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Beschluss

20 L 157/24

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0910.20L157.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des U...-Gymnasiums (grundständiger bilingualer Zug) aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar ist ein Anordnungsgrund gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 2. September 2024 begonnen hat, nicht zugemutet werden kann. Die Antragsteller haben jedoch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. im Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 des U...-Gymnasiums (grundständiger bilingualer Zug) beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahmeverordnung – (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26). Die Aufnahmeverordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in grundständige bilinguale Züge, wie sie unter anderem am U...-Gymnasium eingerichtet sind. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden gemäß § 5 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist. Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden. Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben. Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben. Am U...-Gymnasium wurden zum Schuljahr 2024/2025 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zwei Klassen mit jeweils 30 Schulplätzen eingerichtet. Danach waren insgesamt 60 Schulplätze zu vergeben. Dem standen 132 Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern gegenüber, die die Schule als Erstwunschschule angegeben haben. Von ihnen erfüllten 127 Schülerinnen und Schülern kumulativ die Kriterien einer Förderprognose für das Gymnasium und einer Notensumme von 4 bis 6, davon 55 Kinder mit einer Notensumme von 4, 40 Kinder mit der Notensumme von 5 und 32 Kinder – darunter auch die Antragstellerin zu 1. – mit einer Notensumme von 6. Da bereits dieser Bewerberkreis die Aufnahmekapazität überstieg, führten sowohl der Schulleiter, der stellvertretende Schulleiter sowie zwei weitere Lehrkräfte mit diesen Kindern ein standardisiertes Auswahlgespräch unter Verwendung eines einheitlichen Bewertungsbogens durch. Zunächst wurden 57 Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die im Auswahlgespräch 47 bis 37 Punkte erzielt hatten. Die verbliebenen 3 Plätze wurden unter 11 Kindern mit einem Punkteergebnis von 36 Punkten verlost. Hieran wurde auch die Antragstellerin zu 1. beteiligt, die indes kein Losglück hatte. Sie nimmt entsprechend der gezogenen Reihenfolge der Lose den Nachrückerplatz 8 ein. Das so durchgeführte Auswahlverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Chancengleichheit der sich um die Aufnahme bewerbenden Kinder ausreichend gewährleistet. Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, die Durchführung des Aufnahmeverfahrens sei fehlerhaft, denn es liege eine Manipulationsfähigkeit vor. Das Recht auf gleiche Teilhabe am Auswahlverfahren schließt den Anspruch auf hinreichenden und den Umständen angemessenen Schutz vor Manipulationen bei der Verfahrensdurchführung ein (s. dazu VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2024 – VG 39 L 334/23 –, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 –, juris Rn. 10). Dem ist hier Genüge getan. Die Antragsteller dringen mit ihrer Rüge, dass auf den Bewertungsbögen handschriftlich die Notensumme festgehalten ist, ohne dass hierfür eine Veranlassung bestanden hätte oder hierfür ein gesondertes Feld vorgesehen sei, nicht durch. Die Kammer vermag ihrer Auffassung, wonach dieser Umstand einen „erheblichen“ Einfluss auf die Bewertung gehabt und dazu geführt habe, dass Bewerberinnen und Bewerber mit den niedrigeren Notensummen von 4 und 5 bessere Bewertungen ihrer Leistungen in dem Auswahlgespräch erhalten hätten, nicht beizutreten. Die Bewertungen selbst lassen dies nicht erkennen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Einschätzung, ob eine Aufgabenstellung gar nicht oder zumindest in Ansätzen erfüllt wird, in den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der über die entsprechende Fachkompetenz verfügenden gesprächsführenden Lehrkraft fällt (ständige Rechtsprechung; s. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2022 – OVG 3 S 54/22 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 21. Oktober 2022 – OVG 3 S 45/22 –, BA S. 3; Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris Rn. 7). Ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum ist dann nicht eröffnet, wenn die Bewertung an objektiven Maßstäben messbar ist, weil zum Beispiel die Lösungen determiniert sind. Dies ist vorliegend jedenfalls im zweiten Aufgabenteil (Logisches Denken), dessen Bewertung zu 30 Prozent in die Gesamtbewertung eingeht, der Fall, für den die Antragstellerin zu 1. von 15 möglichen Punkten 11 Punkte erhielt. Konkrete Anhaltspunkte in den Bewertungen der sonstigen Leistungen der Schülerinnen und Schüler mit Notensummen von 4 oder 5 – insbesondere den ersten Aufgabenteil (Sprachteil) betreffend –, die Anlass zu der Annahme geben könnten, hierbei seien sachfremde Erwägungen eingeflossen oder sie seien willkürlich erfolgt oder objektiv vorgegebene Maßstäbe seien nicht eingehalten worden, zeigen die Antragsteller nicht auf. Auch die von den Antragstellern angestellten Wahrscheinlichkeitsberechnungen belegen dies nicht. Hierbei verkennen die Antragsteller bereits, dass Leistungsbewertungen im Rahmen eines Beurteilungsspielraums eben nicht zufällig getroffen werden, sondern der fachkompetenten Einschätzung der Prüferin oder des Prüfers folgen. Angesichts des Umstandes, dass die Schülerinnen und Schüler mit der Notensumme von 4 – insgesamt 55 Kinder – und diejenigen mit der Notensumme 5 – insgesamt 40 Kinder – den größten Teil der 127 Kinder umfassenden Bewerbergruppe bilden, mit der Auswahlgespräche geführt wurden, erstaunt es ferner nicht, dass der überwiegende Teil der Schulplätze auf sie entfallen ist. Anzumerken ist, dass jedenfalls auch Kinder mit Notensummen von 4 und von 5 solche sind, die keine Aufnahme gefunden haben, u.a. 19 Kinder mit einer Notensumme von 4 und 16 Kinder mit einer Notensumme von 5, die schlechtere Bewertungen als die Antragstellerin zu 1. im standardisierten Auswahlgespräch erreichten. Auch dies spricht gegen eine gezielte Auslese der Kinder mit den niedrigsten Notensummen. Überdies belegt der Wortlaut der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP – insoweit hat sich seit Inkrafttreten der Aufnahmeverordnung am 1. Februar 2006 (GVBl. S. 306) keine Änderung ergeben –, dass der Verordnungsgeber für die Bestimmung der Eignung zur Aufnahme in einen grundständigen bilingualen Zug der niedrigsten Notensumme von 4 nicht etwa eine höhere Aussagekraft als der der Notensumme von 6 beigemessen hat, sondern zunächst von einer gleichen Eignungsvermutung auszugehen ist. Denn für die Aufnahme bzw. die Teilnahme an den gegebenenfalls erforderlichen standardisierten Auswahlgesprächen werden Bewerberkinder mit drei hintereinander folgenden Notensummen in einer Gruppe zusammengefasst; es werden nicht etwa zunächst nur Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notensumme in den Blick genommen und erst anschließend in abgestufter Rangfolge diejenigen, mit der nächsten Notensumme. Aus welchem Grund sich die vier gesprächsführenden Lehrkräfte demgegenüber bei der Bewertung der im Auswahlgespräch erzielten Leistungen an der Notensumme orientiert haben sollten, erschließt sich nicht. Die Antragsteller rügen ferner ohne Erfolg das Ergebnis des Losverfahrens um die Vergabe der noch verbliebenen drei Schulplätze. Durch ein Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023, a.a.O. Rn. 10). Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen sein könnte. Soweit die Antragsteller mit ihrem Einwand, das Losergebnis folge nicht dem Gesetz der Wahrscheinlichkeit und sei „für die Schule absolut optimal“, vielmehr andeuten, es sei gezielt herbeigeführt worden, überzeugt dies nicht. Hierfür gereicht nicht allein der Umstand, dass von den elf teilnehmenden Kindern, die alle 36 Punkte im standardisierten Auswahlgespräch erzielten, die Losplätze 1 bis 3 auf das (einzige) Bewerberkind mit der Notensumme von 4 und auf zwei Bewerberkinder mit Notensummen von 5 entfallen sind und zudem auf den nächsten Nachrückerplatz ebenfalls ein Kind mit der Notensumme von 5 gelost worden ist. Die Kammer teilt insoweit die in der von den Antragstellern in Bezug genommenen Entscheidung (VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2024, a.a.O. Rn. 29) vertretene Auffassung, wonach es dem Losverfahren immanent ist, dass jedes noch so unwahrscheinliche Ergebnis möglich ist und es keinen Anspruch auf gleichmäßige Verteilung des Losglücks unter leistungsstärkeren und leistungsschwächeren Schülerinnen und Schülern gibt. Daher stellt der Umstand, dass kein Bewerberkind mit einer Notensumme von 6 für die Losplätze 1 bis 3 gezogen wurde, für sich genommen die Rechtmäßigkeit des Verfahrensablaufs nicht durchgreifend in Frage. Ungeachtet dessen waren die am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder, die alle im standardisierten Auswahlgespräch 36 Punkte erzielten, gleich leistungsstark. Im Übrigen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt. Bei dem dort unter Beteiligung von 173 Schülerinnen und Schülern gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG durchgeführten Losverfahren war nicht nur eine auffällig ungleiche Verteilung der gezogenen Lose unter Bewerberkindern mit besserer und mit schlechterer Durchschnittsnote der Förderprognose festzustellen. Des Weiteren kam hinzu, dass das Losverfahren den Anforderungen an Ausgestaltung und Dokumentation des Verfahrens nicht gerecht wurde. Die Dokumentation des hier durchgeführten Losverfahrens ist jedoch, entgegen der Ansicht der Antragsteller, nicht zu beanstanden. Gesetzlich normierte Dokumentationsanforderungen bestehen in Bezug auf die Durchführung eines Losverfahrens zur Vergabe von Schulplätzen an übernachgefragten Schulplätzen nicht. Das anzufertigende Protokoll muss aber die Anwesenden, den Hergang der Verlosung und deren Ergebnis nachvollziehbar dokumentieren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 69/20 –, juris Rn. 12). Der vorgelegte Verwaltungsvorgang enthält ein gesondertes, von dem anwesenden Schulleiter und dem stellvertretenden Schulleiter unterschriebenes Protokoll über das durchgeführte Aufnahmeverfahren. Ihm lässt sich anhand der eingefügten Tabelle entnehmen, in welcher Reihenfolge die Lose gezogen worden sind. Es ist – wenngleich dies empfehlenswert erscheint – auch nicht rechtlich bedenklich, dass keine weiteren Personen an der Verlosung teilgenommen haben. Im Hinblick darauf, dass angesichts ihres Amtes grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Schulleiter und der stellvertretende Schulleiter ihre Aufgaben pflichtgemäß wahrnehmen, ist eine ernstzunehmende Gefahr von Manipulationen ausgeschlossen (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2022 – OVG 3 S 91/21 –, juris Rn. 12). Überdies sind die gezogenen Lose fotografisch festgehalten. Den Fotografien ist unschwer zu entnehmen, dass die Lose unter Verwendung der jeweiligen, dem Bewerberkind nach der Anmeldeliste zugeordneten Nummer anonymisiert gekennzeichnet waren, gleich groß und dreimal gefaltet gewesen sind und die verwendete Schüssel eine Durchmischung zuließ. Eine Notierung des gezogenen Losranges auf der Rückseite der Lose mag wünschenswert sein, ist aber nicht vorgeschrieben. Jedenfalls sind die Lose auf den Fotografien entsprechend der Reihenfolge ihrer Ziehung gelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff, 52 f. des Gerichtskostengesetzes.