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Beschluss

23 L 896.17 A

VG Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:1222.VG23L896.17A.00
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Leitsätze
1. Für die aufschiebende Wirkung der Klage ist die zu setzende und nicht die vom Bundesamt tatsächlich gesetzte Ausreisefrist maßgebend.(Rn.4) 2. Auch im Falle einer versehentlich fehlerhaft gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren.(Rn.5) 3. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist nicht dahingehend europarechtskonform auszulegen, dass bereits im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu prüfen wäre.(Rn.7) 4. Anerkannten Schutzberechtigten droht in Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK.(Rn.10)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 23 K 897.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die aufschiebende Wirkung der Klage ist die zu setzende und nicht die vom Bundesamt tatsächlich gesetzte Ausreisefrist maßgebend.(Rn.4) 2. Auch im Falle einer versehentlich fehlerhaft gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren.(Rn.5) 3. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist nicht dahingehend europarechtskonform auszulegen, dass bereits im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu prüfen wäre.(Rn.7) 4. Anerkannten Schutzberechtigten droht in Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK.(Rn.10) Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 23 K 897.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 23 K 897.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2017 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der zuständige Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Der Eilantrag ist zulässig. Er ist nach der Rechtsprechung der Kammer insbesondere gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG statthaft, auch wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides vom 4. Dezember 2017 eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens festgesetzt hat (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2017 - VG 23 L 767.17 A -, vom 9. Oktober 2017 - VG 23 L 689.17 A - und - VG 23 L 687.17 A - sowie vom 27. September 2017 - VG 23 L 685.17 A -, jeweils Abdruck S. 2; ebenso VG München, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - M 21 S 17.44736 -, juris Rn. 21). Denn nach der der Abschiebungsandrohung zugrundeliegenden, in Ziffer 1 des Bescheides auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrages wäre gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung festzusetzen gewesen. Maßgeblich für die aufschiebende Wirkung der Klage ist aber die zu setzende, nicht die vom Bundesamt tatsächlich gesetzte Ausreisefrist. Auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Der Antragsteller kann zwar auf der Grundlage der verfügten Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisfrist von 30 Tagen ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens für die Dauer des anhängigen Klageverfahrens nicht abgeschoben werden. Von dieser Abschiebungsandrohung hat auch die zur Vollstreckung berufene Ausländerbehörde auszugehen. Sie könnte den Antragsteller selbst unter Zugrundelegung der dargestellten Auffassung der Kammer - Geltung einer Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe - nicht früher abschieben, weil es an einer vollstreckbaren Abschiebungsandrohung mit diesem Inhalt fehlt und die Behörde nicht die Befugnis hat, sich hierüber hinwegzusetzen. Jedoch ergibt sich ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren aus § 37 Abs. 1 AsylG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden in den Fallgestaltungen der vorliegenden Art sowohl die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als auch die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn dem Eilantrag stattgegeben wird. Die damit einhergehende Beschleunigung des nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG ohne weitere gerichtliche Entscheidung fortzusetzenden Asylverfahrens begründet ein berechtigtes Interesse der Antragsteller an einer Entscheidung im Eilverfahren (vgl. demgegenüber Beschluss der Kammer vom 14. November 2017 - VG 23 L 737.17 A -, Abdruck S. 3 f. zu einem Fall, bei dem § 37 AsylG keine Anwendung findet). Der Antrag ist auch begründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 1996 - A 16 S 2681/96 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.). So verhält es sich hier. Die – der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides zugrundeliegende – in Ziffer 1 des Bescheides getroffene Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abzulehnen, hat dieser zwar bereits nicht mit der Klage im Verfahren VG 23 K 897.17 A angegriffen, sondern diese auf die Anfechtung der in den Ziffern 2 und 3 des Bescheides getroffenen Entscheidungen beschränkt. Abgesehen davon bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der in Ziffer 1 des Bescheides getroffenen Entscheidung, die sich – wie im Bescheid angegeben – auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stützen lässt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt hat. Dem Antragsteller wurde seinen eigenen Angaben (Asylakte Bl. 85) sowie ausweislich eines im Asylverfahren vorgelegten griechischen Reiseausweises für Flüchtlinge (Asylakte Bl. 145 f.) in diesem Sinne in Griechenland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, die eine Form des internationalen Schutzes des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG darstellt. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist nach der Rechtsprechung der Kammer auch nicht dahingehend europarechtskonform auszulegen, dass bereits im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. die Einhaltung der Art. 20 ff. Qualifikationsrichtlinie zu prüfen wäre (vgl. Urteil vom 30. November 2017 - VG 23 K 463.17 A -, juris). Die Androhung der Abschiebung nach Griechenland in Ziffer 3 des Bescheides ist jedoch gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG rechtswidrig, weil der Abschiebung des Antragstellers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt allerdings ein Mindestmaß an Schwere voraus, für das das Bestehen einiger Mängel nicht reicht (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, S. 336 [337 f.]). Diese Norm verpflichtet nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337] und Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415]). Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337]). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415 f.]; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 88 ff.). Gemessen an diesem Maßstab ist bei einer Gesamtwürdigung der zu Griechenland vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, festzustellen, dass anerkannten Schutzberechtigte in Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK droht (vgl. Urteil der Kammer vom 30. November 2017 - VG 23 K 463.17 A -, juris). Die Auswertung der hinreichend verlässlichen und auch ihrem Umfang nach zureichenden Erkenntnislage ergibt, dass anerkannte Schutzberechtigte, die in Griechenland vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind, behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber stehen, obwohl sie sich dort in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Die Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) ist nicht einmal für eine Übergangszeit gewährleistet. Den anerkannten Schutzberechtigten droht vielmehr akute Obdachlosigkeit und Verelendung. Sie haben keine reelle Chance, sich in Griechenland ein Existenzminimum aufzubauen, zumal Rückkehrer mangels nachzuweisenden einjährigen legalen Aufenthalts keinen Zugang zum griechischen sozialen Solidaritätseinkommen haben. Zwar haben anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich den gleichen Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu Sozialleistungen, wie griechische Bürger (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Greece, 31. Dezember 2016, - im Folgenden: AIDA -, S. 142; Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 - 056/16, - im Folgenden: Deutscher Bundestag -, S. 9). Allerdings stehen ihnen diese Rechte aufgrund der schlechten wirtschaftlichen und staatlich-administrativen Situation des Landes und der Untätigkeit der griechischen Behörden nicht effektiv, sondern nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung. Anerkannte Schutzberechtigte sind in der Vielzahl von Arbeits- und Wohnungslosigkeit betroffen. Gerade Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten leben ohne jegliche staatliche Unterstützung unter prekären Bedingungen oftmals in Obdachlosigkeit. Faktisch haben sie keinen Zugriff auf die vom griechischen Staat auf dem Papier gewährleisteten Sozialleistungen, da sie diese mangels Erteilung der erforderlichen Dokumente durch die griechischen Behörden, wie z.B. einer Steuernummer, nicht beantragen können. Sogar in einem offiziellen Informationsdokument der griechischen Asylbehörde wird darauf hingewiesen, dass der Staat anerkannten Schutzberechtigten weder eine Unterkunft zur Verfügung stellen noch den Zugang zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt garantieren kann (vgl. Pro Asyl, STELLUNGNAHME - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland Lebensbedingungen - im Folgenden: Pro Asyl -, S. 3; vgl. auch: AIDA, S. 142). Im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild: Arbeitslosigkeit ist bei anerkannten Schutzberechtigten ein großes Problem (vgl. AIDA, S. 142; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, 5. August 2016, - im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt -, S. 16 m.w.N.; Greek Council for Refugees, REPORT OF THE GREEK COUNCIL FOR REFUGEES TO THE UN COMMITTEE ON ECONOMIC, SOCIAL AND CULTURAL RIGHTS IN VIEW OF ITS 55th SESSION, - im Folgenden: Greek Council for Refugees -, S. 7). Im Januar 2017 lag die Arbeitslosenquote von Nicht-EU-Ausländern in Griechenland bei 67,1 % (vgl. Pro Asyl, S. 4). Es ist in der Praxis für sie nahezu unmöglich, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden (vgl. Pro Asyl, S. 9 f., 23). Selbst wenn eine solche bereitstünde, scheitert die Arbeitsaufnahme oft daran, dass den Betroffenen von den griechischen Behörden eine Sozialversicherungsnummer oder eine Steuernummer vorenthalten werden, obwohl diese auch anerkannten Schutzberechtigten erteilt werden müssten (vgl. Joint report of 25 organizations for cases of violation of asylum seekers’ rights, abrufbar unter: http://www.solidaritynow.org/en/joint-report-25-organizations-cases-violation-asylum-seekers-rights/, zuletzt abgerufen: 14. Dezember 2017 - im Folgenden: Joint Report). Für Migranten gibt es keine staatliche Strategie zur Förderung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und nur wenige Programme in diese Richtung (vgl. UNHCR, Greece As a Country of Asylum, UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Greece, Dezember 2014 - im Folgenden: UNHCR Dezember 2014 -, S. 32). Die Arbeitsaufnahme wird anerkannten Schutzberechtigten auch dadurch erschwert, dass sie faktisch kaum eine Möglichkeit haben, die griechische Sprache zu erlernen. Es existieren keine kostenlosen staatlichen Sprachkurse; der einzige staatliche Sprachkurs für Drittstaatenangehörige wird von der Universität in Athen veranstaltet und kostet zwischen 500 € und 670 € jährlich (vgl. Pro Asyl, S. 11). Es gibt zudem nur wenige Nichtregierungsorganisationen, die kostenlose Sprachkurse für Flüchtlinge und Migranten anbieten (vgl. AIDA, S. 143). Anerkannte Schutzberechtigte werden vom Staat nicht mit einer Unterkunft versorgt (vgl. Greek Council for Refugees, S. 7; Pro Asyl, S. 10; UNHCR, 30. Januar 2015, Asylsystem in Griechenland trotz Reform mangelhaft - im Folgenden: UNHCR Januar 2015 -, S. 3; UNHCR Dezember 2014, S. 32). Auch für besonders vulnerable Gruppen unter ihnen werden keine staatlichen Unterkünfte bereitgehalten (vgl. Human Rights Watch, Greece: Refugees with disabilities Overlooked, Undeserved, 18. Januar 2017, - im Folgenden: Human Rights Watch -, S. 1, abrufbar unter: https://www.hrw.org/news/2017/01/18/greece-refugees-disabilities-overlooked-underserved, zuletzt abgerufen: 14. Dezember 2017; Pro Asyl, S. 14). Die Bereitstellung von Wohnungen und monatlichen Geldleistungen konzentriert sich bisher nach Auskunft des Auswärtigen Amts auf die Gruppe der Asylbewerber (Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Berlin vom 11. Oktober 2017 - im Folgenden: Auswärtiges Amt -, S. 2, 4 f.). Die Unterkünfte für Asylbewerber müssen Schutzberechtigte mit ihrer Anerkennung verlassen, wobei eine Übergangsfrist von sechs Monaten gilt (vgl. Auswärtiges Amt, S. 6; BFA, Länderinformationsblatt, S. 16 f. m.w.N.; The Greek Ombudsman, Migration Flows And Refugee Protection, - im Folgenden: Ombudsman -, S. 41 ff., 76; Pro Asyl, S. 14; UNHCR Dezember 2014, S. 32). Auch die über Nichtregierungsorganisationen vermittelte Hilfe, wie z.B. die Möglichkeit über Airbnb für wenige Nächte in nicht an Touristen vermieteten Ferienunterkünften unterzukommen (vgl. https://www.solidaritynow.org/en/airbnb/, zuletzt abgerufen: 14. Dezember 2017), bleibt vereinzelt und ist nur vorübergehend, so dass derartige Angebote nicht die Möglichkeit einer amtlichen Anmeldung eröffnen. Das private Anmieten von Wohnraum wird anerkannten Schutzberechtigten durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, hilfsweise an Bekannte und Studenten, sowie gelegentlich auch durch Vorurteile erschwert (vgl. Auswärtiges Amt, S. 5). Im Falle von Obdachlosigkeit müssen Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren, wobei sie oftmals Diskriminierungen ausgesetzt sind (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, S. 16 f. m.w.N.; UNHCR Dezember 2014, S. 32). Aufgrund der Knappheit der Plätze ist es für anerkannte Schutzberechtigte in der Praxis nahezu unmöglich, in einer Obdachlosenunterkunft unterzukommen. Sogar die Notunterkünfte des Roten Kreuzes setzen einen dauerhaften Aufenthalt in Griechenland für mehrere Jahre voraus. Eine Vielzahl anerkannter Schutzberechtigter ist obdachlos und lebt auf der Straße (vgl. Pro Asyl, S. 16 f.) oder unter schlechten Bedingungen in verlassenen Häusern (vgl. Greek Council, S. 7). Auch Rückkehrer aus anderen EU-Ländern werden vom Staat nicht mit einer Unterkunft oder Bargeld versorgt. Es sind Fälle bekannt, in denen Rückkehrer ohne Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser und sanitären Einrichtungen auf der Straße übernachten mussten. Sie erhielten nach ihrer Ankunft am Flughafen keinerlei Unterstützung oder Information (vgl. Auswärtiges Amt, S. 2; Pro Asyl, S. 15, 18). Obwohl im Februar 2017 ein „Soziales Solidaritätseinkommen“ eingeführt wurde (vgl. hierzu: Auskunft des juristischen Diensts der Europäischen Kommission auf die Anfrage der Kammer vom 2. Juni 2017 zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland), das auch anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich beantragen können, haben diese nur in der Theorie Zugang zur griechischen Sozialhilfe. In der Praxis ist es für sie unmöglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des Sozialen Solidaritätseinkommens zu erfüllen (vgl. Pro Asyl, S. 13, 27). Dies liegt zum einen daran, dass sie nicht effektiv über ihre Rechte in einer für sie verständlichen Sprache informiert werden - die staatlichen Informationen über Sozialhilfe und öffentliche Dienstleistungen werden nur in griechischer Sprache bereitgestellt - und zum anderen wiederum daran, dass sie keinen Zugang zu den Dokumenten und Nachweisen erhalten, die für die Beantragung erforderlich sind. Die Voraussetzungen zur Beantragung des sozialen Solidaritätseinkommens sind u.a. eine Steuernummer, welche auch für die Aufnahme einer Arbeit notwendig ist, eine Sozialversicherungsnummer, die Angabe einer Adresse und die Vorlage eines Mietvertrags oder einer behördlichen Bescheinigung über die Obdachlosigkeit, ein Nachweis des Familienstands sowie ein Bankkonto (vgl. Auswärtiges Amt, S. 3 f.; News That Moves: Social Solidarity Income (KEA) for 2017, abrufbar unter: https://newsthatmoves.org/en/social-solidarity-income-%CE%BA%CE%B5%CE%B1-for-2017/, zuletzt abgerufen: 14. Dezember 2017; Pro Asyl, S. 13, 27; Pro Asyl, Karlsruhe stoppt Abschiebung nach Griechenland, 24. Mai 2017, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/news/karlsruhe-stoppt-abschiebung-nach-griechenland/, zuletzt abgerufen: 14. Dezember 2017). Die behördliche Gleichgültigkeit zeigt sich auch hier daran, dass den Antragstellern oftmals die benötigten Dokumente von den griechischen Behörden vorenthalten werden, obwohl sie die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllen (vgl. Joint Report). Rückkehrer aus anderen EU-Staaten, wie der Kläger, haben im Übrigen schon deshalb keinen Zugang zum sozialen Solidaritätseinkommen, weil dieses einen einjährigen legalen Aufenthalt in Griechenland voraussetzt, der durch eine inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist (vgl. Auswärtiges Amt, S. 2, 3 f.). Ähnlich stellt sich die Situation im Bereich der Gesundheitsversorgung dar. Zwar haben anerkannte Schutzberechtigte das gleiche Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem wie griechische Bürger. Nicht-Krankenversicherte erhalten im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie die Versicherten. Sämtliche ärztliche Untersuchungen und Eingriffe sind auf dem Papier kostenfrei. Bei Operationen in den öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an, die zahnmedizinische Versorgung ist ebenso kostenfrei wie die Betreuung Schwangerer durch Hebammen. Dasselbe gilt für die Versorgung mit Arzneimitteln aus öffentlichen und privaten Apotheken. Die nicht Versicherten haben zudem einen Anspruch auf kostenlose Physiotherapie und Logopädie (vgl. hierzu: AIDA, S. 143; Ärzteblatt, 21. Juli 2016, Griechenland: Nicht Krankenversicherte erhalten Zugang zur Gesundheitsversorgung; Deutscher Bundestag, S. 9; European Commission: Labour market integration of asylum seekers and refugees, Greece, April 2016, S. 3; Griechenland Zeitung, 12. April 2016, Kostenlose medizinische Versorgung für alle Bürger). Im Bereich der Notfallversorgung wird der Zugang zum Gesundheitssystem auch umgesetzt (vgl. Auswärtiges Amt, S. 5 f.). Im Übrigen sind anerkannte Flüchtlinge allerdings in der Praxis großen Schwierigkeiten ausgesetzt, so dass sich ihre medizinische Versorgung als lückenhaft darstellt. Aufgrund des generellen Zusammenbruchs des Gesundheitssystems haben Krankenhäuser bereits Schwierigkeiten, die einheimische Bevölkerung zu versorgen (vgl. Human Rights Watch, S. 8). Die behördliche Gleichgültigkeit zeigt sich hier auch daran, dass teilweise schlecht geschulte Mitarbeiter anerkannten Schutzberechtigten die Behandlung verweigern (vgl. Ombudsman, S. 52; Pro Asyl, S. 20 unter Bezugnahme auf den UNHCR). Nach Human Rights Watch erhalten psychologische Unterstützung nur drei von 20 Flüchtlingen, die diese dringend benötigten (vgl. Human Rights Watch, S. 4). Es kann daher offen bleiben, ob der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auch ein – vom Antragsteller außerdem geltend gemachtes – Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Denn die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris Rn. 11). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.