Beschluss
34 L 78.14 A
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0804.34L78.14A.0A
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Leitsätze
1. Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.(Rn.5)
2. Die der Dublin III-VO zugrundeliegende Annahme, dass alle Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten, und die hieraus folgende Berechtigung der Mitgliedstaaten, einander insoweit Vertrauen entgegenbringen zu dürfen, begründen die grundsätzliche Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.(Rn.9)
3. Anhand der aktuellen Erkenntnislage bestehen Zweifel an der Zumutbarkeit der Überstellung nach Malta.(Rn.10)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 34 K 79.14 A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2014 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Den Antragstellern wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und ihr Verfahrensbevollmächtigter, Herr Rechtsanwalt S..., beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.(Rn.5) 2. Die der Dublin III-VO zugrundeliegende Annahme, dass alle Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten, und die hieraus folgende Berechtigung der Mitgliedstaaten, einander insoweit Vertrauen entgegenbringen zu dürfen, begründen die grundsätzliche Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.(Rn.9) 3. Anhand der aktuellen Erkenntnislage bestehen Zweifel an der Zumutbarkeit der Überstellung nach Malta.(Rn.10) Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 34 K 79.14 A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2014 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Den Antragstellern wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und ihr Verfahrensbevollmächtigter, Herr Rechtsanwalt S..., beigeordnet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem die aus Libyen stammenden Antragsteller begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 34 K 79.14 A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2014 anzuordnen, hat Erfolg. Der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 14. März 2014 begegnet bei summarischer Prüfung jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Zweifeln an seiner Rechtmäßigkeit. Das Interesse der Antragsteller am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet überwiegt daher vorläufig das öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung. Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass die Republik Malta für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig ist. Es ist im vorliegenden Einzelfall derzeit jedoch zumindest als offen anzusehen, ob der Überstellung Hinderungsgründe im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entgegenstehen, weil für die schwangere Antragstellerin zu 2) die Gefahr besteht, dort aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GR-Charta) ausgesetzt zu sein. Die Republik Malta ist gemäß Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da die Antragsteller ausweislich des VISA-Informationssystems (VIS) von der maltesischen Botschaft in Tunesien Schengen-Visa mit einer Gültigkeitsdauer vom 30. August 2013 bis zum 29. August 2014 erhielten. Mit diesen Visa sind die Antragsteller nach ihren Angaben im persönlichen Gespräch vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens nach Malta eingereist und haben das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither nicht verlassen. Den durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - Berlin am 19. Dezember 2013 erteilten Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, die zum gemäß Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung im Bundesgebiet am 7. Januar 2014 noch bis zum 17. Februar 2014 gültig waren, kommt demgegenüber keine zuständigkeitsbegründende Wirkung zu. Denn Art. 12 Abs. 3 der Dublin III-VO bestimmt bei Vorliegen mehrerer gültiger Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, dass der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visa mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die maltesischen Visa sind noch bis zum 29. August 2014 gültig, während die von der Ausländerbehörde Berlin erteilten Aufenthaltserlaubnisse mit Ablauf des 17. Februar 2014 ungültig wurden. Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer ist - auch vor dem Hintergrund, dass die Dublin III-VO die schnelle Klärung der mitgliedstaatlichen Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens zum Ziel hat - eine rein formale Betrachtung zugrunde zu legen. Daher kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Antragsteller die 90 Tage, für die das maltesische Visum innerhalb des Zeitraums vom 30. August 2013 bis zum 29. August 2014 insgesamt gültig war, zum Zeitpunkt der Asylantragstellung im Bundesgebiet am 7. Januar 2014 bereits ausgeschöpft hatten. Maßgeblich ist die den Visa zu entnehmende formale Gültigkeitsdauer. Die Republik Malta hat im Übrigen - in Kenntnis der von der Ausländerbehörde Berlin erteilten Aufenthaltstitel - auf das nach Art. 21 Abs. 1 der Dublin III-VO fristgerecht gestellte Ersuchen des Bundesamtes mit Schreiben vom 6. März 2014 ihre Zustimmung zur Aufnahme der Antragsteller erklärt. Für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, kann der Asylsuchende der Heranziehung des in Art. 12 der Dublin III-VO niedergelegten Zuständigkeitskriteriums ohnehin nur noch mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Den Antragstellern fehlt es bereits an einem subjektiven Recht zur Geltendmachung etwaiger Mängel der Zuständigkeitsprüfung bzw. auf Durchführung des Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 -, bei juris; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, bei juris; jeweils zu Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO, aber übertragbar auf das ebenfalls keine subjektiven Rechte vermittelnde Zuständigkeitskriterium nach Art. 12 der Dublin III-VO). Es bedarf allerdings der weiteren - dem Hauptsacheverfahren vorbehaltener - Aufklärung, ob die Antragsgegnerin an der Überstellung der Antragsteller nach Malta gehindert ist, weil das maltesische Asylsystem zumindest im Hinblick auf besonders schutzbedürftige Personen wie die schwangere Antragstellerin zu 2) systemische Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufweist (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, Ziffer 81 ff., bei juris; nunmehr kodifiziert in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO). Die der Dublin III-VO zugrundeliegende Annahme, dass alle Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden, und die hieraus folgende Berechtigung der Mitgliedstaaten, einander insoweit Vertrauen entgegenbringen zu dürfen, begründen die grundsätzliche Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. EuGH, a.a.O., Ziffer 75, 78 ff., bei juris; zum ähnlichen deutschen Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - BVerfG 2 BvR 1938/93 -, bei juris). Diese Vermutung kann indes widerlegt werden, da nicht auszuschließen ist, dass in der Praxis größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat auftreten, die die ernstzunehmende Gefahr begründen, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems genügt jedoch nicht schon jeder Rechtsverstoß eines Mitgliedstaates, um die übrigen Mitgliedstaaten von ihren Verpflichtungen nach der Dublin III-VO zu entbinden (vgl. EuGH, a.a.O., Ziffer 81 ff., bei juris; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 -, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 - VGH 12 S 675/13 -, bei juris Rn. 3 f., 6). Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 9). Im Eilverfahren bedeutet dies, dass das erkennende Gericht bei der nur möglichen summarischen Prüfung anhand der tatsächlichen Erkenntnislage im Zeitpunkt seiner Entscheidung festzustellen hat, ob der aufnehmende Mitgliedstaat trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Asylverfahrens seine Verpflichtungen jedenfalls soweit einhält, dass eine Rückführung zumutbar erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 6). Nach diesen Maßstäben ergeben sich mit Blick auf den konkreten Einzelfall anhand der aktuellen Erkenntnislage Zweifel an der Zumutbarkeit der Überstellung nach Malta. Die Antragstellerin zu 2) ist als besonders schutzbedürftig zu betrachten, nachdem sie durch Vorlage ihres Mutterpasses und eines ärztlichen Attests der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe D... vom 13. Mai 2014 hinreichend glaubhaft gemacht hat, schwanger zu sein. Zudem leidet sie ausweislich des Attests an Müdigkeit, starker Übelkeit sowie an Unterbauchschmerzen. Es gehe ihr sehr schlecht. Zwar ist nicht davon auszugehen, dass die ursprünglich mit einem gültigen Visum nach Malta eingereiste und im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurücküberstellte Antragstellerin zu 2) nach ihrer Rückkehr sogleich inhaftiert würde, wie dies bei illegal eingereisten Asylsuchenden offenbar flächendeckend der Fall ist (vgl. UNHCR, Position on the Detention of Asylum-seekers in Malta, 18. September 2013, S. 33). Sog. „Dublin-Rückkehrer“ werden vielmehr in der Regel in sog. „Open Centres“ untergebracht, wo sie sich frei bewegen können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Malta: Aufnahmebedingungen für Personen aus dem Asylbereich, Update November 2011, S. 4, 9f.). Nach dem Besuch verschiedener „Open Centres“ und auch spezieller Einrichtungen für besonders schutzbedürftige Personen hat die Schweizerische Flüchtlingshilfe hinsichtlich besonders verletzlicher Personen indes die Empfehlung ausgesprochen, von Überstellungen nach Malta wegen Unzumutbarkeit der dortigen Lebensbedingungen abzusehen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 10f.). Diese Empfehlung wurde zuletzt im März 2012 bekräftigt und bislang nicht revidiert (vgl. Fluchtpunkt, Zeitung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Nr. 56 März 2012, S. 2ff.). Danach werden auch schwangere Frauen in Containern und teilweise durchlöcherten Zelten untergebracht. Die vielfach überbelegten Unterkünfte erinnerten an eine Notsituation in einem Katastrophengebiet und eigneten sich nicht als dauerhafte Unterkunft. Die Unterkünfte böten ungenügenden Schutz gegen Kälte, Hitze und Regen. Die Lebensbedingungen in den speziellen Zentren für verletzliche Personen seien zwar um einiges besser. Das Platzangebot sei jedoch bei Weitem nicht ausreichend, weshalb letztlich zahlreiche schutzbedürftige Personen in den Containerbehausungen der großen Zentren oder einem heruntergekommenen ehemaligen Flugzeughangar untergebracht würden. Die in diesem Hangar aufgestellten Zelte böten weder Schutz vor der extremen Hitze im Sommer noch vor der herrschenden Rattenplage. Ölrückstände auf dem Boten begründeten ein weiteres Gesundheitsrisiko für die dort spielenden Kleinkinder. Es gebe nur wenige Toiletten und Duschen. Zudem bestehe teilweise Wassermangel. Die Wahrscheinlichkeit, dass schutzbedürftige Personen in einem regulären Zentrum unter für diese Personengruppe inakzeptablen Bedingungen untergebracht werden, schätzt auch der Menschenrechtskommissar des Europarates als hoch ein (vgl. Bericht von Thomas Hammarberg, Juni 2011, abrufbar unter https://wcd.coe.int/ViewDoc. jsp?id=1797917). Die beschriebenen Eindrücke werden zudem durch den Bericht von bordermonitoring.eu/Pro Asyl bestätigt, der die Ergebnisse einer im September 2011 durchgeführten Recherchereise wiedergibt (vgl. bordermonitoring.eu/Pro Asyl, Malta: „Out of System“, Zur Situation von Flüchtlingen auf Malta, Mai 2012, S. 14ff.). Die Kapazitäten der kleineren Unterkünfte für schutzbedürftige Personen wie zum Beispiel Schwangere seien stark limitiert. Die überwiegende Mehrheit von ihnen lebe in den großen „Open Centres“, in denen die Lage nicht zuletzt wegen der erheblichen Überfüllung und der hygienischen Bedingungen ausgesprochen prekär sei. Problematisch sei auch, dass die staatliche finanzielle Unterstützung an die Unterbringung in einem „Open Centre“ gebunden sei. Da die bei Ankunft in einem solchen Zentrum abgeschlossenen Unterkunftsverträge jedoch wegen der Überfüllung bereits nach wenigen Monaten nicht weiter verlängert oder aus anderen Gründen kurzfristig gekündigt werden könnten, seien die Asylsuchenden permanent von Obdachlosigkeit und dem Verlust jeglicher staatlicher Unterstützung bedroht. Im Ergebnis empfiehlt auch diese Organisation, von Überstellungen nach Malta einstweilen abzusehen. Die im Wesentlichen aus den Jahren 2011 und 2012 stammenden Erkenntnisse, die jedenfalls hinsichtlich des Umgangs mit besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden auf systemische Mängel des maltesischen Asylsystems und der Aufnahmebedingungen hindeuten, haben indes nur eingeschränkte Aussagekraft bezüglich der aktuellen Situation. Da aber keine Erkenntnisse aus neuerer Zeit vorliegen, die eine wesentliche Verbesserung der Lebensbedingungen für diese Personengruppe erkennen lassen, und auch die Antragsgegnerin keine dahingehenden Tatsachen glaubhaft gemacht hat, kann eine solche Verbesserung nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Die seit 2011 jährlich weiter ansteigende Zahl von Flüchtlingen, die auf Malta versorgt werden muss, lässt Verbesserungen eher zweifelhaft erscheinen (vgl. UNHCR, Asylum Trends 2013: Levels and Trends in Industrialized Countries, S. 22, abrufbar unter http://www.unhcr.org/5329b15a9.html, danach wurden auf Malta 2011 1.860, 2012 2.060 und 2013 2.200 Asylanträge gestellt). Für eine nachhaltig schwierige Situation besonders schutzbedürftiger Asylsuchender spricht auch der „Aida National Country Report: Malta“ von Dezember 2013, wonach trotz bestehender Schutzvorschriften im maltesischen Recht aufgrund der Knappheit von Ressourcen und Infrastruktur verletzliche Personen - sofern sie denn überhaupt als solche identifiziert würden - keinen Zugang zu der jeweils benötigten Betreuung und Unterstützung erhielten (vgl. Asylum Information Database [aida], National Country Report: Malta, Stand: Dezember 2013, S. 40). Die Überfüllung der „Open Centres“ sei nach wie vor ein erhebliches Problem (vgl. aida, a.a.O., S. 38). Nach dem Bericht des maltesischen Jesuiten-Flüchtlingsdienstes begegnen zudem insbesondere solche Asylsuchende erheblichen praktischen Schwierigkeiten, die - wie die Antragsteller - bei ihrer Ersteinreise nach Malta noch keinen Kontakt mit dem dortigen Asylsystem hatten und nur deshalb im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Malta zurücküberstellt werden, weil eine maltesische Botschaft in einem Drittstaat ihnen durch Ausstellung von Schengen-Visa die Einreise in die EU-Mitgliedstaaten ermöglicht hat (vgl. Jesuit Refugee Service Europe (JRS), „National Report: Malta, Protection Interrupted - The Dublin Regulation’s Impact on Asylum Seekers‘ Protection“, Stand: Juni 2013, S. 10). Diese würden zwar in der Regel schließlich in einem „Open Centre“ untergebracht, erhielten aber nicht automatisch die an sich auch für sog. „Dublin-Rückkehrer“ vorgesehene finanzielle Unterstützung. Über deren Gewährung werde von Fall zu Fall entschieden. Eine einheitliche Vorgehensweise bestehe nicht. In der Zwischenzeit blieben sie sich selbst überlassen und nicht einmal Vorkehrungen zur Sicherung ihrer Grundbedürfnisse getroffen. Nach alledem bedarf es im Verfahren der Hauptsache der näheren Aufklärung, ob die Antragstellerin zu 2) mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft bzw. auf ihre zeitnah einsetzende Verantwortung für ein Neugeborenes im Falle ihrer Überstellung nach Malta einer mit Art. 4 der GR-Charta und Art. 3 EMRK unvereinbaren Situation ausgesetzt würde (so im Ergebnis u. a. auch VG Stade, Beschluss vom 5. März 2014 - 1 B 385/14 -; VG Darmstadt, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 4 L 1867/13.DA.A -; VG Braunschweig, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 7 B 185/13 -; abrufbar unter http://bordermonitoring.eu/category/updated/). Der Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung, die systemische Mängel des maltesischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen verneint (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 3 B 6974/13 -; VG Potsdam, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 6 L 53/14.A; VG Augsburg, Beschluss vom 8. Mai 2013 - Au 7 S 13.30135 -; alle bei juris), bedarf es an dieser Stelle nicht. Denn diese Entscheidungen lassen lediglich erkennen, dass solche systemischen Mängel (wohl) nicht generell für Asylsuchende in Malta anzunehmen sind, betrafen aber keine schwangeren oder vergleichbar schutzbedürftigen Antragsteller. Da der Antragsteller zu 1) der Ehemann der Antragstellerin zu 2) und Vater des noch ungeborenen gemeinsamen Kindes ist, steht der wertentscheidende Grundsatz der Wahrung der Familieneinheit in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK auch seiner Überstellung nach Malta entgegen. Eine Trennung des Antragstellers zu 1) von seiner noch schwangeren Ehefrau ist unzumutbar. Eine isolierte Überstellung des Antragstellers zu 1) nach Malta ist damit rechtlich unmöglich. Es kann hier in Anbetracht der vorgenannten Hinderungsgründe dahinstehen, ob der Abschiebung der Antragsteller aufgrund der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) oder der durch ärztliche Atteste vom 14. April und 27. Juni 2014 geltend gemachten Erkrankungen des Antragstellers zu 1) gegenwärtig auch inländische Vollstreckungshindernisse entgegenstehen. Im Hinblick auf die missverständlichen Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28. Mai 2014 sei aber vorsorglich darauf hingewiesen, dass das Bundesamt in Fällen, in denen der Antragsteller in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. § 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG umfassend zu prüfen hat, ob Abschiebungshindernisse bzw. -verbote oder Duldungsgründe vorliegen. Anders als bei der Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG ist die Prüfung dabei nicht auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote beschränkt. Den Antragstellern ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, da sie nach ihren derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, und ihr Antrag aus den dargelegten Gründen Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.