Beschluss
20 L 205/24
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0913.20L205.24.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der X...-Schule (Wahlpflichtfach Musik) aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der X...-Schule (Wahlpflichtfach Musik) aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der X...-Schule (Wahlpflichtfach Musik) aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt der Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 2. September 2024 begonnen hat, nicht zugemutet werden kann. Der Antragsteller hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung mit der für eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines auf die vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der X...-Schule (Wahlpflichtfach Musik) gerichteten Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der ZPO). 1. Rechtliche Grundlage des Begehrens des Antragstellers ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2024 (GVBl. S. 501), und der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26). Danach ist die X...-Schule eine Integrierte Sekundarschule und zugleich eine Schule besonderer pädagogischer Prägung. An der X...-Schule werden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP Lerngruppen neigungsorientiert jeweils mit Schülerinnen und Schülern gleicher oder ähnlicher Interessen gebildet (Profilzüge). Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und ein Zug musisch-künstlerisch geprägt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 Aufnahme VO-SbP). Die Zuordnung in die verschiedenen Profilzüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für das in der Jahrgangsstufe 7 beginnende Wahlpflichtfach (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Dabei kann an der X...-Schule nur ein Wahlpflichtfach gewählt werden (§ 14 Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Vorliegend ist der Antragsteller von seinen Eltern für die Aufnahme in eine Klasse mit dem Wahlpflichtfach Musik angemeldet worden. 2. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 7 der X...-Schule für das Schuljahr 2024/2025 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie in den vergangenen Schuljahren wurden auch für dieses Schuljahr – neben zwei Zügen der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB, vgl. hierzu § 3 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP) – vier neigungsorientierte Profilzüge eingerichtet (s. Einrichtungsvermerk, Generalordner S.1, 59; Dienstbesprechung Generalordner S. 19). Die vier eingerichteten Züge sind in Orientierung an den Wahlpflichtfächern Kunst, Musik, Wirtschaft-Arbeit-Technik (WAT) und Mathematik-Informatik-Naturwissenschaften-Technik (MINT) organisiert; danach ist für jedes Wahlpflichtfach jeweils ein (ganzer) Zug vorgesehen. Damit wurde der Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG entsprochen, wonach an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschritten werden soll. Auch ist den Anforderungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO Genüge getan, wonach an Integrierten Sekundarschulen in den Jahrgangsstufen 7 bis 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf. 3. Die Aufnahme in einen Profilzug der X...-Schule setzt auch bei freien Kapazitäten voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindesteignung besitzt (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Dabei stellt die Schule die individuelle Eignung der Bewerberkinder für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 6 Aufnahme VO-SbP). Dazu führt die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft mit allen Schülerinnen und Schülern profilbezogen standardisierte Auswahlgespräche anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP). Grundlage der Eignungsfeststellung ist hierbei der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von dieser genehmigte Kompetenzkatalog (§ 14 Abs. 3 Satz 1 VO-SbP). Die Mindesteignung erreichen alle Schülerinnen und Schüler, die 5 von 12 möglichen Punkten aufweisen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Abweichend von Satz 2 weisen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Mindesteignung bei Erreichen von 3 Punkten auf und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Für die Ermittlung dieser Punktzahlen werden für die fachbezogenen Kompetenzen bis zu 6 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Für die für das jeweilige Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses sowie für die Teilnahme an zusätzlichen inner- und außerschulischen Veranstaltungen werden jeweils bis zu 3 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Mindesteignung besitzen, werden nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie im Anschluss nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP im Umfang von bis zu 10 Prozent besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG aufgenommen. Die danach verbleibenden Schulplätze werden für jedes Profil gesondert absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben, wobei bei Punktsummengleichheit das Los entscheidet (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP ist dabei zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können. Nur 14 Bewerberinnen und Bewerber konnten in diesem Jahr dieser Gruppe zugerechnet werden. Die Schule konnte damit die 25-Prozent-Quote im Schuljahr 2024/2025 nicht vollständig ausschöpfen. 4. Den zu vergebenden 26 Schulplätzen im Wahlpflichtfach Musik standen 44 Anmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem von den Erziehungsberechtigten angegebenen Wunsch „Musik“ gegenüber; auch der Antragsteller gehörte zu diesen. Mit den angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern war sodann jeweils ein Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen. Für diese standardisierten Gespräche zur Eignungsfeststellung gilt, dass sie nach einem vorab festgelegten gleichförmigen Ablauf und mit einem vorab festgelegten einheitlichen, zumindest aber vergleichbaren Inhalt durchgeführt sowie nach einem einheitlichen, vorab festgelegten Maßstab bewertet werden müssen (s. dazu ausführlich: VG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2019 – VG 14 L 220/19 –, juris Rn. 16 ff.). Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Inhalte, wie etwa Fragen oder Aufgaben, in jedem Gespräch identisch sind. Sichergestellt sein muss aber, dass alle in den Gesprächen ermittelten Ergebnisse am Ende unmittelbar miteinander vergleichbar sind (vgl. u.a. VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2018 – VG 14 L 198/18 –). Um diese Vergleichbarkeit zu gewährleisten und eine gegebenenfalls nachfolgende (gerichtliche) Kontrolle zu ermöglichen, ist überdies zu verlangen, dass die entsprechenden Gesprächsvorgaben und Bewertungsmaßstäbe ebenso wie die wesentlichen Züge des Zustandekommens der (Bewertungs-) Ergebnisse in einer Art und Weise dokumentiert werden, die es dem Gericht im Nachhinein erlaubt, die Auswahlentscheidung und das Zustandekommen der ihr zugrundeliegenden Bewertungsergebnisse nachzuvollziehen ( vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris, Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2019 – VG 14 L 253.19 –, juris Rn. 18). Zwar hat sich die gerichtliche Kontrolle dabei – wie auch sonst in vergleichbaren Prüfungs- und Beurteilungssituationen – auf die Überprüfung zu beschränken, ob bei der Durchführung der Auswahlgespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2019 – VG 14 L 201/19 –, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O. Rn. 7). Auch diese begrenzte gerichtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft offengelegt und dokumentiert werden, so dass das Gericht sie – selbstverständlich ohne seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der jeweiligen Fachkraft zu setzen – auf ihre Plausibilität sowie insbesondere auf das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen kann (ähnlich bereits: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2012 – VG 14 L 125.12 –). In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass dann, wenn nicht eine einzige Person – wie z.B. der Schulleiter oder die Schulleiterin (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP a.F. sowie Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 8) – die Auswahlgespräche führt, sondern mehrere Personen daran beteiligt sind, die Schulleitung die betreffenden Lehrkräfte vorab mit der Gesprächsführung beauftragt (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) und ihnen dabei konkrete Vorgaben zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Auswahlgespräche sowie insbesondere auch den anzuwendenden Bewertungsmaßstäben machen muss. Dies ist vor allem erforderlich, um eine für alle beteiligten Bewerberkinder abstrakt die gleichen Erfolgschancen bietende Gesprächsdurchführung sicherzustellen (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2014 – VG 14 L 165.14 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 4). Inhaltliche Vorgaben für die standardisierten Auswahlgespräche an der X...-Schule ergeben sich zunächst aus dem nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorgesehenen Kompetenzkatalog (Generalorder Bl. 17). Dieser unterscheidet zwischen drei Bewertungsbereichen mit den Bezeichnungen „für das WPF relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnisses“ (im Folgenden: Bewertungsbereich I), „Fachbezogene Kompetenzen“ (im Folgenden: Bewertungsbereich II) und „Zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“ (im Folgenden: Bewertungsbereich III), wobei die nachgewiesenen Teilnahmen nach Anmerkung 9 zum Kompetenzkatalog nicht älter als zwei Jahre sein dürfen. Für das Wahlpflichtfach Musik ist für den Bewertungsbereich I die Note im Fach Musik maßgeblich. In der Anmerkung 5 des Kompetenzkataloges finden sich diesbezüglich ergänzende Erläuterungen, wie viele Punkte für welche Note vergeben werden (Note 1 = 3 Punkte; Note 2 = 2 Punkte; Note 3 = 1 Punkt). Die Vorgaben für den Bewertungsbereich II mit der Überschrift „Fachbezogene Kompetenzen“ sind in zwei weitere Unterbereiche unterteilt: zum einen in den Unterbereich „Nachweis musiktheoretischer Kenntnisse und rezeptiver praktischer Fähigkeiten im Test“ und zum anderen in den Unterbereich „Nachweis instrumentaler bzw. vokaler Kompetenzen (durch Vorspielen eines Instruments oder Gesang)“. In beiden Unterbereichen können jeweils 0 bis 3 Punkte, insgesamt mithin 0 bis 6 Punkte erzielt werden. Die aufgelisteten Vorgaben für den Bewertungsbereich III lauten: „-Teilnahme an schulischen Musik-AGs -Teilnahme am musikalischem Profilzug -Instrumentalunterricht von mindestens 1 Jahr Dauer -Teilnahme am Wettbewerb ‚Jugend musiziert‘ -Teilnahme an außerschulischen Ensembles“ Eine Konkretisierung dieser Vorgaben im Sinne einer weiteren Standardisierung enthält für den Bewertungsbereich II, Unterabschnitt I „Nachweis musiktheoretischer Kenntnisse und rezeptiver praktischer Fähigkeiten im Test“ der hierzu gefertigte Auswertungsbogen (Generalordner Bl. 50), welcher der Tischvorlage zur Dienstbesprechung vom 15. Februar 2024 (Generalordner Bl. 18) beigefügt ist. Danach erhält ein Bewerberkind für 32 bis 28 im Test erzielte Punkte 3 Punkte für die Eignungsfeststellung, für im Test erzielte 27 bis 23 Punkte 2 Punkte und für im Test erzielte 22 bis 17 Punkte einen Punkt, während ein Testergebnis von 16 bis 0 Punkten mit 0 Punkten für die Eignungsfeststellung bewertet wird. Auf dem Auswertungsbogen werden weiterhin in einer Tabelle vertikal in einer ersten Spalte die Aufgaben 1 bis 9 untereinander angeordnet; daran schließen sich 4 Spalten an, da jede Aufgabe bis zu vier Unteraufgaben haben kann. In diese Spalten trägt die bewertende Lehrkraft die für die Aufgabe bzw. Unteraufgabe erzielen Punkte ein, wobei in einer 5. Spalte die je Aufgabe und Unteraufgabe maximal zu erreichende Punktzahl aufgeführt ist. In der Anmerkung zu dem Auswertungsbogen heißt es weiterhin: „Außer bei Aufgabe 1 gibt es bei allen anderen Aufgaben keine Teilpunkte. Es gilt: Richtige Lösung = volle Punktzahl, falsche Lösung (auch in Teilen) = keine Punkte“. Die für die Bewertung im Bewertungsbereich II zuständigen vier Fachlehrerinnen und Fachlehrer wurden vor Durchführung der Auswahlgespräche mit der Tischvorlage zur Dienstbesprechung und den Hinweisen für die Aufnahmebedingungen an der X...-Schule über die festgelegten Vorgaben und den Bewertungsspielraum informiert. Die Teilnahme an der Dienstbesprechung haben sie durch ihre Unterschrift bestätigt (s. Generalordner Bl. 21). 5. Nach dem hier dargestellten Verfahren erfüllten 39 der 44 angemeldeten Bewerberinnen und Bewerber die Mindesteignung. Damit lag für das Wahlpflichtfach Musik eine Übernachfrage vor, sodass die Plätze in der nach § 14 Abs. 4, Abs. 5 Aufnahme VO-SbP vorgesehen Reihenfolge zu vergeben waren. Drei Schulplätze wurde an die Kinder I. B. (lfd. Nr. 122), E. M. B. (lfd. Nr. 124) und M. W. (lfd. Nr. 157) vergeben, die jeweils einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf nachgewiesen haben, die Mindesteignung erfüllten und eine Förderprognose in der Durchschnittsnote von weniger als 2,8 aufwiesen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Besondere Härtefälle lagen nicht vor (§ 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Von den verbliebenen 23 Schulplätzen wurden drei Plätze an Kinder vergeben, die eine Durchschnittsnote von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). 16 Plätze der dann noch verbliebenen 20 Plätze sind sodann an Schülerinnen und Schüler vergeben worden, die bei der Feststellung der Eignung eine Gesamtpunktzahl von 11 und 10 Punkten erzielt hatten (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Die dann noch verbliebenen vier Schulplätze wurden unter sieben Bewerberkindern mit 9 Punkten verlost (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Die drei Kinder, die kein Losglück hatten, bildeten mit Rang 5 bis 7 die Nachrückerliste (Generalordner Bl. 9). Der Antragsteller, der eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,7 hat und bei der Feststellung der Eignung 8 Punkte erzielte, fand hierbei keine Berücksichtigung. Bei diesem Auswahlverfahren sind die dargestellten Vorgaben für die Vergabe der 26 Schulplätze für das Wahlpflichtfach Musik an der X...-Schule nur teilweise eingehalten und im Ergebnis zwei Plätze fehlerhaft vergeben worden. Zunächst hat der Antragsteller zu Recht die Aufnahme des Bewerberkindes R. A. (lfd. Nr. 118) beanstandet, das mit einer Durchschnittsnote von 2,4 in der Förderprognose und 9 Punkten bei der Eignungsfeststellung am bereits beschriebenen Losverfahren beteiligt worden ist und im Wege des Losverfahrens einen Schulplatz erhalten hat. Denn richtigerweise hat das Bewerberkind nur 8 Punkte in der Eignungsfeststellung erzielt und hätte damit nicht am Losverfahren teilnehmen dürfen. Dem Bewerberkind sind im Bewertungsbereich II, Unterabschnitt I im Rahmen des Tests bei 29 im Test erzielten Punkten 3 Punkte für die Eignungsfeststellung zuerkannt worden, obwohl es bei Anwendung der Bewertungsvorgaben in diesem Bereich nur 27 Punkte im Test und damit nur 2 Punkte bei der Eignungsfeststellung erreicht hat. Entgegen dem auch auf dem Auswertungsbogen enthaltenen Hinweis, dass richtige Lösungen mit voller Punktzahl zu bewerten sind, während für falsche Lösungen (auch in Teilen) keine Punkte vergeben werden, sind dem Bewerberkind ausweislich der von der prüfenden Lehrkraft handschriftlich in die Tabelle eingetragenen Punkte bei Aufgabe 6 und 9, bei denen jeweils 2 x 2 Punkte zu erreichen waren, in Spalte 1 zwar 2 Punkte in Spalte 2 aber nur 1 Punkt zugewiesen worden. Die Vergabe von Teilpunkten war auch nach den Bewertungsvorgaben, die von den vier prüfenden Lehrkräften gleichermaßen anzuwenden sind, ausdrücklich nicht vorgesehen. Vielmehr hätte das Bewerberkind in diesen Unteraufgaben keinen Punkt erhalten dürfen und wäre damit mit 27 Punkten (29 – 2) zu bewerten gewesen. Zudem ist in einem Parallelverfahren zutreffend die Aufnahme des Bewerbers Y. T. (lfd. Nr. 151) gerügt worden, weil die hierfür erforderliche Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde fehlt. Der Schüler hatte im ersten Schulhalbjahr 2023/2024 gemäß § 15 Abs. 2 SchulG eine besondere Lerngruppe („Willkommensklasse“) an einer Grundschule besucht. Eine Förderprognose wie auch eine Durchschnittsnote wurden ihm nach den Vorgaben des § 17 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule – Grundschulverordnung (GsVO) – vom 19. Januar 2005 (GVBl. S.16, 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), nicht ausgestellt. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO entscheidet in diesen Fällen die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe. Ergänzend ist hierzu in der Verwaltungsvorschrift Nr. 21/ 2023 der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 14. Dezember 2023 unter 2 c) geregelt: „Jede Entscheidung beim Wechsel aus einer ‚Willkommensklasse‘ in eine Regelklasse über die Zuordnung in eine bestimmte Jahrgangsstufe (und in die zu besuchende Schule) ist von der Schulaufsicht nachvollziehbar zu dokumentieren – und im Falle eines Rechtsstreits vorzulegen –, da ansonsten ein Verfahrensfehler vorliegt, der die Rechtmäßigkeit des gesamten Übergangsverfahrens gefährdet.“ Diese Entscheidung muss dabei im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 –, juris Rn. 12). Der Antragsgegner, der in diesem Verfahren eingeräumt hatte, dass im vorliegenden Fall eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde erforderlich gewesen ist, und die Möglichkeit der Einsicht in die Schulakte nach Schulferienende in Aussicht gestellt hatte, hat auch nach nochmaliger Aufforderung eine entsprechende Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nicht zu den Gerichtsakten gereicht. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche ergangen ist. Hiergegen spricht auch, dass die Klassenkonferenz im Lernstandsbericht der Grundschule vom 2. Februar 2024 ausdrücklich einen Verbleib des Schülers in der Lerngruppe empfohlen hat. Im Ergebnis erweist sich damit die Aufnahme des oben genannten Schülers als rechtsfehlerhaft. Die rechtswidrig erfolgten Aufnahmen der Schüler Y. T. (lfd. Nr. 151) und R. A. (lfd. Nr. 118) führen dazu, dass diese beiden Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Oktober 2021 – OVG 3 S 100/21 –, EA S. 3; vom 15. Oktober 2020 – OVG 3 S 85/20 –, juris Rn. 20 und vom 8. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu besetzen ist, muss sich ebenfalls an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Durch die vorrangige – fehlerhafte – Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers, der die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das gesetzlich normierte Recht eines abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, verletzt. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Form der durch die gerichtliche Entscheidung zu gewährenden Fehlerkorrektur hängt danach maßgeblich von der Art des behördlichen Fehlers und der Frage ab, in welchem Stadium des Aufnahmeverfahrens dieser aufgetreten ist. Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten und stehen weniger freie Plätze zur Verfügung, so sind diese unter ihnen zu verlosen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Vorliegenden stehen den beiden rechtsschutzsuchenden Bewerberkindern, dem Antragsteller wie auch dem antragstellenden Kind in dem Parallelverfahren (VG 20 L 6...), die beiden fiktiv als frei zu betrachtenden Plätze zu. In dieser Situation gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Die weiteren Einwände der Antragsteller gegen das Aufnahmeverfahren sind danach nicht mehr entscheidungserheblich. Dafür, dass die Grenze der Funktionsfähigkeit im Falle der Aufnahme von zwei weiteren Kindern und einer damit dann einhergehenden Klassenstärke von 28 Kindern überschritten wäre, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.