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Beschluss

20 L 163/25

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0808.20L163.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der H...-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt der Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1., für den ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Autismus“ besteht, im Schuljahr 2025/2026 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der H...-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens des Antragstellers ist das Schulgesetz (SchulG) für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 456), in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 2. April 2025 gültigen Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung - SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 2025 (GVBl. S. 151). Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Indes sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 10 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten. Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO werden bei Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 zunächst je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf freigehalten. Gemäß § 17 Abs. 4 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit, an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit und an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden für das Schuljahr 2025/2026 an der H...-Schule, einer Integrierten Sekundarschule und inklusiven Schwerpunktschule für den Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“, sechs Klassen in der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. Je Klasse standen entsprechend der dargestellten Frequenzvorgabe vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO, § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO), mithin insgesamt 24 Plätze. Dem standen 40 Anmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf gegenüber, deren Erziehungsberechtigte die Schule als Erstwunsch angegeben haben. Die H...-Schule war demnach durch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt. Besteht eine Übernachfrage von mit Erstwunsch angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, entscheidet gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 SopädVO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. die baulichen Gegebenheiten, die die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern erfüllen, die darauf wegen ihrer Beeinträchtigungen besonders angewiesen sind (Barrierefreiheit), insbesondere Aufzüge, Rampen, Pflegebäder und Blindenleitsysteme, 2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden, 3. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat. Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO). Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 33 Abs. 4 Satz 3 SopädVO). Die H...-Schule ist auch eine inklusive Schwerpunktschule (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, inklusive Schwerpunktschulen in Berlin, Homepage der Schule, Schulprogramm v. März 2025, S. 8, jeweils abgerufen am 6. August 2025). Nach § 37a Abs. 1 SchulG führen diese Bezeichnung u.a. Integrierte Sekundarschulen, die auf Grund ihrer besonderen personellen, sächlichen und räumlichen Rahmenbedingungen besonders geeignete Angebote für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Sehen“, „Hören und Kommunikation“, „Geistige Entwicklung“ und „Autismus“ haben. Die H...-Schule ist für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ profiliert. An inklusiven Schwerpunktschulen – wie der H...-Schule – sieht § 33 Abs. 6 SopädVO vor, dass abweichend von Absatz 5 zunächst drei der vier nach Absatz 4 Satz 1 vorgesehenen Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben werden, deren sonderpädagogischer Förderbedarf dem Förderschwerpunkt oder den Förderschwerpunkten entspricht, für den oder für die die Schule spezialisiert ist. Satz 1 gilt mit der Einschränkung, dass je Klasse nicht mehr als zwei Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Autismus“ oder nicht mehr als eine Schülerin oder ein Schüler mit festgestelltem Förderbedarf der Förderstufe II aufgenommen werden dürfen. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die verfügbaren Plätze, werden zunächst Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 aufgenommen, die abweichend von der Rangfolge in Absatz 4 (gemeint sein dürfte Absatz 5; s. dazu die Synopse in der Vorlage an das Abgeordnetenhaus, abgerufen über die Parlamentsdokumentation am 6. August 2025, https://pardok.parlament-berlin.de) bereits in der Primarstufe eine für ihren sonderpädagogischen Förderbedarf spezialisierte inklusive Schwerpunktschule besucht haben. Die Auswahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der H...-Schule wird diesen Anforderungen nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis gerecht. Der Antragsgegner hat zunächst zutreffend die Schülerinnen und Schüler I.A. (lfd. Nr. 2 der Auswahlverfahrensliste, Verwaltungsvorgang), B.A. (lfd. Nr. 9), A.B. (lfd. Nr. 13), K.J. (lfd. Nr. 22) und S.L. (lfd. Nr. 29), die über einen aktuellen Feststellungsbescheid für einen sonderpädagogischen Förderbedarf im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ verfügen, gemäß § 33 Abs. 6 Satz 1 SopädVO vorrangig aufgenommen, da die H...-Schule für diesen Förderschwerpunkt eine inklusive Schwerpunktschule ist. Den danach noch zu vergebenden 19 Schulplätzen standen im Weiteren noch 35 Bewerberinnen und Bewerber gegenüber, deren weitere Auswahl sich nach § 33 Abs. 5 SopädVO richtete. Da keines der verbliebenen Bewerberkinder die Kriterien nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 SopädVO erfüllte, war im nächsten Schritt des Auswahlverfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO ein Losverfahren durchzuführen. Sofern die Antragsteller darauf verweisen, aus der Begründung der Aufnahmeentscheidung ergebe sich, dass alle Bewerberinnen und Bewerber den Schulweg selbständig bewältigen können und insoweit rügen, es sei keine Überprüfung möglich, ob einzelne, von ihnen benannte Bewerber möglicherweise vom Verfahren hätten ausgeschlossen werden müssen, da bei ihren Anmeldeunterlagen das Formular „Hinweise über die bisherige sonderpädagogische Förderung bei Schülerinnen und Schülern zum Schulwechsel“ entweder gänzlich fehle oder aber unter Ziffer II „Mobilität der Schülerin/des Schülers“ nicht aufgefüllt worden sei, führt dieses Vorbringen nicht zum Erfolg. Zutreffend ist, dass mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 3. März 2025 (GVBl. a.a.O.) das noch in der Vorgängerfassung in § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SopädVO a.F. enthaltene Kriterium der „Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung der selbständigen Bewältigung“ ersatzlos gestrichen worden ist, so dass es für eine Aufnahmeentscheidung für das Schuljahr 2025/2026 nicht mehr auf die Erreichbarkeit ankommt. Den Antragstellern ist zuzugeben, dass dieser Hinweis in der Aufnahmeentscheidung irritierend ist; der Antragsgegner hat insoweit jedoch selbst eingeräumt, dass es sich hierbei um ein Versehen gehandelt habe. Auf die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung hat dieser Hinweis letztendlich keine Auswirkung. Im Hinblick darauf kommt es auf eine mögliche Unvollständigkeit der Angaben im Formular Schul 160 („Hinweise über die bisherige sonderpädagogische Förderung bei Schülerinnen und Schülern zum Schulwechsel"), dass Aufschluss über die selbständige Erreichbarkeit der Schule hätte geben können, bzw. das Fehlen dieses Formulars bei einigen Bewerberkindern, nicht an. Unter den verbliebenen Schülerinnen und Schülern entschied deshalb gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO zu Recht das Los. Vorliegend sind im Rahmen eines ordnungsgemäß dokumentierten Losverfahrens die noch zu vergebenden 19 Schulplätze unter 35 Kindern in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelost worden, wobei der Antragsteller zu 1. keine Berücksichtigung gefunden hat. Soweit die Antragsteller die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation des Losverfahrens monieren, weil die Originallose nicht dem Verwaltungsvorgang beigefügt seien, Erläuterungen zur konkreten Durchführung des Losverfahrens fehlten, aus den Kopien der Lose nicht ersichtlich sei, ob diese zweimal gefaltet worden seien, und sich auf Seite 2 der Dokumentation des Losverfahrens kein Datum und keine Unterschrift befinde, dringen sie hiermit nicht durch. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des durch § 39 Nr. 11 SchulG ermächtigten Verordnungsgebers, die Durchführung des Losverfahrens näher verbindlich auszugestalten (vgl. zur Gestaltungs- und Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers: Brenner, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 80 GG Rn. 72-75). Über die schriftliche Dokumentationspflicht nach § 33 Abs. 5 Satz 3 SopädVO hinaus sind keine weiteren rechtlichen Vorgaben, insbesondere auch zur Faltung der Lose, für die Durchführung des Losverfahrens in der Sonderpädagogikverordnung vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der die Kammer folgt, muss das anzufertigende Protokoll jedoch jedenfalls die Anwesenden, den Hergang der Verlosung und deren Ergebnis nachvollziehbar dokumentieren. Insgesamt muss aufgrund des dokumentierten Verfahrens eine ernstzunehmende Gefahr von Manipulationen hinreichend ausgeschlossen werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2024 – OVG 3 S 95/24 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 22. Oktober 2021 – OVG 3 S 91/21 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 69/20 –, juris Rn. 12). Diesen Anforderungen wird das hier durchgeführte Losverfahren mit der vorgelegten Dokumentation gerecht. Einer darüberhinausgehenden umfänglicheren Darstellung, wie sie den Antragstellern offenbar vorschwebt, bedurfte es nicht. Der Ablauf des Losverfahrens, dessen Ergebnis und die Anwesenden ergeben sich hinreichend deutlich aus dem Auswahlvermerk in Verbindung mit dem beigefügten Losprotokoll. Das Auswahlverfahren wurde nach dem Auswahlvermerk am 2. April 2025 in Anwesenheit einer Mitarbeiterin der Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentren (SIBUZ) durchgeführt. Das Losprotokoll ist auf Seite 1, auf der die Lose Nr. 1 bis 30 aufgebracht worden sind, von dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten und der anwesenden Mitarbeiterin des SIBUZ unterzeichnet worden. Weiterhin hat der Schulaufsichtsbeamte auch die „Begründung zur Aufnahmeentscheidung“ mit Datum vom 2. April 2025 versehen und unterzeichnet. Der Umstand, dass die Seite 2 des Losprotokolls, auf der sich die Lose Nr. 31 bis 35 befinden, nicht gesondert mit einem Datum versehen und unterschrieben worden ist, bietet keine belastbaren Anhaltspunkte für etwaige Manipulationen. Ferner ist anhand der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Kopien die exakte Anzahl der beteiligten Lose (35) erkennbar. Das Ergebnis des Losverfahrens ist hinsichtlich aller 35 Bewerberinnen und Bewerber vermerkt und ebenso die Rangfolge eventueller Nachrücker. Verbindliche und konkrete Vorgaben zur Sicherstellung, dass die ziehende Person während des Ziehungsvorgangs die Losnummer oder die Namen auf den Loszetteln nicht sehen kann, bestehen nicht. Eine fehlende Faltung der Lose würde nach Auffassung der Kammer für sich genommen auch nicht den Verdacht einer Manipulation begründen. Denn die Anonymität der Ziehung kann auch auf andere Weise gewährleistet werden, z.B. durch Ziehung der Lose aus einem nicht einsehbaren Gefäß oder durch Überwachung des Ziehungsvorgangs durch eine weitere anwesende Person während der Losziehung (vgl. zur einfachen Losfaltung, OVG Berlin, Beschluss v. 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 –, BA. S. 7). Weitere Umstände, die den Verdacht einer Manipulation nahelegen könnten, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39ff., 52 ff. GKG.