OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 L 81.16

VG Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0419.18L81.16.0A
5Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. 42f Abs. 3 SGB VIII gibt vor, dass eine Entscheidung des Jugendamtes, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme abzulehnen oder zu beenden, grundsätzlich sofort vollziehbar sein soll. (Rn.4) 2. Eine auf § 42 Abs. 1 SGB VIII gestützte Inobhutnahme setzt voraus, dass die in Obhut genommene Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (Rn.5)
Tenor
Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Eilverfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt und Rechtsanwalt S... beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Geschäftszeichen VG 18 K 82.16 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 22. Februar 2016 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. 42f Abs. 3 SGB VIII gibt vor, dass eine Entscheidung des Jugendamtes, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme abzulehnen oder zu beenden, grundsätzlich sofort vollziehbar sein soll. (Rn.4) 2. Eine auf § 42 Abs. 1 SGB VIII gestützte Inobhutnahme setzt voraus, dass die in Obhut genommene Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (Rn.5) Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Eilverfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt und Rechtsanwalt S... beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Geschäftszeichen VG 18 K 82.16 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 22. Februar 2016 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Allein der als Hilfsantrag sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage zum Geschäftszeichen VG 18 K 82.16 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 22. Februar 2016 anzuordnen, ist zulässig, während eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, wie sie in erster Linie begehrt wird, nach der Bestimmung in § 123 Abs. 5 VwGO ausscheidet. Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 des § 123 VwGO gelten nach dessen Absatz 5 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a des Gesetzes. Hier richtet sich der vorläufige Rechtsschutz jedoch nach § 80 Abs. 5 VwGO, denn der vom Antragsteller erhobenen Klage gegen die Beendigungsverfügung des Antragsgegners kommt gemäß § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. hierzu auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der Aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach überschlägiger Prüfung begründet. § 42f Abs. 3 SGB VIII gibt seit dem 1. November 2015 vor, dass eine Entscheidung des Jugendamtes, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzulehnen oder zu beenden, grundsätzlich sofort vollziehbar sein soll. Eine hiervon abweichende gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt eine eigenständige Interessenabwägung des Gerichts voraus, die sich vorrangig an dem Ergebnis einer summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes orientiert. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug der Maßnahme. Ergibt die Prüfung hingegen, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers, auch schon vorläufig von der Maßnahme verschont zu werden, denn an dem Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes und damit die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens mit den Mitteln des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens nicht eindeutig klären, ist die weitere Abwägung der widerstreitenden Interessen anhand einer Folgenbetrachtung vorzunehmen, wobei zu beachten ist, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zur rechtfertigen, und sich folglich in mehr oder minder starkem Maße auch die Darlegungslast des Antragstellers verschiebt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004, 93, juris Rn. 21 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241, juris Rn. 11 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - OVG 6 S 10.14 -). Gemessen hieran hegt das Gericht ernstliche, zumindest aber überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner mit Bescheid vom 9. März 2016 getroffenen Entscheidung, die jugendhilferechtliche Inobhutnahme des Antragstellers zu beenden. Bei einer Folgenabwägung ist zu Gunsten des möglicherweise jugendlichen Antragstellers vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Eine auf § 42 Abs. 1 SGB VIII gestützte Inobhutnahme setzt allerdings voraus, dass die in Obhut genommene Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ob der Antragsteller diese vom SGB VIII über eine gesetzliche Begriffsbestimmung für dieses Rechtsgebiet abschließend gezogene Altersgrenze (vgl. für den hier allein maßgeblichen Begriff des Jugendlichen § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids oder zumindest bis zum heutigen Tage bereits überschritten hatte oder aber seinerzeit und weiterhin noch dem anspruchsberechtigten Personenkreis unterfällt, lässt sich nicht ohne weiteres feststellen. Er selbst behauptet, am 12. November 1999 in Benin geboren worden zu sein. Wenn dies zuträfe, würde er sich gegenwärtig im 17. Lebensjahr befinden. Seine Altersangabe stützende Unterlagen hat er im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt. Die erstmals im gerichtlichen Verfahren eingereichte Kopie einer handgeschriebenen Geburtsurkunde hat nach überschlägiger Prüfung keine Aussagekraft. Abgesehen davon, dass nicht erklärt wird, wie er an diese Urkunde gelangt sein will, ist dieses in französischer Sprache gehaltene Dokument allem Anschein nach erst am 14. März 2016 erstellt worden und lässt nicht erkennen, auf welchen Erkenntnissen die darin enthaltenen Angaben gründen. Immerhin soll er bei seiner Befragung u. a. durch eine Mitarbeiterin des Antragsgegners am 22. Februar 2016 dem aktenkundigen Protokoll nach angegeben haben, unehelich gezeugt worden zu sein, sein Vater nicht zu kennen und nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2012 bei einem zwischenzeitlich auch verstorbenen Mann gelebt zu haben, dessen Kinder ihn nach dem Tod des Stiefvaters unter schweren Auseinandersetzungen aus dem Haus gewiesen hätten. Danach fragt sich, über welche Personen im Heimatland er Monate nach seiner Ausreise an die angebliche Geburtsurkunde gelangt sein will. Dennoch sind aus anderen Gründen derzeit erhebliche Zweifel an der vom Antragsgegner angenommenen Volljährigkeit begründet. Soweit sich der Antragsgegner für seine Alterseinschätzung auf das Ergebnis einer ebenfalls am 22. Februar 2016 erfolgten Inaugenscheinnahme und Alterseinschätzung einer Mitarbeiterin des Antragsgegners, die sich gemeinsam mit einer Mitarbeiterin der FSD Stiftung gesprächsweise einen persönlichen Eindruck von dem Antragsteller verschafft hatte, stützt, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach dem Protokoll stellten die mit der Befragung betrauten Personen bei ihm u. a. eine tiefe, ausgereifte Stimme fest. Hinsichtlich der Haare notierten sie Geheimratsecken. Auf der Stirn und am Hals weise er zudem sichtbare Linien auf, ein Kehlkopf sei sichtbar, hingegen kein Bartwuchs. Bezüglich der Gesichtszüge hielten sie fest, der Antragsteller verfüge über eine hohe Stirn und kleine Augen, zudem schmale Hände mit leichten Knitterfalten. Der Körperbau wird mit „schmal/schlank, hochgewachsen“ beschrieben. Hinsichtlich des Verhaltens des Antragstellers im Gespräch hielten sie fest, dieser sei sehr stark redebedürftig gewesen, habe belastet und verzweifelt gewirkt und wenig Blickkontakt aufgenommen. Der abschließend protokollierte Gesamteindruck, wonach sowohl das Erscheinungsbild als auch das Verhalten auf Volljährigkeit hätten schließen lassen, erscheint angesichts der dargestellten Einzelfeststellungen nicht aus sich heraus plausibel. Das im Verwaltungsvorgang befindliche Lichtbild weist gleichfalls nicht eindeutig auf Volljährigkeit hin. Hingegen hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren u. a. eine ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. E. J.-R. vom 1. April 2016 eingereicht, welche erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Alterseinschätzung des Antragsgegners weckt. Diese gibt an, den Antragsteller am 26. März 2016 in der Erste-Hilfe-Station des St. Josef-Krankenhauses als diensthabende Kinder- und Jugendärztin ärztlich behandelt zu haben. Hierzu beschreibt sie anschaulich, wie es zunächst zu einer Zuweisung des Antragstellers zur internistischen Abteilung gekommen sei, da der Antragsteller nach dem von ihm vorgelegten Behandlungsausweis 18jährig habe sein sollen. Der dortige Internist sowie die internistischen Ambulanzschwestern hätten jedoch erhebliche Zweifel gehabt, mit ihm einen volljährigen Erwachsenen vor sich zu haben und hätten daher ihren Rat eingeholt. Frau Dr. J.-R. gibt darüber hinaus an, sie habe mit ihm in französischer Sprache ein anamnestisches Gespräch geführt und sei zu der Überzeugung gelangt, einen Jugendlichen und keinen Erwachsenen vor sich zu haben. Sie setzt sich zugleich mit einigen der bei der behördlichen Alterseinschätzung zugrunde gelegten äußeren Merkmale des Antragstellers (tiefe, ausgereifte Stimme, Stirn- und Halsfalten, sichtbarer Kehlkopf, bereits bestehende Geheimratsecken, Stirn und Hände leicht faltig, schmale, hochgewachsene Figur) auseinander und erklärt diese als für eine Altersbestimmung ungeeignet; derartige sekundäre Geschlechtsmerkmale seien je nach Beginn der Pubertät bereits mit 13 Jahren vorhanden. Zwar sei angemerkt, dass der Antragsteller bei seiner Befragung am 22. Februar 2016 ausweislich des bereits angesprochenen Protokolls keine französischen Sprachkenntnisse angegeben hat. Vielmehr soll er seine Muttersprache mit „Gambari“ angegeben und nach weiteren Sprachkenntnissen gefragt lediglich „Dendi“ zu Protokoll gegeben haben. Im gerichtlichen Verfahren hat er (Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. März 2016) sogar als einzige von ihm beherrschte Sprache „Dendi“ genannt und ist ebenfalls von Französischkenntnissen keine Rede. Dem kann und muss in dieser Stelle jedoch nicht näher nachgegangen werden, denn in die gleiche Richtung wie die ärztliche Stellungnahme von Frau Dr. J.-R. weist eine ebenfalls im gerichtlichen Verfahren eingereichte weitere ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Grebner vom 19. März 2016. Dieser hat darin seine beim Antragsteller am 15. März 2016 erhobenen Befunde dargestellt und ist abschließend zu dem Ergebnis gelangt, es habe sich ein altersentsprechender Befund eines 16jährigen Jugendlichen ergeben. Selbst wenn beide Mediziner kein valides Altersgutachten erstellt haben, erschüttern ihre Einschätzungen die Alterseinschätzung seitens der nicht in höherem Maße fachkundigen Behördenmitarbeiterin vom 22. Februar 2016 und damit die Grundlage des angefochtenen Bescheides doch in einem Maße, welches Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gibt. Bei dieser Sachlage spricht im Übrigen viel dafür, dass im Falle des Antragstellers ein Zweifelsfall im Sinne des § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (siehe auch: BT-Drs. 18/6392, S. 20 f.) gegeben und damit zumindest jetzt eine Pflicht des Jugendamtes begründet ist, von Amts wegen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen, sollte er weiterhin von einer Volljährigkeit des Antragstellers ausgehen. Angesichts der obigen Ausführungen bestehen hinreichende Erfolgsaussichten des Eilantrages und war dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).