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Urteil

4 K 35.15

VG Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0930.4K35.15.0A
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Leitsätze
1. Bei der besonderen Sachkunde handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Erforderlich sind erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten.(Rn.21) 2. Für die erneute Bestellung gelten keine geringeren Anforderungen als für die erstmalige Bestellung. Verfahrenserleichterungen für die erneute Bestellung sind zulässig.(Rn.23) 3. Zertifizierungen anerkannter Bewertungsstellen sind im Bestellungverfahren zu beachten, allerdings begründen sie keinen Anspruch auf Bestellung bzw. Bejahung der besonderen Sachkunde.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der besonderen Sachkunde handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Erforderlich sind erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten.(Rn.21) 2. Für die erneute Bestellung gelten keine geringeren Anforderungen als für die erstmalige Bestellung. Verfahrenserleichterungen für die erneute Bestellung sind zulässig.(Rn.23) 3. Zertifizierungen anerkannter Bewertungsstellen sind im Bestellungverfahren zu beachten, allerdings begründen sie keinen Anspruch auf Bestellung bzw. Bejahung der besonderen Sachkunde.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässige Klage, über die nach Übertragung der Sache der Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die begehrte Bestellung als öffentlich bestellter Sachverständiger (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Nach § 36 Abs. 1 S. 1 GewO sind Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Nach § 36 Abs. 4 GewO können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen, soweit die Landesregierungen weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 GewO Gebrauch gemacht haben. Im Land Berlin ist die Beklagte hierfür nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen durch die Industrie- und Handelskammer zu Berlin vom 10. November 1967 (GVBI. S. 1571) sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 4 Abs. 1 der Sachverständigenordnung der Beklagten vom 6. Juni 2012 – SVO –. Nach § 3 Abs. 1 SVO ist ein Sachverständiger auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn die nachfolgend geregelten Voraussetzungen vorliegen. Streitig ist im vorliegenden Fall nur der Nachweis der besonderen Sachkunde. Bei dem Begriff der besonderen Sachkunde handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluss vom 28. Mai 2014 – BVerwG 8 B 61/13 –, juris, Rn. 7 und 9) um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vollständiger gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach weiterer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 1990 – BVerwG 1 C 10/88 –, juris, Rn. 18) bedarf es des Nachweises erheblich über dem Durchschnitt liegender Kenntnisse und Fähigkeiten; ohne diesen Nachweis wäre es danach nicht gerechtfertigt, eine Person durch die öffentliche Bestellung aus dem Kreis ihrer Berufsgenossen herauszuheben. Im Übrigen dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23. Oktober 1996 – BVerwG 1 B 204/96 –, juris, Rn. 4, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 – BverfG 1 BvR 298/86 –) die in § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe der Sachkunde und der Eignung grundsätzlich durch Satzung näher umschrieben werden. Dies hat die Beklagte in § 3 Abs. 2 d) und h) SVO unternommen, wonach Voraussetzung für die öffentliche Bestellung ist, dass der Antragsteller erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist und er nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt. 2. Den hiernach erforderlichen Nachweis der besonderen Sachkunde hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts erbracht (§ 108 Abs. 1 VwGO). a) Zunächst gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O., Rn. 15) für die erneute öffentliche Bestellung keine geringeren Anforderungen, als für die erstmalige Bestellung. Soweit sich aus der Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG ergibt, dass der Sachkundenachweis nicht starr und schematisch gehandhabt werden darf, wird dem durch die Richtlinien zur Sachverständigenordnung der Beklagten vom 12. September 2014 – RL SVO – genüge getan. Danach ist für den gebotenen Nachweis bei einer erneuten Bestellung nicht stets das vollständige Überprüfungsverfahren durchzuführen, sondern es findet grundsätzlich ein erleichtertes Verfahren statt, das zunächst auf einer Prüfung zweier von dem Antragsteller erstellter Gutachten beruht (Ziffer 4.2.4 der RL SVO). Ergeben sich daraus jedoch Bedenken, so wählt die Beklagte je nach Art und Schwere der Bedenken die jeweils angemessene Maßnahme aus. In Betracht kommen nach den Richtlinien: IHK-Gespräch, Fachgespräch, Klausur, Überprüfung weiterer Gutachten. Hierbei handelt es sich jedoch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur um Verfahrenserleichterungen. Eine materielle Absenkung der Anforderungen an die nachzuweisende besondere Sachkunde ist damit nicht verbunden. b) Vor dem Hintergrund der vollständigen gerichtlichen Überprüfbarkeit des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Sachkunde kommt es letztlich nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Beklagte ihre eigenen binnenrechtlichen Regeln vollumfänglich eingehalten hat. Selbst wenn sie dies nicht getan hätte, wäre damit nicht der für den Erfolg der Klage erforderlichen Sachkundenachweis erbracht. Im Übrigen hat das Gericht abgesehen davon auch keine Zweifel daran, dass die Beklagte ihre internen Richtlinien insbesondere im Hinblick auf deren Ziffer 4.2.4 sowie Ziffern 3.2.4.6 bis 3.2.4.8 eingehalten hat. Wie in Ziffer 4.2.4 vorgesehen hat die Beklagte den Kläger zunächst zur Versendung einer vollständigen Gutachtenliste aufgefordert, aus welcher sie ein Gerichtsgutachten ausgewählt und dem Kläger die Vorlage eines Privatgutachtens seiner Wahl überlassen hat. Die vorgelegten Gutachten hat sie an einen Vertrauenssachverständige zur Überprüfung weitergeleitet. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass sie Gutachten nur auf äußere Aufmachung, Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen seien, entspricht dies schon nicht dem aktuellen Wortlaut der Richtlinien in der Fassung vom 12. September 2014. Danach prüfen die Vertrauenssachverständigen „die ausgesuchten Gutachten auf Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit, Schlüssigkeit, inhaltliche Vertretbarkeit und Vollständigkeit der Antworten, bezogen auf den Auftrag. Ebenso wird die äußere Aufmachung überprüft.“ Überdies würde eine Beschränkung des Prüfungsauftrags, welche die inhaltliche Richtigkeit der Gutachten der Überprüfung entziehen würde, nicht mit dem Erfordernis des besonderen Sachkundenachweises vereinbar sein. Weiterhin geht aus den Richtlinien der Beklagten hervor, dass vorgelegte Zertifizierungen von dritter Seite für den Sachkundenachweis nicht ausreichen. Auch das weitere Vorgehen der Beklagten steht mit dem internen Verfahrensrecht im Einklang. Die Beklagte hat – wie in Ziffer 4.2.4 vorgesehen – nacheinander abgestuft mehrere Maßnahmen ergriffen, um dem Kläger einen Sachkundenachweis zu ermöglichen. Nach den ursprünglich festgestellten Zweifeln an der besonderen Sachkunde durch den ersten Vertrauenssachverständigen hat sie zunächst eine Stellungnahme eines weiteren Vertrauenssachverständigen eingeholt. Als dieser ebenfalls Zweifel an der besonderen Sachkunde äußerte, hat sie den Kläger zunächst zu einem Fachgespräch eingeladen. Im Anschluss hat sie ihm die Möglichkeit einer Fachprüfung eingeräumt. Innerhalb dieser Prüfung hat sie trotz des durch das Fachgremium festgestellten Nichtbestehens des ersten und zweiten Prüfungsteils dennoch ein Fachgespräch durchführen lassen, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, den bisherigen Eindruck noch zu revidieren. Erst danach hat sie die erneute Bestellung abgelehnt. Zu einer Anforderung weiterer Gutachten des Klägers zum Zwecke von deren Überprüfung war sie weder nach ihren internen Richtlinien noch aus sonstigen Rechtsgründen verpflichtet. c) Die besondere Sachkunde des Klägers ergibt sich außerdem nicht schon aus der von ihm vorgelegten Zertifizierung durch die IfS GmbH vom 8. August 2011 oder der Qualitätsüberwachung durch dieselbe vom 9. Juli 2013. Zwar können auch Zertifizierungen anerkannter Konformitätsbewertungsstellen – wie der durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH akkreditierten IfS GmbH – für den Nachweis der besonderen Sachkunde eingesetzt werden. Der Nachweis kann von dem jeweiligen Antragsteller auf jede geeignete Weise erbracht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2014, a.a.O., Rn. 7). Zertifizierungen anerkannter Konformitätsbewertungsstellen sind vor diesem Hintergrund im Bestellungsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies setzt voraus, dass die jeweilige Zertifizierung inhaltlich den Anforderungen entspricht, die sich für die im konkreten Fall zu prüfende besondere Sachkunde aus § 36 GewO ergeben. Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Allerdings folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. Mai 2014, a.a.O., Rn. 12) aus einer Zertifizierung noch kein Bestellungsanspruch und auch kein Anspruch auf ein Bejahen besonderer Sachkunde im Sinne des § 36 GewO. Es handelt sich somit vielmehr um ein Nachweiselement, das im Zusammenhang mit den weiteren Umständen des Falles zu würdigen ist. Welchen konkreten Nachweiswert die vom Kläger vorgelegte Zertifizierung danach hinsichtlich der besonderen Sachkunde für das das Sachgebiet „Kraftfahrzeugschäden und -bewertung“ besitzt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Zwar entspricht nach den „Allgemeinen Informationen und Bedingungen zur Zertifizierung von Sachverständigen für Kraftfahrzeugschäden- und -bewertung“ der IfS GmbH der Maßstab für eine Zertifizierung im Ausgangspunkt den Anforderungen des § 36 GewO. Nach Ziffer II.1.3 des genannten Dokuments wird von zu zertifizierenden Sachverständigen unter anderem die „besondere Sachkunde, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, gutachterliche Leistungen zu erbringen“ gefordert (Buchst. b). Der Begriff der besonderen Sachkunde wird in Ziffer II.1 des Dokuments dahingehend definiert, dass Sachverständige über erheblich über dem Durchschnitt liegende Fähigkeiten und praktische Erfahrung verfügen und die Fähigkeit besitzen müssen, diese Eigenschaften bei ihren Sachverständigenleistungen nachvollziehbar, nachprüfbar und ergebnisorientiert zur Anwendung zu bringen. Im Rahmen des vom Kläger vorgelegten Ergebnisses der Qualitätsüberwachung durch die IfS GmbH vom 9. Juli 2013 wird diesem jedoch lediglich bescheinigt, dass seine Leistungen als überdurchschnittlich beurteilt würden. Dies entspricht auf den ersten Blick nicht der sowohl in der ständigen Rechtsprechung, als auch nach den zitierten internen Maßstäben der ISS GmbH zu Grunde gelegten Anforderung erheblich überdurchschnittlicher Fähigkeiten. Gleichzeitig wird dem Kläger in der Bescheinigung vom 9. Juli 2013 jedoch bestätigt, dass im Gesamtergebnis die Qualitätsanforderungen an seine Gutachten erfüllt seien. Diese Diskrepanz bedarf im vorliegenden Fall aber keiner weiteren Aufklärung. Jedenfalls dann, wenn sich Zweifel an der besonderen Sachkunde im Bestellungsverfahren ergeben, muss diesen weiter nachgegangen werden. Solche Zweifel können sich nicht nur aus zum Nachweis vorgelegten Zertifizierungen selbst, sondern auch – wie hier – aus weiteren vorgelegten Unterlagen, insbesondere von Arbeitsproben in Form von Gutachten, ergeben. Insofern gilt hinsichtlich vorgelegter Zertifizierungen nichts anderes als zu anderen Nachweismitteln. Der Nachweis der besonderen Sachkunde muss insgesamt auf geeignete Weise erbracht werden. Inwiefern sich aus einem Nachweismittel ergebende Zweifel in anderer Weise kompensiert werden können, bedarf einer Gesamtwürdigung im Einzelfall. d) Nach einer Würdigung der insgesamt vorliegenden Unterlagen konnte das Gericht nicht zu seiner Überzeugung die besondere Sachkunde des Klägers feststellen. Die vom Kläger im Bestellungsverfahren vorgelegten drei Gutachten, von denen zwei durch den Kleber selbst ausgewählt worden sind, sind zum Nachweis der besonderen Sachkunde insgesamt nicht geeignet. Sie weisen verschiedene Mängel auf, die einer Annahme erheblich über dem Durchschnitt liegender Kenntnisse und Fähigkeiten entgegenstehen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass das vorgelegte Gerichtsgutachten nach Auffassung der von der Beklagten eingeschalteten Vertrauenssachverständigen „mehr oder weniger in Ordnung gewesen sei“, verfehlt er damit den relevanten rechtlichen Maßstab. Regelungsziel § 36 GewO ist es, diejenigen Personen durch die öffentliche Bestellung aus dem Kreis ihrer Berufsgenossen herauszuheben, die über eine besondere fachliche Qualifikation verfügen. Hiermit sollen im Einzelfall schwierige und zeitraubende Nachforschungen über den Ruf und die Eignung eines Gutachters entbehrlich gemacht werden. Vor diesem Hintergrund gelten erhöhte Anforderungen an die Qualität von Gutachten eines bestellten Sachverständigen. Die vor diesem Hintergrund bestehenden Mängel der eingereichten Gutachten werden in den gutachterlichen Stellungnahmen der Vertrauenssachverständigen der Beklagten vom 11. und 29. Juli 2013 umfassend, nachvollziehbar und aus Sicht des Gerichts überzeugend dargestellt. Hinsichtlich des vorgelegten Gerichtsgutachtens fehlt es auch nach eigenständiger Würdigung des Gerichts an einer vollständigen Nachvollziehbarkeit des methodischen Vorgehens. Der vom Kläger zugrundegelegte Abschlag von 2 % vom Listenpreis wird für das Gericht nicht nachvollziehbar hergeleitet. Soweit der Kläger in dem Gutachten ergänzend auf das so genannte BVSK-Modell zurückgreift, wird nicht vollständig klar, in welcher Weise dieses Modell genau angewandt wurde. Der Kläger selbst spricht in der Zusammenfassung des Gutachtens davon, dass die „zweite Berechnung […] in Anlehnung an das BVSK-Modell durchgeführt“ wurde. Dies legt nahe, dass keine vollständige Anwendung des Modells erfolgte. Inwiefern der Kläger hiervon abgewichen ist, erschließt sich aber weder aus dem Gutachtentext, noch aus der Anlage, in welcher die Berechnungsformel abstrakt wiedergegeben wird. Im Übrigen teilt das Gericht die Einschätzung, dass eine Stellungnahme zu den steuerlichen Aspekten jedenfalls dann angebracht gewesen wäre, wenn man von einer überdurchschnittlichen Leistung ausgehen wollte. Probleme hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit bestehen aus Sicht des Gerichts auch bei den beiden vom Kläger vorgelegten Beweissicherungsgutachten. Die betrifft die Bezeichnung der genommenen Probe im Gutachten vom 26. Mai 2011 sowie die Zeitpunkt und Umstände des Ölwechsels bzw. der kompletten Erneuerung. Die tatsächlichen Angaben passen – wie vom Sachverständigen W... ausgeführt – nicht vollständig zusammen bzw. lassen sich nur mühsam und unter Rückgriff auf Vermutungen nachvollziehen. Die weiteren Ausführungen zum Schadenshergang sind auch aus Sicht des Gerichts nur zum Teil nachvollziehbar. Das einerseits zusammenfassend von einem Problem des Turboladers ausgegangen wird und andererseits von einer detaillierten Befundung desselben mit der Begründung, dieser müsse dafür zerlegt werden, abgesehen wurde, erschließt sich auf Anhieb nicht. Dass hierzu kein Auftrag erteilt wurde, wie vom Kläger später im Gerichtsverfahren angegeben, hätte im Gutachten aufgeführt werden müssen, um den Aussagewert der getroffenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar darzustellen. Dies wird auch von den Vertrauenssachverständigen der Beklagten übereinstimmend gerügt. Bedenken bestehen außerdem hinsichtlich des zweiten Gutachtens zu demselben PKW vom 24. August 2012. Angesichts der Vorgeschichte wäre aus Sicht des Gerichts für die Nachvollziehbarkeit eine Angabe über Art und Ausmaß der zuletzt erfolgten Reparatur wünschenswert gewesen, wie auch von den Vertrauenssachverständigen gefordert. Nicht nachvollziehbar sind außerdem die Angaben zu den Ölproben hinsichtlich der Laufleistung seit dem letzten Wechsel. Im Übrigen kann aus Sicht des Gerichts auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Vertrauenssachverständigen verwiesen werden. Die beschriebenen Mängel bedeuten nicht zwingend, dass die vom Kläger vorgelegten Gutachten inhaltlich im Ergebnis sachlich falsch oder vollständig unverwertbar sind. Allerdings erlauben die Gutachten angesichts der dargestellten geltenden hohen Anforderungen an öffentlich bestellte Sachverständige nicht den Schluss auf eine besondere Sachkunde. Der Kläger hat die Bedenken weder im Bestellungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren überzeugend ausgeräumt. Seine Stellungnahme im Gerichtsverfahren stellt im Wesentlichen darauf ab, dass die Vertrauenssachverständigen Aspekte gerügt hätten, die nicht zu ihrem Prüfungsumfang gehört hätten. Dies trifft – wie bereits ausgeführt – jedoch nicht zu. Mit den inhaltlichen Rügen setzt der Kläger sich nicht überzeugend auseinander. Seine Ausführungen helfen aus Sicht des Gerichts den nach eigenständiger Würdigung bestehenden Mängeln nicht ab. Soweit dem Kläger im weiteren Bestellungsverfahren nach Auffassung der Beklagten der Nachweis der besonderen Sachkunde nicht gelungen ist, besteht aus Sicht des Gerichts kein Anlass, an dieser Feststellung zu zweifeln. Eine vollständige gerichtliche Überprüfung der in dem Fachgespräch bzw. der Überprüfung der Fachkunde durch das Fachgremium der Beklagten getroffenen Feststellungen ist zwar aufgrund der vorliegenden Protokolle nicht möglich. Der Kläger ist den Schlussfolgerungen aber auch nicht substantiiert entgegen getreten, obwohl ihm dies angesichts seiner eigenen Teilnahme sowie den jeweils vermerkten Themen, zu denen er nach den Protokollen unrichtige Antworten gegeben habe, ohne weiteres möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Gerichts kein Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Gutachten sind für die Entscheidung ohne Belang. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die erneute Bestellung als öffentlich bestellter Sachverständiger. Der Kläger war seit dem 11. September 2003 öffentlich bestellt und vereidigt als Sachverständiger der IHK Berlin für das Sachgebiet „Kraftfahrzeugschäden und -bewertung“. Seine erstmalige öffentliche Bestellung wurde am 4. September 2008 bis zum 11. September 2013 erneuert. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 beantragte der Kläger die erneute Bestellung für den Folgezeitraum. Er fügte eine Liste der erstellten Gutachten bei. Mit Schreiben vom 13. März 2013 forderte die Beklagte ein von ihr bezeichnetes Wertminderungsgutachten sowie ein anspruchsvolles Privatgutachten nach Wahl des Klägers zur Überprüfung an. Diese übersandte der Kläger mit Schreiben vom 22. März 2013. Bei dem ausgewählten Privatgutachten handelte es sich um zwei Gutachten zu demselben Kraftfahrzeug. Nach Übersendung der Gutachten an das Fachgremium „Kraftfahrzeugschäden und -bewertung“ kam der Sachverständige Dipl.-Ing. D... in einer schriftlichen Einschätzung vom 11. Juli 2013 zu dem Ergebnis, dass die Gutachten für den Nachweis der besonderen Sachkunde nicht geeignet seien. Eine von der Beklagten erbetene zweite Einschätzung erfolgte durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. K..., welcher in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2013 ebenfalls zu der Einschätzung kam, dass die besondere Sachkunde nicht durchgehend erkennbar sei. Die Beklagte lud den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 5. August 2013 zu einem Fachgespräch am 14. August 2013 ein. Diesen Termin sagte der Kläger aufgrund der zu kurzen Vorbereitungszeit ab. Ein erneuter Termin wurde am 26. August 2013 anberaumt. Daran nahmen unter anderem die beiden mit der Überprüfung der Gutachten des Klägers betrauten Sachverständigen teil. Die Teilnehmer des Fachgesprächs hatten im Ergebnis übereinstimmt erhebliche Zweifel an der besonderen Sachkunde des Klägers. Die Beklagte bot dem Kläger daraufhin an, am 4. November 2013 vor dem Fachgremium „Kraftfahrzeugschäden und -bewertung“ eine Überprüfung der besonderen Sachkunde durchzuführen. Mit Schreiben vom 17. September 2013 wurde der Kläger zu der Überprüfung unter Nennung der Mitglieder des Fachgremiums eingeladen. Die Bestellung wurde vorerst bis zum 30. November 2013 verlängert. Der erste Teil der Überprüfung bestand in einer praktischen Gutachtenerstellung an einem verunfallten Renault Kangoo. Hierbei erkannte der Kläger nach dem Protokoll unter anderem die am Fahrzeug vorhandene Sonderausstattungen (Anhängerkupplung, Radio, Freisprecheinrichtung) nicht. Weiterhin seien die anfallenden Umbaukosten nicht korrekt berücksichtigt worden. Er habe zudem die Angabe des Adressaten, des Schadentages sowie der konkreten Identitätsprüfung des Fahrzeuges anhand der Fahrzeugpapiere und -daten versäumt. Im schriftlichen Teil der Überprüfung konnte der Kläger nach dem Protokoll im Fragenkomplex Technik insgesamt nur etwa 40 % der Fragen richtig beantworten. Die nicht oder fehlerhaft beantworteten Themen wurden einzeln aufgeführt. Im Fragenkomplex Versicherung seien ebenfalls insgesamt nur etwa 40 % der Fragen richtig beantwortet worden. Die nicht oder fehlerhaft beantworteten Themen wurden ebenfalls einzeln aufgeführt. Im Fragenkomplex Gerichtstätigkeit habe der Kläger insgesamt nur etwa 50 % der Fragen richtig beantwortet. Auch hierzu wurden die nicht oder fehlerhaft beantworteten Themen einzeln aufgeführt. Nach Einschätzung des Fachgremiums hatte der Kläger nach dem praktischen und schriftlichen Teil die Überprüfung bereits nicht bestanden. Auf Bitten des Vertreters der Beklagten fand dennoch ein weiteres Fachgespräch statt. Hierbei konnte der Kläger nach dem Protokoll insgesamt nur etwa 50 % der Fragen richtig beantworten. Wiederum wurden die nicht oder fehlerhaft beantworteten Themen einzeln aufgeführt. Nach dem Gesamtergebnis der Überprüfung fiel für das Fachgremium im besonderen Maße die nur unzureichende Beantwortung der für das Sachgebiet besonders wichtigen technischen und versicherungsrechtlichen Fragen ins Gewicht. Nicht einmal die Hälfte des abgefragten Wissens habe im Rahmen der Überprüfung richtig und vollständig nachgewiesen werden können. Zwar möge der Kläger in der Lage sein, Schadensgutachten zu erstellen. Die für die Bestellung nachzuweisende besondere Sachkunde habe er jedoch nicht nachweisen können. Besonders auf dem Gebiet der Verbrennungsmotorentechnik seien bei der Beantwortung von Fragen keine überdurchschnittlichen Kenntnisse erkennbar gewesen. Insbesondere falle es dem Kläger offenbar teilweise schwer, die konkreten Ursachen für festgestellte technische Schäden oder Mängel stets korrekt zu benennen und mit der nötigen Präzision und wissenschaftlichen Haltbarkeit herzuleiten und zu begründen. Mit Bescheid vom 27. November 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf erneute öffentliche Bestellung und Vereidigung ab. Der Kläger habe den Nachweis der besonderen Sachkunde nicht erbracht. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 Widerspruch, welchen er nicht begründete. Mit seiner zunächst erhobenen Untätigkeitsklage vom 5. Februar 2015 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner öffentlichen Bestellung und Vereidigung. Die gesetzlichen Voraussetzungen würden von ihm erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2015 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger habe den Nachweis der besonderen Sachkunde nicht erbracht. Mit in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz vom 15. September 2015 macht der Kläger geltend, dass er die besondere Sachkunde besitze und dies nachgewiesen habe. Es handele sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliege. Ausreichend seien überdurchschnittlicher Fachkenntnisse in einem abgegrenzten Sachgebiet. Die teilweise für erforderlich gehaltenen erheblich über dem Durchschnitt liegenden Fachkenntnisse seien nicht mehr vom Sinn und Zweck des § 36 GewO gedeckt. Allerdings habe er, der Kläger, nachweislich auch erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. Die Beklagte habe verkannt, dass er bereits seit zehn Jahren in seinem Sachgebiet öffentlich bestellt gewesen sei. An den von ihm zu erbringenden Nachweis seien deshalb andere Anforderungen zu stellen, als bei einem erstmaligen Antrag auf öffentliche Bestellung. Dies gehe auch aus den Richtlinien zur Sachverständigenordnung der Beklagten hervor. Die Beklagte habe das darin vorgesehene Verfahren für die erneute Bestellung nicht eingehalten. Überdies habe die Beklagte die von ihm vorgelegte Zertifizierung durch die IfS GmbH vom 8. August 2011 nicht berücksichtigt. Solche Zertifizierungen würden bei einigen Industrie- und Handelskammern bereits als Nachweis der besonderen Sachkunde genügen. In jedem Fall habe er damit den Nachweis erbracht, dass seine Gutachten den Vorgaben der Richtlinien der Beklagten entsprächen. Auch die auf Anforderung der Beklagten eingereichten Gutachten würden die bestehenden Anforderungen erfüllen. Die Einwendungen des Sachverständigen W... gegenüber dem eingereichten gerichtlichen Gutachten würden nicht zu Zweifeln an der Sachkunde führen. Hinsichtlich des vorgelegten Beweissicherungsgutachtens vom 26. Mai 2011 würden durchweg Umstände moniert, die nicht zum Prüfungskatalog der Richtlinien der Beklagten gehören würden. Überdies würden Punkte als fehlerhaft angesprochen, die sich bei einer Gesamtschau leicht erklären lassen würden. Die Einwendungen des Sachverständigen H... sein unklar und würden sich aus dem Gutachten selbst beantworten. Im Ergebnis gilt Entsprechendes für die Einwendungen gegenüber dem Beweissicherungsgutachten vom 24. August 2012. Die Entscheidung der Beklagten sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie nicht auf einer eigenständigen Beurteilung der Sachkunde beruhen würde. Die Beklagte habe die Beurteilung in die Hände des Fachgremiums gelegt und keinerlei eigene Beurteilung durchgeführt. Die Fachkompetenz der Mitglieder des Fachgremiums werde in Abrede gestellt. Weder das Fachgespräch noch die Fachprüfungen sein erforderlich gewesen. Für weitere Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 27. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. März 2015 als Sachverständigen auf dem Sachgebiet „Kraftfahrzeugschäden und –bewertung“ für die Dauer von weiteren fünf Jahren öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zunächst auf die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 23. September 2015 wies sie darauf hin, dass die Ausführungen des Klägers nicht geeignet seien, die Feststellung, dass dieser seine besondere Sachkunde nicht nachgewiesen habe, zu erschüttern. Entgegen der Auffassung des Klägers seien erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich. Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Sachkunde dürfe durch Satzung näher bestimmt werden. Dies habe sie, die Beklagte, in ihrer Sachverständigenordnung vorgenommen. Es komme nicht darauf an, dass der Kläger bei Antragstellung bereits seit zehn Jahren auf dem in Rede stehenden Sachgebiet öffentlich bestellt gewesen sei. Die an den Nachweis der besonderen Sachkunde zu stellenden Anforderungen würden sich dadurch nicht unterscheiden. Bei der erneuten Bestellung handele es sich nicht um eine bloße Verlängerung der bereits erteilten Bestellung. Es seien vielmehr die gleichen Anforderungen zu stellen, wie bei der ersten Bestellung. Zum Prüfungsumfang bei den vorgelegten Gutachten gehöre auch die inhaltliche Richtigkeit. Die Prüfung und Entscheidung über den Antrag des Klägers auf erneute Bestellung seien in einem ordnungsgemäßen Verfahren erfolgt. Insbesondere habe sie, die Beklagte, die Vorgaben der Richtlinie zur Sachverständigenordnung eingehalten. Sie habe entgegen der Auffassung des Klägers anstelle der gewählten Prüfung keine weiteren Gutachten anfordern müssen. Das Vorbringen des Klägers sei nicht geeignet, Zweifel an der fachlichen Eignung der Mitglieder des Fachgremiums zu wecken. Eine erfolglos gebliebene Sachkundeprüfung könne nicht durch eine privatrechtliche Zertifizierung ersetzt werden. Mit Beschluss vom 17. Juli 2015 hat das Gericht den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. September 2015 als Nachweis seiner Sachkunde drei weitere von ihm erstellte Gutachten vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.