Urteil
15 K 326.13
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0420.15K326.13.0A
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Tenor
Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 1. August 2011 wird in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 22. Februar 2012 gefunden hat, insoweit aufgehoben, als der Kläger damit zur Erstattung von Abschiebungskosten von mehr als 1.361,38 € herangezogen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 24/25, der Kläger zu 1/25.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 1. August 2011 wird in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 22. Februar 2012 gefunden hat, insoweit aufgehoben, als der Kläger damit zur Erstattung von Abschiebungskosten von mehr als 1.361,38 € herangezogen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 24/25, der Kläger zu 1/25. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter, dem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. August 2012 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen hat. Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig. Zwar ist sie erst nach Ablauf der mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 26. März 2012 in Gang gesetzten einmonatigen Klagefrist (§ 74 VwGO) erhoben worden. Dem Kläger ist jedoch diesbezüglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Dem innerhalb der Klagefrist gestellten Prozesskostenhilfeantrag ist durch Beschluss vom 7. September 2012 entsprochen worden. Binnen der hierdurch in Gang gesetzten zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist hat der Kläger am 13. September 2012 die Wiedereinsetzung beantragt und die unverschuldet versäumte Prozesshandlung in Gestalt der Klageerhebung nachgeholt. Die Klage ist teilweise begründet. Der in Gestalt des Widerspruchsbescheides angefochtene Leistungsbescheid ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben, weil die damit verfügte Heranziehung des Klägers zu Abschiebungskosten in diesem Umfang rechtswidrig und den Kläger in seinen Rechten verletzend, (nur) im Übrigen jedoch rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid sind die §§ 66 Abs. 1 und 67 Abs. 1 und 3 AufenthG. Danach hat ein Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Abschiebung entstehen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers finden diese Bestimmungen auch dann Anwendung, wenn die Kosten – wie hier – im Zusammenhang mit einer Überstellung nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. Nr. L 50/1) – Dublin-II-VO – entstanden sind. Gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d Dublin-II-VO erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers in einen Mitgliedstaat – hier Slowenien –, der die Wiederaufnahme akzeptiert, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats. Nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgt die Verbringung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat im Wege der Abschiebung, die sich wiederum nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes richtet, mit der Folge, dass auch die dortigen Regelungen zur Kostentragung anzuwenden sind. Art. 30 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/31) – Dublin-III-VO – steht einer Kostenerhebung ebenfalls nicht entgegen. Zwar wird darin untersagt, die Überstellungskosten den zu bestellenden Personen aufzuerlegen; diese Regelung hat aber keine Bedeutung für Überstellungsverfahren, die noch unter der Geltung der Dublin-II-VO, die eine entsprechende Bestimmung nicht enthält, erfolgt sind (so auch VG Berlin, Urteil vom 14. April 2015 – 29 K 46.14 –; VG Potsdam, Urteil vom 21. Januar 2015 – 8 K 2368/13 –, beide juris). Eine entsprechende Regelung, die das Verbot der Auferlegung der Kosten des Überstellungsverfahrens auf Altfälle erstreckt, fehlt. Vielmehr ist die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Dublin-III-VO nach der Überleitungsvorschrift Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO erst auf nach dem 1. Januar 2014 gestellte Anträge anwendbar. Auch sonst ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu erkennen, dass Art. 30 Abs. 3 Dublin-III-VO eine bereits zuvor (konkludent) bestehende Kostenbestimmung lediglich deklaratorisch festschreibt. Objektive Anhaltspunkte, die eine solche Annahme stützen könnten, fehlen. Den Erwägungsgründen der Dublin-III-VO ist zu Ursprung und Gründen der nunmehrigen Kostenregelung nichts zu entnehmen. In der Begründung zu dem Vorschlag für die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 heißt es lediglich: „Es wurden zusätzliche Bestimmungen für Überstellungen, d. h. für irrtümliche Überstellungen und zu den Kosten von Überstellungen, aufgenommen“ (KOM[2008] 820 endgültig, S. 6, Nr. 3.2. Punkt 4). Das Wort „zusätzlich“ lässt darauf schließen, dass es sich generell um eine Neuregelung (für irrtümliche und rechtmäßige Überstellungen) handelt. Auch dies spricht dafür, dass nicht davon ausgegangen wurde, dass eine entsprechende Regelung zuvor unausgesprochen bereits existierte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. April 2015, a.a.O.). Die zu tragenden Kosten umfassen gemäß § 67 Abs. 1 AufenthG 1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebietes, 2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie 3. sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Hiervon ausgehend sind die in dem streitgegenständlichen Kostenbescheid aufgelisteten Beträge zwar grundsätzlich von dem Katalog des § 67 Abs. 1 AufenthG erfasst und damit ersatzfähig. Dennoch ist die Kostenfestsetzung nur im Hinblick auf Teile der damit geltend gemachten Transportkosten rechtmäßig. Teilweise verletzt die Kostenerhebung bereits die Vorschriften der §§ 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 S. 1 und 2 VwVfG. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. § 39 Abs. 1 S. 1 und 2 VwVfG sieht vor, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt schriftlich zu begründen ist. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. § 37 Abs. 1 VwVfG konkretisiert damit die Forderung nach der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Durch das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit soll, soweit der Betroffene zu einer Leistung herangezogen wird, sichergestellt werden, dass genau feststeht wofür die Leistung verlangt wird. Entsprechende Angaben gehören daher zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Leistungsbescheides (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. März 1995 – 1 A 2113/90 –, juris). Nach diesem Maßstab ist bei der Anforderung von Abschiebungskosten die Mitteilung erforderlich, wie sich der Kostenbetrag zusammensetzt. Dies erfordert einen Einzelnachweis der Kosten. Leistungs- und Widerspruchsbescheid enthalten indes lediglich eine grobe Zusammenstellung der Kostenarten und der darauf entfallenden Beträge. Ein Einzelnachweis der zu Grunde liegenden Leistungen, des Zeitpunkts ihrer Erbringung der zugehörigen Kostenbeträge ist nicht beigefügt (vgl. zum ganzen OVG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2013 – OVG 3 B 17.13 –, juris). Auch die im Verwaltungsvorgang vorhandenen Kostenaufstellungen des Polizeipräsidenten in Berlin enthalten hinsichtlich der Positionen Flug-/Fahrkosten und Personalkosten keine kontrollfähige Aufschlüsselung. Die Flug-/Fahrkosten und die zugehörigen Kosten eines „Begleiters“ lediglich mit einem Betrag, ergänzt um „sonstige Kosten“, auszuweisen, lässt Rückschlüsse auf die zu Grunde liegenden tatsächlich entstandenen Kosten zwar erahnen; dies genügt indessen nicht, um deren konkrete Überprüfung zu ermöglichen. Dies gilt auch, soweit die Personalkosten lediglich pauschal nach Stundenanzahl und Anzahl der Beamten aufgeschlüsselt werden. Eine Präzisierung der Kostenpositionen hat der Beklagte weder auf das Begehren des Klägers noch die gerichtliche Aufforderung hin nachgereicht. Der Beklagte hatte zwar im Erörterungstermin erklärt, es sei möglich und nicht allzu aufwändig, die Kostenpositionen weiter aufzuschlüsseln; nachfolgend ist entsprechendes aber ohne weitere Erläuterung nicht erfolgt, vielmehr allein auf die bereits aktenkundigen Aufstellungen des Polizeipräsidenten in Berlin verwiesen worden. Hiervon ausgehend sieht das Gericht auch keinen Anlass im Rahmen der Amtsaufklärung zu versuchen, nähere Kostendetails zu ermitteln. Entsprechende Auskünfte wären allenfalls im Verwaltungsbereich des Beklagten zu erhalten. Wenn dieser seinen Verpflichtungen zur hinreichenden Bestimmtheit seiner Kostenforderung aber – trotz Aufforderung – nicht nachkommt, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, diesen Mangel von Amts wegen zu heilen. Nur ergänzend sei angemerkt, dass es aufgrund entsprechender Parallelverfahren gerichtsbekannt ist, dass eine detaillierte Aufschlüsselung, die eine punktgenaue Überprüfung ermöglicht, dem Beklagten nichts Unmögliches abverlangt; vielmehr scheint es durchaus nicht unüblich zu sein, auf konkrete Rechnungen und detaillierte Personalmaßnahmen bezogene Auflistungen entweder bereits in der der ursprünglichen Kostenaufstellung und dementsprechend in dem jeweiligen Kostenbescheid auszuweisen oder mindestens nachzureichen. Kann der Kostenbescheid im Hinblick auf die geltend gemachten Flug-/Fahrkosten und Personalkosten demnach mangels ausreichender Bestimmtheit keinen Bestand haben, genügen die ausgewiesenen Transportkosten weitgehend den Bestimmtheitsanforderungen gerade noch. Den Aufstellungen des Polizeipräsidenten in Berlin lässt sich entnehmen, dass die Transporte jeweils vom Ort des Abschiebungsgewahrsams in Berlin zum Flughafen in Frankfurt am Main zum Flug nach Slowenien erfolgten. Die in der Aufstellung vom 22 Mai 2007 angegebenen 1204 Kilometer entsprechen der Entfernung von Hin- und Rückfahrt. Nicht erläutert ist dagegen, weshalb für die beiden Transporte zum fehlgeschlagenen Abschiebungsversuch vom 19. Februar 2008 und zu der Abschiebung vom 6. März 2008 jeweils gut 200 km mehr verzeichnet sind; in diesem überschießenden Umfang ist der entsprechende Kostenansatz daher nach obigem Maßstab zu unbestimmt. Die unterschiedlichen Kilometerpauschalen ergeben sich aus den ausgewiesenen verschiedenen Fahrzeugtypen, die zum Transport genutzt wurden. Unter Ansatz der Kostenpauschalen und der gefahrenen Kilometer errechnen sich die jeweiligen Kosten, wobei bei der Abschiebung vom 6. März 2008 ein Sammeltransport ausgewiesen ist und demzufolge nur der hälftige Betrag – augenscheinlich wurden zwei Personen befördert – angesetzt wurde. Ob die Kostenaufstellung auch im Hinblick auf die errechneten Haftkosten hinreichend bestimmt ist, obwohl die Grundlagen der angesetzten Tageskosten für Unterbringung und Verpflegung nicht genannt sind, kann dahinstehen. Denn diese Kosten sind aus anderen, im folgenden dargelegten Gründen nicht ersatzfähig. Die Kostenhaftung für zur Durchsetzung der Zurückschiebung ergriffene Maßnahmen setzt deren Rechtmäßigkeit voraus, sofern sie selbstständig in Rechte des Ausländers eingreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 -, BVerwGE 144, 326). Anderes gilt für Amtshandlungen, die selbst nicht in die Rechte des abzuschiebenden Ausländers eingreifen, wozu insbesondere unselbstständige Durchführungsakte zählen (etwa der Transport zum Ort der Abschiebung). Diesbezüglich entfällt die Erstattungspflicht nur, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (§ 14 Abs. 2 S. 1 VwKostG i.V.m. § 69 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Hiervon ausgehend sind die Transportkosten, die für die Verbringung des Klägers von Berlin zum Abflughafen Frankfurt am Main – soweit (wie geschildert) hinreichend bestimmt – nachgewiesen sind, nicht zu beanstanden, da eine offenkundige Rechtswidrigkeit insoweit weder vom Kläger substanziiert vorgetragen noch sonst erkennbar ist. Insbesondere bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe der Kilometerpauschalen von 0,46 €/km und knapp 0,53 €/km für den kleinen bzw. großen Gefangenentransporter. Hieraus ergibt sich eine Kostenpflicht des Klägers in Höhe von (2 x 553,84 € und 1 x 318,70 € =) 1.426,38 €. Dagegen können die für die jeweilige Dauer der Sicherungshaft errechneten Kosten vom Kläger nicht verlangt werden. Das Aufenthaltsgesetz trifft für Maßnahmen, die – wie die Sicherungshaft – selbständig in Rechte des Ausländers eingreifen, eine eigenständige und vorrangige Regelung gegenüber den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes, auf die § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur verweist, soweit das Aufenthaltsgesetz keine abweichende Regelung enthält Für rechtswidrige Abschiebungsmaßnahmen, die in die Rechte des Ausländers eingreifen, findet die Regelung des § 14 Abs. 2 VwKostG hingegen keine Anwendung. Folglich können nur die Kosten einer rechtmäßigen Sicherungshaft geltend gemacht werden. Deren Rechtmäßigkeit ist aus der behördlichen Sicht bei ihrer Durchführung - also ex ante - zu beurteilen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 – 10 C 6/12 –, BVerwGE 144, 326). Allen drei erstattungsgegenständlichen Fällen der Sicherungshaft lagen richterliche Anordnungen zu Grunde, die nicht rechtmäßig waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst entschieden, dass die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Kostenanforderung (auch) gegenüber dem betroffenen Ausländer eine Inzidentkontrolle der Haftanordnung einschließt, unabhängig davon, ob die Haftanordnung in formeller Rechtskraft erwachsen und/oder im damaligen, der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegenden Rechtsmittelverfahren bestätigt worden ist (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 11.14 –, juris). Dieser Auffassung und der diesbezüglichen ausführlichen und überzeugenden Begründung in dem genannten Urteil schließt sich das Gericht in Bestätigung der bisherigen Kammerrechtsprechung (vgl. Urteil vom 25. September 2013 – VG 15 K 312.12 –) an. Die Haftanordnungen vom 2. Februar 2007 und vom 8. Februar 2008 waren rechtswidrig, weil der Kläger jeweils nicht über die Möglichkeit der Unterrichtung seines Heimatstaates über die diplomatische Vertretung gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK – BGBl. 1969 II Seite 1585) belehrt worden ist. Da es sich bei den Rechten aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen um Verfahrensgarantien handelt, muss deren Beachtung für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbar sein und daher aktenkundig gemacht werden (BGH, Beschluss vom 18. November 2010 – V ZB 165/10 –, Rn. 5, juris). Da der Libanon zu den Vertragsstaaten des WÜK zählt, wäre eine Belehrung erforderlich gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Staatsangehörigkeit nicht offenbart, sondern lediglich mitgeteilt hatte, aus dem Libanon zu stammen, und damit möglicherweise dazu beigetragen, dass die Belehrung unterblieben ist. Denn die Verletzung von Mitwirkungspflichten enthebt dass die Freiheitsentziehung anordnende Gericht nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der bei der Anordnung der Freiheitsentziehung zum Schutze der Betroffenen einzuhaltenden verfahrensrechtlichen Garantien (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O.). Mit der Erkenntnis, dass der Kläger nach seinen Angaben aus dem Libanon stammte, hatte das Amtsgericht genügend Anlass und Anhaltspunkte, den Kläger auf seine Rechte aus Art. 36 WÜK, gegebenenfalls mit der Einschränkung, dass dies nur für libanesische Staatsangehörige gelte, hinzuweisen. Hiervon mangels ausdrücklichen Hinweis auf die Staatsangehörigkeit abzusehen, wird dagegen der diesbezüglichen Verfahrensgarantie – wie dargetan – nicht gerecht (a. A. LG Hildesheim, Beschluss vom 9. November 2011 – 5 T 304.11, juris). Eine Heilung dieses Verfahrensmangels ist auch im späteren Verlauf des Freiheitsentziehungsverfahrens nicht eingetreten. Die Verletzung der Rechte des Ausländers nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK stellt einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen). Auf eine Kausalität dieser Rechtsverletzung für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft kommt es wegen des Eingriffscharakters der Haft in Rechte des Ausländers – anders als nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG – nicht an. Die Anordnung der Sicherungshaft vom 22. Januar 2010 war rechtswidrig, weil dem Kläger eine Abschrift des Haftantrages nicht ausgehändigt worden war. Eine entsprechende auch in Verfahren der Zurückschiebungshaft geltende Pflicht ergibt sich aus der allgemeinen Regelung in § 23 Absatz 2 FamFG, in der seit September 2009 geltenden Fassung. Danach soll das Gericht verfahrenseinleitende Anträge den übrigen Beteiligten übermitteln. Die Aushändigung des Antrags ist im Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich zu protokollieren (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH). Nach dem Inhalt des Anhörungsprotokolls ist dem Kläger „der Haftantrag in Übersetzung bekannt gegeben“ worden. Dieses Prozedere ersetzt die Aushändigung des Antrags nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 – V ZB 141/11 –, juris) und lässt nicht erkennen, dass ihm der Haftantrag in Kopie übergeben worden wäre; im Gegenteil ist in dem Anhörungsformular das entsprechende Feld nicht angekreuzt. Auch dieser Mangel ist im weiteren Verfahren nicht geheilt worden. Die Nichtaushändigung des Haftantrages führt zur Rechtswidrigkeit der Haftverlängerung. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den sich aus der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) ergebenden Anforderungen an die richterliche Kontrolle der von einem Drittstaatsangehörigen gerügten Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör bei Entscheidungen zur Inhaftnahme nach Art. 15 dieser Richtlinie – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – entschieden, dass die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung (bzw. nach einer Erledigung der Hauptsache zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit) führt, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Beschluss vom 16. Juli 2014 – V ZB 80/13 – InfAuslR 2014, 384). Eine derartige Kausalitätsprüfung betrifft indes nach Auffassung des Gerichts nicht Fälle, in denen – wie hier – die maßgebliche Haftentscheidung vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie (24. Dezember 2010) ergangen ist. Denn erkennbar ist der Bundesgerichtshof von seiner vorherigen gegenteiligen Auffassung nur in richtlinienkonformer Auslegung in Ansehung der entsprechenden EuGH-Rechtsprechung, nicht dagegen wegen allgemein gewonnener besserer Erkenntnis abgerückt. Für Zeiten, in denen diese richtlinienkonformer Auslegung noch nicht geboten und die EuGH-Rechtsprechung insoweit noch nicht einschlägig war, ist eine Kausalitätsprüfung damit auf der Grundlage der vorherigen BGH-Rechtsprechung nicht angezeigt (offenlassend BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O.). Von dem danach mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid rechtmäßig geforderten Erstattungsbetrag von (nur) 1.426,38 € ist – wie im Bescheid geschehen – die von dem Kläger gestellte Sicherheitsleistung i.H.v. 65 € abzusetzen, so dass sich der tenorierte Betrag von 1.361,38 € ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 33.573,33 Euro festgesetzt. Der Kläger, libanesischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Heranziehung zu Abschiebungskosten. Nach seiner erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2007 wurde der Kläger zur Sicherung seiner Überstellung nach den Vorschriften der Dublin-II-VO nach Slowenien am 2. Februar 2007 in Sicherungshaft genommen. Nachdem ein erster Überstellungsversuch am 16. März 2007 am Widerstand des Klägers gescheitert war, wurde er am 18. April 2007 nach Slowenien überstellt. Diesbezüglich ist folgende Kostenaufstellung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 22. Mai 2007 aktenkundig: Ab-/Zurückschiebung am: 18.04.2007 nach: > FRA (10.15h) - Ljubljana / DÜ Kostenaufstellung: Haftkosten: erster Tag letzter Tag Hafttage Unterbringung Verpflegung Gesamt: 01.02.2007 18.04.2007 76 59,69 6,30 5.015,24 Rückführungskosten: Flug-/Fahrkosten Eigenleistung Begleiter sonst. Kosten (incl. Kosten nach BRKG) Gesamt: 1255,40 480,00 415,60 2.151,00 Transportkosten Art/Anzahl Transportmittel Kosten pro Kilometer Kilometer gesamt Gesamt E/1 kl. Gef.KW 0,46 1204 553,84 Personalkosten: Anzahl Begleitung incl. Kosten Art/ Anzahl Grund: Std. Beamte Angestellte Gesamt E/1 Arzt/Untersuchung 1,5 0 0,00 3 126,77 126,77 E/1 Abschiebung 31 3 3490,29 0 0,00 3490,29 E/1 Abschiebung 29 1 1088,37 1 816,93 1905,30 E/1 sonstiges 2 1 75,06 1 56,34 131,40 Gesamt: 5653,76 Gesamtkosten: 13.373,84 € Kursiv: Storno- und Transportkosten für verweigerten Flug am 16.3.2007 Nachdem der Kläger im Oktober 2007 erneut eingereist war, wurde er am 8. Februar 2008 wiederum in Sicherungshaft genommen und – nach gescheiterter Abschiebung am 19. Februar 2008 – am 6. März 2008 aus der Haft nach Slowenien überstellt. Hierzu erstellte der Polizeipräsident in Berlin unter dem 14. Mai 2008 nachfolgend zitierte Aufstellung: Ab-/Zurückschiebung am: 06.03.2008 nach: >FF/Main-Moskau-Kiew-Ljubljana (15:00) Kostenaufstellung: Haftkosten: erster Tag letzter Tag Hafttage Unterbringung Verpflegung Gesamt: 07.02.2008 06.03.2008 28 59,69 6,30 1.847,72 Rückführungskosten: Flug-/Fahrkosten Eigenleistung Begleiter (incl. Kosten nach BRKG) sonst. Kosten Gesamt: 2550,00 192,00 544,00 3.286,00 Transportkosten Art/Anzahl Datum: Transportmittel Kosten pro KM KM gesamt Gesamt E/1 19.02.2008 kl. Gef.KW 0,46 1426 655,96 S/2 06.03.2008 gr. Gef. KW 0,5294 1424 376,93 Personalkosten: Anzahl Begleitung incl. Kosten Art/ Anzahl Grund: Datum Std. Beamte Angestellte Gesamt S/9 Arzt/Untersuchung 3,5 0 0,00 3 32,87 32,87 E/1 sonstiges 25,5 3 2871,05 1 718,34 3.589,38 E/1 Abschiebung 30 2 2251,80 1 845,10 3.096,90 Legende Personalkosten: E = EinzelTransport; S = Sammeltransport (Kosten anteilig) Gesamt: 6.719,15 Gesamtkosten: als Sicherheitsleistungen einbehalten: 65,00 € 12.885,76 € Im Januar 2010 wurde der Kläger erneut im Bundesgebiet angetroffen. Aus der am 21. Januar 2010 angeordneten Sicherungshaft wurde er wegen Haftunfähigkeit am 12. Mai 2010 entlassen. Die Kosten für die 111-tägige Haft bezifferte der Polizeipräsident in Berlin auf (111 × 65,26 € =) 7243,86 € zuzüglich Kosten einer Arztuntersuchung vom 29. Januar 2010 von 31,69 €, zusammen 7.275,55 €. Mit Bescheid vom 1. August 2011 zog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Kläger zur Zahlung von durch die Maßnahmen zur Abschiebung verursachten Kosten – grob aufgeschlüsselt nach den Positionen der zitierten Kostenaufstellungen – in einer Gesamthöhe von 33.573,23 € heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies dieser Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2012 (Zustellung 26. März 2012) als unbegründet zurück. Nachdem das Gericht dem Kläger auf einen am 26. April 2012 gestellten Antrag hin mit Beschluss vom 7. September 2012 Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage bewilligt hat, wendet er sich mit der sodann am 13. September 2012 – unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist – erhobenen Klage gegen die Heranziehung zur Erstattung der Abschiebungskosten dem Grunde und der Höhe nach. Aus der nunmehrigen Regelung in Art. 30 Abs. 3 Dublin-III-VO, die ausdrücklich untersage, den zu bestellenden Personen die Überstellungskosten aufzuerlegen, ergebe sich, dass dies auch für vorangegangene Überstellungen gelte. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich dabei um eine neue Regelung handele; vielmehr sei eine bislang ungeregelt vorausgesetzte Kostenfreiheit nunmehr zur Klarstellung ausdrücklich festgeschrieben. Im Übrigen seien die geltend gemachten Abschiebungskosten gänzlich unzureichend aufgeschlüsselt. Die jeweiligen pauschalen Ansätze reichten insoweit nicht aus. Die Anordnung der Abschiebungshaft sei in allen Fällen zu Unrecht erfolgt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 1. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22. März 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an den angegriffenen Bescheiden fest. Die Aufschlüsselung der Kostenpositionen ergebe sich aus den Kostenaufstellungen des Polizeipräsidenten in Berlin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der Verfahrensakte des Prozesskostenhilfeverfahrens (VG 35 K 100.12), die von dem Beklagten für den Kläger geführten Ausländerakten (3 Bände) sowie die Akten der Freiheitsentziehungsverfahren, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.