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Beschluss

20 L 84/24

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0823.20L84.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Tochter der Antragsteller S... X... zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des O...-Gymnasiums (bilingualer Zug) aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihre Tochter zum Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 des O...-Gymnasiums beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335), und mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26). Die Aufnahmeverordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in grundständige bilinguale Züge, wie sie unter anderem am O...-Gymnasium mit der Fremdsprache Englisch eingerichtet sind. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden gemäß § 5 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist. Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden. Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben. Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben. Am O...-Gymnasium wurden zum Schuljahr 2024/2025 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zwei Klassen mit jeweils 30 Schulplätzen eingerichtet. Damit stehen insgesamt 60 Schulplätze zur Verfügung. Dem standen 124 Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern mit einer Förderprognose für das Gymnasium gegenüber, die die Schule als Erstwunschschule angegeben haben. Von diesen 124 Bewerberinnen und Bewerbern erfüllten 110 Kinder kumulativ die Kriterien einer Förderprognose für das Gymnasium und einer Notensumme von 4 Punkten bis 6 Punkten. Da bereits dieser Bewerberkreis die Aufnahmekapazität überstieg, führten sowohl der Schulleiter als auch die stellvertretende Schulleiterin im Zeitraum vom 19. bis 29. Februar 2024 mit diesen Kindern, soweit sie der Einladung hierzu gefolgt waren, ein standardisiertes Auswahlgespräch durch. Die Schulsekretärin und die Verwaltungsleiterin übernahmen jeweils das Protokoll. Die Antragsteller vermögen die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens nicht bereits deswegen in Frage zu stellen, weil im Auswahlvermerk vom 18. März 2024 von 110 Bewerberkindern, im ablehnenden Bescheid vom 11. März 2024 demgegenüber nur von 109 Bewerberkindern die Rede ist. Denn die Bewerberin E.-M. W. (lfd. Nr. 38, Bl.425 f. des Verwaltungsvorgangs – VV –) ist, wie der Antragsgegner zutreffend dargelegt hat, nicht zum Gesprächstermin erschienen und war deshalb nicht weiter im Aufnahmeverfahren zu berücksichtigen. Zunächst wurden 48 Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die im Auswahlgespräch 50 Punkte bis einschließlich 45 Punkte erhalten haben. Die verbliebenen 12 Plätze wurden unter 14 Kindern mit einem Punkteergebnis von 44 Punkten verlost (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Die Tochter der Antragsteller, die im Auswahlverfahren 42 Punkte erzielt hatte, wurde hieran nicht beteiligt. Dem so durchgeführten Auswahlverfahren haftet kein Rechtsfehler an. Ausgehend von einem prüfungsrechtlichen Charakter der Auswahlgespräche sind für deren Konzeption und Durchführung die für den Bereich des Prüfungsrechts entwickelten Grundsätze maßgeblich. Danach besteht bezogen auf prüfungsspezifische Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Prüfers (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris Rn. 7). Zu berücksichtigen ist, dass die durch die Prüferin oder den Prüfer vorzunehmende Leistungsbeurteilung auf ihrer bzw. seiner höchstpersönlichen Einschätzung und Wertung beruht, die von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt sind und die sich im Verwaltungsgerichtsprozess nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen. Subjektive Eindrücke und Zufälligkeit fachlicher Prägung der Prüferinnen und Prüfer beeinflussen die Notengebung (s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 7). Zur Verfahrensabsicherung müssen daher in einem vorgelagerten Schritt die erbrachten Leistungen festgestellt worden sein. Zu einer solchen Leistungsfeststellung gehört, dass die Prüferin oder der Prüfer nicht nur die Prüfungsleistung zur Kenntnis nimmt, sondern dass Klarheit darüber besteht, was als Prüfungsleistung überhaupt verlangt ist. Dabei sind Bewertungsmaßstäbe vorab zu definieren. Ein Verzicht darauf würde es unmöglich machen zu überprüfen, ob tatsächlich von allen Prüflingen das gleiche erwartet wurde. Dies fordert aber der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, nach dem für vergleichbare Prüflinge vergleichbare Bewertungskriterien gelten müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Der hier einheitlich verwendete Bewertungsbogen in Verbindung mit dem Aufgabenblatt lässt nicht nur erkennen, welche Leistung dem Bewerberkind abverlangt wird, sondern auch, für welche Leistung welche Bewertung erzielbar ist und dass die Einzelbewertungen zu einem Punkteergebnis führen. Der Bewertungsbogen wurde einheitlich für alle an den Auswahlgesprächen teilnehmenden Schülerinnen und Schülern verwendet, wobei das Aufgabenblatt – zur Vermeidung eventueller Absprachen – in drei Varianten verwendet wurde (s. dazu auch ausführlich: VG Berlin, Beschluss vom 6. September 2023 – VG 20 L 99/23 –, juris Rn. 9 ff.). Die Antragsteller dringen nicht damit durch, bei der Dokumentierung der Ergebnisse der standardisierten Auswahlgespräche sei es zu Fehlern gekommen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass das Kind K. L. (lfd. Nr. 39; Bl. 211 VV) bei der Aufgabe 3 (Kommunikationsfähigkeit) 5 Punkte erhalten hat. Ausweislich des Bewertungsbogens erzielt eine Bewerberin oder ein Bewerber 5 Punkte, wenn die Kommunikationsfähigkeit ausgeprägt ist. In den beiden Erwartungsbereichen wird hierzu in Spalte 1 bei der „Adressatenorientierung“ ein „freies Sprechen, verständlich, treffend und sicher im Ausdruck“ gefordert. Für die „Körpersprache“ wird weiterhin in Spalte 2 die Vorgabe gemacht: „offen und freundlich, Blickkontakt“. Vorliegend ist den Antragstellern zwar zuzugeben, dass die beiden Erwartungsbereiche nicht jeweils markiert worden sind, sondern lediglich in der Spalte 3 als Ergebnis 5 Punkte angekreuzt worden ist. Allerdings lässt diese Vorgehensweise nicht darauf schließen, dass eine Einzelbewertung in diesem Bereich nicht vorgenommen oder fälschlicherweise vorgenommen worden ist. Vielmehr spricht nach hier nur möglicher summarischer Prüfung alles dafür, dass es versehentlich unterlassen wurde, die beiden Erwartungsbereiche gesondert zu kennzeichnen. Maßgeblich ist, dass das Ergebnis der Bewertung von insgesamt 5 Punkten hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass die Kommunikationsfähigkeit des Bewerberkindes ausgeprägt ist. Des Weiteren zeigen die Antragsteller nicht auf, dass die Bewertungen der Auswahlgespräche der beiden aufgenommenen Kinder S. S. K. (lfd. Nr. 95; Bl. 174 f. VV) und S. W. (lfd. Nr. 92; Bl. 392 f. VV) fehlerhaft sind. Es ist – entgegen der Ansicht der Antragsteller – nachvollziehbar, wie sich die Punkte in den beiden Fällen, in denen auf dem Bewertungsbogen bei der Bewertung der Aufgabe zum logischen Denken (1a) handschriftlich „selbständige Fehlerkorrektur“ ergänzt worden ist, errechnen. Die Anmerkung ist offensichtlich der Tatsache geschuldet, dass die beiden Kinder die Anzahl der Steine, aus denen sich eine Figur zusammensetzt, zunächst fehlerhaft bestimmt, die Antwort hiernach aber durchgestrichen und eigenständig korrigiert haben. Insofern haben sie die Aufgabe sachlich richtig gelöst. Die Einschätzung, dass sie den Lösungsweg logisch begründet haben und ihnen daher die bestmögliche Bewertung („ausgeprägt“) gegeben wurde, fällt in den Beurteilungsspielraum der über die entsprechende Fachkompetenz verfügenden prüfenden Lehrkraft. Es ist letztendlich entgegen der Ansicht der Antragsteller nichts dagegen zu erinnern, dass das Auswahlgespräch mit dem Schüler H. M. L. (lfd. Nr. 125, Bl. 679 f. VV), der mit einer Notensumme von 4 Punkten versehentlich zunächst nicht eingeladen worden war, umgehend nach Entdeckung des Irrtums am 15. März 2024 nachgeholt worden ist. Bei dem Gespräch erzielte er 43 Punkte. Dem Antragsgegner ist es schon aus prozessökonomischen Gründen unbenommen, im Rahmen der Selbstkontrolle Fehler im Anmeldeverfahren, die im weiteren Verfahren behoben werden können, nachträglich zu korrigieren (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2023 – VG 39 L 355/23 –, juris Rn. 35). Zur Fehlerbehebung gehörte richtigerweise auch, dass der Antragsgegner (nur) innerhalb der Gruppe der Kinder, die im Aufnahmegespräch mit 43 Punkten bewertet worden sind, abermals ein Losverfahren zur Bestimmung der Nachrückerrangfolge innerhalb dieser Bewerbergruppe unter Einbeziehung des Bewerbers H. M. L. durchgeführt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff, 52 f. des Gerichtskostengesetzes.