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Beschluss

20 L 211/25

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0827.20L211.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des (mathematisch-naturwissenschaftlichen) Profilzuges am N...-Gymnasium (Erstwunsch), hilfsweise in einen Regelzug der Jahrgangsstufe 7 des N...-Gymnasiums (Zweitwunsch) aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2025/2026 einen Schulplatz in dem Profilzug in der Jahrgangsstufe 7 am N...-Gymnasium beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 2025 (GVBl. S. 54). Die Aufnahme VO-SbP regelt die Besonderheiten der Aufnahme in die mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Züge, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Aufnahme VO-SbP unter anderem am N...-Gymnasium bestehen. Die Aufnahmen erfolgen dort insoweit in einen grundständigen Profilzug in der Jahrgangsstufe 5 und in einen weiteren Profilzug in der Jahrgangsstufe 7. Soweit die Antragsteller mit ihrem Hinweis, hinsichtlich der Anzahl möglicher Klassen bestehe keine ausdrückliche gesetzliche Begrenzung, eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Schaffung weiterer Kapazitäten geltend machen, verhilft ihnen dies nicht zu einem Aufnahmeanspruch. Denn es besteht weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich ein subjektives Recht einzelner Schülerinnen oder Schüler auf Einrichtung weiterer Klassen bzw. weiterer Kapazitäten (ständige Rechtsprechung, s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – OVG 3 S 91/21 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Gemäß § 7 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP setzt die Aufnahme in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Profilzug voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorangegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden ist. Zudem ist bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 die Eignung für den Besuch der Schulart Gymnasium entsprechend § 56 Abs. 3 des Schulgesetzes nachzuweisen. Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 die Aufnahmekapazität der in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden nach § 7 Abs. 6 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erster Fremdsprache des der Anmeldung vorangegangenen Halbjahreszeugnisses aufgenommen, wobei das Fach Mathematik doppelt gewichtet wird. Ergänzend können die Schulen die Feststellung der Eignung auch von dem Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig machen, den die Schulen selbst erstellen. Hiervon hat das N...-Gymnasium keinen Gebrauch gemacht. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 Aufnahme VO-SbP entscheidet unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bei Übernachfrage das Los. Allerdings werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 2 Abs. 6 Satz 2 der Aufnahme VO-SbP bei gleicher Eignung im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 2025 (GVBl. S. 151), vorrangig aufgenommen. Die Vergabe der Schulplätze für den in der Jahrgangsstufe 7 beginnenden mathematisch-naturwissenschaftlichen Profilzug am N...-Gymnasium im Schuljahr 2025/2026 ist gemessen daran bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere bedarf es nicht der von den Antragstellern beantragten Offenlegung der angewendeten Aufnahmekriterien in transparenter und nachvollziehbarer Weise, da sich diese eindeutig aus den oben dargestellten gesetzlichen Vorgaben ergeben. Für die Aufnahme in den Profilzug der Jahrgangsstufe 7 wurden zutreffend 32 Schulplätze vorgesehen. Die Festlegung der Klassenfrequenz entspricht den Vorgaben des § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2025 (GVBl. S. 52). Danach darf an Gymnasien eine Höchstgrenze von 32 Kindern pro Klasse in Jahrgangsstufe 7 nicht überschritten werden. Den danach zu vergebenden 32 Schulplätzen standen 44 Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern gegenüber, die sich mit Erstwunsch für die Aufnahme in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Profilzug der Jahrgangsstufe 7 des N...-Gymnasiums angemeldet haben. Wenngleich der Verwaltungsvorgang des Antragsgegners einen Auswahlvermerk, der die Durchführung des Auswahlverfahrens beschreibt, vermissen lässt, ist dieses anhand der vorhandenen Liste, die lediglich das Ergebnis des Auswahlverfahrens wiedergibt, in Verbindung mit den Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid, (noch) hinreichend nachvollziehbar. Das Auswahlverfahren gestaltete sich wie folgt: Zunächst wurde das Bewerberkind R.Z. (lfd. Nr. 26) mit der Notensumme 6 und einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf vorrangig aufgenommen. Anschließend wurden 25 Bewerberinnen und Bewerber mit der Notensumme 5 und 6 aufgenommen. Für die danach verbliebenen weiteren sechs Schulplätze wurde ein Losverfahren unter Beteiligung von acht Kindern mit der Notensumme 7 ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert. Der Antragsteller zu 1. konnte mit der Notensumme 8 keine Berücksichtigung finden. Er wurde lediglich an einem vorsorglich durchgeführten weiteren Losverfahren unter insgesamt sechs Kindern mit der Notensumme 8 zur Bestimmung der Rangfolge weiterer Nachrückerplätze beteiligt. Die Antragsteller können sich auch nicht darauf berufen, dass der Antragsteller zu 1. als Geschwisterkind vorrangig am N...-Gymnasium aufzunehmen gewesen wäre, da im hier einschlägigen Aufnahmeverfahren nach § 7 Aufnahme VO-SbP keine vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern vorgesehen ist (s. VG Berlin, Beschluss vom 2. September 2024 – VG 20 L 191/24 –, EA. S. 10). Die Antragsteller rügen ferner ohne Erfolg, sie seien durch eine Mitarbeiterin der Schule insofern falsch beraten worden, als diese ihnen gesagt haben soll, die Entscheidung für die Profilklasse statt einer Regelklasse als Erstwunsch habe keine (nachteiligen) Auswirkungen auf ihre Chance, einen Schulplatz am N...-Gymnasium zu erhalten. Die Antragsteller hatten die Möglichkeit, sich im Vorfeld u.a. über die Webseite der Schule und in Informationsveranstaltungen über die unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen für den Profilzug und die Regelzüge zu informieren. Sofern eine Prognose zum Anmeldeverhalten, insbesondere zu der Frage der Anzahl der jeweiligen Anmeldungen überhaupt möglich wäre, spräche im Übrigen bei im Ergebnis 44 Bewerbungen auf 32 Plätze im Profilzug (1:4) und 177 Bewerbungen auf 128 Plätze in den Regelzügen (1:4) nichts gegen die Richtigkeit der vermeintlichen Aussage der Schulmitarbeiterin. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Berücksichtigung der Anmeldungen der Kinder T.B. (Liste zum Auswahlverfahren für die Profilklassen, lfd. Nr. 36) und S.S. (lfd. Nr. 14) bei der Auswahl der Schulplätze für die Profilklasse nicht zu beanstanden. Ihren Anmeldebögen ist jeweils das von einem Erziehungsberechtigten mit gleichem Datum unterschriebene und ausgefüllte schuleigene Formular „ANMELDUNG am N...-Gymnasium (Gymnasium) mathematisch-naturwissenschaftlicher Zug (Profilklasse)“ beigefügt. Damit erweist sich auch der von den Antragstellern geäußerte Verdacht, das Kind T.B. (lfd. Nr. 36) könne sich erst nach Ablauf des Anmeldezeitraums für die Profilklasse entschieden haben, weil auf seinem Anmeldebogen in der Zeile „Erstwunschschule“ handschriftlich der Zusatz „Profil“ aufgebracht worden sei, als hinfällig. Weiterhin befinden sich die vollständigen Förderprognosen des Kindes L.S. (lfd. Nr. 12) und T.B. (lfd. Nr. 36) in dem zur Gerichtsakte gereichten Verwaltungsvorgang (s. Bl. 93, 94 und 159, 160), sodass gegen ihre Berücksichtigung im Auswahlverfahren – anders als die Antragsteller meinen – nichts einzuwenden ist. Soweit die Antragsteller darüber hinaus (hilfsweise) die Aufnahme des Antragstellers zu 1. in einen der vier Regelzüge des N...-Gymnasiums begehren, können sie den erforderlichen Anordnungsanspruch nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht glaubhaft machen. Den zum Schuljahr 2025/2026 in den vier Regelzügen der Jahrgangsstufe 7 zur Verfügung stehenden 128 Schulplätzen standen 177 Anmeldungen von Schülerinnen und Schüler gegenüber, die sich mit Erstwunsch für die dortige Aufnahme in einen Regelzug beworben haben. Angesichts der danach bereits bestehenden deutlichen Übernachfrage von Erstwunschanmeldungen war die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die sich – wie der Antragsteller zu 1. – dort mit Zweitwunsch beworben haben, nicht möglich, zumal mehrere Eilverfahren von Erstwunschbewerberinnen und -bewerbern anhängig sind, deren Aufnahme in einen Regelzug der Schule abgelehnt worden ist. Die Antragsteller zeigen nicht substantiiert auf, dass die Vergabe von Schulplätzen an Kinder mit dem Erstwunsch in einem derartigen Umfang fehlerhaft war, dass der Antragsteller zu 1. mit seinem Zweitwunsch Berücksichtigung hätte finden können. Vor diesem Hintergrund können die Rügen der Antragsteller hinsichtlich unsortierter und fehlender Unterlagen sowie fehlerhafter Aufnahmen einzelner Kinder dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. GKG.