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Beschluss

20 L 223/25

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0821.20L223.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Schule f...aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt der Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1., für den ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „F...“ besteht, im Schuljahr 2025/2026 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der Schule f... beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz (SchulG) für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 456), in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung - SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 2025 (GVBl. S. 151). Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Indes sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 10 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten. Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO werden bei Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 zunächst je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf freigehalten. Zudem soll gemäß § 17 Abs. 4 SchulG die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit, an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit und an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden für das Schuljahr 2025/2026 an der Schule f..., einer Integrierten Sekundarschule, fünf Klassen in der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. Dabei ist die Nichteinrichtung weiterer Züge – anders als die Antragsteller meinen – rechtlich nicht zu beanstanden, denn nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht jedenfalls über die gesetzliche Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG hinaus ein weites schulorganisatorisches Ermessen und kann ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Züge nicht geltend gemacht werden (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195/19 –, juris Rn. 7, VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2020 – VG 14 L 201/20 –, EA S. 2, 3). Je Klasse standen entsprechend der dargestellten Frequenzvorgabe vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO, § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO), mithin insgesamt 20 Plätze. Die Antragsteller bemängeln hier vergeblich, es sei nicht ersichtlich, inwieweit die zugrunde gelegte Klassenstärke der Regelung von Ziffer 11 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift für die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation) vom 26. Juli 2017 (Abl. MBJS Nr. 23, S. 302 ff.) entspreche, nach der für neu einzurichtende Klassen mit gemeinsamem Unterricht eine Klassenfrequenz von 25 nicht überschritten werden soll. Unabhängig davon, dass es sich bei der Verwaltungsvorschrift grundsätzlich erst einmal um ein Verwaltungsinternum handelt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. März 2023 – VG 3 L 24/23 –, juris Rn. 30), ist diese Verwaltungsvorschrift von dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg nur für Schulen im Land Brandenburg erlassen worden und gilt nicht für Schulen im Land Berlin. Hier beträgt gemäß § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I- Sek I-VO) vom 31. März 2019 (GVBl. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2025 (GVBl. 52) an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule die Höchstgrenze 26 Schülerinnen und Schüler für Klassen der Jahrgangsstufe 7 und 8. In der Jahrgangsstufe 7 kann die Höchstgrenze an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule von der zuständigen Schulbehörde in Abstimmung mit den betroffenen Schulen aus schulorganisatorischen Gründen für einzelne oder alle Klassen auf 25 Schülerinnen und Schüler je Klasse abgesenkt werden. Ausweislich des hier maßgeblichen Einrichtungsvermerks vom 26. März 2025 für das Schuljahr 2025/2026 wurde von der Möglichkeit der Absenkung kein Gebrauch gemacht. Im Übrigen hat die Klassenstärke auch keinen Einfluss auf die Festlegung von vier Plätzen je Klasse für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Den 20 Plätzen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf standen 45 Anmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf gegenüber, deren Erziehungsberechtigte die Schule als Erstwunsch angegeben haben. Die Schule f... war demnach durch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt. Die Rüge der Antragsteller, es sei unklar, ob sich die Berücksichtigung oder der Wegfall von Härtefällen auf die Gesamtzahl der verfügbaren Schulplätze ausgewirkt habe, verfängt, soweit sie sich auf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bezieht, schon deswegen nicht, weil die maßgeblichen normativen Regelungen gemäß § 33 SopädVO keine Härtefallregelung vorsehen. Dass gleichwohl auf dem Anmeldebogen (Schul 190a) formularmäßig ein Härtefall durch Ankreuzen geltend gemacht werden kann, ist allein dem Umstand geschuldet, dass der Anmeldebogen einheitlich für alle Anmeldungen für die Sekundarstufe (Jahrgangsstufe 7) gilt und damit auch für Bewerberkinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, deren Aufnahme sich im Falle einer Übernachfrage nach § 56 Abs. 6 SchulG richtet (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2024 – VG 20 L 123/24 –, juris Rn. 34). Im Übrigen liegen auch keine Härtefallgründe in der Person des Antragstellers zu 1. vor, die allein den Besuch der Schule f... gebieten und wonach sich alle übrigen in Betracht kommenden Schulen als unzumutbar erweisen. Dass seine Mutter, die Antragstellerin zu 2., alleinerziehend und vollbeschäftigt ist, lässt dies jedenfalls nicht erkennen. Soweit die Antragsteller überdies bemängeln, es sei unklar, inwieweit sich die Berücksichtigung oder der Wegfall von Härtefällen bei Kindern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auf die Gesamtzahl der Schulplätze auswirke, verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass über diese Härtefälle gemäß §§37 Abs. 5, 56 Abs. 6 SchulG erst entschieden wird, nachdem über die vorrangig aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entschieden worden ist. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Schulplätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird demnach von der Anerkennung oder Nichtanerkennung von Härtefällen im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 nicht berührt. Letztendlich ist zum Schuljahr 2025/2026 an der Schule f... aber auch kein Kind als Härtefall anerkannt worden (vgl. Auswahlvermerk vom 12. Mai 2025, Generalvorgang Bl. 10 ff.). Besteht eine Übernachfrage von mit Erstwunsch angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, entscheidet gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 SopädVO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. die baulichen Gegebenheiten, die die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern erfüllen, die darauf wegen ihrer Beeinträchtigungen besonders angewiesen sind (Barrierefreiheit), insbesondere Aufzüge, Rampen, Pflegebäder und Blindenleitsysteme, 2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden, 3. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat. Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO). Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 33 Abs. 5 Satz 3 SopädVO). Die Anforderungen des § 33 Abs. 5 SopädVO wurden bei der Vergabe der Plätze an der Schule f...nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eingehalten. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass aufgrund des Kriteriums des § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SopädVO keine Schülerinnen und Schüler vorrangig aufgenommen worden sind, da kein Bewerberkind Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, für die es auf bestimmte bauliche Gegebenheiten besonders angewiesen wäre. Dergleichen wird auch von den Antragstellern nicht behauptet. Bei danach weiterhin vorhandenen 20 Schulplätzen für 45 Bewerberkinder konnte das Kind E.-R.D. im Rahmen von § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SopädVO vorrangig berücksichtigt werden, da es im Schuljahr 2025/2026 die Schule mit dem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind A.D. besuchen wird. Für die 19 noch zu vergebenden Schulplätze war mangels besonderer pädagogischer Fördermöglichkeiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf zudem auch keine Aufnahme von Bewerberkindern gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SopädVO angezeigt. Soweit die Antragsteller geltend machen, nur die Schule f... sei für den Antragsteller zu 1. geeignet, legen sie nicht weiter dar, inwieweit es hier besondere Fördermöglichkeiten gerade für den Antragsteller zu 1. mit dem Förderschwerpunkt „F...“ gibt. Entsprechende besondere Fördermöglichkeiten werden auch nicht in dem Schulprogramm der Schule oder in deren Abschlussbericht für das Schuljahr 2023/2024 (siehe unter dem Reiter „Dokumente“ auf https://www.dahmeschule.de, abgerufen am 21. August 2025) aufgezeigt. In der Folge hat der Antragsgegner zu Recht hinsichtlich der 19 zu vergebenden Schulplätze gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO unter Einbeziehung der verbliebenen 44 Bewerberkinder das Losverfahren durchgeführt und dieses auch mittels eines Losprotokolls (s. Verwaltungsvorgang) dokumentiert. Die Antragsteller können deshalb nicht damit durchdringen, es sei nicht ersichtlich, welche Umstände zu einer vorrangigen Berücksichtigung anderer Bewerber geführt hätten. So ist nicht zu beanstanden, dass zunächst 12 Bewerberkinder ausgelost worden sind und nach der Ziehung des Loses für den Schüler L.M. (Los Nr. 13) das Los seines Bruder N.M. (Los Nr. 14) aus dem Lostopf entnommen worden ist und N.M. gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SopädVO als Geschwisterkind Aufnahme gefunden hat. Die im Anschluss noch vorhandenen fünf Schulplätze wurden sodann unter den im Lostopf verbliebenen 30 Bewerberinnen und Bewerbern verlost. Der Antragsteller zu 1. hatte kein Losglück. Entgegen der Ansicht der Antragsteller hätte dem Antragsteller zu 1. nicht aufgrund seiner guten schulischen Leistungen eine vorrangige Aufnahme gebührt. Die Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist abschließend in der Sonderpädagogikverordnung geregelt, die – wie oben dargestellt – ein entsprechendes Kriterium, das sich an den Noten des Bewerberkindes ausrichtet, nicht vorsieht. Eine nochmalige Berücksichtigung des Antragstellers zu 1. im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 6 Sek I-VO ist danach nicht mehr möglich. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, das besondere Krankheitsbild des Antragstellers zu 1. sei nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, verkennen sie, dass für alle 45 Bewerberinnen und Bewerber ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist; von ihnen haben fünf Kinder wie der Antragsteller zu 1. einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „F...“. Es kann dahinstehen, ob – wie von den Antragstellern geltend gemacht – ihrem Aufnahmebegehren auch nicht die Erschöpfung der Aufnahmekapazitäten an der Schule f... entgegengehalten werden kann, da der Antragsgegner wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes effektiven Rechtsschutzes zusätzlich Plätze bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit zur Verfügung stellen müsse (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – OVG 3 S 97/20–, juris Rn. 12 m.w.N.). Denn die Frage der Kompensation einer Rechtsverletzung wegen fehlerhafter Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers durch Vergabe eines fiktiv freien Platzes an ein um Rechtsschutz nachsuchendes Kind stellt sich vorliegend nicht, da ein solcher Fehler im hiesigen Auswahlverfahren nicht festzustellen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 52 f. des Gerichtskostengesetzes.