Beschluss
20 L 123/24
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0820.VG20L123.24.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 27. August 2024 ein Losverfahren unter Einbeziehung des Antragstellers zu 1. um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der J ... -Schule durchzuführen, in dem 15 Losplätze unter 22 zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerbern verlost werden, und den Antragsteller zu 1. vorläufig aufzunehmen, falls sein Los auf einen der Rangplätze eins bis 15 entfällt.
Den Verfahrensbevollmächtigen der Antragsteller ist die Teilnahme an dem fiktiven Losverfahren zu ermöglichen, sie sind zwei Tage vor der Durchführung über Ort und Zeit der Verlosung sowie den Zugang zu den Räumlichkeiten zu informieren. Das Losverfahren ist von dem Antragsgegner zu dokumentieren.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 27. August 2024 ein Losverfahren unter Einbeziehung des Antragstellers zu 1. um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der J ... -Schule durchzuführen, in dem 15 Losplätze unter 22 zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerbern verlost werden, und den Antragsteller zu 1. vorläufig aufzunehmen, falls sein Los auf einen der Rangplätze eins bis 15 entfällt. Den Verfahrensbevollmächtigen der Antragsteller ist die Teilnahme an dem fiktiven Losverfahren zu ermöglichen, sie sind zwei Tage vor der Durchführung über Ort und Zeit der Verlosung sowie den Zugang zu den Räumlichkeiten zu informieren. Das Losverfahren ist von dem Antragsgegner zu dokumentieren. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der J ... -Schule, hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 der P ... -Schule und weiterhin hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 der Schule f ... aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Ein Anordnungsgrund ist insoweit gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 2. September 2024 beginnen wird, nicht zugemutet werden kann. Ein Anordnungsanspruch ist allein in dem tenorierten Sinne glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2024/2025 unmittelbar einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der J ... -Schule beanspruchen kann. Dies gilt ebenso hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten vorläufigen Aufnahmen in die Jahrgangsstufen 7 der P ... -Schule und der Schule f ... . Allerdings ist das durchgeführte Losverfahren bezogen auf das Aufnahmeverfahren an der J ... -Schule nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden, so dass die Antragsteller zur Kompensation der Rechtsverletzung des Antragstellers zu 1. und Wahrung seiner (abstrakten) Loschance eine korrekte erneute Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens unter seiner Beteiligung beanspruchen können. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492). Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Allerdings sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 11 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden für das Schuljahr 2024/2025 an der J ... -Schule, einer Integrierten Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe, vier Klassen der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. Die Vorgabe gemäß § 17 Abs. 4 SchulG, wonach an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschritten werden soll, wurde danach gewahrt. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 SopädVO werden bei Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 zunächst je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf freigehalten. An der Schule standen somit insgesamt 16 Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung. Dem standen 24 Anmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf gegenüber, deren Erziehungsberechtigte die Schule als Erstwunsch angegeben haben. Die J ... -Schule war demnach von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt. Besteht eine Übernachfrage von mit Erstwunsch angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, entscheidet gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Reihenfolge: 1. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit dem entsprechenden sonderpädagogischem Förderbedarf hat, 2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden, 3. die Neigung der Schülerinnen und Schüler für ein bestimmtes fachspezifisches Profil, 4. beim Übergang in die Sekundarstufe I die Übereinstimmung der Bildungsgangempfehlung mit den an der Schule - ohne Schulwechsel - erreichbaren schulischen Abschlüssen, 5. die Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung einer selbstständigen Bewältigung. Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO). Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 33 Abs. 4 Satz 3 SopädVO). Die rechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO wurden bei der Vergabe der Plätze an der J ... -Schule nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht gänzlich eingehalten. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller indes die Einbeziehung der Schüler M. A. (Nr. 2 der xls-Liste „Auswahlverfahren für die (BSN)“ betreffend die J ... -Schule), L. L. C. (Nr. 4), S. K. G. (Nr. 9), H. I. (Nr. 13), A. K. (Nr. 14) und C. P. (Nr. 17) mit dem Hinweis, diese Kinder seien nur von einem sorgeberechtigten Elternteil angemeldet worden, ohne dass ein Nachweis vorgelegt oder eine Prüfung durch Einholung einer Meldeauskunft vorgenommen worden sei, ob ein alleiniges Sorgerecht bestehe bzw. ohne eine Aufklärung, ob die Anmeldung im Einvernehmen beider Sorgeberechtigter erfolgt sei. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 7, vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 –, juris Rn. 15, und vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 –, juris Rn. 2), der die Kammer folgt, besteht in den Fällen, in denen nur ein Elternteil den Anmeldebogen unterschreibt, keine Verpflichtung der Schule, die sorgerechtliche Situation zu überprüfen. Insoweit gilt auch für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule die gesetzliche Vermutung aus § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Danach sind Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes die für die Person der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers nach bürgerlichem Recht Sorgeberechtigten; sind beide Eltern sorgeberechtigt, wird vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Die gesetzliche Vermutung greift zwar dann nicht ein, wenn es an einem gemeinsamen Sorgerecht fehlt; es spräche dann aber zumindest eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der allein handelnde Elternteil auch allein sorgeberechtigt ist und die Anmeldung alleine vornehmen kann. Unwirksam wäre die Anmeldung nur dann, wenn sie durch einen nicht sorgeberechtigten Elternteil vorgenommen würde. Eine solche Sachlage ist jedoch in hohem Maße unwahrscheinlich, zumal die Anmeldung nur unter Verwendung des mit Hologramm versehenen Original-Anmeldebogens erfolgen kann, der von den Grundschulen nicht nur ausgegeben, sondern regelmäßig auch vorausgefüllt wird. Dies gilt auch insbesondere im Hinblick auf die Anmeldung der Schülerin C. P. (lfd. Nr. 17). Der Wirksamkeit ihrer Anmeldung steht nicht entgegen, dass in dem Anmeldebogen – offenbar maschinenschriftlich von der Grundschule vorausgefüllt – zwar die Anschrift der Erziehungsberechtigten genannt wird, die sich mit der Wohnanschrift des Bewerberkindes deckt, die Vor- und Zunamen aber als „unbekannt“ vermerkt sind. Es besteht kein Zweifel, dass die Unterschrift auf dem Anmeldebogen von dem Vater oder der Mutter geleistet wurde. Die augenscheinlich gleiche Unterschrift findet sich nicht nur auf dem „Protokoll des Beratungsgesprächs zum Übergang in die Sekundarstufe I“ als des an dem Gespräch am 18. Januar 2024 teilnehmenden erziehungsberechtigten Elternteils; auch die Bescheinigung („Anlage Geschwisterkind“) wurde neben der Schulleitung offenkundig von diesem Elternteil mitgezeichnet. Zudem ist in dem persönlichen Schreiben der „Familie P.-K.“ (der erste Teil des Familiennamens ist identisch mit dem der Schülerin) vom 18. Januar 2024, in dem die Motive für die Anmeldung an der J ... -Schule dargelegt werden, von der Schülerin C. P. als „unserer Tochter“ die Rede und es trägt die gleiche Unterschrift. Auch ist nicht zu beanstanden, dass alle Bewerberinnen und Bewerber in einem ersten Schritt unter Bezugnahme auf das Kriterium des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SopädVO am Auswahlverfahren beteiligt worden sind. Anders, als die Antragsteller meinen, stimmen die Fördermöglichkeiten, die die J ... -Schule bietet, mit den Anforderungen an die Beschulung aller Förderschwerpunkte der sich im Anmeldeverfahren befindlichen Schülerinnen und Schüler überein (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2022 – VG 20 L 268.22 –, EA. S. 4 f.). Die Antragsteller dringen nicht damit durch, die Schule verfüge über besondere Fördermöglichkeiten in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“, „Sprache“, „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Geistige Entwicklung“ und teilweise in den Förderschwerpunkten „Hören/Kommunikation“ und „Sehen“, so dass nur Bewerberinnen und Bewerber mit diesen Förderschwerpunkten am weiteren Verfahren hätten beteiligt werden dürfen. Die entsprechenden Angaben der Schulleitung am 28. Februar 2024 in dem Formular Schul161 („Allgemeine Hinweise zur Aufnahme von sonderpädagogisch zu fördernden Schülerinnen und Schülern“) zum Unterpunkt „If“ („Besondere sonderpädagogische Kompetenzen der Schule“) belegen dies nicht. Dies ergibt sich bereits vor dem Hintergrund, dass eine besondere Expertise in sieben von insgesamt acht in der Sonderpädagogikverordnung festgelegten Förderschwerpunkte (vgl. § 7 bis § 14 SopädVO) dem sich aus § 37 Abs. 1 und Abs. 4 SchulG ergebenden Verständnis entgegensteht, wonach eine allgemeine Schule grundsätzlich in der Lage ist, im Rahmen der Frequenzvorgabe Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allen Förderschwerpunkten zu beschulen, und nur ausnahmsweise nach Durchführung des in § 37 Abs. 4 SchulG i.V. mit § 34 SopädVO vorgesehenen Verfahrens hiervon abzusehen ist, wenn die personellen, sächlichen, und organisatorischen Möglichkeiten die Beschulung nicht zulassen. Die Nennung nahezu aller Förderschwerpunkte spricht vielmehr für das Anliegen der Schule, bereits im Vorfeld Bedenken im Hinblick darauf kund zu tun, ob man Schülerinnen und Schüler mit den nicht genannten Förderschwerpunkten im erforderlichen Umfang beschulen könne. Die Angaben stehen zudem im Widerspruch zu den Ausführungen im Schulprogramm der Schule (Stand Januar 2024; https://j ... schule.de/site/assets/files/1619/schulprogramm_2024_02_21.pdf, abgerufen am 29.Juli 2024), wonach seit 1995 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf integrativ bzw. inklusiv unterrichtet werden und der gemeinsame Unterricht ein prägender Bestandteil der Schule ist (Seite 4 des Schulprogramms); Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf würden „in die Klassen bzw. Tutorien integriert und inklusiv unterrichtet …“ (Seite 9 des Schulprogramms). Auch die Ausführungen des Fachbereich Inklusion der Schule auf der schuleigenen Webseite geben an, die Schule verstehe sich „seit langem als Schule für ALLE Schüler“ (https://j ... schule.de/site/assets/files/1293/inklusion_hier_sopad.pdf, abgerufen am 29. Juli 2024). Auf eine fehlende Expertise für einen bestimmten Förderschwerpunkt wird nicht hingewiesen. Folgerichtig wurde somit auch das Bewerberkind J. H. (Nr. 11) mit dem Förderschwerpunkt Autismus am weiteren Auswahlverfahren beteiligt. Bei danach weiterhin vorhandenen 16 Schulplätzen für 24 Bewerberinnen und Bewerber begegnet die nach dem Kriterium des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SopädVO erfolgte Aufnahme der Schülerin C. P. (Nr. 17) keinen rechtlichen Bedenken, weil sie die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind, ihrem Bruder M. P., besuchen wird. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen angesichts der von der Schule ausgestellten Bescheinigung („Anlage Geschwisterkind“), in der für den Bruder dieselbe Anschrift wie die der Schülerin genannt wird, keine Zweifel daran, dass die beiden Geschwister in einem Haushalt leben. Auch im Anmeldebogen wurde bereits der Bruder als Geschwisterkind benannt und die Anschrift angegeben. In dem Schreiben der Familie vom 18. Januar 2024 wird der Bruder ebenfalls namentlich genannt. Soweit die Antragsteller weiterhin die Aufnahme eines Bewerberkindes mit der laufenden Nummer „149“ rügen, ist unklar, welches Kind gemeint ist. Denn über die Schülerin C. P. (Nr. 17) hinaus ist kein Bewerberkind als Geschwisterkind aufgenommen worden. Der Antragsgegner ist nachfolgend zu Recht weiter davon ausgegangen, dass die J ... -Schule über kein fachspezifisches Profil im Sinne von § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SopädVO verfügt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergibt sich ein solches nicht aus dem Umstand, dass die Schule ausweislich der Angaben auf ihrer Webseite („Schulprofil“) ausführt, dass sie großen Wert auf ein Miteinander von Lernenden und Lehrenden legt und das „soziale Lernen in den Klassen“ einen Schwerpunkt der schulischen Sozialarbeit darstellt. Hierbei handelt es sich vielmehr um wertvermittelndes pädagogisches Konzept, das u.a. den Kern der Tätigkeit der an der Schule beschäftigen Sozialpädagogen bildet (s. dazu Kurzbericht zur Inspektion an der J ... -Schule im Schuljahr 2019/2020; https://www.bildung.berlin.de/Schulverzeichnis/schulinspektion.aspx; abgerufen am 5. August 2024) und nicht um eine (unterrichts-)fachspezifische Ausrichtung wie es zum Beispiel mit einem mathematisch-naturwissenschaftlichen oder fremdsprachlichen Angebot einhergeht (s. dazu VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2021 – VG 20 L 63/21 –, juris Rn. 23 ff.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – OVG 3 S 106/21 –, juris Rn. 10). Aufgrund des Umstandes, dass er bislang am Wahlpflichtunterricht „Soziales Lernen“ teilgenommen und sich als Klassensprecher und im Schülerparlament engagiert hat, wäre der Antragsteller zu 1. daher nicht vorrangig aufzunehmen gewesen. Das im Weiteren zu prüfende Kriterium gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SopädVO erfüllen alle verbliebenen 23 Bewerberinnen und Bewerber, weil sie ohne einen Schulwechsel den ihrer Bildungsgangempfehlung entsprechenden Schulabschluss an der Schule erreichen können. Dies gilt auch für die Schülerinnen und Schüler aus dem Bewerberkreis, die jeweils eine Gymnasialempfehlung haben, weil die J ... -Schule als Integrierte Sekundarschule über eine eigene gymnasiale Oberstufe verfügt und danach alle Schulabschlüsse – auch das Abitur – an der Schule erreicht werden können (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2021, a.a.O. Rn. 28 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2021, a.a.O. Rn. 15 ff.). Die Vergabe der weiterhin vorhandenen 15 Schulplätze war in der Folge anhand des rangnächsten Kriteriums der Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung der selbständigen Bewältigung gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SopädVO zu messen. Dabei verbietet sich eine Auswahl allein unter Zugrundelegung der Schulweglänge. Maßgeblich ist vielmehr allein die Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung der individuellen Kompetenzen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2020 – VG 20 L 80/20 –, EA. S. 8 f. und Beschluss vom 23. Juli 2021 – VG 20 L 112/21 – EA. S. 6 f.). Bei der Prüfung dieses Kriteriums ist der Antragsgegner nicht verfahrensfehlerfrei vorgegangen. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller allerdings die Berücksichtigung der Bewerberkinder N. A. (Nr. 1), L. L. C. (Nr. 4), L. D. B. (Nr. 6), C. P. (Nr. 17), S. S. (Nr. 20), V. U. (Nr. 22) und M. Y. (Nr. 24), weil auf ihren Anmeldebögen die Frage, welche der Wunschschulen das Kind selbstständig erreichen kann, unbeantwortet geblieben ist. Denn insoweit gibt die Einschätzung der klassenleitenden Lehrkraft in dem für das jeweilige Kind ausgefüllte Formular „Hinweise über die bisherige sonderpädagogische Förderung bei Schülerinnen und Schülern zum Schulwechsel“ (Schul 160), Aufschluss, in dem sie die Frage nach der Mobilität der Schülerin bzw. des Schülers mit „uneingeschränkt“ beantwortet. Im Übrigen wurde das Kind C. P. (Nr. 17) bereits zuvor als Geschwisterkind nach dem Kriterium gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SopädVO aufgenommen, so dass für diese Schülerin das nachfolgend zu prüfende Kriterium gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SopädVO ohne Relevanz ist. Für den Schüler H. I. (Nr. 13) ist in dem Anmeldebogen auf dem entsprechenden Feld zwar nur angekreuzt, dass er die Zweitwunschschule selbständig erreichen kann. Mit der Einschätzung der klassenleitenden Lehrkraft einer uneingeschränkten Mobilität bestehen indes keine belastenden Anhaltspunkte für die Annahme, dieser Schüler wäre nicht in der Lage, den Schulweg zur J ... -Schule, die in seinem Wohnbezirk Friedrichshain-Kreuzberg liegt, eigenständig zu bewältigen. Nicht zutreffend war allerdings die Annahme der entscheidenden Schulaufsichtsbeamtin, dass bei keinem der angemeldeten Bewerberkinder besondere Hinweise darauf vorliegen, dass der Schulweg nicht selbständig erreichbar ist. Für die Schüler S. K. G. (Nr. 9), A. H. (Nr. 10), J. H. (Nr. 11) und S. Y. (Nr. 23) beantwortete die jeweilige klassenleitende Lehrkraft in dem Formular „Hinweise über die bisherige sonderpädagogische Förderung bei Schülerinnen und Schülern zum Schulwechsel“ (Formular Schul 160) die Frage nach der Mobilität des Schülers jedenfalls mit „teilweise eingeschränkt“. Es begegnet indes keinen Bedenken, dass für die Schüler S. K. G. (Nr. 9), A. H. (Nr. 10) und J. H. (Nr. 11) im Ergebnis angenommen worden ist, dass sie gleichwohl die J ... -Schule selbständig erreichen können. Die weitere handschriftliche Ergänzung bei dem Schüler S. K. G. (Nr. 9) verdeutlicht, dass die Annahme der teilweise eingeschränkten Mobilität der Ängstlichkeit der Mutter geschuldet ist und der Schüler, der im selben Bezirk wohnt, in der sich die Schule befindet, jedenfalls „im Kiez“ uneingeschränkt mobil ist. Für den Schüler A. H. (Nr. 10) ist ergänzend zur Erläuterung der Einschätzung ausgeführt, dass ihn lange Wege im öffentlichen Personennahverkehr bzw. ein Wechsel von Verkehrsmitteln überfordern. Da er ausweislich des Routenplaners (google.de/maps) zur J ... -Schule nur einen Fußweg von vier Minuten hat, bestehen keine Zweifel, dass er den Schulweg selbständig zurücklegen kann und somit das Kriterium gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SopädVO erfüllt. Bezogen auf den Schüler J. H. (Nr. 11) wird die Annahme einer teilweisen eingeschränkten Mobilität mit Blick auf seinen Förderschwerpunkt Autismus nachvollziehbar damit erklärt, eine vertraute Umgebung sei für den Schulweg wichtig. Da sich die bisher besuchte Y ... -Schule in nur einem Kilometer Entfernung zur J ... -Schule befindet, ist danach gewährleistet, dass er den Weg zu dieser Schule selbständig bewältigen kann. Dafür spricht auch, dass er für den Weg von seiner Wohnanschrift zur J ... -Schule ausweislich des Routenplaners (vbb.de/fahrinfo) bei einer Fahrzeit von etwa 25 Minuten denselben, durchgängig fahrenden Bus (7 ... ) wie zu seiner Grundschule nutzen kann, lediglich mit einer weiteren Haltestelle bis zum Ausstieg. Allerdings erfüllt der Schüler S. Y. (Nr. 23) nach den sich aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Angaben nicht das Kriterium der Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung einer selbständigen Bewältigung und hätte daher am weiteren Auswahlverfahren nicht beteiligt werden dürfen. Auf dem Formular Schul 160 ist bei der Einschätzung seiner Mobilität handschriftlich vermerkt „sehr beeinträchtigt“. Festzustellen ist ferner, dass der Weg von der Wohnanschrift des Schülers im Bezirk Wedding zu der im Bezirk Friedrichshain gelegenen J ... -Schule nach dem Routenplaner (google.maps) mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 40 Minuten in Anspruch nimmt und einen zweimaligen Umstieg erfordert. Nach alledem war nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Schüler den Schulweg zur J ... -Schule nicht selbständig bewältigen kann. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung erfolgte jedenfalls nicht. Erfüllen danach nur 22 der verbliebenen Bewerberinnen und Bewerber gleichermaßen die Aufnahmevoraussetzungen, hätte (nur) unter ihnen gemäß § 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO ein Losverfahren zur Vergabe der 15 noch zur Verfügung stehenden Plätze durchgeführt werden müssen. Insoweit erweist sich das durchgeführte Losverfahren, in dem 15 Plätze unter 23 Kindern unter Beteiligung des Schülers S. Y. (Nr. 23) vergeben worden sind, als rechtsfehlerhaft. Dieser Rechtsfehler hat – wenn auch nur geringfügig – die (abstrakte) Loschance des Antragstellers zu 1. verringert und verletzt sein Recht auf gleiche Teilhabe. Er führt jedoch nicht dazu, dass ihm unmittelbar ein Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die J ... -Schule zuzusprechen wäre. Da sich naturgemäß keine Aussage darüber treffen lässt, wie das Losverfahren bei 15 Plätzen und nunmehr 22 Bewerberinnen und Bewerbern ausgegangen wäre, ist vorläufiger Rechtsschutz dadurch zu gewähren, dass die Nachholung des Losverfahrens vom Gericht angeordnet wird. Somit wird dem Antragsteller zu 1. genau die Aufnahmechance zuteil, die er auch im Rahmen eines rechtsfehlerfreien Losverfahren gehabt hätte (vgl. OVG Beschluss vom 27. August 2020 – OVG 3 S 77/20 –, juris Rn. 6). Sollte der Antragsteller zu 1. im nachzuholenden Losverfahren für einen der Rangplätze Nr. 1 bis 15 ausgelost werden, ist er vorläufig in die J ... -Schule aufzunehmen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Kammer keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Dokumentation des Losverfahrens hat. Die verwendeten 23 Loszettel waren ganz offensichtlich zweimal gefalzt, so dass die auf ihnen aufgebrachten Nummern, die denen der laufenden Nummern für die Bewerberkinder nach der Anmeldungsliste entsprachen, nicht erkennbar waren. Namen waren auf den Loszetteln nicht ausgewiesen. Die Durchführung des Losverfahrens wurde protokolliert und die Loszettel entsprechend der Reihenfolge der Ziehung aufgeklebt. Das Protokoll wurde von den drei anwesenden Personen, der Schulaufsichtsbeamtin sowie zwei Mitarbeiterinnen des Bereiches Inklusion des Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) K ..., unterzeichnet. Bei dieser Vorgehensweise kann der Ablauf des Losverfahrens ohne Weiteres nachvollzogen werden. Der Antragsteller zu 1. kann auch sonst nicht unmittelbar die vorläufige Aufnahme in die J ... -Schule beanspruchen. Das Vorbringen der Antragsteller, es sei ein Härtefallantrag für den Antragsteller zu 1. gestellt worden, der auch im vorrangigen Aufnahmeverfahren der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf hätte berücksichtigt und zur Aufnahme führen müssen, verfängt schon deswegen nicht, weil die maßgeblichen normativen Regelungen gemäß § 33 SopädVO keine Härtefallregelung vorsehen. Das gleichwohl auf dem Anmeldebogen (Schul 190a) formularmäßig ein Härtefall durch Ankreuzen geltend gemacht werden kann, spricht überdies nicht dafür, dass eine solche Prüfung auch für die Bewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorgesehen ist. Denn der Anmeldebogen gilt für alle Anmeldungen für die Sekundarstufe (Jahrgangsstufe 7) und damit auch für Bewerberkinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, deren Aufnahme sich im Falle einer Übernachfrage nach § 56 Abs. 6 SchulG richtet. Im Übrigen liegen auch keine Härtefallgründe in der Person des Antragstellers zu 1. vor, die allein den Besuch J ... -Schule gebieten und wonach sich alle übrigen in Betracht kommenden Schulen als unzumutbar erweisen. Auch eine anzunehmende psychische Belastung des Antragstellers zu 1. im Hinblick auf die schwerwiegende Erkrankung seiner Mutter, lässt dies nicht erkennen. Im Übrigen ist auch keine Unzumutbarkeit des Schulweges zur angebotenen L ... -Schule bei einer fußläufigen Entfernung von 23 Minuten (google.de/maps) festzustellen. Zudem hat die klassenleitende Lehrkraft am 2. Februar 2024 (Formular Schul 160) die Mobilität des Antragstellers zu 1. als uneingeschränkt bewertet. Soweit sich die Antragsteller auf die bei dem Antragsteller zu 1. diagnostizierte Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivstörung (ADHS) berufen, ist nicht erkennbar, inwieweit eine vorrangige Aufnahme seinerseits im Vergleich zu den anderen Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf geboten ist. Die Antragsteller gehen auch fehl in der Annahme, nach Ablehnung sowohl des Erstwunsches als auch des Zweit- und Drittwunsches wegen fehlender Aufnahmekapazitäten hätte ein Aufnahmeausschuss gemäß § 34 SopädVO gebildet werden müssen. Denn ein solcher Ausschuss wird nur dann eingerichtet, wenn die Schulleitung einer allgemeinen Schule das Bewerberkind mit sonderpädagogischem Förderbedarf – trotz bestehender Aufnahmekapazität – ablehnt, weil an der Schule die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Beschulung des Kindes nicht gesehen werden. Diese Annahme wird einer Prüfung durch den Aufnahmeausschuss unterzogen (§ 34 Abs. 3 SopädVO). Soweit die Antragsteller meinen, es liege ein Fall der Ungleichbehandlung vor, verkennen sie, dass es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt, die daher auch keine (verfahrensrechtliche) Gleichbehandlung gebieten. Der von den Antragstellern hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jahrgangsstufe 7 der P ... -Schule (Zweitwunsch) und weiter hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 der Schule f ... (Drittwunsch) bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil beide Schulen nach der im Verwaltungsvorgang betreffend die J ... -Schule enthaltene Stellungnahme der Schulaufsichtsbeamtin vom 26. Juni 2024, der die Antragsteller nicht entgegengetreten sind, bereits bezogen auf Erstwunschbewerbungen von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt und ihre Aufnahmekapazitäten erschöpft waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit die Kammer dem Antrag der Antragsteller stattgegeben hat, handelt es sich um ein nur geringfügiges Unterliegen des Antragsgegners im Sinne dieser Vorschrift, weil sich die Loschancen des Antragstellers zu 1. mit dem nunmehr angeordneten Losverfahren unter Beteiligung von 22 Schülerinnen und Schülern gegenüber dem bereits durchgeführten Losverfahren unter Beteiligung von 23 Schülerinnen und Schülern lediglich geringfügig erhöhen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2021 – VG 20 L 90.21 – ). Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.