Urteil
29 K 326.14
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0114.29K326.14.0A
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Leitsätze
Hat ein Gesellschafter durch den Verkauf einer Beteiligung an einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Westen an der Börse einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust erlitten, ist § 3 Abs 1 Satz 4 2 Halbsatz VermG auch dann anwendbar, wenn er die Beteiligung selbst nicht nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften zurückerhalten hat.(Rn.29)
(Rn.30)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. August 2013 verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich der Beteiligung von R... an der I.G. Farbenindustrie AG in Höhe von nom. 880.000,- RM Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Gesellschafter durch den Verkauf einer Beteiligung an einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Westen an der Börse einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust erlitten, ist § 3 Abs 1 Satz 4 2 Halbsatz VermG auch dann anwendbar, wenn er die Beteiligung selbst nicht nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften zurückerhalten hat.(Rn.29) (Rn.30) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. August 2013 verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich der Beteiligung von R... an der I.G. Farbenindustrie AG in Höhe von nom. 880.000,- RM Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. August 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass sie in Höhe einer Beteiligung von D... an der IG Farben von nom. 880.000,- RM Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist, § 113 Abs.5 VwGO. Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 1 Abs. 1a NS-VEntschG i.V.m. §§ 1 Abs. 6, 3 Abs.1 Satz 4 VermG. Mit dem am 5. September 2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben nebst Anlage hat die Klägerin gem. § 1 Abs.1a NS-VEntschG einen fristgerechten Antrag gestellt. Durch die Bezugnahme auf die in der Anlage genannte Beteiligung von D.... G... an der IG Farben hat sie diesen konkreten Vermögenswert hinreichend konkret bezeichnet. Soweit die Beklagte in ihrer Klageerwiderung der Auffassung ist, dass nicht von einem fristgerechten Antrag ausgegangen werden könne, da der Antrag die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zulässigkeit der Globalanmeldung 3 nicht erfülle, geht dieser Einwand ins Leere. Die Beklagte übersieht, dass es hier nicht um die Frage der Wirksamkeit einer Globalanmeldung und ihrer Präzisierung geht, sondern die Klägerin ihre Anmeldung auf § 1 Abs.1a NS-VEntschG stützen kann. Dessen Voraussetzungen sind – wie dargelegt – erfüllt. Der Anspruch ist auch in der Sache begründet. Die Klägerin hat gem. §§ 1 Abs.6, 3 Abs.1 Satz 4 2. HS VermG Anspruch auf die Feststellung, dass sie wegen der Beteiligung des D... an der IG Farben in Höhe von nom. 880.000,- RM Berechtigten im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Nach § 3 Abs.4 Satz 1 1.HS VermG hat ein Berechtigter einen Anspruch darauf, dass ihm, sofern Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach dem VermG oder einem anderen nach dem 08. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören, an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird. Ein solcher Anspruch scheidet im vorliegenden Fall aus, da bereits der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes im Hinblick auf die Beteiligung des D... an der IG Farben nicht eröffnet ist. So führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (8 C 4/08, ZOV 2009, 190, dort Rdn. 19ff.) wörtlich aus: „§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG begründet Rückübertragungsansprüche für Bürger und Vereinigungen, denen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin Vermögen entzogen wurde (Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 7 C 67.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112 S. 338). § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG erstreckt sich damit nur auf solche NS-Verfolgungsmaßnahmen, die eine Gebietsbezogenheit zum Beitrittsgebiet aufweisen. Das entspricht dem Zweck des Vermögensgesetzes. Er besteht in der Wiedergutmachung von Unrechtsmaßnahmen des NS-Staates in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945, zu der sich der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf den Rechts- und Sozialstaatsgedanken des Grundgesetzes verpflichtet hat. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es in der sowjetischen Besatzungszone ebenso wie später in der DDR und im sowjetischen Sektor Berlins bis zum Erlass des Vermögensgesetzes keine Wiedergutmachungsgesetzgebung gegeben hat, die den in den westlichen Besatzungszonen und -sektoren Berlins und später in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen gleichwertig gewesen wäre (Beschluss vom 23. August 2000 - BVerwG 8 B 60.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 6 S. 22 f. m.w.N.). Eine Vermögensentziehung im Beitrittsgebiet setzt damit voraus, dass der geschädigte Vermögenswert dort belegen war. Das ist im Fall der Schädigung von Aktien jedenfalls dann der Fall, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Beitrittsgebiet hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 -, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die IG Farben hatte ihren Sitz kontinuierlich in Frankfurt am Main. Ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution besteht nach § 3 Abs.1 Satz 4 2.HS VermG aber auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG war und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligung des D... an der IG Farben in Höhe von nom. 880.000,- RM unterlag einer verfolgungsbedingten Vermögensschädigung im Sinne des § 1 Abs.6 VermG. Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 08. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben, wobei dabei ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BKO (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet wird. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hat D... 1942 Aktien der IG Farben in Höhe von nom. 880.000 RM verkauft, um die Judenvermögensabgabe zu begleichen. Darin liegt, da der Verkauf erst zu einem späten Zeitpunkt stattgefunden hat und die Judenvermögensabgabe ohne die Herrschaft der Nationalsozialisten nicht fällig gewesen wäre, selbst bei Erhalt eines angemessenen Kaufpreises ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust i.S.d. § 1 Abs.6 VermG. Das Unternehmen selbst, die IG Farben, unterlag ihrerseits aber keiner schädigenden Maßnahme. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, § 3 Abs.1 Satz 4 2.HS VermG sei dahingehend auszulegen, dass – entsprechend der Regelung in § 3 Abs.1 Satz 4 1.HS VermG – die Norm nur dann Anwendung finde, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung als solche zurückgegeben worden sei - was hier nicht der Fall sei – vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen. Nach der Überzeugung der Kammer bietet zum einen der Wortlaut des § 3 Abs.1 Satz 4 2.HS VermG für diese Auslegung keinen Ansatz. Vielmehr ist der Wortlaut insofern eindeutig, als er einen Anspruch auf Bruchteilsrestitution auch dann einräumt, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen einer verfolgungsbedingten Schädigung unterlag, das Unternehmen als solches aber nicht. Die durch den Wortlaut eindeutig zum Ausdruck kommende Rechtsfolgenverweisung („dieser Anspruch besteht auch…“), entspricht auch der Intention des Gesetzgebers. So ergibt sich aus der Begründung zur Klarstellung bzw. Ergänzung der Regelungen in § 3 Abs.1 Satz 4 VermG durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1823 ff), dass § 3 Abs.1 Satz 4 2.HS VermG eine Rechtsfolgenverweisung auf den Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum darstellt (vgl. Bundestagsdrucksache 13/7275, S. 44). Weiterhin wird in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung „auch dann eingreift, wenn in der Zeit von 1933 bis 1945 die NS-Opfer zwangsweise ihre Beteiligungen veräußern mussten, es zu einer Schädigung des Unternehmens selbst jedoch nicht kam. Die Rückgabe des Unternehmens selbst, insbesondere das Quorum, ist entgegen dem ersten Teilsatz in Satz 4 nicht Voraussetzung.“ Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass als weitere (ungeschriebene) Voraussetzung der Anwendbarkeit des 2. Halbsatzes des § 3 Abs.1 Satz 4 VermG zwar nicht das Unternehmen, wohl aber die Beteiligung als solche zurückgegeben werden muss, wäre Anlass gewesen, dies – wo er sich doch schon mit der Rückgabe des Unternehmens im Zusammenhang mit dem 2. Halbsatz befasst hat – ausdrücklich klarzustellen. Dies hat er aber nicht getan. Zum anderen vermag die Kammer entgegen der Auffassung der Beklagten keine Umstände zu erkennen, die die von der Beklagten vorgenommene Auslegung gebieten. Dabei ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass eine Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs.1 Satz 4 2.HS VermG in Bezug auf Beteiligungen an Westunternehmen mit Vermögenswerten im Beitrittsgebiet nach der Auffassung der Beklagten voraussetzen würde, dass die Rückgabe der Beteiligung als solche bereits nach rückerstattungsrechtlichen Vorschiften hätte stattfinden müssen, da insoweit – wie oben ausgeführt – der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet ist. Im vorliegenden Fall hat der Testamentsvollstrecker D... nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften die Rückübertragung der für die Begleichung der Judenvermögensabgabe verkauften Aktien an IG Farben auch ausdrücklich beantragt. Die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts München I hat in ihrem Beschluss vom 19. April 1955 dieses Begehren aber ausdrücklich mit der Begründung zurückgewiesen, der Geschädigte habe die Wertpapiere selbst verkauft und mit dem Erlös die Judenvermögensabgabe beglichen, so dass das Deutsche Reich zu keinem Zeitpunkt Eigentum an diesen Wertpapieren erlangt habe. In einem solchen Fall komme eine Rückübertragung der Wertpapiere nicht in Betracht. Hätte mithin D... die Wertpapiere nicht selbst verkauft, sondern sie zur Begleichung der Judenvermögensabgabe dem Finanzamt Miesbach übergeben, spricht viel dafür, dass das Gericht die Rückerstattung der Wertpapiere angeordnet hätte. Ferner steht dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auch nicht entgegen, dass der Geschädigte bzw. seine Rechtsnachfolger einen Anspruch auf Rückgabe der über die Börse verkauften Wertpapiere nicht gegenüber der Länderbank in einem rückerstattungsrechtlichen Verfahren geltend gemacht hat. Denn der Geschädigte hatte nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften keine Möglichkeit, in einer Situation wie der hier vorliegenden die Beteiligung selbst zurückzuerhalten bzw. insoweit Schadensersatz zu erlangen. Denn selbst wenn es ihm – was unwahrscheinlich ist - gelungen wäre, den oder die Erwerber der über die Börse verkauften Wertpapiere ausfindig zu machen, hätte sich der Erwerber nach Art. 18 REAO – entsprechende Regelungen gab es auch für die übrigen Besatzungszonen – auf einen gutgläubigen Erwerb berufen können, da bei über die Börse erworbenen Aktien großer Aktiengesellschaften die Ausnahmeregelungen des Art. 18 Abs.3 REAO nicht gegriffen hätten. War es dem Geschädigten aber nicht möglich, in einem rückerstattungsrechtlichen Verfahren Rückgabe oder Ersatz für die verlorene Beteiligung zu erhalten, verlangt die Behörde nun für die Gewährung einer Bruchteilsrestitution etwas, was von der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger nicht erfüllt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten betrifft der hier vorliegende Sachverhalt, d.h. der Verkauf von Wertpapieren an börsennotierten Westunternehmen auch nicht nur einen so kleinen Anwendungsbereich, der von der Regelung des § 3 Abs.1 Satz 4 2. HS VermG eben einfach nicht erfasst ist. Vielmehr trifft diese Sachverhaltskonstellation auf eine Vielzahl von Fällen bei der Arisierung großer Aktiengesellschaften mit Sitz im Westen und Vermögenswerten im Beitrittsgebiet zu. War es aber das Ziel des rückerstattungsrechtlichen Gesetzgebers, den früheren Gesellschaftern neben den aus ihren Beteiligungen fließenden Rechten auch ihre „wirtschaftliche“ Eigentümerstellung möglichst in ursprünglichen Umfang zurückzugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53/96 -, zitiert nach juris) und strebt der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes insoweit eine Gleichstellung mit rückerstattungsrechtlichen Vorschriften an, so kann die einschränkende Auslegung der Beklagten von § 3 Abs.1 Satz 4 2.HS VermG keinen Bestand haben. Darüber hinaus würde die Auffassung der Beklagten auch zu dem Ergebnis führen, dass Geschädigte, die bereits nach rückerstattungsrechtlichen Regelungen keine Möglichkeit hatten, Vermögenswerte zurückzuerhalten, nun schlechter gestellt wären als diejenigen, die ihre Beteiligung bereits in Rückerstattungsverfahren zurückerlangt und nun noch einen Anspruch auf ergänzende Bruchteilsrestitution haben. Schließlich ist die Feststellung der Berechtigung der Klägerin auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Geschädigte bzw. seine Rechtsnachfolger in dem Rückerstattungsverfahren eine dem Wert der Beteiligung entsprechende Entschädigung erhalten hat und damit der eingetretene Vermögensverlust bereits wieder voll ausgeglichen wurde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei der Berechnung der Entschädigungsleistung der Wert der Aktienbeteiligung im Schädigungszeitpunkt, d.h. einschließlich der im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücke, zugrunde lag. Selbst wenn die Beteiligung als solche zurückgegeben worden wäre, wäre diese wirtschaftlich um die im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücke gemindert gewesen – ein Umstand, dem § 3 Abs.1 Satz 4 VermG Abhilfe verschaffen soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs.2 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 135 VwGO. Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Berechtigung nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich der Beteiligung von D... an der I.G. Farbenindustrie AG (IG Farben) in Höhe von nominell 880.000,00 RM. Der am 2... geborene D... hatte am 18. Juni 1938 eigene Aktien der in Frankfurt am Main ansässigen IG Farben in Höhe von nom. 2.722.300,00 RM. Er lebte zu dieser Zeit auf Schloss und Gut Wa... in Bayern. Da zunächst fraglich war, ob D... nach der nationalsozialistischen Rassenideologie als Jude einzustufen war und er selbst seine Zugehörigkeit zum Judentum immer verneint hatte, wurde er zur Judenvermögensabgabe zunächst nur vorläufig herangezogen. Zur Sicherung dieser Abgabe richtete er bei der Frankfurter Bank ein Sicherheitsdepot ein, über das nur mit Zustimmung des Finanzamtes Miesbach verfügt werden konnte. Ausweislich einer Depot-Übersicht zum Stande von Ende Februar 1941 befanden sich in diesem Depot IG-Farben-Aktien in Höhe von nom. 986.300,- RM. Mit Erlass vom 22. Januar 1942 bestimmte der Reichsminister des Inneren, dass D... als Jude anzusehen ist. Die Judenvermögensabgabe wurde daraufhin auf 1.994.750,- RM festgesetzt. Die Begleichung der Judenvermögensabgabe erfolgte jedoch nicht dergestalt, dass das bisherige Sicherheitsdepot dafür eingesetzt wurde, sondern D... zahlte hierfür einen Betrag in Höhe von 66.037,88 RM in bar und verkaufte Wertpapiere in Höhe von 1.919.712,60 RM. Darunter befanden sich auch IG-Farben-Aktien in Höhe von nom. 880.000,- RM. Der Restbetrag in Höhe von 9.000,- RM wurde durch ein Barguthaben beim Bankhaus M.... beglichen. Nachdem der Gesamtbetrag am 14. Mai 1942 an das Finanzamt Miesbach überwiesen wurde, erteilte dieses mit Schreiben vom 19. Mai 1942 gegenüber der Frankfurter Bank die Zustimmung zur Auflösung des dort eingerichteten Sicherheitsdepots und stellte „die hinterlegten Papiere zur Verfügung des Abgabepflichtigen“. Vom 12. Mai bis 12. Juni 1942 wurde D... auf Veranlassung der Gauleitung im sog. „Judenlager“ inhaftiert. Anschließend kehrte er nach W... zurück, wo er am 5. Dezember 1943 verstarb. Mit notariellem Kaufvertrag vom 7. April 1943 verkaufte D... seinen gesamten, ihm gehörenden Besitz in Miesbach, einschließlich von Schloss und Gut W...(mit Ausnahme der Einrichtung des Schlossen und der Jagdhütte) an das Land Bayern zu einem Kaufpreis von 880.000 RM, nachdem er zunächst den gesamten Besitz zu einem Kaufpreis von 1.200.000,- RM angeboten hatte. Mit Verfügung vom 20. Januar 1944 stellte die Gestapo den gesamten in Deutschland befindlichen Nachlass des D... mit sofortiger Wirkung sicher. Mit Verfügung vom 4. Juli 1944 stellte der Oberfinanzpräsident München fest, dass das Vermögen des D... gem. § 2 der 13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz dem Großdeutschen Reich verfallen sei. Ausweislich eines Schreibens des Rechtsanwalts D... vom 17. Juni 1952 hatte D... das „begreifliche Bestreben, möglichst große Teile seines Vermögens als seiner Frau gehörig darzustellen und dadurch gegen den Zugriff der Nationalsozialisten zu sichern“. So habe er Ende November / Anfang Dezember 1938 Teile seines Vermögens seinen Töchtern „schenkungshalber unter Anrechnung auf die Erbteile“ zugewendet. Hierzu habe er aus seinem Wertpapier-Depot Aktien auf die Depots seiner Töchter überführen lassen. Ferner habe er im Mai 1942 auf Anraten von D... eine notarielle Erklärung abgegeben, dass er seine Mobilien und Wertpapiere – mit Ausnahme seines Depots bei der Länderbank – schon 1938 seiner Frau geschenkt habe. Der Inhalt der Urkunde – so D... – „sei frei erfunden. Dr. Gans hat nichts getan, ausser dass er 1942 seine Wertpapier-Depots auf den Namen seiner Frau umstellen liess“. Die ergriffenen Maßnahmen seien auch erfolgreich gewesen: Von der Beschlagnahme sei nur das vorbehaltene Länderbankdepot und der Kaufpreis für das Schloss und Gut W... erfasst gewesen, nicht aber die anderen Werte. Am 25. Februar beantragte D... als Testamentsvollstrecker die Rückerstattung von Schloss und Gut W... sowie der gezahlten Judenvermögensabgabe. Dabei beantragte er nicht nur Schadensersatz für den zur Begleichung der Judenvermögensabgabe gezahlten Barbetrag, sondern auch die Rückerstattung der für die Begleichung eingesetzten Wertpapiere selbst. Am 17. Oktober 1949 stellte D... in Bezug auf die gleichen Vermögenswerte einen Antrag auf Grund des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Mit Schreiben vom 22. März 1950 meldete er schließlich Ansprüche nach dem Entschädigungsgesetz an. Mit Teilvergleich vom 20. Dezember 1948 wurden Schloss und Gut W... zurückgegeben. Mit Beschluss der Wiedergutmachungskammer beim Landgericht München I vom 19. April 1955 wurde das Deutsche Reich verpflichtet, wegen der gezahlten Judenvermögensabgabe Schadensersatz zu leisten. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Rückerstattungsanspruch in Bezug auf den für die Judenvermögensabgabe gezahlten Barbetrag in Höhe von 1.994.750,- RM gegeben sei. Da das Deutsche Reich jedoch an den für den Erhalt dieses Betrages eingesetzten Wertpapieren kein Eigentum erworben habe, komme eine Rückübertragung der Wertpapiere als solche nicht in Betracht. Mit Bescheid aus dem Jahr 1961 setzte die Oberfinanzdirektion München die den Erben nach D... insoweit zustehenden Ansprüche auf 249.343,75 DM fest. Ein für die Erben tätiger Anwalt teilte mit Schreiben vom 29. Januar 1962 mit, dass ein Rückerstattungsverfahren gegen die Deutsche Länderbank wegen der für die Begleichung der Judenvermögensabgabe verkauften Wertpapiere nie anhängig gewesen sei, da diese im Börsenverkehr der Bank veräußert worden seien. Im Rahmen des anhängigen Entschädigungsverfahrens erkannte das Bayerische Entschädigungsamt mit Bescheid vom 29. Juni 1956 den Erben nach D... wegen des Schadens durch Zahlung von Sonderabgaben eine Entschädigung in Höhe von 398.950,- RM zu, auf die der zu leistende Schadensersatz wegen der Judenvermögensabgabe angerechnet wurde. Mit Schreiben vom 04. September 2006, eingegangen bei der Beklagten am Folgetag, meldete die Klägerin „die Beteiligungen der in einer Anlage aufgeführten Aktionäre an der IG Farben AG und deren Besitz“ an und beschränkte nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG ihren Anspruch auf Entschädigung. In der Anlage wird auch der Name von D... genannt. Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2013 den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass ein Schädigungstatbestand im Sinne des § 1 Abs.6 VermG nicht vorliege, da der durch die Zahlung der Judenvermögensabgabe eingetretene Schaden ausgeglichen und ein Schaden wegen des Verkaufs der Wertpapiere nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften nicht angemeldet worden sei. Ein Schädigungstatbestand liege auch deshalb nicht vor, da im Entschädigungsverfahren in den 1950er-Jahren erklärt worden sei, dass die IG-Farben-Aktien im Börsenverkehr durch die Bank veräußert worden seien. Auch in Bezug auf die bei der Frankfurter Bank deponierten Wertpapiere seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Insoweit habe D... die Wertpapiere auf seine Frau und Töchter übertragen, so dass ihm selbst kein Schaden entstanden sei. Durch die Übertragung auf seine Frau sei der Schädigungstatbestand ebenfalls nicht erfüllt. Außerdem sei der Anwendungsbereich des VermG nicht eröffnet, da sich der Hauptsitz der IG Farben in Frankfurt am Main und damit außerhalb des Geltungsbereiches des VermG befunden habe. Ein Fall des §§ 1 Abs.6, 3 Abs. 1 S. 4 VermG liege nicht vor. Mit ihrer am 25. September 2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Es bestehe ein Anspruch nach §§ 1 Abs.6, 3 Abs. 1 S. 4 VermG. D... habe verfolgungsbedingt Aktien an der IG Farben verloren. Er habe 1942 Wertpapiere in Höhe von nom. 880.000,00 RM zur Begleichung der Judenvermögensabgabe veräußern müssen, ohne die freie Verfügbarkeit über den Gegenwert zu erlangen. Insoweit stehe ihr nunmehr ein Anspruch nach §§ 1 Abs.6, 3 Abs.1 Satz 4 VermG zu. Dafür sei es auch nicht erforderlich, dass in einem rückerstattungsrechtlichen Verfahren die Wertpapiere als solche hätten zurückübertragen werden müssen, denn dieses Erfordernis könne weder dem Wortlaut noch der Begründung der Norm entnommen werden. Nachdem die Klägerin zunächst ankündigte, die Feststellung ihrer Berechtigung in einem größeren Umfang zu beantragen, beantragt sie nunmehr, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. August 2013 festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich der Beteiligung von R... an der IG Farben in Höhe von nominell 880.000,00 RM Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid und weist ergänzend darauf hin, dass der Antrag verfristet sei, da er bezüglich der Betriebsgrundstücke nicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Zulässigkeit einer Globalanmeldung entspreche. In Bezug auf die Wertpapiere, die für die Begleichung der Judenvermögensabgabe eingesetzt wurden, sei zu beachten, dass diese Wertpapiere nicht Gegenstand des rückerstattungsrechtlichen Verfahrens vor dem Landgericht München gewesen seien, sondern dort insoweit nur über die in bar geleistete Judenvermögensabgabe entschieden worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang (1 Ordner) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.