Beschluss
27 L 137.12
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0731.27L137.12.0A
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Leitsätze
1. Nach § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes - BlnPrG -, sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen.
2. Bei einem Auskunftsbegehren über Fakten in Bezug auf den von dem Beigeladenen und einzelnen Bundessportfachverbänden geschlossenen Zielvereinbarungen hinsichtlich der Olympischen Spiele 2010, 2012 und 2014 geht dem Antragsteller darum, in einer Angelegenheit, an der die Öffentlichkeit Anteil nimmt, nämlich der Förderung des deutschen Spitzensports mit Steuermitteln, Informationen zu erhalten und zu verbreiten und damit zur öffentlichen Diskussion dieses Themas beizutragen.(Rn.5)
Hierbei ist die Antragsgegnerin nicht berechtigt, die erbetenen Auskünfte nach § 4 Abs. 2 BlnPrG zu verweigern.(Rn.6)
Die Zielvereinbarungen bilden eine Grundlage für die staatliche Förderung des deutschen olympischen Spitzensports. Vor diesem Hintergrund ist von einem breiten öffentlichen Interesse an Informationen darüber, wie viele Gold- und sonstige Medaillen sowie welche Platzierungen in der Medaillen- und Nationenwertung die einzelnen Bundessportfachverbände bei den erwähnten Olympischen Spielen jeweils anstrebten bzw. anstreben, auszugehen, zumal besagte Informationen für eine Bewertung der Effektivität der staatlichen Förderung des deutschen olympischen Spitzensports, mithin der Verwendung der für diesen Zweck eingesetzten öffentlichen Mittel, relevant sein können.(Rn.8)
3. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist. Da es hier darum geht, vor dem Hintergrund eines aktuellen Ereignisses, nämlich der gegenwärtig stattfindenden Olympischen (Sommer)Spiele zu berichten, benötigt der Antragsteller die begehrten Auskünfte jetzt und nicht zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Wert der Pressefreiheit und das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist in diesem Fall die Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen.(Rn.12)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
I. dem Antragsteller
1. bezogen auf die Olympischen (Sommer)Spiele 2012 hinsichtlich folgender Sportverbände:
- Deutscher Boxsport Verband,
- Deutscher Badminton Verband,
- Deutscher Basketball Bund,
- Deutscher Fechter Bund,
- Deutscher Fußball Bund,
- Bundesverband Deutscher Gewichtheber,
- Deutscher Handball Bund,
- Deutscher Hockey Bund,
- Deutscher Judo Bund,
- Deutscher Verband für Modernen Fünfkampf,
- Bund Deutscher Radfahrer,
- Deutscher Ringer Bund,
- Deutscher Schützen Bund,
- Deutscher Tischtennis Bund,
- Deutscher Turner Bund,
- Deutscher Volleyball Verband,
- Deutsche Taekwondo Union,
- Deutsche Triathlon Union,
- Deutsches Olympiade Komitee für Reiterei/Deutsche Reiterliche Vereinigung,
- Deutscher Kanu Verband,
- Deutscher Ruder Verband,
- Deutscher Schwimm Verband,
- Deutscher Segler Verband und
- Deutscher Tennis Bund,
2. sowie bezogen auf die Olympischen (Winter)Spiele 2014 hinsichtlich folgender Sportverbände:
- Deutscher Bob- und Schlittensportverband,
- Deutscher Eishockey Bund,
- Deutsche Eislaufunion,
- Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft,
- Deutscher Curling Verband,
- Deutscher Ski Verband und
- Deutscher Snowboardverband,
jeweils Auskunft über nachstehende Fragen zu erteilen:
Wie viele Goldmedaillen muss der jeweilige Sportverband laut Zielvereinbarung gewinnen, um die Zielvereinbarung zu erfüllen?
Wie viele Medaillen muss der jeweilige Sportverband laut Zielvereinbarung insgesamt gewinnen, um die Zielvereinbarung zu erfüllen?
Welchen Platz in der Nationenwertung muss der jeweilige Sportverband laut Zielvereinbarung belegen, um die Zielvereinbarung zu erfüllen?
Welchen Platz in der Medaillenwertung muss der jeweilige Sportverband laut Zielvereinbarung belegen, um die Zielvereinbarung zu erfüllen?
II. und dem Antragsteller bezogen auf die Olympischen (Winter)Spiele 2010 hinsichtlich der unter I.2. aufgezählten Sportverbände jeweils Auskunft über nachstehende Fragen zu erteilen:
Wie viele Goldmedaillen musste der jeweilige Sportverband gewinnen, um die Zielvereinbarungen zu erfüllen?
Wie viele Medaillen musste der jeweilige Sportverband insgesamt gewinnen, um die Zielvereinbarungen zu erfüllen?
Welchen Platz in der Nationenwertung musste der jeweilige Sportverband belegen, um die Zielvereinbarungen zu erfüllen?
Welchen Platz in der Medaillenwertung musste der jeweilige Sportverband belegen, um die Zielvereinbarungen zu erfüllen?
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes - BlnPrG -, sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen. 2. Bei einem Auskunftsbegehren über Fakten in Bezug auf den von dem Beigeladenen und einzelnen Bundessportfachverbänden geschlossenen Zielvereinbarungen hinsichtlich der Olympischen Spiele 2010, 2012 und 2014 geht dem Antragsteller darum, in einer Angelegenheit, an der die Öffentlichkeit Anteil nimmt, nämlich der Förderung des deutschen Spitzensports mit Steuermitteln, Informationen zu erhalten und zu verbreiten und damit zur öffentlichen Diskussion dieses Themas beizutragen.(Rn.5) Hierbei ist die Antragsgegnerin nicht berechtigt, die erbetenen Auskünfte nach § 4 Abs. 2 BlnPrG zu verweigern.(Rn.6) Die Zielvereinbarungen bilden eine Grundlage für die staatliche Förderung des deutschen olympischen Spitzensports. Vor diesem Hintergrund ist von einem breiten öffentlichen Interesse an Informationen darüber, wie viele Gold- und sonstige Medaillen sowie welche Platzierungen in der Medaillen- und Nationenwertung die einzelnen Bundessportfachverbände bei den erwähnten Olympischen Spielen jeweils anstrebten bzw. anstreben, auszugehen, zumal besagte Informationen für eine Bewertung der Effektivität der staatlichen Förderung des deutschen olympischen Spitzensports, mithin der Verwendung der für diesen Zweck eingesetzten öffentlichen Mittel, relevant sein können.(Rn.8) 3. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist. Da es hier darum geht, vor dem Hintergrund eines aktuellen Ereignisses, nämlich der gegenwärtig stattfindenden Olympischen (Sommer)Spiele zu berichten, benötigt der Antragsteller die begehrten Auskünfte jetzt und nicht zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Wert der Pressefreiheit und das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist in diesem Fall die Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen.(Rn.12) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, I. dem Antragsteller 1. bezogen auf die Olympischen (Sommer)Spiele 2012 hinsichtlich folgender Sportverbände: - Deutscher Boxsport Verband, - Deutscher Badminton Verband, - Deutscher Basketball Bund, - Deutscher Fechter Bund, - Deutscher Fußball Bund, - Bundesverband Deutscher Gewichtheber, - Deutscher Handball Bund, - Deutscher Hockey Bund, - Deutscher Judo Bund, - Deutscher Verband für Modernen Fünfkampf, - Bund Deutscher Radfahrer, - Deutscher Ringer Bund, - Deutscher Schützen Bund, - Deutscher Tischtennis Bund, - Deutscher Turner Bund, - Deutscher Volleyball Verband, - Deutsche Taekwondo Union, - Deutsche Triathlon Union, - Deutsches Olympiade Komitee für Reiterei/Deutsche Reiterliche Vereinigung, - Deutscher Kanu Verband, - Deutscher Ruder Verband, - Deutscher Schwimm Verband, - Deutscher Segler Verband und - Deutscher Tennis Bund, 2. sowie bezogen auf die Olympischen (Winter)Spiele 2014 hinsichtlich folgender Sportverbände: - Deutscher Bob- und Schlittensportverband, - Deutscher Eishockey Bund, - Deutsche Eislaufunion, - Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft, - Deutscher Curling Verband, - Deutscher Ski Verband und - Deutscher Snowboardverband, jeweils Auskunft über nachstehende Fragen zu erteilen: Wie viele Goldmedaillen muss der jeweilige Sportverband laut Zielvereinbarung gewinnen, um die Zielvereinbarung zu erfüllen? Wie viele Medaillen muss der jeweilige Sportverband laut Zielvereinbarung insgesamt gewinnen, um die Zielvereinbarung zu erfüllen? Welchen Platz in der Nationenwertung muss der jeweilige Sportverband laut Zielvereinbarung belegen, um die Zielvereinbarung zu erfüllen? Welchen Platz in der Medaillenwertung muss der jeweilige Sportverband laut Zielvereinbarung belegen, um die Zielvereinbarung zu erfüllen? II. und dem Antragsteller bezogen auf die Olympischen (Winter)Spiele 2010 hinsichtlich der unter I.2. aufgezählten Sportverbände jeweils Auskunft über nachstehende Fragen zu erteilen: Wie viele Goldmedaillen musste der jeweilige Sportverband gewinnen, um die Zielvereinbarungen zu erfüllen? Wie viele Medaillen musste der jeweilige Sportverband insgesamt gewinnen, um die Zielvereinbarungen zu erfüllen? Welchen Platz in der Nationenwertung musste der jeweilige Sportverband belegen, um die Zielvereinbarungen zu erfüllen? Welchen Platz in der Medaillenwertung musste der jeweilige Sportverband belegen, um die Zielvereinbarungen zu erfüllen? Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der zuletzt noch gestellte, sinngemäße Antrag, zu beschließen, wie geschehen, hat Erfolg. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (1) sowie eines Anordnungsgrundes (2) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller ein Auskunftsanspruch mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zusteht (a), ohne dass der Antragsgegner berechtigt wäre, die begehrte Auskunft zu verweigern (b). a) Der Auskunftsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes - BlnPrG -, wonach die Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Der Antragsteller gehört als ausgewiesener Vertreter der Presse, nämlich als freier Journalist, der u. a. für eine Tageszeitung tätig ist, zu den auskunftsberechtigten Personen und begehrt Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex (vgl. zu dieser Voraussetzung Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006 - künftig: Löffler/Burkhardt -, § 4 LPG Rn. 78), und zwar zu den von dem Beigeladenen und einzelnen Bundessportfachverbänden geschlossenen Zielvereinbarungen hinsichtlich der Olympischen Spiele 2010, 2012 und 2014, wobei unter Zielvereinbarungen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht ausdrücklich als solche bezeichnete Vereinbarungen zu verstehen sind, in denen der Beigeladene und die genannten Verbände sich auf Ziele für besagte Spiele geeinigt haben (z. B. diesbezügliche Abreden im Rahmen so genannter Meilensteingespräche). Die Antragsgegnerin ist mit diesen Fakten im Rahmen ihrer Zuständigkeit befasst gewesen (vgl. hierzu Löffler/Burkhardt, a.a.O., Rn. 59). Diese Zielvereinbarungen sind eine Grundlage für die Förderung des deutschen olympischen Spitzensports durch die Antragsgegnerin. Dem zuständigen Bundesministerium des Inneren liegen derartige Vereinbarungen vor; von den „Meilensteingesprächen“ sind ihm zumindest die einschlägigen Ergebnisse bekannt. Das Auskunftsbegehren erfolgt auch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 Abs. 3 BlnPrG, vgl. Löffler/Burkhardt, a.a.O., Rn. 86). Denn es geht dem Antragsteller darum, in einer Angelegenheit, an der die Öffentlichkeit Anteil nimmt, nämlich der Förderung des deutschen Spitzensports mit Steuermitteln, Informationen zu erhalten und zu verbreiten und damit zur öffentlichen Diskussion dieses Themas beizutragen. b) Entgegen ihrer Auffassung ist die Antragsgegnerin nicht berechtigt, die erbetenen Auskünfte nach § 4 Abs. 2 BlnPrG zu verweigern. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG, nach dem ein Auskunftsverweigerungsrecht allein in Betracht kommt, liegen hier nicht vor. Nach dieser Vorschrift können Auskünfte (nur) verweigert werden, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Dies ist hier nicht der Fall. Als im Falle einer Auskunftserteilung betroffene private Interessen kommen hier einzig die Interessen des Beigeladenen und einzelner Bundessportfachverbände am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in Betracht. Es erscheint bereits zweifelhaft, mag aber letztlich auf sich beruhen, ob die begehrten Informationen überhaupt solche Geheimnisse sind. Denn etwa berechtigte Interessen des Beigeladenen und besagter Verbände an der Geheimhaltung dieser Informationen sind jedenfalls nicht schutzwürdig. Nicht jede Verletzung privater Interesse löst bereits die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 PresseG Bln aus; es muss vielmehr die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2010 - OVG 10 S 32.10 -, Rn. 5, m.w.N.). Im vorliegenden Fall geht diese Abwägung zugunsten des Informationsinteresses der Öffentlichkeit aus. Der Antragsteller hat hier nachvollziehbar ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an den erstrebten Informationen zu den in Rede stehenden Zielvereinbarungen dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht. Die Zielvereinbarungen bilden eine Grundlage für die staatliche Förderung des deutschen olympischen Spitzensports. Vor diesem Hintergrund ist von einem breiten öffentlichen Interesse an Informationen darüber, wie viele Gold- und sonstige Medaillen sowie welche Platzierungen in der Medaillen- und Nationenwertung die einzelnen Bundessportfachverbände bei den erwähnten Olympischen Spielen jeweils anstrebten bzw. anstreben, auszugehen, zumal besagte Informationen für eine Bewertung der Effektivität der staatlichen Förderung des deutschen olympischen Spitzensports, mithin der Verwendung der für diesen Zweck eingesetzten öffentlichen Mittel, relevant sein können. Dem öffentlichen Informationsinteresse stehen die etwaigen Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen und der genannten Verbände gegenüber. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sind zum einen das Maß des Informationsinteresses und zum anderen Art und Schwere des Eingriffs in das Geschäftsgeheimnis im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Je sensibler dabei der Bereich ist, über den informiert wird, je intensiver und weitgehender die begehrte Auskunft ist, umso größeres Gewicht kommt dabei der Schutzwürdigkeit privater Interessen am Unterbleiben der Auskunft zu, wobei auch die im öffentlichen Leben wahrgenommene Funktion desjenigen, über den Auskunft begehrt wird, in die Abwägung einzustellen ist (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 8, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben sind hier die in Rede stehenden Geschäftsgeheimnisse gegenüber dem dargelegten öffentlichen Interesse an der begehrten Auskunft nicht als schutzwürdig anzusehen. Die „Geschäfte“, auf die die begehrte Auskunft sich bezieht, liegen einem die Öffentlichkeit betreffenden Vorgang, nämlich der staatlichen Förderung des deutschen olympischen Spitzensports, zugrunde. Diesem Umstand korrespondiert ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit daran, den anvisierten „Erfolg“ dieser Förderung zu erfahren. Durch die Erteilung der begehrten Auskunft wird zudem allenfalls geringfügig in etwaige Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen und der erwähnten Verbände eingegriffen. Diese Auskunft betrifft ausschließlich die nach den entsprechenden Vereinbarungen angestrebten Medaillen- und Platzierungsziele (in der Nationen- und Medaillenwertung) der jeweiligen Bundessportfachverbände. Informationen, die Rückschlüsse auf den Weg, auf dem diese Ziele erreicht werden sollen, zulassen, werden dagegen nicht nicht verlangt. Im Übrigen hat auch weder die Antragsgegnerin noch der Beigeladene nachvollziehbar dargelegt, wie der Beigeladene oder die genannten Verbände allein durch die Offenlegung besagter Ziele einen Wettbewerbsnachteil erleiden soll. Aus diesen Gründen sind die privaten Interessen des Beigeladenen und der Verbände dem öffentlichen Informationsinteresse unterzuordnen. Soweit die Antragsgegnerin einen Kontextverlust und eine falsche Berichterstattung als Folge einer isolierten Weitergabe von Medaillenzielen befürchtet, betrifft dies Verwertung der erstrebten Auskünfte und fällt allein in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans, wobei grundsätzlich darauf zu vertrauen ist, dass sich die Presse ihrer Verantwortung bewusst ist und insbesondere die Grundsätze des Pressekodex und die dazu ergangenen Richtlinien beachtet. Allein die Möglichkeit einer falschen Berichterstattung reicht jedenfalls nicht aus, um den presserechtlichen Auskunftsanspruch zu verneinen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 11, m.w.N.). 2. Auch ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegt vor. Der Antragsteller begehrt zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich dem Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens widerspricht. Ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens würde vorliegend jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 16, m.w.N.). Da es dem Antragsteller hier darum geht, vor dem Hintergrund eines aktuellen Ereignisses, nämlich der gegenwärtig stattfindenden Olympischen (Sommer)Spiele zu berichten, benötigt er die begehrten Auskünfte jetzt und nicht zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Wert der Pressefreiheit und das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist in diesem Fall die Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff, 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer den Auffangwert zugrunde gelegt und im Hinblick auf die begehrte tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache keine Halbierung des Betrags vorgenommen hat.