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Urteil

10 K 301.11

VG Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0507.10K301.11.0A
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Leitsätze
1. Die Öffentlichkeitsbeteiligung über eine Internetseite ist nicht zu beanstanden; eine Internetplattform bietet die effektive Möglichkeit, Mitwirkungsrechte wahrzunehmen.(Rn.28) 2. Aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff BImSchG ergeben sich zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener, so BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 43.08.(Rn.32) 3. Es liegt auf der Hand, dass die Ausweisung einer einzelnen Wohnung als "ruhiges Gebiet" innerhalb eines Wohnhauses nicht in Betracht kommt.(Rn.34) 4. Aus EU-Recht folgt lediglich, dass "ruhige Gebiete " vor Lärm zu schützen sind; verbindliche  Vorgaben, welche Gebiete als "ruhige Gebiete" ausgewiesen werden sollen, gibt es ebensowenig, wie eine Verpflichtung, sämtliche Gebiete, die " durch das Fehlen von Lärmquellen gekennzeichnet sind",d.h. eine niedrige Lärmbelastung haben, als"ruhige Gebiete" auszuweisen.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Öffentlichkeitsbeteiligung über eine Internetseite ist nicht zu beanstanden; eine Internetplattform bietet die effektive Möglichkeit, Mitwirkungsrechte wahrzunehmen.(Rn.28) 2. Aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff BImSchG ergeben sich zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener, so BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 43.08.(Rn.32) 3. Es liegt auf der Hand, dass die Ausweisung einer einzelnen Wohnung als "ruhiges Gebiet" innerhalb eines Wohnhauses nicht in Betracht kommt.(Rn.34) 4. Aus EU-Recht folgt lediglich, dass "ruhige Gebiete " vor Lärm zu schützen sind; verbindliche Vorgaben, welche Gebiete als "ruhige Gebiete" ausgewiesen werden sollen, gibt es ebensowenig, wie eine Verpflichtung, sämtliche Gebiete, die " durch das Fehlen von Lärmquellen gekennzeichnet sind",d.h. eine niedrige Lärmbelastung haben, als"ruhige Gebiete" auszuweisen.(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 2) der Kläger zu 1) bis 3) wegen des zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Begehren auf Überarbeitung des Lärmaktionsplans Berlin im Hinblick auf die Flugroutenfestlegung hat sich durch Zeitablauf erledigt. Der Beklagte überprüft und überarbeitet gerade entsprechend der Regelung in § 47d Abs. 5 BImSchG den Lärmaktionsplan. Danach werden die Lärmaktionspläne bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Die in § 47d Abs. 3 BImSchG vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte durch die Einrichtung einer Internetseite (), auf dem vom 24. Januar bis 22. Februar 2013 zum öffentlichen Dialog zum Thema Verkehrslärm (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Flugverkehr) aufgerufen worden war. Die Auswertung des Ergebnisses der Öffentlichkeitsbeteiligung und die Erstellung des neuen Lärmaktionsplans erfolgt derzeit. Ausweislich der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sind u.a. zum Thema Fluglärm zahlreiche Vorschläge gemacht worden. Zum weiteren Vorgehen steht im Internet () Folgendes: “Update: Wie geht es weiter? Über 3.000 Lärmorte hatten Sie uns im Januar und Februar auf genannt und in beinahe 1.900 Kommentaren diskutiert. Als Moderation haben wir uns gemeinsam mit der Senatsverwaltung das Ziel gesetzt, Sie über den weiteren Weg Ihrer Eingaben auf dem Weg zum finalen Lärmaktionsplan auf dem Laufenden zu halten und so das Arbeiten der Senatsverwaltung transparent zu machen. Einen wichtigen Zwischenschritt auf dem Weg zu Maßnahmen gegen den Lärm haben wir nun abgeschlossen: Alle Beiträge und Kommentare sind thematisch ausgewertet und mit Schlagworten versehen und damit so aufbereitet, dass sie an die Fachabteilungen, Bezirke und externen Stellen wie die Deutsche Bahn oder die BVG verteilt werden können. Dort folgt im nächsten Schritt die jeweilige fachliche Auswertung und die Prüfung auf Prioritäten und Umsetzbarkeit. Gleichzeitig fassen wir die Ergebnisse auch in einem Bericht zusammen, den Sie in Kürze hier auf der Seite herunterladen können.” Damit ist dem Begehren der Kläger zu 1) bis 3) Rechnung getragen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung über eine Internetseite ist entgegen der Auffassung des Klägervertreters auch nicht zu beanstanden. Die Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002, ABl. EG L 189/12 vom 18.Juli 2002 – ULRL-) sieht diesbezüglich in Art. 8 Abs. 7 lediglich vor, dass die Öffentlichkeit rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Aktionspläne mitzuwirken. Eine Internetplattform bietet die effektive Möglichkeit, diese Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Dies zeigt auch die Statistik auf , wonach 3.003 Vorschläge eingereicht und zu den Vorschlägen 1.897 Kommentare abgegeben worden sind. Hierunter waren beispielsweise zahlreiche Vorschläge, die sich mit dem – von den Klägern zu 1) bis 3) mit dem Klageantrag zu 2) in den Vordergrund gestellten - Thema Fluglärm beschäftigt haben. Diese lassen sich beim Aufruf der Internetseite mit der Auswahl der Kategorien „Fluglärm Tag“ () und „Fluglärm Nacht“ () darstellen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Klägervertreter mit Nichtwissen bestritten hat, dass der Beklagte tatsächlich den Lärmaktionsplan überarbeitet. Der von den Klägern zu 1) bis 3) mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf „Überprüfung“ und „Überarbeitung“ des Lärmaktionsplans richtet sich lediglich auf ein Tätigwerden des Beklagten. Denn wenn die Kammer das Begehren so verstehen würde, dass die Überarbeitung bzw. Überprüfung zu einem bestimmten Ergebnis führen soll, d.h. dass dies nur dann vorliegen würde, wenn bei der Überarbeitung die Grundstücke der Kläger als „ruhige Gebiete“ ausgewiesen werden, dann ist dieses Begehren bereits Gegenstand des Klageantrags zu 1). Da der Klägervertreter trotz entsprechenden Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 2) nicht für erledigt erklärt hat, war die Klage insoweit abzuweisen. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1) der Kläger zu 1) bis 3) sowie des Klageantrages des Klägers zu 4) jedenfalls unbegründet. Es kann daher offen bleiben, ob die auch bei der Leistungsklage gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Klagebefugnis wegen der Fehlens der Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten nicht gegeben ist und ob die Klage daher auch insoweit unzulässig ist. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass es zweifelhaft ist, ob der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf eine konkrete Maßnahme auf der Grundlage von § 47d BImSchG sowie der Umgebungslärmrichtlinie überhaupt in Betracht kommt. Gegen das Bestehen eines entsprechenden subjektiven öffentlichen Rechts spricht beispielsweise die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2012 (BVerwG 9 A 18.11 – juris). In dem dort entschiedenen Fall war der klagende Umweltverband gem. § 2 Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) klagebefugt, das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch zu §§ 47a ff. BImSchG folgendes ausgeführt (BVerwG, a.a.O., Rn. 20): „Rechte der Kläger werden auch insoweit nicht berührt, als sie die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Lärmminderungsplanung des Beklagten wegen Überschreitung der eine Gesundheitsgefährdung anzeigenden Schwellenwerte behaupten. Aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG ergeben sich zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener (vgl. Urteil vom 14. April 2010 – BVerwG 9 A 43.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 56 Rn. 46). Im Übrigen wird passiver Schallschutz gewährt, soweit eine Überschreitung der Schwellenwerte festgestellt wurde […].“ Die Klagebefugnis lässt sich auch nicht auf die vom Klägervertreter gezogene Parallele zum Luftreinhalteplan stützen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Frage der Klagebefugnis im Zusammenhang mit dem Luftreinhalteplan (Urteil vom 25. Juli 2008, C-237/07 – juris) stellt lediglich fest, dass es ein subjektiv-öffentliches Recht auf Öffentlichkeitsbeteiligung und auf Erstellung eines Luftreinhalteplanes gibt, und zwar für die von einer Grenzwertüberschreitung betroffenen Personen. Die Mitgliedstaaten sind nach dieser Entscheidung verpflichtet, einen Luftreinhalte- bzw. Aktionsplan aufzustellen, der Maßnahmen enthält, die geeignet sind, unterhalb dieser Werte oder Schwelle zurückzukehren, haben aber hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen einen Ermessensspielraum (a.a.O. Rn. 43 und 47). Hinzu kommt, dass es zweifelhaft ist, ob diese Rechtsprechung wegen der in der Umgebungslärmrichtlinie nicht enthaltenen verbindlichen Grenzwerte - anders als beim Feinstaub in der RL 96/62/EG, ist nach Art. 3 lit s) der ULRL ein „Grenzwert“ ein vom Mitgliedstaat festgelegter Wert, bei dessen Überschreitung die zuständigen Behörden Lärmschutzmaßnahmen in Erwägung ziehen - überhaupt auf den hiesigen Fall übertragbar ist. Ebenso zweifelhaft ist, ob die Kläger zu 1) und zu 2), die Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus und nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Eigentümer des Grundstücks A... in B... sind, klagebefugt sein können, die Ausweisung des gesamten Grundstücks als „ruhiges Gebiet“ zu begehren. Es liegt auf der Hand, dass die Ausweisung einer einzelnen Wohnung als „ruhiges Gebiet“ innerhalb eines Wohnhauses nicht in Betracht kommt. Letztlich können diese Fragen offen bleiben, weil die Klage insoweit jedenfalls unbegründet ist. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihre Grundstücke im Lärmaktionsplan Berlin als „ruhiges Gebiet“ ausweist. Insbesondere folgt entgegen der Auffassung der Kläger daraus, dass ihre Grundstücke ruhig gelegen sind nicht, dass sie deswegen zwingend als “ruhige Gebiete” im Lärmaktionsplan ausgewiesen werden müssen. Als Anspruchsgrundlage kommt § 47d BImSchG in Betracht. Nach § 47d Abs. 2 Satz 2 BImSchG soll das Ziel der Lärmaktionspläne auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. Diese Regelung setzt Art. 8 Abs. 1 lit b) der ULRL um. Die ULRL enthält außerdem in Anhang V Mindestanforderungen für Aktionspläne, u.a. müssen diese gem. Anhang V Nr. 1. 9. Spiegelstrich die Maßnahmen enthalten, die die zuständigen Behörden für die nächsten fünf Jahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete. Aus diesen hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen folgt lediglich, dass „ruhige Gebiete“ vor Lärm zu schützen sind. Verbindliche Vorgaben dazu, welche Gebiete als „ruhige Gebiete“ ausgewiesen werden sollen, gibt es ebenso wenig, wie die von den Klägern im Ergebnis geltend gemachte Verpflichtung, sämtliche Gebiete, die „durch das Fehlen von Lärmquellen gekennzeichnet sind“, d.h. eine niedrige Lärmbelastung haben, als „ruhige Gebiete“ auszuweisen. Vielmehr ist gemäß § 47d Abs. 1 Satz 3 BImSchG (wortgleich mit Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der ULRL) die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt. Für ein Planungsermessen spricht auch, dass in Anhang V der ULRL unter „Mindestanforderungen für Aktionspläne“ lediglich Beispiele für Maßnahmen genannt sind, die die zuständigen Behörden in Betracht ziehen können. Verbindliche Vorgaben gibt es in der ULRL weder hinsichtlich von Grenzwerten noch hinsichtlich der konkreten Maßnahmen, die der Lärmaktionsplan enthalten soll. Für ein Planungsermessen der zuständigen Behörde spricht ferner Art. 3 der ULRL. Dort wird unter lit l) und lit m) wie folgt definiert: "ruhiges Gebiet in einem Ballungsraum" - ein von der zuständigen Behörde festgelegtes Gebiet, in dem beispielsweise der Lden-Index oder ein anderer geeigneter Lärmindex für sämtliche Schallquellen einen bestimmten, von dem Mitgliedstaat festgelegten Wert nicht übersteigt; "ruhiges Gebiet auf dem Land" - ein von der zuständigen Behörde festgelegtes Gebiet, das keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt ist. In der – vom Klägervertreter eingereichten - Literatur wird auch die Auffassung vertreten, dass es sich beim Lärmaktionsplan um Umweltfachplanung handelt und die zuständigen Behörden dementsprechend ein Planungsermessen haben (vgl. z.B. Engel, in NVwZ 2010, 1191 [1192, 1199]; Cancik, in ZUR 2007 169 [174]). Wenn die Kläger meinen, der Begriff “ruhige Gebiete” sei ein unbestimmter Rechtsbegriff und stehe nicht im Ermessen der Behörde, gibt es für diese – durch nichts belegte - Ansicht schon mit Blick auf den Wortlaut der Richtlinie und des § 47d Abs. 1 Satz 3 BImSchG keinen Raum. Die vom Beklagten getroffene Auswahl der „ruhigen Gebiete“ in Berlin lässt weder Ermessens- noch Abwägungsfehler erkennen. Die Kriterien für die Festlegung der “ruhigen Gebiete” in Berlin – öffentlich zugängliche und der Erholung dienende Gebiete mit einer Mindestgröße - entsprechen bis auf einige Abweichungen bei der Frage der Mindestgröße der Praxis in anderen Städten (vgl. LK Argus, „Abschlussbericht Ruhige Gebiete zur Lärmaktionsplanung in München – Erstellen von Kriterien für die Bestimmung und Vorschläge zur Gebietsauswahl von ruhigen Gebieten, vom 5. Januar 2012 – , sowie z.B. der Städte Düsseldorf , München , Leipzig ) und sind auch sachgerecht. Insbesondere sind die Erwägungen, dass die öffentliche Zugänglichkeit dieser Gebiete den in geräuschintensiveren Gebieten wohnenden Bürgern die Möglichkeit einer Erholung in einer leisen Umgebung bieten soll, im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Richtlinie. Die Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission für die Bewertung von Lärmbelastungen (WG-AEN) im Positionspapier vom 13. Januar 2006 folgende Empfehlung zur Festlegung von „ruhigen Gebieten“ in einem Ballungsraum ausgesprochen (, S. 57): „Außerdem wird anerkannt, dass ein ruhiges Gebiet in einem Ballungsraum zwar z.B. ein privater Garten oder ein großes Privatgrundstück sein könnte; es wird jedoch empfohlen, einen besonderen Schwerpunkt auf Freizeit- und Erholungsgebiete zu setzen, die regelmäßig für die breite Öffentlichkeit zugänglich sind und die Erholung von den häufig hohen Lärmpegeln in der geschäftigen Umgebung der Städte bieten können.“ Der Bericht „Ruhige Gebiete – Lärmminderungsplanung für Berlin“ der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom November 2008 ( ) hat u.a. auf das o.g. Positionspapier Bezug genommen und dann ausgeführt (Seite 2): „Ein Angebot von innerstädtischen „ruhigen Gebieten“ trägt somit doppelt zur Lebensqualität in der Stadt bei: durch Erholungsmöglichkeiten im Nahumfeld steigt die dortige Wohnumfeldqualität, und durch die entfallende Notwendigkeit, entferntere Erholungsgebiete anzufahren, sinkt das Aufkommen im Freizeitverkehr. […] Es wäre zwar auch denkbar, vergleichsweise ruhige Wohngebiete als „ruhige Gebiete“ zu definieren. In besiedelten Bereichen liegt der Schwerpunkt der Lärmaktionsplanung jedoch eindeutig auf den hoch belasteten Strecken. Diese Prioritätensetzung wird weiter verfolgt. Wohngebiete werden in Berlin daher grundsätzlich nicht als „ruhige Gebiete“ im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie ausgewiesen.“ Der Beklagte hat demnach die Möglichkeit der Ausweisung bewohnter Gebiete als „ruhige Gebiete“ erwogen und sich dagegen entschieden. Abwägungs- oder Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass – wie der Klägervertreter meint - eine Ungleichbehandlung der Kläger, die mit der Wahl ihrer Grundstücke den “Erholungszweck mit dem Wohnzweck verbinden wollten” vorliegt. Die Kläger können, genauso wie jeder andere Bewohner von Berlin, die öffentlich zugänglichen „ruhigen Gebiete“ – von denen ihr Wohnumfeld sogar umgeben ist (Teile von B... und der G... sind als „ruhige Gebiete“ ausgewiesen) zur Erholung nutzen. Es bleibt den Klägern auch unbenommen, sich auf ihren Grundstücken zu erholen; einen Anspruch darauf, dass diese als „ruhige Gebiete“ ausgewiesen werden, folgt daraus jedoch nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1, 2 ZPO. Die Kläger begehren eine Ausweisung ihrer im Ortsteil W... bzw. auf der Insel S... in Berlin liegenden Grundstücke als so genannte „ruhige Gebiete“ im Rahmen des Lärmaktionsplanes für Berlin. Die Kläger zu 1) bis 3) begehren außerdem die Überprüfung und Überarbeitung des Lärmaktionsplans unter anderem hinsichtlich der künftigen „Wa...-Flugroute“ des Großflughafens BER. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 3) beantragten unter Berufung auf die Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) mit Schreiben vom 10.08.2011 bzw. vom 22.07.2011 die Überprüfung und Überarbeitung des Lärmaktionsplans 2008 im Hinblick auf die von der DFS Deutsche Flugsicherung vorgeschlagenen Abflugrouten für den Verkehrsflughafen „W...“ in Berlin-Sc... und begehrten, dass dabei dem Ziel des Schutzes bisher ruhiger Gebiete (B...) gegen eine Zunahme des Lärms effektiv Rechnung getragen werden sollte. Mit Schreiben vom 25.08.2011 lehnte der Beklagte dieses Begehren unter Hinweis darauf ab, dass die Wohnorte der Kläger keine „ruhigen Gebiete“ im Sinne des Lärmaktionsplanes seien, da sie die erforderlichen Kriterien (der Erholung dienende Gebiete, die der Öffentlichkeit zugänglich sind) nicht erfüllen würden und sich die Lärmsituation an den Wohnorten der Kläger zu 1) und 3) durch die geplante „W...“ nicht bedeutsam verändern würde. Die Kläger zu 1) und zu 3) sowie die Klägerin zu 2) haben am 2. Dezember 2011 Klage erhoben. Die Kläger sind der Ansicht, dass sich aus § 47d BImSchG ein subjektives öffentliches Recht herleiten lasse, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen (Urteil vom 25. Juli 2008, C-237/07) und zahlreichen Stimmen in der Fachliteratur. Ihre Wohngebiete seien „ruhige Gebiete“ im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie und seien daher als solche auszuweisen. Die Grundstücke seien durch das Fehlen von Lärmquellen gekennzeichnet, Schwanenwerder werde sogar als „Ort der himmlischen Ruhe beschrieben“. Der Lärmaktionsplan sei deswegen fehlerhaft und zu korrigieren. Ziel der Umgebungslärmrichtlinie sei Lärmmanagement, die Grundstücke der Kläger seien vor der zu erwartenden Zunahme von Lärm durch die Inbetriebnahme des Großflughafens BER aber auch durch andere Verkehrsarten, wie Straße, Schiene und Schifffahrt zu schützen. Die Kläger sind zum Einen der Ansicht, dass das von dem Beklagten ausgeübte Auswahlermessen bei der Festlegung der „ruhigen Gebiete“ fehlerhaft ausgeübt worden sei, da keinerlei sachgerechte Kriterien für die Ausblendung bebauter Gebiete bei der Festlegung „ruhiger Gebiete“ existierten. Die vom Beklagten herangezogenen Kriterien – öffentlich zugängliche und der Erholung dienenden Flächen sowie eine Mindestgröße – fänden keine Stütze in der Umgebungslärmrichtlinie oder in §§ 47a und 47d BImSchG. Zahlreiche Kommunen hätten keine Mindestgröße bei der Festlegung ruhiger Gebiete als Voraussetzung. Zum Anderen sind sie der Ansicht, dass „ruhiges Gebiet“ ein unbestimmter Rechtsbegriff und dessen Inhalt durch Auslegung zu ermitteln sei und mit Ermessensausübung nichts zu tun habe. Die Kläger sind ferner der Ansicht, der Ausschluss von in Privateigentum stehenden Grundstücke vom Begriff der „ruhigen Gebiete“ stelle eine rechtlich unzulässige Diskriminierung dar. Die Tatsache, dass der Kläger zu 3) Eigentümer eines sehr großen, parkähnlichen Villengrundstückes sei, dürfe von Rechts wegen nicht dazu führen, dass er schlechter gestellt werde als Bürgerinnen und Bürger, die kein eigenes Grundstück besitzen. Außerdem erfüllten die Grundstücke der Kläger die Kriterien des Beklagten: Sie dienten der Erholung der Kläger. Ferner habe das Grundstück A... Berlin-Wannsee, auf dem das Haus steht, in dem sich die Eigentumswohnung der Kläger zu 1) und zu 2) befindet, straßenseitig keine Einfriedung, so dass es der Öffentlichkeit zugänglich sei. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) liege eine „bedeutsame Entwicklung für die Lärmsituation“ vor. Die klägerischen Grundstücke seien durch die „Wannsee-Route“ nach Eröffnung des Großflughafens BER betroffen. Die Kläger bestreiten mit Nichtwissen, dass der Beklagte die Überprüfung des Lärmaktionsplans in die Wege geleitet habe. Die Dokumentation des sog. Online-Dialogs sei nicht veröffentlicht. Es werde ferner mit Nichtwissen bestritten, dass die Inhalte dieses Dialogs etwas mit dem streitgegenständlichen Thema „ruhige Gebiete“ zu tun hätten. Die Kläger zu 1) bis 3) beantragen, 1) den Beklagten zu verurteilen, die Karte 10 „ruhige Gebiete in Berlin“ des Lärmaktionsplans Berlin 2008 des Beklagten dahingehend zu berichtigen, dass der Wohnort der Kläger zu 1) und 2) (A...) sowie des Klägers zu 3) (I...) als ruhige Gebiete auszuweisen ist, 2) den Beklagten zu verurteilen, den durch den Senat von Berlin am 22. Januar 2009 beschlossenen Lärmaktionsplan 2008 im Hinblick auf die 247. Durchführungsverordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zur LuftVO (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg) vom 10. Februar 2012 festgelegten Abflugstrecken „GERGA ONE ALPHA“, „TUVAK ONE ALPHA“ und „DEXUG ONE ALPHA“ in der derzeit gültigen Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 13. November 2012 zu überprüfen und im Hinblick auf den Schutz der Wohnorte der Kläger gegen eine Zunahme des Lärms zu überarbeiten. Der Kläger zu 4), der mit Schriftsatz vom 8. März 2013 der Klage beigetreten ist und sich im Wesentlichen auf die „himmlische Ruhe“ auf der Insel Schwanenwerder und auf die „diversen Erholungsmöglichkeiten“ seines 2,7 ha großen Grundstücks I... (Spazierwege, Tennisplatz, Bootssteg) beruft, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Lärmaktionsplan Berlin dahingehend zu berichtigen, dass die Grundstücke I... (Gemarkung S...), I... (Gemarkung S...) und I... (G...) als „ruhiges Gebiet“ ausgewiesen werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, dass die Klage bereits teilweise unzulässig sei, weil die Kläger zu 1) bis 3) den Klageanträgen entsprechende Anträge nicht zuvor beim Beklagten gestellt haben. Weiterhin fehle den Klägern die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. Verbindliche Rechtspflichten in der Umgebungslärmrichtlinie sähen in Art. 7 und 8 lediglich die Pflicht zur Ausarbeitung von Lärmkarten und die Aufstellung von Aktionsplänen vor. Eine Ausweisungspflicht ruhiger Gebiete sei der Richtlinie nicht zu entnehmen. Bezüglich des Klageantrages zu 2) fehle die Klagebefugnis, da die nach § 47 d Abs. 5 BImSchG erforderliche „bedeutsame Entwicklung für die Lärmsituation“ durch die Flugroutenfestlegung nicht eingetreten sei. Die Ausweisung der „ruhigen Gebiete“ in Berlin sei nach sachgerechten Kriterien erfolgt. Nach der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie seien ruhige Gebiete in Ballungsräumen schwerpunktmäßig in Freizeit- und Erholungsgebieten festzusetzen, die für eine breite Öffentlichkeit zugänglich sind und die Erholung von hohen Lärmpegeln in der geschäftigen Umgebung der Städte bieten können. Der Beklagte habe im Rahmen seines ihm zustehenden Auswahlermessens ausschließlich elf naturräumliche Freiflächen als ruhige Gebiete ausgewiesen. Wohngebiete seien dagegen in Berlin weder als „ruhige Gebiete“ noch als „innerstädtische Grün- und Erholungsflächen“ ausgewiesen. Der Klageantrag zu 2) sei ebenfalls unbegründet. Von einem „Überschreiten relevanter Grenzwerte“ oder einem „Erreichen der Kartierungsschwellen“ könne nicht gesprochen werden. Eine Pflicht zur Überarbeitung des Lärmaktionsplans bestehe seitens des Beklagten erst im Jahr 2013. Der die Ausweisung der „ruhigen Gebiete“ betreffende Verwaltungsvorgang des Beklagten hat vorgelegen und war, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.