....„Methodenverständnis in der Rahmenarchitektur IT-Steuerung Bund“ (Bescheid vom 20. Juni 2019), von 2 bzw. 1,5 LVS für die Forschungsvorhaben von Prof. B...„Das Berufungsurteil gegen Radovan Karadzic – völkerrechtliche Bilanz des Jugoslawienkriegsverbrechertribunals“ (Bescheid vom 20. Juni 2019) sowie „Folge dem Geld, Kritik des Regierungsentwurfs des neuen Geldwäschegesetzes“ (Bescheid vom 6. Januar 2020), von 2 LVS für das Forschungsvorhaben von Prof. B...„Die behinderungsbedingte Anpassung des Arbeitsplatzes durch Assistenzsysteme – am Beispiel von Exoskeletten“ (Bescheid vom 20. Juni 2019), von 1,5 LVS für das Forschungsvorhaben von Prof. E...„Handbuch Korruptionsprävention im öffentlichen Sektor“ (Bescheid vom 6. Januar 2020), von 1,5 LVS für die Forschungsvorhaben von Prof. O... „Autonomisierung durch Nichtwissen (wissenschaftlicher Fachartikel)“, „Erinnern und Vergessen in Funktionssystemen (wissenschaftlicher Fachartikel)“ und „Soziologie als Überraschung (Produktion eines populärwissenschaftlichen Podcasts)“ (Bescheid vom 6. Januar 2020), von 2 LVS bzw. 1,5 LVS für die Forschungsvorhaben von Prof. R...„Metakognitives Lernen als Prädiktor der Mathematikleistung im Studium“ und „Die Verbindung von Privatheit und öffentlicher Sicherheit in der digitalen Informationsgesellschaft als ingenieurtechnische und sozialtechnische Herausforderung“ (Bescheide vom 20. Juni 2019 und vom 6. Januar 2020), von 2 bzw. 1,5 LVS für die Forschungsvorhaben von Prof. K...„Lehrbuch Ordnungswidrigkeitenrecht“ und „Handbuch Korruptionsprävention im öffentlichen Sektor“ (Bescheide vom 20. Juni 2019 und vom 6. Januar 2020), von 2 bzw. 1,5 LVS für die Forschungsvorhaben von Prof. W...„Die Verbindung von Privatheit und öffentlicher Sicherheit in der digitalen Informationsgesellschaft als ingenieurtechnische und sozialtechnische Herausforderung“ (Bescheide vom 20. Juni 2019 und vom 6. Januar 2020) sowie von 2 LVS für das Forschungsvorhaben von Prof. W...„Boreout in der öffentlichen Verwaltung“ (Bescheid vom 20. Juni 2019). Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die Forschungsermäßigungen durch den Dekan auf Grundlage der Empfehlung der Gemeinsamen Forschungskommission der Fachbereiche 3 und 5 und nach Feststellung der Vereinbarkeit mit der Lehre durch den Fachbereichsrat unter Berücksichtigung der Höchstgrenze der Ermäßigungen erteilt wurde, wobei die beantragte Ermäßigungshöhe jeweils unterschritten wurde (vgl. Anlage 8 der Kapazitätsunterlagen Teil 2). Die erteilten Ermäßigungen bewegten sich dabei im unteren Bereich des in § 2 Nr. 13 der Richtlinie vorgesehen Rahmens von 1 bis 4 LVS. Die Forschungsvorhaben wurden in den Anträgen und Bescheiden hinreichend präzise dargestellt; Fehler bei der Ausübung des der Antragsgegnerin eröffneten Ermessens sind nicht erkennbar. c. Die nach § 9 Abs. 6 LVVO geltend gemachten Ermäßigungen von 10 LVS sind in voller Höhe anzuerkennen. Danach kann für die Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung im Rahmen eines Forschungskonzeptes der Hochschule die Dienstbehörde oder Personalstelle Professoren an Fachhochschulen nach Anhörung des Fachbereichs eine befristete Ermäßigung um bis zu 9 LVS gewährt werden, soweit die dadurch bedingte Verringerung der Gesamtlehrverpflichtung durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen wird und die dafür erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Das Forschungskonzept bedarf im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die Lehrverpflichtung und die zu ergreifenden Ausgleichsmaßnahmen der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Daran bemessen sind die Ermäßigungen für Prof. E... im Umfang von 4 LVS zur Durchführung des Drittmittelvorhabens „Design institutionalisiert Service- und Kundenorientierung – DISK“ (Bescheid vom 14. Februar 2017) und für Prof. L... im Umfang von 6 LVS zur Durchführung des aus Drittmitteln finanzierten Vorhabens „Wissenschaftliche Begleitstudie zum Themenfeld IT – Architektur im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung“ (Bescheid vom 14. Juni 2018) berücksichtigungsfähig. Nicht einzubeziehen – und von der Antragsgegnerin im Berechnungsbogen auch nicht in Ansatz gebracht – ist hingegen die am Berechnungsstichtag noch nicht gewährte und auch das Wintersemester 2019/2020 nicht betreffende Ermäßigung von 4 LVS zur Durchführung des Drittmittelvorhabens „Revenue Controlling mit mathematischer Modellierung auf Basis empirischer Daten für Nahverkehrs-Dienstleistungen“ für Prof. K...(Bescheid vom 14. Oktober 2019). d. Soweit eine Deputatsminderung im Umfang von 4 LVS gemäß § 9 Abs. 7 Satz 1 LVVO für Prof. O...für eine Fortbildung an der Freien Universität Berlin geltend gemacht wird, ist diese nicht anzuerkennen. Denn eine solche kann schon dem Wortlaut des § 9 Abs. 7 Satz 1 LVVO nach nur für höchstens zwei Semester gewährt werden und war in diesem Fall – wie auch schon zum Berechnungsstichtag erkennbar (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO) – bis zum Ende des Sommersemesters 2019 befristet (Schreiben der Freien Universität Berlin vom 15. Oktober 2018). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Ermäßigung in geeigneter Weise ausgeglichen hätte. e. Die angesetzte Deputatsminderung um 4,5 LVS für Prof. P...wegen Schwerbehinderung gemäß § 11 Nr. 1 LVVO (Bescheid vom 2. November 2005) ist nicht berücksichtigungsfähig, da dieser ausweislich des vorgelegten Stellenplans dem Fachbereich 3 lediglich noch bis zum 30. September 2019 angehörte und der ersatzlose Wegfall dieses Lehrverpflichtungsverminderungstatbestandes vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO). 3. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO sind dem Lehrangebot ferner die Lehrauftragsstunden hinzuzurechnen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich erteilt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Die dem bereits genannten Berechnungsstichtag 15. Januar 2019 vorausgehenden Semester sind das Sommersemester 2018 und das Wintersemester 2017/2018. Die Berechnung der Antragsgegnerin auf der Grundlage von 36 Wochen Lehre pro Akademisches Jahr (bei Annahme von jeweils zwei Wochen Prüfungen in der vorlesungsfreien Zeit, vgl. das Zustimmungsschreiben der Senatskanzlei, Anlage 17 der Kapazitätsunterlagen, Teil 2) und daher durchschnittlich 18 Wochen pro Semester – im Mittel trotz des faktisch kürzeren Sommersemesters – ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Lehreinheit standen im Wintersemester 2017/2018 Lehraufträge im Umfang von ([1750,31 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang öffentliche Verwaltung + 953,4 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Verwaltungsinformatik + 737 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Recht-Ius + 404,5 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung + 992 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Public und Nonprofit-Management + 441 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Nonprofit-Management und Public Governance = 5278,21] : 18 =) 293,23 LVS zur Verfügung, die vollständig in die Kapazitätsberechnung eingehen. Dabei sind die erteilten Lehrauftragsstunden in den Studiengängen Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management und Public Governance – entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin – voll anzusetzen. Denn aus der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zur Zulassungsbeschränkung in bestimmten Studiengängen der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin zum Wintersemester 2019/20 und Sommersemester 2020 (ABl. 11/19 der HTW) geht hervor, dass die Festsetzung der Zulassungszahlen insgesamt (ausschließlich) bei der Antragsgegnerin erfolgt, die beiden Studiengänge also bei dieser angesiedelt sind. Es fehlt eine Erläuterung, weshalb die erteilten Lehrauftragsstunden dennoch lediglich mit 50 % anzusetzen sein sollten. Allein aus dem Umstand, dass es sich um Kooperationsstudiengänge mit der HTW handelt, folgt dies nicht. Sollte dem Ansatz die Erwägung zugrunde liegen, dass Kapazität (in nicht dargelegtem Umfang) auch durch Studentinnen und Studenten der HTW in Anspruch genommen wird, ginge dies fehl. Dies ergibt sich zum einen aus der mutmaßlich alleinigen Zuordnung der Studiengänge zur Antragsgegnerin. Zudem müsste anderenfalls auch in vergleichbarem Umfang (also gleichsam die andere fehlende Hälfte) Kapazität (im Sinne von Import) durch die HTW in diese Studiengänge fließen. Ein solcher Import wurde jedoch von der Antragsgegnerin nicht angegeben bzw. eindeutig identifiziert. Der Antragsgegnerin kann ferner nicht darin gefolgt werden, dass von diesen Lehrauftragsstunden 81 LVS aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. So waren die Stellen 67/2015 Angewandte Psychologie (18 LVS - Prof. R... ) und 90/2017 Allgemeine Soziologie (18 LVS - Prof. O... ) nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin erst ab dem Wintersemester 2018/2019 und damit nach dem relevanten Zeitraum vakant. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung der Kammer, Lehrauftragsstunden in entsprechender Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO nur insoweit außer Ansatz zu lassen, als die Lehraufträge nicht zusätzliche Lehrleistungen der Lehreinheit darstellen, sondern lediglich zur „Vakanzvertretung“ erteilt wurden (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2010 - VG 3 L 568.09 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Der hierzu notwendige sachliche Zusammenhang ist jedoch nicht hinreichend dargelegt worden, weil die Antragsgegnerin keinerlei Ausführungen dazu gemacht hat, dass der betreffende Lehrauftrag sachlich einem Pflichtmodul des Bachelorstudiengangs Öffentliche Verwaltung zuzuordnen ist, für das die Lehreinheit mit ihrem Stellenbestand Lehrleistungen zu erbringen hat. Soweit die Antragsgegnerin drittmittelfinanzierte Lehrauftragsstunden in einem Umfang von weiteren 4 LVS zum Ausgleich für Deputatsermäßigungen von Prof. E...im Zeitraum Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2018 geltend macht, fehlt es gleichfalls an näheren Erläuterungen. Solcher hätte es aber bereits deshalb bedurft, weil der einer "Vakanzverrechnung" zugrunde liegende Gedanke, Kapazität aus tatsächlich nicht besetzten Stellen nicht doppelt über die dem Ausgleich dieser Stellen dienenden Lehrauftragsstunden in Ansatz zu bringen, bei einer kapazitätsmindernden Deputatsermäßigung nicht trägt. Im Sommersemester 2018 wurden Lehraufträge im Umfang von ([1475 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang öffentliche Verwaltung, wobei die in den Kapazitätsunterlagen genannten 1451 Lehrauftragsstunden offenbar auf einem Rechenfehler beruhen, + 395 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Verwaltungsinformatik + 274 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Recht-Ius + 271 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung + 784,30 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Public und Nonprofit-Management + 335,5 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Nonprofit-Management und Public Governance = 3534,8] : 18 =) 196,38 LVS vergeben. Bezüglich der gemeinsamen Studiengänge mit der HTW gilt das oben Gesagte. Diese Lehrauftragsstunden gehen – mangels Abzug wegen Vakanzvertretungen aus den oben genannten Gründen – vollständig in die Kapazitätsberechnung ein. Durchschnittlich standen daher Lehraufträge im Umfang von ([293,23 LVS + 196,38 LVS] : 2 =) 244,805 LVS zur Verfügung. 4. Es gibt keine Angaben dazu, dass Titellehre stattgefunden hätte. 5. Das unbereinigte und – da ein Dienstleistungsexport nicht anzusetzen ist – auch das bereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf (486 LVS – 58,15 LVS + 244,805 LVS =) 672,655 LVS. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Nach der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung (s. dort Teil B, Ziffer II lit. a beträgt der Curricularnormwert für den Studiengang Öffentliche Verwaltung 3,93. In Ermangelung von Dienstleistungsimport anderer Lehreinheiten für den streitgegenständlichen Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO) entspricht dies zugleich dem Curriculareigenanteil. Danach errechnet sich nach der Formel (4) der Anlage 1 (unter II) zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Gewichteter CA Öffentliche Verwaltung (B.A.) 3,93 0,410 1,6113 Public und Nonprofit-Management (B.A.) 4,05 0,190 0,7695 Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.M.) 2,43 0,100 0,243 Verwaltungsinformatik (B.A.) 4,40 0,100 0,440 Recht (Ius) (LL.B.) 3,83 0,100 0,383 Nonprofit-Management und Public Governance (M.A.) 2,73 0,100 0,273 Gesamt 3,7198 Dabei beruht der im Berechnungsbogen der Kapazitätsunterlagen genannte gewichtete Curricularanteil von 1,609 im Studiengang Öffentliche Verwaltung offenbar auf einem Rechenfehler. In den Studiengängen Public und Nonprofit-Management (B.A.) und Nonprofit Management und Public Governance (M.A.) sind die vollen in Anlage 2 zur KapVO angegebenen Curricularnormwerte anzusetzen, da auch hier aus den oben genannten Gründen eine pauschale Halbierung wegen der Kooperation mit der HTW nicht anzuerkennen ist. Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Allgemeine Verwaltung, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote (vgl. Formel (5) der Anlage 1 [unter II] zur KapVO) errechnet sich für den Studiengang Öffentliche Verwaltung (Bachelor) eine Basiszahl von (672,655 x 2 = 1345,31 : 3,7198 = 361,662 x 0,41 =) 148,281. 7. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 16 KapVO), die von der Antragsgegnerin für den Studiengang Öffentliche Verwaltung nach dem sogenannten Hamburger Modell zutreffend mit 0,9297 ermittelt wurde. Die Basiszahl dividiert durch diesen Schwundfaktor ergibt eine Zahl von (abgerundet) 159 Studienplätzen. 8. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Aufteilung dieser Jahreskapazität auf Sommer- und Wintersemester im Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung, wonach jeweils die Hälfte der Plätze vergeben werden sollen, stehen für das Wintersemester 2018/2019 daher 80 Studienplätze zur Verfügung. Nach der von der Antragsgegnerin übermittelten Einschreibstatistik im ersten Fachsemester des Wintersemesters 2018/2019 wurden im Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung 94 Studierende immatrikuliert. Beurlaubungen und Höherstufungen liegen nach Angaben der Antragsgegnerin nicht vor. Die vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01 -). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies willkürlich oder etwa rechtsmissbräuchlich in der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 u.a. -). Vielmehr hat die Antragsgegnerin dargetan, dass sich die Überbuchungen mit Prognoseschwierigkeiten erklären lassen, die das Annahmeverhalten betreffen und darin ihre Ursache haben, dass Mehrfachbewerbungen zulässig sind und das Dialogorientierte Serviceverfahren bei der Antragsgegnerin (noch) nicht zur Anwendung kommt. Damit soll – studierendenfreundlich – in jedem Fall sichergestellt werden, dass die festgelegten Kapazitätszahlen erreicht werden. Es ist ferner kein Rechtsfehler darin zu erkennen ist, dass die Antragsgegnerin im Lichte der Mindestgröße von Regellehrveranstaltungen an Fachhochschulen von 40 Studierenden laut Anlage 2 der KapVO (unter III.3) die festgesetzten Zahlen auf 40 Studienplätze bzw. eine durch 40 teilbare Zahl von Studienplätzen aufrundet. Im Übrigen mag zwar eine Einhaltung der festgesetzten Zulassungszahl im außerkapazitären Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit anzustreben sein. Daraus kann die Antragstellerin jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten, da ihr grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2015 - OVG 5 NC 15.15 -, juris). Eine horizontale „Verrechnung“ freigebliebener Studienplätze (vgl. zur Möglichkeit einer solchen Verrechnung zwischen mehreren Studiengängen einer Lehreinheit: Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2019 - VG 3 L 516.18 -, juris Rn. 60) kam hier bereits deshalb nicht in Betracht, da die Kapazität in allen Studiengängen der Lehreinheit nach Angaben der Antragsgegnerin vollständig ausgelastet ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des GKG.