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Beschluss

20 L 236/25

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0822.20L236.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der M...-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt eine Antragstellerin – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragstellerin mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Q...“ besteht, im Schuljahr 2025/2026 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der M...-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerin ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 2025 (GVBl. S. 151). Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Allerdings sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 11 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten. Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO werden bei Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 zunächst je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf freigehalten. Nach § 17 Abs. 4 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit, an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit und an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden für das Schuljahr 2025/2026 an der M...-Schule, einer Integrierten Sekundarschule, fünf Klassen in der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. Je Klasse standen entsprechend der dargestellten Frequenzvorgabe vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO, § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO), mithin insgesamt 20 Plätze. Dem standen 44 vor dem Auswahlverfahren am 25. März 2025 erfolgte Anmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf gegenüber, deren Erziehungsberechtigte die Schule als Erstwunsch angegeben haben. Eine erst nach dem Abschluss des Auswahlverfahrens abgegebene Anmeldung des Kindes H.D. vom 27. März 2025 konnte demgegenüber bei der Auswahl nicht mehr berücksichtigt werden. Die M...-Schule war demnach in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt. Besteht eine Übernachfrage von mit Erstwunsch angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, entscheidet gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 SopädVO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. die baulichen Gegebenheiten, die die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern erfüllen, die darauf wegen ihrer Beeinträchtigung besonders angewiesen sind (Barrierefreiheit), insbesondere Aufzüge, Rampen, Pflegebäder und Blindenleitsysteme, 2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden, 3. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat. Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO). Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 33 Abs. 5 Satz 3 SopädVO). Die rechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 5 SopädVO wurden bei der Vergabe der Plätze an der M...-Schule nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eingehalten. Zunächst ist die Antragstellerin an diesem Verfahren zur vorrangigen Aufnahme an der M...-Schule von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu Recht beteiligt worden. Für sie ist mit Bescheid vom 23. Oktober 2024 sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden. Die Antragstellerin kann nicht damit gehört werden, dass ihren Eltern der Förderbedarf nicht transparent mitgeteilt worden sei. Ihre Mutter hat ausweislich eines Gesprächsprotokolls der Grundschule bereits am 18. Dezember 2023 einem Antrag der Grundschule auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt „Q...“ zugestimmt und den Antrag der Grundschule auf Durchführung einer sonderpädagogischen Diagnostik mitunterzeichnet (s. sonderpädagogischer Förderbogen). Auch der Vater der Antragstellerin hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er die Informationen des Protokolls zur sonderpädagogischen Diagnostik und Beratung erhalten und Gelegenheit hatte, hierzu Fragen zu stellen (s. sonderpädagogischer Förderbogen). Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Förderbescheid vom 23. Oktober 2024 ist den Eltern übersandt und von ihnen nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden, so dass er bestandskräftig geworden ist. Zudem haben die Eltern ihn bei der Anmeldung der Antragstellerin vorgelegt. Weiterhin ist unbeachtlich, dass die Eltern der Antragstellerin – wie gerügt – nicht über die weitreichenden Auswirkungen der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für die künftige Schulwahl aufgeklärt worden sind. Eine derartige Aufklärungspflicht ist in dem Feststellungsverfahren nach §§ 31 ff SopädVO nicht vorgesehen und vor dem Hintergrund, dass Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf zunächst – wie dargestellt – vorrangig aufgenommen werden, auch entbehrlich. Zudem hat die Antragstellerin, der ein Notenschutz in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Naturwissenschaften und Gesellschaftswissenschaften eingeräumt worden ist (s. Anmeldebogen S. 2), auch nicht dargetan, dass sie ohne die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs einen Schulplatz an der M...-Schule erhalten hätte. Soweit die Antragstellerin sich in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Bildung und Teilhabe verletzt sieht, verkennt sie, dass Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) zwar jedem Menschen das Recht auf Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Berlin gewährt, dies jedoch nur nach Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – VerfGH 5/19 –, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 – OVG 3 S 75.18 –, juris Rn. 31). Dieses Zugangsrecht ist folglich auf Ausgestaltung durch den Gesetz- und Verordnungsgeber, wie sie mit der monierten Regelung vorgenommen wurde, angelegt. Das Recht auf schulische Bildung in seiner teilhaberechtlichen Funktion ist (nur) verletzt, wenn diese Zugangsvoraussetzungen willkürlich oder diskriminierend ausgestaltet oder angewendet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 –, juris Rn. 60). Eine Verletzung des Teilhaberechts ist vorliegend nicht ersichtlich. Denn die Entscheidung, es bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei dem vom Verordnungsgeber nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SopädVO verbindlich vorgegebenen Kriterien zu belassen, betrifft alle Bewerberinnen und Bewerber gleichermaßen und lässt kein willkürliches Handeln erkennen (s. auch VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2023 – VG 20 K 320/22 –, juris Rn. 42). Auch dringt die Antragstellerin – so verständlich ihr Wunsch sein mag – nicht damit durch, nur die M...-Schule besuchen zu wollen. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule. Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass aufgrund des Kriteriums des § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SopädVO kein Schulplatz vergeben worden ist, da kein Bewerberkind Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, für die es auf bestimmte bauliche Gegebenheiten besonders angewiesen wäre. Dergleichen wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet. Bei danach weiterhin vorhandenen 20 Schulplätzen für 44 Bewerberkinder konnten die Kinder T.A.-D., B.A., M.C., A.E.-C., A.K. und M.S.W. im Rahmen von § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SopädVO vorrangig berücksichtigt werden, da sie im Schuljahr 2025/2026 die Schule mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind besuchen werden. Standen danach noch 14 Schulplätze bei 38 Bewerberkindern zur Verfügung, war mangels besonderer Fördermöglichkeiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf zudem auch keine Aufnahme von Bewerberkindern gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SopädVO angezeigt. Nach dem Vermerk zu den Aufnahmeentscheidungen vom 21. Mai 2025 verfügt die Schule über kein besonderes sonderpädagogisches Profil. Auch auf der Webseite der Schule (https://www.hhs-berlin.de, abgerufen am 21. August 2025) sind keine besonderen Fördermöglichkeiten aufgezeigt. Unter den verbliebenen Bewerberkindern entschied deshalb gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO das Los. Vorliegend sind im Rahmen eines ordnungsgemäß dokumentierten Losverfahrens die noch zu vergebenden 14 Schulplätze unter Einbeziehung der 38 verbliebenen Bewerberkinder in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelost worden, wobei die Antragstellerin kein Losglück hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. des Gerichtskostengesetzes.