OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 L 58/24

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0823.20L58.24.00
14Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des O...-Gymnasiums (bilingualer Zug) aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 des O...-Gymnasiums beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26). Die Aufnahmeverordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in grundständige bilinguale Züge, wie sie unter anderem am O...-Gymnasium mit der Fremdsprache Englisch eingerichtet sind. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden gemäß § 5 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist. Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden. Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben. Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben. Am O...-Gymnasium wurden zum Schuljahr 2024/2025 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zwei Klassen mit jeweils 30 Schulplätzen eingerichtet. Damit stehen insgesamt 60 Schulplätze zur Verfügung. Dem standen 124 Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern mit einer Förderprognose für das Gymnasium gegenüber, die die Schule als Erstwunschschule angegeben haben. Von diesen 124 Bewerberinnen und Bewerbern erfüllten 110 Kinder kumulativ die Kriterien einer Förderprognose für das Gymnasium und einer Notensumme von 4 Punkten bis 6 Punkten. Da bereits dieser Bewerberkreis die Aufnahmekapazität überstieg, führten sowohl der Schulleiter als auch die stellvertretende Schulleiterin im Zeitraum vom 19. bis 29. Februar 2024 mit diesen Kindern, soweit sie der Einladung hierzu gefolgt waren, ein standardisiertes Auswahlgespräch durch. Die Schulsekretärin und die Verwaltungsleiterin übernahmen jeweils das Protokoll. Die Antragsteller können nicht damit gehört werden, sie seien nicht darüber informiert worden, dass im Falle einer Übernachfrage über die Aufnahme auf der Grundlage eines Auswahlgesprächs mit Prüfungscharakter entschieden werde. Insoweit tragen sie vor, als juristische Laien mit Blick auf die Informationen des sogenannten Merkzettels der Schule, den Angaben auf der Internetseite der Schule und der telefonischen Auskunft der Schulsekretärin von einem bloßen Kennenlerngespräch ausgegangen zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass die maßgeblichen Informationen über den Ablauf des im Falle einer Übernachfrage durchzuführenden Auswahlverfahrens den Antragstellern ohne Weiteres zugänglich waren (s. hierzu bereits VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2021 – VG 20 L 109/21 –, EA S. 6 f.). Auf der Webseite der Schule wurde neben dem von den Antragstellern erwähnten Merkzettel für die Anmeldung auch auf die maßgebliche Vorschrift § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP verwiesen, deren Wortlaut wiedergegeben wurde. Im Weiteren wurden alle relevanten Informationen zum standardisierten Aufnahmegespräch ebenfalls auf der Webseite der Schule dargestellt (https://www.o....de/schulanmeldung/, abgerufen am 30. Mai 2024). Darüber hinaus wurde auch unter der Rubrik „Kontakt & FAQ“ bei der Frage: „Wie sind die Auswahlkriterien zur Aufnahme 5./7. Klasse?“ ausgeführt: „Bei mehr als 60 Anmeldungen mit der Notensumme 4-6 werden diese Kinder zum Aufnahmegespräch eingeladen. In einem standardisierten Verfahren werden bis zu 50 Punkte vergeben. Die Kinder mit den 60 besten Werten können aufgenommen werden“ (https://www.o....de/kontakt-faq/, abgerufen am 30. Mai 2024). Die Durchführung der Auswahlgespräche leidet – anders als die Antragsteller meinen – auch nicht deshalb an einem wesentlichen Verfahrensfehler, weil die Prüferin oder der Prüfer und auch die Protokollantinnen nicht bekannt gewesen sind und deshalb auch nicht nachvollziehbar ist, wer die Leistungen bewertet hat. In dem Protokoll der Auswahlentscheidung vom 1. März 2024 (Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs – VV –) ist insoweit festgehalten, dass die Auswahlgespräche von dem Schulleiter, M..., und parallel von der stellvertretenden Schulleiterin, K..., geführt worden sind und die Verwaltungsleiterin K... und die Schulsekretärin K... abwechselnd protokolliert haben. Dem Zeitraster der Aufnahmegespräche für die 5. Klasse (Bl. 13-15 VV) lässt sich dabei entnehmen, wer jeweils das Auswahlgespräch geführt und wer es protokolliert hat. Belastbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Schulsekretärin bzw. die Verwaltungsleiterin nicht nur Bemerkungen der prüfenden Lehrkraft festgehalten, sondern über bloße Hilfstätigkeiten hinaus eigene Bewertungen vorgenommen hätten, die in die Auswahlentscheidung eingeflossen sein könnten (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn 8), bestehen nicht. Zunächst wurden 48 Bewerberinnen und Bewerber unmittelbar aufgenommen, die im Auswahlgespräch 50 Punkte bis einschließlich 45 Punkte erhielten. Die verbliebenen 12 Plätze wurden unter 14 Kindern mit einem Punkteergebnis von 44 Punkten verlost (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Der Antragsteller zu 1., der im Auswahlverfahren 40 Punkte erzielt hatte, wurde hieran nicht beteiligt. Dem so durchgeführten Auswahlverfahren haftet auch sonst kein Rechtsfehler an. Ausgehend von einem prüfungsrechtlichen Charakter der Auswahlgespräche sind für deren Konzeption und Durchführung die für den Bereich des Prüfungsrechts entwickelten Grundsätze maßgeblich. Danach besteht bezogen auf prüfungsspezifische Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Prüfers (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris Rn. 7). Zu berücksichtigen ist, dass die durch die Prüferin oder den Prüfer vorzunehmende Leistungsbeurteilung auf ihrer oder seiner höchstpersönlichen Einschätzung und Wertung beruht, die von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt sind und die sich im Verwaltungsgerichtsprozess nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen. Subjektive Eindrücke und Zufälligkeit fachlicher Prägung der Prüferinnen und Prüfer beeinflussen die Notengebung (s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O. Rn. 7). Zur Verfahrensabsicherung müssen daher in einem vorgelagerten Schritt die erbrachten Leistungen festgestellt worden sein. Zu einer solchen Leistungsfeststellung gehört, dass die Prüferin oder der Prüfer nicht nur die Prüfungsleistung zur Kenntnis nimmt, sondern dass Klarheit darüber besteht, was als Prüfungsleistung überhaupt verlangt ist. Dabei sind Bewertungsmaßstäbe vorab zu definieren. Ein Verzicht darauf würde es unmöglich machen zu überprüfen, ob tatsächlich von allen Prüflingen das gleiche erwartet wurde. Dies fordert aber der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, nach dem für vergleichbare Prüflinge vergleichbare Bewertungskriterien gelten müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Der hier einheitlich verwendete Bewertungsbogen in Verbindung mit dem Aufgabenblatt lässt nicht nur erkennen, welche Leistung dem Bewerberkind abverlangt wird, sondern auch, für welche Leistung welche Bewertung erzielbar ist und dass die Einzelbewertungen zu einem Punkteergebnis führen. Der Bewertungsbogen wurde einheitlich für alle an den Auswahlgesprächen teilnehmenden Schülerinnen und Schülern verwendet, wobei der Aufgabenblatt – zur Vermeidung eventueller Absprachen – in drei Varianten verwendet wurde (s. dazu auch ausführlich: VG Berlin, Beschluss vom 6. September 2023 – VG 20 L 99/23 –, juris Rn. 9 ff.). Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist von der Möglichkeit einer Delegation der Gesprächsführung an die stellvertretende Schulleiterin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP Gebrauch gemacht worden. Sie ist in dem Protokoll der Aufnahmeentscheidung ausdrücklich als weitere Gesprächsleiterin benannt worden ist. Ferner rügen die Antragsteller ohne Erfolg, dass für die beiden gesprächsführenden Lehrkräfte nicht vorab der allgemeine Verfahrensablauf, die Leistungsanforderungen und der Bewertungsmaßstab definiert worden seien. Im vorliegenden Aufnahmeverfahren wird den rechtlichen Anforderungen an die Kalibrierung der Aufnahmegespräche (noch) Genüge getan. Ausweislich des Zeitrasters zum Aufnahmegespräch fand am Montag, den 19. Februar 2024, um 9.25 Uhr ein Kalibrierungstermin statt. Zwar ist der Inhalt dieses Gesprächs nicht im Einzelnen dokumentiert. Jedoch lässt sich bereits aus dem Aufgabenblatt und dem Bewertungsbogen entnehmen, dass hier ein einheitlicher Verfahrensablauf gewährleistet gewesen ist („Zeit: insgesamt 20 Minuten, Ins Gespräch kommen, Gewichtung: bewertungsfrei“) und zugleich einheitliche Anforderungen für die Vergabe der jeweiligen Punktzahl für die zu erbringenden Leistungen festgelegt worden sind. So geben die Bewertungsbögen über die jeweils angekreuzten für alle Bewerberkinder einheitlichen Bewertungskategorien Aufschluss darüber, welche konkret umschriebenen Leistungen die jeweilige Schülerin bzw. der jeweilige Schüler zu erbringen hat, um eine bestimmte Bewertung zu erzielen. Daran knüpft dann die jeweilige Punktebewertung an. Hinzu kommt in diesem besonderen Einzelfall, dass die stellvertretende Schulleiterin bereits in den vergangenen Jahren gemeinsam mit dem Schulleiter die Auswahlgespräche durchgeführt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O. Rn. 8). Im vergangenen Jahr hat sie als protokollierende Lehrkraft ebenfalls an den Auswahlgesprächen teilgenommen, wobei nach Auffassung der Kammer nicht ausgeschlossen werden konnte, dass Wertungen ihrerseits in die Aufnahmeentscheidungen eingeflossen sind (VG Berlin, Beschluss vom 6. September 2024 – VG 20 L 99/23 –, juris Rn. 30). Auch vor diesem Hintergrund sind ihr die vorab festgelegten und konkreten Maßstäbe für die Bewertung der erbrachten Leistungen sowie die Abläufe der Gespräche bekannt. Denn die Auswahlgespräche im Schuljahr 2024/2025 unterschieden sich insoweit nicht von denen im vergangenen Jahr, und der Bewertungsbogen ist beibehalten worden, sodass unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände – auch ohne detailliertes Protokoll zur Kalibrierung – davon auszugehen ist, dass die vom Schulleiter festgelegten Vorgaben zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Auswahlgespräche sowie zu den Bewertungsmaßstäben verbindlich vermittelt worden sind. Die Dokumentation der Auswahlgespräche ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Dokumentationspflicht dient dem Zweck, die gebotene Vergleichbarkeit zu gewährleisten und eine ggf. nachfolgende (gerichtliche) Kontrolle zu ermöglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O. Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2019 – VG 14 L 253.19 –, juris Rn. 17). Wie weit die Dokumentationspflicht im Einzelnen reicht, ergibt sich unbeschadet verfassungsrechtlich gebotener Mindestanforderungen aus den jeweiligen (materiell-) gesetzlichen Vorschriften (vgl. Niehus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 456), hier aus der Aufnahmeverordnung. Diese bestimmt in § 2 Abs. 4 Satz 3 Aufnahme VO-SbP, dass im Rahmen standardisierter Verfahren die Ergebnisse zu dokumentieren sind. Damit soll, wie die Verordnungsbegründung zeigt (S. 13, abrufbar unter https://pardok.parlament-berlin.de/portala/start.tt.html), eine echte Dokumentationspflicht geregelt werden, die die Gerichte in die Lage versetzt, das Aufnahmeverfahren rechtlich zu prüfen (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2021 – VG 20 L 41/21 –, EA S. 6 f.). Dies ist hier möglich. Den Bewertungsbögen in Verbindung mit dem jeweiligen Aufgabenblatt kann danach ohne Weiteres anhand der handschriftlich verfassten Lösungen der Bewerberkinder und der individuellen handschriftlichen Markierungen der entnommen werden, welches Bewerberkind welche Leistung erbracht hat und wie diese bewertet worden ist. Soweit die Antragsteller die fehlende Protokollierung der einzelnen Antworten der Bewerberkinder bemängeln, hat die Kammer bereits entschieden, dass eine umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten, wie sie den Antragstellern offenbar vorschwebt, nicht geboten ist (s. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2021 – VG 20 L 113/21 –, EA S. 5). Denn das erfordert weder die Aufnahmeverordnung noch kann dies aus verfassungsrechtlichen Gründen verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1994 – BVerwG 6 B 65/93 –, juris amtl. Ls. und Rn. 5; ebenso Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 369; Niehus/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 458 f.; zu einer Assessmentcenter-Prüfung vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2018 – OVG 4 S 40.17 –, juris Rn. 11). Zu verlangen sind lediglich hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1994, a.a.O.). Solche sind mit den ausreichend aussagekräftigen Protokollbögen hier aber vorhanden. Auf diese Weise bleibt nachträglich nachvollziehbar, dass z.B. der Antragsteller zu 1. bei Aufgabe 2.a) aus Sicht des Schulleiters, der hier das Gespräch geführt hat (s. Bl. 14 VV), im Wesentlichen ein angemessenes Sprachverständnis demonstriert hat, indem er den ihm unbekannten Text im Wesentlichen flüssig und sinntragend vorgelesen hat mit weitgehend sicherer Stimmführung bei Satzzeichen und wörtlicher Rede. Hierfür erhielt er drei Punkte. Eine solche Dokumentation wird den Anforderungen gerecht, zumal über die aufgabenspezifische Definition der Punktabstufungen hinreichend gewährleistet ist, dass die Bewertung sich an der dortigen Leistungsdefinition orientiert und nicht etwa an sachfremden Erwägungen oder gar willkürlich erfolgt. Weitergehende Anforderungen sind nicht zu stellen. Dass der Zeitpunkt der Erstellung des Protokolls und insbesondere der Zeitpunkt der Bewertung – wie von den Antragstellern beanstandet – fraglich sein soll, erschließt sich mit Blick auf die jeweils datierten Protokolle und auf die Anwesenheit einer Protokollführerin nicht. Belastbare Anhaltspunkte, die diese Zweifel rechtfertigen könnten, werden von den Antragstellern auch nicht weiter vorgetragen. Soweit die Antragsteller die Nichteinhaltung von – nach ihrer Auffassung auch hier gebotenen – prüfungsrechtlichen Anforderungen darin sehen, dass das Aufgabenblatt nicht erkennen lässt, wie viele Punkte für die einzelnen Bewertungsbereiche vergeben werden, verhilft ihnen dies nicht zum Erfolg. In § 5 Abs. 2 Sätze 8 bis 10 der Aufnahme VO-SpP wird die Vergabe der Punkte für die einzelnen Prüfungsbereiche ausdrücklich geregelt. Diese Regelung ist unter Hervorhebung der wesentlichen Kriterien auch auf der Webseite der Schule zur Schulanmeldung hinterlegt (vgl. https://www.o....de/schulanmeldung/, abgerufen am 13. August 2024 und beigefügt als Anlage zum Schriftsatz vom 21. Mai 2024, Bl. 43 der Streitakte). Den Antragstellern war es damit möglich, sich vorab über die genaue Bewertung des Aufnahmegesprächs Kenntnis zu verschaffen. Ein darüberhinausgehender Anspruch darauf, die Punktzahl, die bei der jeweiligen Aufgabe erzielt werden kann, auf dem Aufgabenblatt festzuhalten, besteht nach der Aufnahmeverordnung nicht. Anders als die Antragsteller pauschal behaupten, gibt es – wie die Kammer bereits entschieden hat – gegen die Verwendung eines Faktors für die Punkteermittlung in den Aufgaben „1a/b“ (Logisches Denken), „2b“ (Leseverständnis) und „2d“ (Kommunikationsfähigkeit) nichts zu erinnern. Weshalb diese Gewichtung nicht von der Verordnungsermächtigung gedeckt sein soll, haben die Antragsteller nicht weiter begründet. Da für die beiden Aufgaben im ersten Gesprächsteil insgesamt und jeweils für jede der Unteraufgaben im zweiten Gesprächsteil nur die Vergabe von maximal 5 Punkten vorgesehen war, wurde mit der Verwendung des jeweiligen Faktors der durch § 5 Abs. 2 Satz 8 und 9 Aufnahme VO-SbP vorgegebenen Gewichtung dieser Aufgabenbereiche Rechnung getragen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. September 2023, a.a.O. Rn. 28). Des Weiteren zeigen die Antragsteller nicht auf, dass die Bewertungen der Auswahlgespräche der beiden aufgenommenen Kinder, S. S. K. (lfd. Nr. 95; Bl. 174 f. VV) und S. W. (lfd. Nr. 92; Bl. 392 f. VV) fehlerhaft sind, weil prüfungsfremde Personen an der Bewertung beteiligt waren. Es ist – entgegen der Ansicht der Antragsteller – nachvollziehbar, dass in den beiden Fällen jeweils auf dem Bewertungsbogen bei der Bewertung der Aufgabe zum logischen Denken (1a) handschriftlich „selbständige Fehlerkorrektur“ ergänzt worden ist. Die Anmerkung ist offensichtlich der Tatsache geschuldet, dass die beiden Kinder die Anzahl der Steine, aus denen sich eine Figur zusammensetzt, zunächst fehlerhaft bestimmt, die Antwort hiernach aber durchgestrichen und eigenständig korrigiert haben. Insofern haben sie die Aufgabe sachlich richtig gelöst. Die Einschätzung, dass sie den Lösungsweg logisch begründet haben und ihnen daher die bestmögliche Bewertung („ausgeprägt“) gegeben wurde, fällt in den Beurteilungsspielraum der über die entsprechende Fachkompetenz verfügenden Prüferin oder des Prüfers. Es besteht, wie bereits ausgeführt, auch kein Anlass zur Annahme, dass die handschriftlichen Ergänzungen von der jeweiligen protokollführenden Hilfsperson eigenständig vorgenommen worden sind, ohne hierzu von der prüfenden Lehrkraft angewiesen worden zu sein. Letztendlich rügen die Antragsteller ohne Erfolg die Schulplatzvergabe an die Schülerin H. L. (lfd. Nr. 71, Bl. 196 f. VV). Nach § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO werden Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland, die zu Beginn des Übergangsverfahrens weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, im Übergangsverfahren berücksichtigt, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem in der Ferienordnung für das Land Berlin vom 14. Oktober 2015 (ABl. S. 2334), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. August 2017 (ABl. S. 3879) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung jeweils festgesetzten letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 SchulG im Land Berlin haben werden. Nach diesen Maßgaben erfolgte die Berücksichtigung der Schülerin H.L., die bislang in Baden-Württemberg gelebt hat, im Aufnahmeverfahren zunächst rechtsfehlerfrei, weil sie gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO ausweislich des Hinweisbogens zur Anmeldung von Schülerinnen und Schülern aus anderen Ländern der Bundesrepublik und dem Ausland (Formular Schul 199) durch Vorlage eines Grundbuchauszuges für eine Wohnung in deri... in Berlin-Q... den bis spätestens zum 1. August 2024 geplanten Umzug nach Berlin belegt hat. Lediglich dann, wenn ein Zuzug bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht erfolgt, wird die Aufnahmezusage unter der Bedingung erteilt, dass der zuständigen Schulbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 eine Wohnung oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes im Land Berlin nachgewiesen wird (§ 5 Abs. 8 Satz 3 Sek I-VO). Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, entfällt die Aufnahmezusage (§ 5 Abs. 8 Satz 4 Sek I-VO). Der geforderte Nachweis ist – wie im Parallelverfahren (VG 20 L 229/24) vom Antragsgegner mitgeteilt – mit der Meldebescheinigung vom 19. Juni 2024, mit der der Einzug der Bewerberin H. L. in die oben genannte Wohnung zum 16. Juni 2024 bestätigt worden ist, erbracht worden. Es besteht insoweit auch kein Anlass zu der Annahme, dass diese erst nahezu zwei Monate später und nach dem 9. August 2024 vorgelegt worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff, 52 f. des Gerichtskostengesetzes.